Abtei lung IV
D-3566/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u n i 2 0 0 9
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...),
angeblich Senegal,
(...),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2009
(Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung) / (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-3566/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Mai 2009 in Anwendung von Art.
32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. April
2008 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den
Vollzug der Wegweisung anordnete, wobei ihm eine Ausreisefrist bis
zum 5. Juni 2009 gesetzt wurde,
dass der Gesuchsteller gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht mit Eingabe vom 20. Mai 2009 Beschwerde erhob,
dass auf die Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht - im Rahmen
eines einzelrichterlichen Verfahrens (Art. 111 Abs. 1 Bst. b AsylG) - als
offensichtlich unzulässig mit Urteil vom 25. Mai 2009 nicht eingetreten
wurde,
das zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Be-
schwerde sei innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfü-
gung einzureichen (Art. 108 Abs. 2 AsylG),
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Be-
hörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post
zu übergeben seien (Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]),
dass die angefochtene Verfügung gemäss Rückschein am 8. Mai 2009
eröffnet worden und demnach die fünftägige Beschwerdefrist am
15. Mai 2009 abgelaufen sei (Art. 20 VwVG),
dass somit die am 20. Mai 2009 (Datum des Poststempels) im Original
per Post (und gleichzeitig in Kopie per Telefax) aufgegebene Be-
schwerde verspätet und daher offensichtlich unzulässig sei,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 3. Juni 2009 unter Bezug-
nahme auf das Urteil vom 25. Mai 2009 und Beilage eines Ausdrucks
von (...) vom 20. Mai 2009 (Track &Trace) um Prüfung seiner
Beschwerde vom 20. Mai 2009 ersuchte,
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dass er dabei geltend machte, der Ausdruck von Track & Trace belege,
dass er die Postsendung mit der Verfügung des BFM vom 6. Mai 2009
erst am 13. Mai 2009 persönlich am Postschalter entgegengenommen
habe, wobei wohl am 8. Mai 2009 jemand von der Asylvorsorge unbe-
fugterweise den diesbezüglichen Rückschein unterschrieben habe,
dass auch aus einem Vergleich seiner Unterschrift mit derjenigen auf
dem Rückschein hervorgehe, dass damals nicht er die Postsendung
entgegengenommen habe,
dass demnach mit der vom Gesuchsteller am 20. Mai 2009 der Post
übergebenen Beschwerdeeingabe die fünftägige Rechtsmittelfrist ge-
wahrt worden sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
8. Juni 2009 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der
Wegweisung bis aus Weiteres aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass es ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es
in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1 S. 244),
dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten und
nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesu-
ches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht
(Art. 45 VGG), wobei Gründe, welche bereits im ordentlichen Be-
schwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können, nicht als
Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG),
dass im Revisionsgesuch der angerufene Revisionsgrund anzugeben
und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124
BGG darzutun ist,
dass sich der Gesuchsteller aufgrund der Akten offenkundig auf den
Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (nachträgliches Er-
fahren erheblicher Tatsachen oder Auffinden entscheidender Beweis-
mittel, die im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten,
unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln die erst nach dem
Entscheid entstanden sind) beruft,
dass vorliegend die massgeblichen Tatsachen und Beweismittel - der
Eintrag in Track & Trace - vor dem Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 25. Mai 2009 entstanden sind, wobei für den Gesuchstel-
ler keine Veranlassung bestand, diese Gründe bereits im ordentlichen
Beschwerdeverfahren geltend zu machen,
dass mit der Eingabe vom 3. Juni 2009 auch die übrigen revisisions-
rechtlich zu beachtenden Fristen gewahrt wurden, weshalb darauf als
form- und fristgerecht eingereichtes Revisionsgesuch einzutreten ist,
dass aus dem zu den Akten gereichten Auszug von Track & Trace für
die per Einschreiben mit Rückschein an den Gesuchsteller persönlich
an dessen letzte bekannte Adresse in Dübendorf gerichtete Verfügung
des BFM vom 6. Mai 2009 insbesondere hervorgeht, dass die ent-
sprechende Postsendung am 8. Mai 2009, (...), via Postfach zugestellt
wurde,
dass aus dem Auszug von Track & Trace für dieselbe Postsendung
eine weitere Zustellung am 13. Mai 2009, (...), am Postschalter
hervorgeht,
dass eine Überprüfung des vom Gesuchsteller eingereichten Beweis-
mittels und der diesbezüglichen Vorbringen durch das Bundesverwal-
tungsgericht die Entgegennahme der Postsendung und Unterzeichung
des Rückscheins durch eine für die Stadt Dübendorf handelnde Dritt-
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person am 8. Mai 2009 - bei der Unterschrift auf dem Rückschein han-
delt es sich nicht um diejenige des Gesuchstellers - sowie die nach-
trägliche erneute postalische Zustellung an den Gesuchsteller am
13. Mai 2009 ergab, ohne dass dieser zwischenzeitlich in den Besitz
der Postsendung gelangt ist,
dass sich aus diesen Erwägungen der 13. Mai 2009 als massgebliches
Eröffnungsdatum der Verfügung des BFM vom 6. Mai 2009 ergibt und
mithin die fünftägige Rechtsmittelfrist mit der Postaufgabe der Be-
schwerde vom 20. Mai 2009 gewahrt wurde, weshalb sich die vom Ge-
suchsteller nachträglich geltend gemachten Tatsachen beziehungs-
weise das diesbezügliche Beweismittel als erheblich beziehungsweise
entscheidend im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a VwVG erweisen,
dass bei dieser Sach- und Rechtslage das Revisionsgesuch gutzu-
heissen und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen ist,
dass bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 VwVG),
dass der Gesuchsteller mit seinem Revisionsbegehren durchgedrun-
gen ist, indessen keine Parteientschädigung zu entrichten ist, da
weder dargetan noch ersichtlich ist, dass dem anwaltlich nicht vertre-
tenen Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren verhältnismässig hohe
Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
2.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2009 wird
aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen.
3.
Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten auferlegt.
4.
Für das Revisionsverfahren wird keine Parteientschädigung ausge-
richtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Gesuchsteller (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, zu den Akten Ref.-Nr. (...) für das
wiederaufgenommene Beschwerdeverfahren (...) (in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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