Abtei lung IV
D-3567/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
Algerien, alias B._______, geboren (...), Tunesien, alias
C._______, geboren (...), Algerien, alias D._______,
geboren (...), Algerien, alias E._______, geboren (...),
Algerien,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 29. März 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3567/2010
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 22. Mai 2008 in Richtung Italien, wo er sich in F., G.
und H. aufhielt, bevor er am 8. Juni 2009 in der Schweiz erstmals um
Asyl ersuchte. Mit Verfügung vom 30. November 2009 trat das BFM auf
das Asylgesuch gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach
Italien an. Am 18. Dezember 2009 wurde der Beschwerdeführer nach
Italien überstellt.
B.
B.a Am 22. Dezember 2009 reiste der Beschwerdeführer erneut in die
Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) I. ein zweites Mal um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung
vom 13. Januar 2010 zur Person (BzP) machte der Beschwerdeführer
insbesondere geltend, nachdem er in F. angekommen sei, habe man
ihm die Fingerabdrücke genommen. Er habe in Italien jedoch kein
Asylgesuch gestellt, weil ihm dieses Land nicht gefalle.
B.b Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 13. Januar 2010
das rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid,
zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens
beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihm
Gelegenheit, sich dazu zu äussern. In diesem Zusammenhang erklärte
der Beschwerdeführer, er möchte, dass sein Asylgesuch in der
Schweiz behandelt werde. Italien gefalle ihm nicht und er habe kein
Vertrauen in diesen Staat. Obwohl er keine Probleme mit den
italienischen Behörden habe, wolle er nicht nach Italien zurückkehren.
C.
Gestützt auf den Eurodac-Treffer vom 24. Mai 2008 stellte das BFM
am 26. Januar 2010 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Be-
schwerdeführers (vgl. Akte B12/5). Bis am 29. März 2010 ging keine
Antwort Italiens auf das Ersuchen ein.
D.
Mit Verfügung vom 29. März 2010 – eröffnet am 24. April 2010 – trat
das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asyl -
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gesuch des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2009 nicht ein und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug nach Italien an. Gleichzeitig wurde festgestellt, einer allfälligen
Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E.
Mit Eingabe vom 29. April 2010 (Poststempel vom 30. April 2010) er -
hob der Beschwerdeführer beim BFM Beschwerde und beantragte, es
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigen-
schaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen,
dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich
sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Es sei die unentgelt -
liche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten und ihm eine amtliche Rechtsvertretung
beizuordnen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde wiederherzustellen (recte: zu erteilen).
Im Weiteren beantragte er sinngemäss, das BFM habe sein Recht zum
Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für
zuständig zu erachten.
Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
F.
Das BFM überwies die Beschwerde (gestützt auf Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren [VwVG, SR 172.021]) zur Behandlung an das Bundesver-
waltungsgericht (Eingangsstempel 19. Mai 2010).
G.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2010 setzte der zuständige Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung
im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aus.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der
nachfolgenden Erwägung – einzutreten.
1.4 Da es im vorliegenden Verfahren lediglich darum geht, die
Voraussetzungen einer Rückführung des Beschwerdeführers nach
Italien (Drittstaat) im Rahmen der Dublin II Verordnung zu prüfen, ist
auf die Rechtsbegehren betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl
nicht einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
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AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom
Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7878/2008 vom 31. Dezember
2008). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen
materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichtein -
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurück.
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
5.2 Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids
insbesondere fest, der Beschwerdeführer habe sich nach seiner
Rückführung nach Italien am 18. Dezember 2009, wo er im Mai 2008
illegal eingereist sei, bis zu seiner erneuten Einreise in die Schweiz
am 22. Dezember 2009 ununterbrochen in diesem Land aufgehalten.
Dies gehe aus seinen Aussagen und dem Eurodac-Vergleich hervor.
Italien sei gestützt auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" sowie das
"Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Ent-
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wicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags" für
die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Da bis zum 29. März
2010 keine Stellungnahme aus Italien eingegangen sei und der Termin
für die Stellungnahme laut Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin II Verordnung
am 10. Februar 2010 verfristet sei, gehe das BFM davon aus, dass
Italien dem Gesuch zustimme. Die Rückführung habe - vorbehältlich
einer allfälligen Unterbrechung (Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin II Ver-
ordnung) oder Verlängerung (Art. 20 Abs. 2 Dublin II Verordnung) - bis
spätestens am 11. August 2010 zu erfolgen.
Dem Beschwerdeführer sei am 13. Januar 2010 das rechtliche Gehör
gewährt worden. Bei dieser Gelegenheit habe er geltend gemacht,
dass er in die italienischen Behörden kein Vertrauen habe. Diese Er-
klärung stelle jedoch kein Hindernis für eine Wegweisung nach Italien
dar, da dieser europäische Staat gemäss Dublin Abkommen zur
Rückübernahme und zur Behandlung des entsprechenden Asyl-
gesuchs verpflichtet sei. Im Übrigen sei Italien ein Rechtsstaat, der
über soziale und rechtliche Hilfsstrukturen verfüge, an die sich der
Beschwerdeführer nötigenfalls wenden könne. Auf das Asylgesuch sei
somit nicht einzutreten.
Die Folge eines Nichteintretensentscheids sei gemäss Art. 44 Abs. 1
AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-
Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht
zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien. Weder die in Italien
herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zu-
mutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Ausserdem sei der Voll-
zug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
Italien habe der Rückübernahme stillschweigend zugestimmt.
Schliesslich hätten Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine
aufschiebende Wirkung.
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5.3 In der Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer als Be-
gründung geltend, er sei ein Opfer, das Gerechtigkeit suche, um der
schrecklichen Vergangenheit zu entfliehen. Er habe in Italien
Sicherheit gesucht, jedoch nicht gefunden. Nachdem er seinen Bruder
bei der algerischen Polizei angezeigt habe, sei er von diesem stets
verfolgt und mit dem Tode bedroht worden. Sein Bruder gehöre zu
einer radikal-islamistischen Gruppe, welche in Algerien als
terroristisch eingestuft werde. Zurzeit befinde er sich in der Schweiz,
dem einzigen Land, wo er sich sicher fühle. In Italien riskiere er den
Tod, da er dort weiterhin von seinem Bruder und der Gruppe bedroht
beziehungsweise gesucht werde.
5.4
5.4.1 Gemäss den Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer am
24. Mai 2008 in Italien daktyloskopiert wurde, er sich seit der Ausreise
aus seinem Heimatland am 22. Mai 2008 bis zur Einreise in die
Schweiz am 8. Juni 2009 dort aufhielt und am 18. Dezember 2009
dorthin rücküberstellt wurde. Da die italienischen Behörden es unter-
liessen, sich bis zum 29. März 2010 zu einer erneuten Übernahme des
Beschwerdeführers vernehmen zu lassen, ist davon auszugehen, dass
dem Ersuchen zugestimmt worden ist (Art. 18 Abs. 7 Dublin II Ver-
ordnung). Der Beschwerdeführer kann somit ohne Weiteres in den
Dublin-Staat (Italien) ausreisen, welcher für die Prüfung seines Asyl-
antrags staatsvertraglich zuständig ist.
5.4.2 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Italien
keine Sicherheit gefunden habe, ist entgegenzuhalten, dass Italien
unter anderem Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist. Es bestehen keine Hinweise darauf,
dass Italien sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden
völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rück-
schiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten
würde.
Im Weiteren hat der Beschwerdeführer mit dem in Italien verbrachten
rund einjährigen Aufenthalt selbst gezeigt, dass er ein Leben in
diesem Staat nicht als unzumutbar erachtet. Auch der Umstand, dass
es ihm in der Schweiz besser gefällt als in Italien, stellt kein Weg-
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weisungshindernis dar.
Schliesslich vermag er auch aus dem Einwand, wonach er in Italien
aufgrund der befürchteten Todesdrohungen seitens seines Bruders
und der radikal-islamistischen Gruppe nicht sicher sei, nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten, zumal er in Italien um behördlichen Schutz
gegen allfällige Übergriffe von Seiten Dritter nachsuchen kann. Dies
umso mehr, als er selbst geltend machte, mit den italienischen
Behörden keine Probleme zu haben.
Angesichts der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der
Wegweisung nach Italien in Berücksichtigung der entscheidrelevanten
Aspekte unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK als zulässig, weshalb
vorliegend kein Anlass zum Selbsteintritt besteht.
6.
Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG demnach
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten. Das Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben, und der sinngemässe Antrag, das BFM sei anzuweisen, sein
Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asyl-
gesuch für zuständig zu erachten, sind somit abzuweisen.
7.
7.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend
ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. EMARK
2001 Nr. 21). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die
Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides. Auf die Frage einer drohenden Verletzung
des Non-Refoulement-Gebots muss an dieser Stelle nicht weiter ein-
gegangen werden.
7.2 Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht
unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im
Rahmen des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls - sofern sich
Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Staaten befinden und
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allenfalls zusammengeführt werden sollten - bei der Ausübung der
sog. Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II Verordnung).
7.3 Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und
deren Vollzug zu bestätigen.
8.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen
ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit
darauf einzutreten ist.
9.
Mit dem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden.
10.
10.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde
als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgelt -
lichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen
einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist.
Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllung der Voraus-
setzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N _______
(per Telefax)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
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