B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3570/2015/plo
Ur t e i l vom 1 6 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren (…), Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Andreas Fäh, Grand & Nisple,
Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. Mai 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein ethnischer Albaner aus Prizren – eigenen
Angaben zufolge am 6. März 2015 aus dem Heimatstaat ausreiste und auf
dem Landweg über Serbien, Ungarn und Österreich am 8. März 2015 un-
kontrolliert in die Schweiz einreiste, wo er am 11. März 2015 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 18. März 2015
zur Person (BzP) im EVZ Kreuzlingen sowie der Anhörung vom 9. Juni
2015 durch das SEM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, er habe zuletzt in B._______, Prizren gelebt, wo er die
Grundschule abgeschlossen, die Berufsmittelschule abgebrochen, eine
Anlehre als Koch absolviert und sich vor seiner Ausreise mit Gelegenheits-
arbeiten über Wasser gehalten habe,
dass in Kosovo seine Eltern, ein Bruder, eine Schwester sowie seine drei
Kinder lebten,
dass zwei Brüder, eine Tante und ein Onkel in der Schweiz und eine
Schwester in England lebten,
dass er als Gesuchsgründe im Wesentlichen geltend machte, er sei am
3. März 2015 von zwei unbekannten Männern, die sich als radikale Islamis-
ten und Jihadisten ausgegeben hätten, aufgefordert worden, sie zu beglei-
ten,
dass sie ihn am Folgetag gezwungen hätten, mit ihnen in einem Personen-
wagen in einen Vorort zu fahren, wo sie ihm beschieden hätten, einer von
ihnen zu werden und an ihrer Seite zu kämpfen,
dass er sich nicht erklären könne, weshalb es die Islamisten ausgerechnet
auf ihn abgesehen hätten,
dass sie ihn mittels Foto zum Mitmachen zu erpressen und vom Einschal-
ten der Polizei abzuhalten versucht hätten,
dass er mit niemandem ausser seiner Mutter über das Vorgefallene habe
sprechen dürfen,
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dass sie ausserdem mit einem grossen Messer sein Gesicht gestreift und
gedroht hätten, ihm mit diesem den Kopf abzuhacken und ausserdem Ra-
che an seiner Familie zu nehmen, sollte er sich ihnen wiedersetzen,
dass er ihnen am 5. März 2015 aus Angst versprochen habe, sich ihnen
am Folgetag anzuschliessen, am fraglichen Tag jedoch geflüchtet sei,
dass er seit seiner Flucht mit Stress- und Angstsymptomen zu kämpfen
habe, welche er mithilfe von Beruhigungsmitteln zu bewältigen versuche,
dass der kosovarische Staat die Islamisten zwar bekämpfe, bisher jedoch
nur ein Bruchteil derselben verhaftet worden sei,
dass die Angst vor den Islamisten der Hauptgrund sowie die in seinem Hei-
matstaat Kosovo herrschende Arbeitslosigkeit ein weiterer Grund für seine
Flucht gewesen sei,
dass er gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C._______ des Kan-
tons Zürich vom (…) vom (…) – (…)trotz fehlender Arbeitsbewilligung einer
Erwerbstätigkeit nachgegangen sein soll, weshalb er zu einer bedingten
Geldstrafe wegen Verstosses gegen das AuG (SR 142.20) verurteilt wurde,
dass der Beschwerdeführer den dem Strafbefehl zugrunde liegenden
Sachverhalt bestreitet und behauptete, lediglich am 8. März 2015 gearbei-
tet zu haben,
dass ihm mit Arztbericht vom 29. April 2015 der Praxis im Klosterhof,
Kreuzlingen der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung,
differentialdiagnostisch eine depressive Anpassungsstörung diagnostiziert
wurden, welche eine voraussichtlich sechs Monate dauernde Behandlung
mit Remeron 30 mg erforderten,
dass gemäss dem erwähnten Arztbericht ohne Behandlung mit einer Chro-
nifizierung der Beschwerden, mit Behandlung in erwähntem Sinne jedoch
eine Wiedererlangung der Alltagsfunktionen prognostiziert wurden,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 11. März 2015
mit Verfügung vom 5. Mai 2015 – eröffnet am selben Tag – ablehnte und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung ausführte, dass im Kosovo mit der UNMIK
und der EU zwei internationale Missionen bestünden,
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dass die am 9. Dezember 2008 offiziell gestartete EULEX-Mission formal
den Vereinten Nationen unterstellt sei und unter deren Oberhoheit und in-
nerhalb eines statusneutralen Rahmens geführt werde,
dass die internationalen Sicherheitskräfte sowie die Kosovo Police (KP) die
Sicherheit garantierten,
dass der Bundesrat den Kosovo angesichts der aufgezeigten innenpoliti-
schen Situation als verfolgungssicheren Staat ("safe country") nach Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe,
dass es sich bei den geltend gemachten Vorbringen um Übergriffe Dritter
handle, welche in den Zuständigkeitsbereich der schutzwilligen und
schutzfähigen Polizei und Justiz im Kosovo fielen,
dass der Beschwerdeführer übereinstimmend auf das juristische und poli-
zeiliche Vorgehen der kosovarischen Behörden gegen verdächtige Jihadis-
ten (vgl. A10, S. 8; A15, F. 26) hingewiesen habe,
dass er auf die Frage, weshalb er die fraglichen Schutzmassnahmen nicht
für sich beansprucht habe, keine plausible Antwort habe geben können,
dass er folglich die Möglichkeit, von den kosovarischen Behörden Schutz
zu erhalten, nicht genutzt habe,
dass aus seinen Schilderungen somit nicht hervorgehe, weshalb er auf den
Schutz der Schweiz angewiesen sei,
dass bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden
könne, auf die zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen
des Beschwerdeführers einzugehen,
dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten, weshalb er die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei,
dass wirtschaftliche Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirt-
schaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen seien,
keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten,
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dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch an-
dere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat
sprächen,
dass auch keine individuellen Gründe – namentlich auch keine gesundheit-
lichen – zu erkennen seien, die gegen seine Rückkehr in den Heimatstaat
sprechen würden, zumal die Behandlung mit Remeron 30 mg im Kosovo
gewährleistet sei und er darüber hinaus auf medizinische Rückkehrhilfe
und ein weitläufiges Verwandtschaftsnetz im In- und Ausland zählen
könne,
dass der Wegweisungsvollzug darüber hinaus technisch möglich und prak-
tisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom
4. Juni 2015 (Poststempel) beantragte, Ziffer 3 der vorinstanzlichen Verfü-
gung vom 27. Juni 2014 (recte: 5. Mai 2015) sei aufzuheben und der Be-
schwerdeführer vorläufig aufzunehmen,
dass in prozessualer Hinsicht um "unentgeltliche Prozessführung in Bezug
auf die Gerichtskosten" ersucht wurde,
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit notwendig, in den nachfol-
genden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Einzelrichter mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2015 fest-
stellte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abwies und den Beschwer-
deführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufforderte, innert angesetz-
ter Frist einen Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 600.– zu leisten,
dass der Kostenvorschuss am 2. Juli 2015 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
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welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist, zumal der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Ziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung unangefochten in
Rechtskraft erwachsen sind,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
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BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol-
ter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
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nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage
konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass aus dem Arztzeugnis vom 29. April 2015 hervorgeht, der Beschwer-
deführer könne seine Alltagsfunktion gegenwärtig nicht wahrnehmen, leide
an einer posttraumatischen Belastungsstörung, differentialdiagnostisch an
einer depressiven Anpassungsstörung, welche eine voraussichtlich sechs-
monatige medikamentöse Behandlung mit dem Medikament Remeron 30
mg bedingten, andernfalls sich sein Leiden chronifizieren könnte,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach dem behandeln-
den Arzt des Beschwerdeführers im Heimatstaat kein Arzt beziehungs-
weise keine Stelle bekannt seien, welche die notwendige Behandlung ge-
währleisten könnten, weshalb eine Wegweisung zum gegenwärtigen Zeit-
punkt aus humanitären Überlegungen nicht vertretbar sei, nachfolgend zu
relativieren sind,
dass nicht der individuelle Kenntnisstand des behandelnden Arztes, son-
dern die tatsächliche Behandelbarkeit der diagnostizierten Leiden massge-
bend ist,
dass nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts im Kosovo die
medizinische Grundversorgung sichergestellt ist, die erwähnten Erkran-
kungen behandelbar sind und der Beschwerdeführer für die voraussichtli-
che Behandlungsdauer einen entsprechenden Medikamentenvorrat mit-
nehmen kann,
dass darüber hinaus die Apotheken im Kosovo Medikamente im Ausland
bestellen können,
dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge über Verwandte in der
Schweiz und in England verfügt, weshalb er die Möglichkeit hätte, sich die
benötigten Medikamente im Ausland bestellen zu lassen,
dass der Beschwerdeführer sodann die Möglichkeit hat, um weitere medi-
zinische Rückkehrhilfe nachzusuchen,
dass die diagnostizierten Krankheiten einem Wegweisungsvollzug in den
Kosovo somit nicht entgegenstehen,
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dass der Umstand, der Beschwerdeführer könne seine Alltagsfunktionen
vorübergehend nicht erfüllen, im Übrigen ohnehin kein Wegweisungsvoll-
zugshindernis darstellt, zumal er im Kosovo ein familiäres Netz hat,
dass der Beschwerdeführer davon unbenommen weder anlässlich der BzP
noch im Rahmen der Anhörung psychische Probleme im Zusammenhang
mit Kriegserlebnissen geltend machte, weshalb die entsprechenden Aus-
führungen im Arztzeugnis zu hinterfragen sind,
dass auch die Behauptung, er sei bei der Ausübung seiner Alltagsfunktio-
nen beeinträchtigt, im Hinblick auf seine illegale Erwerbstätigkeit in der
Schweiz nicht zu überzeugen vermag,
dass zusammengefasst weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskos-
ten verwendet wird.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
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