B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3570/2017
Ur t e i l vom 8 . Augus t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und das Kind
B._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
beide vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Eingabe als neues Asylgesuch
(Unzuständigkeit);
Verfügung des SEM vom 16. Juni 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Das SEM lehnte mit Verfügung vom 16. Februar 2015 das am 20. Oktober
2014 von der Beschwerdeführerin A._______ gestellte erste Asylgesuch
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegwei-
sungsvollzug an.
B.
Am (…) brachte die Beschwerdeführerin im (…) Kantonsspital in
C._______ ihre Tochter B._______ alias D._______ zur Welt.
C.
Mit Urteil D-1735/2015 vom 27. Januar 2017 wies das Bundesverwaltungs-
gericht die am 14. März 2015 (Poststempel: 17. März 2015) gegen die
SEM-Verfügung vom 16. Februar 2015 eingereichte Beschwerde ab, womit
diese in Rechtskraft erwuchs.
D.
Mit in der Hauptsache als "Neues Asylgesuch" und um "Gesuch um Kan-
tonswechsel" bezeichneter Eingabe gelangten die Beschwerdeführerinnen
durch ihren am 1. März 2017 neu mandatierten Rechtsvertreter am 6. Juni
2017 erneut an das SEM und machten dabei im Wesentlichen geltend, sie
hätten im Rahmen ihres ersten Asylgesuchs wesentliche Aspekte des
Sachverhalts nicht offenlegen können. Ausserdem brachten sie neue Er-
eignisse im Zusammenhang mit Ausschaffungen von anderen Asylsuchen-
den nach Sri Lanka sowie Entwicklungen der Sicherheitslage in Sri Lanka
im Jahr 2017 vor und gaben gleichzeitig zahlreiche Unterlagen (unter an-
derem eine durch das Advokaturbüro von Rechtsanwalt Gabriel Püntener
verfasste Dokumentation "Sri Lanka – Bericht zur aktuellen Lage") zu den
Akten.
Bezüglich der Begründung der Eingabe vom 6. Juni 2017 und des Inhalts
der eingereichten Unterlagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
auf die vorinstanzlichen Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwie-
sen.
E.
E.a Das SEM trat mit Verfügung vom 16. Juni 2017 – eröffnet am 23. Juni
2017 – auf die als "Neues Asylgesuch" bezeichnete Eingabe vom 6. Juni
2017 nicht ein und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, ein neues Asylgesuch liege gemäss
ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die gesuchstellende Person gel-
tend mache, sie erfülle aufgrund neuer Vorbringen die Flüchtlingseigen-
schaft. Mithin würde eine materielle Behandlung im Rahmen eines Mehr-
fachgesuches voraussetzen, dass sich seit Abschluss des vorhergehenden
Asylverfahrens (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts) eine Veränderung
mit Blick auf die Flüchtlingseigenschaft ergeben hätte. In der Eingabe vom
6. Juni 2017 würden indessen nicht neue, sondern vielmehr dieselben
Asylgründe geltend gemacht, welche bereits Gegenstand des ersten,
rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gewesen seien. Auch die Aus-
führungen betreffend die neuen Ereignisse im Zusammenhang mit Aus-
schaffungen anderer Asylgesuchsteller nach Sri Lanka und betreffend die
Entwicklung der Sicherheitslage in Sri Lanka im Jahr 2017 hätten keine
Auswirkungen auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerinnen. Die Eingabe vom 6. Juni 2017 ziele klarerweise auf
die Neubeurteilung eines vorbestandenen Sachverhalts ab, mit dem sich
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Januar 2017 materiell
auseinandergesetzt habe. Aus den revisionsrechtlichen Regelungen er-
gebe sich, dass nur das Bundesverwaltungsgericht selber Sachverhalte ei-
ner Neubeurteilung unterziehen dürfe, welche durch ein materielles Urteil
in Rechtskraft erwachsen seien. Dabei handle es sich regelmässig um Re-
visionsgründe, deren Beurteilung zuständigkeitshalber beim Bundesver-
waltungsgericht liege; das SEM sei für die Beurteilung von Revisionsgrün-
den funktionell nicht zuständig.
Erachte sich eine Behörde für eine ihr übermittelte Eingabe als nicht zu-
ständig, so überweise sie die Sache ohne Verzug an die zuständige Be-
hörde (Art. 8 Abs. 1 VwVG). Falls eine Partei die Zuständigkeit der ange-
rufenen Behörde behaupte, bestehe alternativ die Möglichkeit der Ausfäl-
lung eines Nichteintretensentscheides (Art. 9 Abs. 2 VwVG). In einem Fol-
geverfahren in Asylsachen rechtfertige sich ein Nichteintretensentscheid
insbesondere dann, wenn die Zuständigkeit des SEM von einem patentier-
ten Rechtsanwalt oder einem anderen, in Asylsachen erfahrenen Rechts-
vertreter behauptet werde. Diese Voraussetzungen seien vorliegend gege-
ben, weshalb – infolge fehlender Zuständigkeit und in Anwendung von
Art. 9 Abs. 2 VwVG – auf die Eingabe vom 6. Juni 2017 unter dem Titel
"Neues Asylgesuch" nicht einzutreten sei.
E.b Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das mit
gleicher Eingabe gestellte Gesuch um Kantonswechsel in einem separaten
Verfahren behandelt. Mit Schreiben vom 22. Juni 2017 teilte das SEM dem
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Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen diesbezüglich mit, das Ge-
such werde an die Migrationsbehörden der Kantone E._______ und
F._______ zur Stellungnahme beziehungsweise zur Zustimmung oder Ab-
lehnung weitergeleitet.
F.
Die Beschwerdeführerinnen reichten durch ihren Rechtsvertreter mit Ein-
gabe vom 30. Juni 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein
und beantragten zunächst, das Bundesverwaltungsgericht habe nach Ein-
gang der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde unverzüglich darzulegen,
welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache be-
traut würden, und das Gericht habe zu bestätigen, dass diese Gerichtsper-
sonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien (Rechtsbegehren [1]).
Sodann sei die Verfügung des SEM vom 16. Juni 2017 aufzuheben und
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren [2]). Even-
tuell sei "die Verfügung des SEM vom 16. Juni 2017 aufzuheben und das
SEM sei anzuweisen, auf das Gesuch vom 6. Juni 2017 einzutreten"
(Rechtsbegehren [3]). Eventuell sei "die Verfügung des SEM vom 16. Juni
2017 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Feststellung der
Unzulässigkeit eventuell Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu-
rückzuweisen" (Rechtsbegehren [4]). Eventuell sei "die "Unzulässigkeit,
eventuell Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen"
(Rechtsbegehren [5]). Eventuell sei "eine angemessene Frist anzusetzen,
um gegebenenfalls die Voraussetzungen zur Behandlung der Sache als
Revisionsgesuch darlegen zu können" (Rechtsbegehren [6]). Schliesslich
sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme festzustellen, dass der vor-
liegenden Verwaltungsbeschwerde aufschiebende Wirkung zukomme;
eventuell sei ihr die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Voll-
zug der Wegweisung unverzüglich zu sistieren. Der Migrationsdienst des
Kantons E._______ sei unverzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlun-
gen abzusehen, wobei eine Kopie der entsprechenden Anordnung "dem
unterzeichneten Anwalt sofort per Telefax zuzustellen" sei (Rechtsbegeh-
ren [7]).
Auf die Begründung der Anträge wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
G.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 3. Juli 2017 setzte die Instruk-
tionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegwei-
sung per sofort einstweilen aus.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Ver-
fahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Verfahren
auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
3.
Gemäss Art. 31 f. des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das
Bundesverwaltungsgericht (VGR) in Verbindung mit dem Reglement über
die Zusammenarbeit der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsge-
richts (ZASAR) werden grundsätzlich in jedem Verfahren – so auch im vor-
liegenden – sowohl die Instruktionsrichterin respektive der Instruktionsrich-
ter als auch die übrigen Mitglieder des Spruchkörpers mit Hilfe eines EDV-
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gestützten automatisierten Zuteilungssystems nach dem Zufallsprinzip be-
stimmt (Art. 4 ZASAR). Abweichungen vom Zufallsprinzip sind zwar mög-
lich (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b ZASAR und Art. 5 Abs. 2
ZASAR), doch kann für das vorliegende Verfahren bestätigt werden, dass
nicht vom Zufallsprinzip abgewichen wurde (Rechtsbegehren [1], 2. Satz).
4.
4.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, auf eine Eingabe mangels funktioneller Zuständigkeit einzu-
treten, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu Recht
oder zu Unrecht verneint hat.
5.
5.1 Die funktionelle Zuständigkeit beschlägt die Frage, welche (örtlich und
sachlich zuständige) Instanz für die Behandlung eines Rechtsmittels zu-
ständig ist (vgl. zur funktionellen Zuständigkeit THOMAS FLÜCKIGER, in:
Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016,
N 14 ff. zu Art. 7 VwVG).
5.2 Vorliegend ist strittig, ob es sich bei der vom Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerinnen am 6. Juni 2017 beim SEM eingereichten und als
"Neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe um ein weiteres Asylgesuch
(Mehrfachgesuch) handelt oder ob darin Gründe geltend gemacht werden,
die in einem Revisionsgesuch darzulegen wären.
5.3 In formeller Hinsicht ist festzuhalten, dass bei einem Nichteintreten zu-
folge fehlender funktioneller Zuständigkeit kein Raum bleibt, den Wegwei-
sungsvollzug oder allfällige Beweisanträge zu beurteilen. Die gegenteiligen
Vorbringen auf Beschwerdeebene gehen ins Leere.
5.4 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Entscheiden des Bun-
desverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss.
Die Revision kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträg-
lich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffin-
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det, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Aus-
schluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid ent-
standen sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG).
Tatsachen sind neu im revisionsrechtlichen Sinne, wenn sie sich bereits
vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben (sog. unechte
Nova), die gesuchstellende Person sie im vorangehenden Verfahren aber
trotz hinreichender Sorgfalt nicht gekannt hat und deshalb nicht nennen
konnte oder wenn sie ihr zwar bekannt waren, es ihr aber aus entschuld-
baren subjektiven Gründen in jenem Zeitpunkt unmöglich war, sich darauf
zu berufen (vgl. Art. 46 VGG; EMARK 2003 Nr. 17 E. 4a – c S. 105 ff.). Tat-
sachen, welche sich erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu-
getragen haben (sog. echte Nova), bilden hingegen keinen Revisions-
grund, sondern können allenfalls den Erlass einer neuen Verfügung durch
die erstinstanzliche Behörde rechtfertigen.
5.5 Mit der Eingabe vom 6. Juni 2017 wurden neue Tatsachen geltend ge-
macht, die darauf abzielen, die Einschätzung im Urteil D-1735/2015 vom
27. Januar 2017, den Beschwerdeführerinnen drohe im Falle einer Rück-
kehr in ihre Heimat keine asylrechtlich relevante Gefahr, zu widerlegen.
Damit wird die ursprüngliche (objektive) Fehlerhaftigkeit des Beschwerde-
urteils gerügt und das allfällige Vorliegen von Revisionsgründen geltend
gemacht.
Was die nach dem 27. Januar 2017 vorgefallenen Ereignisse und entstan-
denen Beweismittel anbelangt, geht aus der angefochtenen Verfügung –
entgegen der anderslautenden Darstellung in der Beschwerde – genügend
klar hervor, dass diese keinen konkreten, persönlichen Bezug zu den Be-
schwerdeführerinnen aufweisen, mithin keine Auswirkung auf die Beurtei-
lung ihrer Flüchtlingseigenschaft haben.
Demnach hat das SEM zu Recht seine funktionelle Zuständigkeit verneint,
wobei auf die entsprechenden Darlegungen in der angefochtenen Verfü-
gung vom 16. Juni 2017 (vgl. auch oben Bst. E des Sachverhalts) verwie-
sen werden kann.
5.6 Nachdem vorliegend die Beurteilungskompetenz des Bundesverwal-
tungsgerichts auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz ihre Zustän-
digkeit zu Recht oder zu Unrecht verneint hat, und das SEM auf die Ein-
gabe vom 6. Juni 2017 mangels funktioneller Zuständigkeit zu Recht nicht
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eingetreten ist, sind die weiteren Rechtsbegehren ([2]-[5]) und die Beweis-
anträge, soweit sie sich in materieller Hinsicht auf das vorliegende Verfah-
ren beziehen, abzuweisen, und es ist auf die diesbezüglichen Ausführun-
gen und Rügen in der Beschwerde (vgl. S. 5 ff.) nicht einzugehen.
6.
Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um
Auskunft über die Besetzung des Richtergremiums (Rechtsbegehren [1],
1. Satz) hinfällig.
7.
Dem Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Sinne von
Art. 56 VwVG sowie um diesbezügliche Mitteilung an den Rechtsvertreter
entsprach das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 3. Juli 2017,
und das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist mit vor-
liegendem Urteil gegenstandslos geworden (Rechtsbegehren [7]).
8.
8.1 Schliesslich wird in der Beschwerde der Eventualantrag gestellt, es sei
eine angemessene Frist anzusetzen, um gegebenenfalls die Vorausset-
zungen zur Behandlung der Sache als Revisionsgesuch darlegen zu kön-
nen (vgl. Rechtsbegehren [6]). Sollte das Bundesverwaltungsgericht erwä-
gen, das vorliegende Verfahren unter dem Gesichtspunkt einer Revision
zu beurteilen, werde ausdrücklich der Antrag zur Ansetzung einer entspre-
chenden Frist gestellt (vgl. Beschwerde S. 11 unten).
8.2 Gemäss Praxis nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine Eingabe, in
welcher Revisionsgründe geltend gemacht werden, im Rahmen von Art. 8
Abs. 1 VwVG grundsätzlich als Revisionsgesuch entgegen, auch wenn die
Eingabe nicht explizit als solche bezeichnet wird.
8.3 In der Eingabe vom 6. Juni 2017 wurden zwar grundsätzlich Gründe
geltend gemacht, die in einem Revisionsgesuch darzulegen wären, für
dessen Behandlung das Bundesverwaltungsgericht zuständig wäre. Auf-
grund der vorliegenden besonderen Umstände erscheint es jedoch nicht
angezeigt, das vorliegende Verfahren direkt als Revisionsgesuch entge-
genzunehmen und zu behandeln.
So steht das vorliegende Verfahren unter dem Titel von Art. 9 Abs. 2 VwVG,
da der Rechtsvertreter als patentierter Anwalt in seiner Eingabe vom 6. Juni
2017 (S. 1) ausdrücklich festhielt, damit ein neues Asylgesuch im Sinne
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von Art. 18 AsylG einzureichen. Sodann hätte – sofern neue Tatsachen
oder Beweismittel im revisionsrechtlichen Sinn geltend gemacht werden
sollen – dargetan werden müssen, dass die Beschwerdeführerinnen diese
im vorangehenden Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht gekannt
hatten und deshalb nicht nennen konnten oder, wenn sie ihnen zwar be-
kannt waren, es ihnen aus entschuldbaren subjektiven Gründen in jenem
Zeitpunkt unmöglich war, sich darauf zu berufen.
8.4 Demnach ist der Eventualantrag, falls das Bundesverwaltungsgericht
erwägen sollte, das vorliegende Verfahren unter dem Gesichtspunkt einer
Revision zu beurteilen, sei eine angemessene Frist anzusetzen, um die
Voraussetzungen zur Behandlung der Sache als Revisionsgesuch darle-
gen zu können (vgl. Rechtsbegehren [6] sowie Beschwerde S. 11 unten),
abzuweisen.
An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass es den Beschwerdeführerin-
nen beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter offensteht, ein den gesetzli-
chen Anforderungen entsprechendes und der Rechtsprechung genügen-
des Revisionsgesuch einzureichen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
Versand: