Abtei lung IV
D-3571/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
Bangladesch,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Mai 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3571/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Bangladesch
bengalischer Ethnie – seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
am 10. März 2009 verliess und via B., C. und D. am 12. April 2009
illegal in die Schweiz gelangte, wo er am folgenden Tag im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) E. ein Asylgesuch einreichte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 3. Mai 2010
zur Person (BzP) und der Anhörung zu den Asylgründen vom 10. Mai
2010 im EVZ E. insbesondere geltend machte, er sei bei der F. als
Gärtner angestellt gewesen,
dass am 25. Februar 2009 eine Schiesserei zwischen der F. und
anderen Einheiten stattgefunden habe, wobei er durch den Schuss-
wechsel Angst bekommen habe und in sein Heimatdorf geflüchtet sei,
dass Einheiten der G. am 3. März 2009 während seiner Abwesenheit
sein Elternhaus nach Waffen durchsucht hätten, da er des gewalt -
samen Einbruchversuchs in die Waffenkammer verdächtigt worden sei,
dass die G. seinem Vater mitgeteilt hätten, er müsse sich innert drei
Tagen bei ihnen melden,
dass die G. in der Folge seinen Vater mehrmals mitgenommen und
ihm gesagt hätten, sie würden den Beschwerdeführer sofort er-
schiessen, falls sie ihn fänden,
dass ihm bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat eine 30-jährige
Haftstrafe drohe,
dass der Beschwerdeführer eine Bestätigung „to whom it may
concern“ zu den Akten legte,
dass er innerhalb von 48 Stunden nach der Gesuchstellung keine
Reise- oder Identitätspapiere einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Mai 2010 – gleichentags münd-
lich eröffnet (Art. 13 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]) – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, vorliegend
seien keine entschuldbaren Gründe ersichtlich, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Ausweis-
papiere einzureichen,
dass das eingereichte Dokument „to whom it may concern“ nicht
rechtsgenüglich sei,
dass als Identitätsausweis beziehungsweise Identitätspapier nur ein
amtliches Dokument mit Fotografie gelte, aus dem die Identität seiner
Inhaberin oder seines Inhabers hervorgehe (Art. 1a Bst. c der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]),
dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner
Reise, wonach er ohne jegliche Identitätsdokumente und ohne jemals
kontrolliert worden zu sein, von Bangladesch in die Schweiz gelangt
sei, in höchstem Masse realitätsfremd seien,
dass deshalb davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei auf
eine andere als die von ihm angegebene Art und Weise gereist und
habe hierfür einen gültigen Reisepass verwendet, den er den Asyl-
behörden vorenthalte,
dass seine Vorbringen darüber hinaus keine Asylrelevanz entfalteten,
dass es dem legitimen Anspruch des bangladeschischen Staates ent-
spreche, kriminelle Handlungen zu verfolgen,
dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen stehe, und es ihm
auch zuzumuten sei, sich mit Hilfe eines Anwalts und den ihm zur Ver-
fügung stehenden Mitteln zur Wehr zu setzen und seine Unschuld zu
beweisen,
dass abgesehen davon die Ausführungen in Zusammenhang mit
seiner Suche seitens der G. durchwegs substanzlos seien, wobei die
geltend gemachte Bezichtigung des Einbruchversuchs in ein
Waffenlager nicht stichhaltig sei und konstruiert wirke,
dass der Beschwerdeführer demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, und aufgrund der Aktenlage keine weiteren Abklärungen zur
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Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll -
zugshindernisses erforderlich seien,
dass infolgedessen auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Mai 2010 (Post-
stempel vom 18. Mai 2010) gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zurück-
zuweisen,
dass ihm in der Folge Asyl zu gewähren sei,
dass er eventualiter nicht wegzuweisen, sondern ihm stattdessen die
vorläufige Aufnahme zu gewähren sei,
dass sein Sicherheitskonto genügend gedeckt sei, weshalb für die
Deckung von Verfahrenskosten darauf zuzugreifen sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Mai 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde - mit Ausnahme des Antrags auf Asylgewährung (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73, E. 5.6.5 S. 90 f.) - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerde-
verfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines
formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf-
grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll -
zugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im
EVZ E. am 3. Mai 2010 protokollierten Aussagen sowie auf das
Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 10. Mai 2010 zu ver-
weisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und
Umstände davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe die ihm ob-
liegende gesetzliche Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG)
missachtet,
dass in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt wurde,
weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren
keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass in der Rechtsmitteleingabe zwar geltend gemacht wird, der Be-
schwerdeführer habe nunmehr sein originales Nationalitätendokument
den zuständigen Behörden am 3. Mai 2010 abgegeben, wobei die
Verspätung aus guten Gründen erfolgt sei,
dass er aus dieser Argumentation jedoch nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten vermag, zumal mit keinem Wort dargelegt wird, aus
welchen „guten Gründen“ er besagtes Dokument nicht innert der
gesetzlich festgelegten Frist von 48 Stunden nach der Gesuchstellung
zu den Akten legte,
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend
machte, er habe die gesamte Reise von seinem Heimatland in die
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Schweiz ohne Ausweisdokumente und ohne je kontrolliert worden zu
sein, zurückgelegt (vgl. Befragungsprotokoll vom 3. Mai 2010; A1,
S. 8),
dass diese Behauptung offensichtlich unglaubhaft ist und der all -
gemeinen Erfahrung widerspricht,
dass sämtliche Schengen-Vertragsstaaten gemäss dem Schengener
Abkommen verpflichtet sind, die strengen EU-Ein-
wanderungsbestimmungen mit Visa- und Passkontrollen einzuhalten,
dass die Reisewegdiskussion durch die Nachreichung des Nationali -
tätendokuments entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auf-
fassung keineswegs überholt ist, zumal der Beschwerdeführer einer-
seits das Dokument, sollte er tatsächlich damit in die Schweiz ein -
gereist sein, innert Frist hätte einreichen können, und andererseits
seine realitätsfremden Aussagen zu den Reiseumständen nach wie
vor aktenkundig sind,
dass schliesslich Widersprüche oder tatsachenwidrige Angaben über
den Reiseweg negative Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer
geltend gemachten Verfolgung zulassen (vgl. EMARK 1998 Nr. 17
E. 4b S. 150),
dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen
klar präsentierte, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung
der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht,
dass die Ausführungen des BFM zur fehlenden Asylrelevanz der
geltend gemachten Verfolgung im Rahmen eines Nichteintretens-
entscheides zwar unzulässig respektive unbehelflich sind (vgl. EMARK
2004 Nr. 5),
dass der Beschwerdeführer jedoch bei der Schilderung seiner Asyl-
gründe mehrheitlich nicht in der Lage war, konkrete und substanziierte
Angaben zu machen,
dass er beispielsweise nicht wusste, wofür die Abkürzung „F.“ steht
(vgl. Anhörungsprotokoll vom 10. Mai 2010; A8, S. 4, F23), obwohl er
bei dieser Einheit seit dem Jahr 2006 als Gärtner angestellt gewesen
sein will (vgl. a.a.O., S. 2, F7),
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dass in diesem Zusammenhang auch erstaunt, dass der Beschwerde-
führer anlässlich der BzP bei der Frage nach der letzten ausgeübten
Tätigkeit nicht die Anstellung als Gärtner angab, sondern geltend
machte, er habe ab 2003 begonnen, T-Shirts zu kaufen und verkaufen
(vgl. A1, S. 3),
dass jedoch vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen wäre, dass
er sich an die Tätigkeit als Gärtner erinnert und diese entsprechend
erwähnt hätte, zumal die mutmassliche Schiesserei auf dem
Kasernenareal, welche ihn zur Flucht in sein Heimatdorf veranlasst
haben soll, angeblich stattfand, als er mit Grasschneiden beschäftigt
gewesen sein will (vgl. A8, S. 3, F18, S. 4, F24/25),
dass im Weiteren die Unkenntnis des Beschwerdeführers betreffend
Fragen zu seinem Vorgesetzten auffällt,
dass er weder dessen vollständigen Namen noch seinen genauen
Rang bezeichnen konnte,
dass er auch nicht in der Lage war, die Aufgaben des Vorgesetzten
abgesehen von der Auftragserteilung genau anzugeben (vgl. A8, S. 3,
F12-14),
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus weder wusste, weshalb es
zur angeblichen Schiesserei gekommen ist, wer dabei gegen wen ge-
kämpft hat noch wie lange der Vorfall etwa gedauert hat (vgl. A8, S. 4),
dass er diesbezüglich jedoch eingehend hätte informiert sein sollen,
zumal er nach der Schiesserei die Zeitung gelesen haben will
(vgl. a.a.O.),
dass der Beschwerdeführer geltend machte, für die Arbeit im Garten
hätten sie stets diverse Werkzeuge, auch Mähmaschinen benutzt,
weshalb er vermutlich beschuldigt worden sei, das Schloss zum
Waffenlager aufgebrochen zu haben,
dass diese Erklärung nicht zu überzeugen vermag, zumal der Be-
schwerdeführer beruflich offensichtlich nicht mit Waffen zu tun hatte,
und daher nicht nachvollziehbar ist, weshalb ausgerechnet er als
Gärtner das Schloss hätte aufbrechen sollen,
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dass der Beschwerdeführer im Weiteren nicht konkret anzugeben
wusste, wann sein Vater auf den Polizeiposten bestellt worden sei,
dass dies von ihm indessen hätte erwartet werden dürfen, zumal er
geltend machte, er sei von seinem Vater informiert worden, die G.-
Einheit habe gedroht, ihn zu erschiessen (vgl. A1, S. 7),
dass der Beschwerdeführer schliesslich keine Kenntnis darüber hatte,
ob ein Verfahren gegen ihn hängig sei (vgl. a.a.O.),
dass er jedoch ein Interesse daran haben sollte, sich entsprechend zu
informieren, will er doch sein Heimatland wegen der angeblichen Be-
zichtigung des Einbruchversuchs verlassen haben,
dass es unter diesen Umständen auch seltsam anmutet, wenn der
Beschwerdeführer plötzlich genau wissen will, dass ihn eine 30-jährige
Gefängnisstrafe erwarten würde (vgl. a.a.O.),
dass das Bundesverwaltungsgericht angesichts der Unkenntnis des
Beschwerdeführers und seiner unsubstanziierten Angaben von der
Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen ausgeht,
dass das BFM demnach in der Entscheidbegründung zu Recht aus-
führte, die geltend gemachte Bezichtigung des Einbruchversuchs sei
nicht stichhaltig und wirke konstruiert,
dass es sich daher erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Be-
schwerdeeingabe näher einzugehen, zumal dies zu keiner anderen
Einschätzung zu führen vermag,
dass sich in Anbetracht dieser Sachlage die Erkenntnis ergibt, es be-
stehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
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hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht -
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet,
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dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer
im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Bangladesch noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen,
dass in Bangladesch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass insbesondere davon auszugehen ist, der junge und gemäss
Akten gesunde Beschwerdeführer werde in seiner Heimat eine neue
Existenz aufbauen können, zumal er die Schule besuchte und
Arbeitserfahrung als Verkäufer hat,
dass er im Übrigen in Bangladesch über ein tragfähiges soziales Be-
ziehungsnetz (Eltern, 4 Brüder, 2 Schwestern) verfügt, welches ihm
bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann,
dass auch keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, auf-
grund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Be-
schwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenz-
bedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz - als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass infolgedessen der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug
insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
dass der Antrag, das Sicherheitskonto des Beschwerdeführers sei
genügend gedeckt, weshalb für die Deckung von Verfahrenskosten
darauf zuzugreifen sei, abzuweisen ist, da solche Sicherheitskonten
nicht mehr existieren.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax;
Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum E. (per Telefax zu den
Akten Ref.-Nr. N _______)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
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