B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-357/2013
U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau B._______,
geboren (…), alias C._______,
geboren (…),
und deren Kinder D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…), alias F._______, geboren (…),
G._______, geboren (…), alias H._______, geboren (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch Dr. Reza Shahrdar,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 14. Januar 2013 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden mit ihren minderjährigen Kindern am
24. Dezember 2012 illegal in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags
im Empfangs- und Verfahrenszentrum I._______ um Asyl nachsuchten,
dass das BFM ihnen anlässlich der Befragungen zur Person am 3. Janu-
ar 2013 das rechtliche Gehör zum voraussichtlichen Nichteintretensent-
scheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31), zur Zuständigkeit Belgiens für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-Verordnung) zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, beziehungsweise
zu einer allfälligen Wegweisung nach Belgien gewährte und ihnen Gele-
genheit gab, sich dazu zu äussern,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich erklärte, die belgischen Behör-
den hätten ihnen angeordnet, das Land zu verlassen,
dass die Beschwerdeführerin angab, ihre in Belgien gestellten Asylgesu-
che seien abgelehnt worden,
dass sie von den belgischen Behörden nach Afghanistan weggewiesen
würden, jedoch wegen ihrer Probleme nicht dorthin zurückkehren könn-
ten,
dass das BFM gestützt auf je drei Eurodac-Treffer hinsichtlich des Be-
schwerdeführers und der Beschwerdeführerin am 28. Dezember 2012 die
belgischen Behörden um Übernahme im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-Verordnung ersuchte (vgl. A12, A14),
dass die belgischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 14. Januar
2013 zustimmten (vgl. A16, A18),
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Januar 2013 – eröffnet am 18. Ja-
nuar 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asyl-
gesuche vom 24. Dezember 2012 nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Belgien anordnete und die Beschwerdeführenden – unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
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sen, den Kanton J._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu
vollziehen, den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Be-
schwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. Januar 2013 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und dabei beantragen liessen, es sei die angefochtene Verfügung aufzu-
heben, auf die Asylgesuche einzutreten und ihnen Asyl zu gewähren,
dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen
(recte: zu erteilen) sei,
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beziehungsweise einer
Gerichtsgebühr zu verzichten sei,
dass im Weiteren um Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergän-
zung ersucht wurde,
dass zur Untermauerung der Vorbringen ein Internetartikel aus dem
Newsletter Migration und Bevölkerung (Ausgabe 1/Januar 2001) mit der
Überschrift "Belgien: Verschärfung der Asylpolitik" sowie eine Faxkopie
eines die Beschwerdeführenden betreffenden Schreibens von K._______
(…) vom 9. Januar 2013 ins Recht gelegt wurden,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Januar 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
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17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - mit
Ausnahme des Antrags auf Asylgewährung - einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefoch-
tenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden
Verfahrens bildet, weshalb auf den entsprechenden Beschwerdeantrag
nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer der Eurodac-Datenbank zufolge am 31. Mai
2010, 17. März 2011 und 3. Dezember 2012 sowie die Beschwerdeführe-
rin am 17. Mai 2010, 17. März 2011 und 3. Dezember 2012 in L._______
um Asyl nachsuchten,
dass die belgischen Behörden im Weiteren eine Übernahme der Be-
schwerdeführenden guthiessen,
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Bel-
giens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging,
dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ausgeführt wird, Bel-
gien komme seinen Verpflichtungen im Rahmen des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
nicht nach, weshalb es sich vorliegend um einen Anwendungsfall der
Souveränitätsklausel handle,
dass gemäss dem Schreiben des belgischen K._______ das Gesuch der
Beschwerdeführenden für eine Wohnung abgelehnt worden sei, so dass
die Familie auch weiterhin auf der Strasse leben müsse,
dass dies offensichtlich eine Verletzung der elementaren Menschenrechte
und der einschlägigen Bestimmungen der Kinderrechtskonvention
(SR 0.107) darstelle,
dass sich Belgien weigere, Nothilfe zu gewähren,
dass darüber hinaus das beschleunigte belgische Asylverfahren hinsicht-
lich der Beschwerdeführenden unzählige gravierende formelle, als auch
materielle Mängel aufzeige, weshalb die Rechtsstaatlichkeit der Asylver-
weigerung unter der neuen liberalen Regierung mehr als fraglich sei,
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dass weder die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten
Einwände noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen
an der Zuständigkeit Belgiens für die Durchführung des Asylverfahrens
etwas ändern können und entgegen anderslautender Einschätzung auch
keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-Verordnung, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begrün-
den,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) ersichtlich sind, zumal Bel-
gien Signatarstaat der FK, der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise
ergeben, wonach sich dieser Staat nicht an die daraus resultierenden
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten
würde,
dass somit nicht davon auszugehen ist, die belgischen Behörden würden
die Beschwerdeführenden direkt in ihr Heimatland überstellen und sie da-
mit allenfalls einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden unmenschlichen
Behandlung aussetzen, ohne zuvor ihre Asylgesuche geprüft zu haben,
dass die Beschwerdeführenden den belgischen Behörden übergeben
werden, die damit die Möglichkeit haben, sich um sie gebührend zu küm-
mern und ihre Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen,
dass sich demnach die von der Beschwerdeführerin anlässlich des recht-
lichen Gehörs geäusserte Befürchtung, von Belgien nach Afghanistan
formlos zurückgeschafft zu werden, als unberechtigt erweist,
dass Belgien im Übrigen an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme
von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden
ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein men-
schenwürdiges Leben zu ermöglichen,
dass somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Be-
schwerdeführenden würden im Falle einer Rückkehr nach Belgien wegen
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der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage gera-
ten,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den belgischen Behörden bevorzugt behandelt werden und
sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorgani-
sationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass demnach die Sorge der Beschwerdeführenden, in Belgien auf der
Strasse leben zu müssen, ebenso unbegründet ist,
dass die in der Beschwerde geäusserte Kritik am belgischen Asylverfah-
ren nicht zu hören ist, da dieses gemäss Kenntnis des Bundesverwal-
tungsgerichts rechtsstaatlichen Kriterien durchaus standzuhalten vermag,
dass es den Beschwerdeführenden offensteht, allenfalls den in Belgien
zur Verfügung stehenden Rechtsweg zu beschreiten, sollten sie mit den
dortigen Behörden Probleme zu gewärtigen haben,
dass eine Wegweisung der Beschwerdeführenden entgegen anderslau-
tender Auffassung auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls nicht
zu beanstanden ist, da Belgien Vertragsstaat der Kinderrechtskonvention
ist,
dass daher davon ausgegangen werden kann, dieser Staat halte sich an
die daraus resultierenden Verpflichtungen,
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Belgien
nach dem Gesagten zu bestätigen ist,
dass es sich somit erübrigt, zwecks Einreichung einer Beschwerdeergän-
zung eine Nachfrist anzusetzen,
dass eine solche Ergänzung zu keiner anderen Betrachtungsweise führen
würde, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist,
dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
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dass mit dem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend
gemachten Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung
wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird ebenfalls abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: