Abtei lung IV
D-3572/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Guinea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Mai 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3572/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 6. April 2010 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte, wobei er angab, ein siebzehnjähriger guineischer Staats-
angehöriger zu sein, jedoch keine Identitätspapiere zu den Akten
reichte,
dass eine vom BFM veranlasste Bestimmung des Knochenalters des
Beschwerdeführers vom 22. April 2010 ein wahrscheinliches chrono-
logisches Alter von neunzehn Jahren oder mehr ergab (vgl. A6),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung im Transit-
zentrum B._______ vom 5. Mai 2010 und der Anhörung nach Art. 29
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch
das BFM vom 11. Mai 2010 im Wesentlichen angab, er kenne sein
genaues Geburtsdatum nicht und habe sein Alter so angegeben, wie
er es von seinem Vater erfahren habe; wenn die schweizerischen Be-
hörden aufgrund des Knochenaltersgutachtens von einem anderen
Alter ausgingen, habe er dazu nichts zu sagen (vgl. A1 S. 1 und 7),
dass sein Vater einen Mann umgebracht habe und daraufhin geflohen
sei,
dass ihm Nachbarn sodann ebenfalls zur Flucht geraten hätten, da die
Gefahr bestehe, dass sich die Familie des Opfers auch an ihm rächen
wolle,
dass er sich in der Folge zunächst drei Tage im Wald versteckt habe
und danach einen Freund seines Vaters kontaktiert habe (vgl. A1 S. 4)
beziehungsweise auf diesen getroffen sei, als er sein Versteck ver-
lassen habe (vgl. A1 S. 5),
dass der besagte Freund ihn nach C._______ mitgenommen und für
ihn die Ausreise organisiert habe,
dass er von einem ihm unbekannten Ort, der drei Tagesfahrten von
C._______ entfernt und wahrscheinlich in einem anderen Land als
Guinea liege, mit einem Schiff nach D._______ gelangt und von dort
aus mit dem Zug in die Schweiz gereist sei,
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dass er nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen habe
und es ihm auch nicht möglich sei, jemanden in Guinea zu
kontaktieren (vgl. A1 S. 3 f., A12 S. 3),
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzel-
heiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen wird (vgl. A1 und A12),
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 12. Mai 2010
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 18. Mai 2010
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und sinn-
gemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gemäss Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache ergeht, da im
Beschwerdeverfahren die Sprache der angefochtenen Verfügung
massgebend ist (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei
bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand
gehört (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungs-
gerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt –
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchs-
teller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer es trotz entsprechender Aufforderung
unterliess, Dokumente zu seiner Identifizierung abzugeben,
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, er sei ohne jegliche
Papiere von Guinea in die Schweiz gelangt, ohne jemals kontrolliert
worden zu sein, angesichts der durch mehrere Länder führenden
Reiseroute und der strengen Kontrollen an den EU- und Schengen-
Aussengrenzen nicht glaubhaft erscheinen,
dass zudem die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner
Reiseroute, wonach er von Guinea beziehungsweise von einem ihm
unbekannten Land aus per Schiff nach D._______ und von dort aus
per Zug in die Schweiz gelangt sei, jedoch weder den Abfahrts- und
Ankunftshafen noch die weiteren Orte auf dem Weg nennen und auch
keine Angaben zur Flagge und zur Beschaffenheit des Schiffes
machen könne, angesichts des Umstandes, dass der Beschwerde-
führer Französisch spricht (vgl. A1 S. 2, A12 S. 3), was ihm ermöglicht
haben sollte, zumindest einige Ortsschilder oder sonstige Anhalts-
punkte zur Route und zum Schiffstyp zu erkennen, nicht realistisch
erscheinen und nicht zu seiner Glaubwürdigkeit beitragen,
dass es überdies nicht nachvollziehbar erscheint, dass der Be-
schwerdeführer keine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit Ver-
wandten und Bekannten in Guinea haben soll,
dass hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers den Ausführungen
des BFM beizupflichten ist, wonach die Abweichung zwischen dem
behaupteten und dem gemäss Knochenaltersbestimmung chrono-
logischen Alter zwar innerhalb des von der Rechtsprechung (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2000 Nr. 19) festgelegten Normalbereichs von
drei Jahren liege, die behauptete Minderjährigkeit jedoch gemäss
EMARK 2004 Nr. 30 S. 209 zumindest glaubhaft erscheinen müsse,
wobei diesbezüglich im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Ab-
wägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen sei, und bei fehlender
Abgabe von Identitätspapieren, die das behauptete Alter stützen
könnten, die angegebenen Gründe für dieses Versäumnis auf deren
Plausibilität zu prüfen seien,
dass die Einwände des Beschwerdeführers gegen die behördliche
Annahme seiner Volljährigkeit, wonach er das von ihm angegebene
Alter von siebzehn Jahren von seinem Vater erfahren habe und im
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Übrigen zum Ergebnis der Knochenaltersbestimmung nichts zu sagen
habe (vgl. A1 S. 1 und 7), nicht geeignet sind, die diesbezüglichen
Erkenntnisse des BFM umzustossen,
dass der Beschwerdeführer somit weder die von ihm geltend ge-
machte Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen (vgl. EMARK 2001
Nr. 23) noch entschuldbare Gründe für das Versäumnis,
rechtsgenügliche Identitätsdokumente einzureichen, vorzubringen
vermag,
dass sodann die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers,
seinen Heimatstaat wegen der Furcht vor Rache der Angehörigen des
durch seinen Vater Getöteten verlassen zu haben, zutreffend mangels
Substanz und Realkennzeichen sowie aufgrund von Widersprüchen
und Ungereimtheiten als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG und
überdies als nicht asylrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 AsylG er-
achtet hat,
dass hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen in
einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend
gemachten Vorbringen erschöpfen,
dass der Beschwerdeführer damit weder die vom BFM aufgezeigten
Mängel zu widerlegen vermag – vielmehr verstrickt er sich in weitere
Widersprüche, indem er entgegen der bisher behaupteten Papier-
losigkeit nunmehr vorbringt, sehr wohl eine Identitätskarte besessen,
diese jedoch bei der Flucht im Heimatdorf zurückgelassen zu haben –
noch eine asylrechtlich relevante Verfolgung begründen kann (vgl.
hierzu EMARK 2006 Nr. 18 [Schutztheorie: Wer in seinem Heimatland
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann, erfüllt aufgrund der
Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die Flüchtlingseigen-
schaft nicht]),
dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG notwendig erscheinen,
dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
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dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn
sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Auf-
enthaltsbewilligung befindet,
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann,
weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Beachtung dieser völker-
und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für
eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im
Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Guinea nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder
kriegerischen Auseinandersetzungen ausgegangen werden kann,
aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre,
dass sich der Vollzug der Wegweisung des (...), soweit aktenkundig
gesunden und über verwandtschaftliche Beziehungen im Heimatstaat
verfügenden Beschwerdeführers (vgl. A1 S. 2 f.), der gemäss eigenen
Angaben als (Beruf) tätig war (vgl. A1 S. 2), somit als zumutbar
erweist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist, da keine Voll-
zugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Be-
schwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der
Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106
AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vor-
liegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...)
- das BFM, (...)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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