B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3573/2012/wif
U r t e i l v o m 1 7 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung Dublin (Ausländerrecht);
Verfügung des BFM vom 26. Juni 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2010 ein erstes Asylgesuch in
der Schweiz einreichte, auf welches das BFM mit Verfügung vom 29. No-
vember 2010 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, wobei es gleichzeitig in
Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung) die Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach Italien anordnete,
dass diese Verfügung unangefochten blieb,
dass der Beschwerdeführer am 15. Februar 2011 nach Italien zurückge-
führt wurde,
dass er am 28. März 2011 ein zweites Asylgesuch einreichte, welches er-
neut mit einem Nichteintretensentscheid des BFM endete, weshalb er am
6. Juni 2011 wiederum nach Italien ausgeschafft wurde,
dass der Beschwerdeführer am 1. Mai 2012 erneut in die Schweiz ein-
reiste, wobei er aufgrund einer Ausschreibung zum Strafvollzug festge-
nommen und den Behörden des Kantons B._______ zugeführt wurde,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer polizeilichen Befragung
vom 9. Juni 2012 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen nach wie vor
bestehenden Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren und zu einer all-
fälligen Wegweisung dorthin gewährt wurde,
dass er dabei ausführte, er wolle lieber in der Schweiz bleiben, da die
Umstände in Italien nicht seinen Anforderungen entsprächen, und er sich
in der Schweiz bessere Perspektiven zum Arbeiten und Geldverdienen
erhoffe,
dass das kantonale Migrationsamt das BFM am 11. Juni 2012 über die
erneute Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz informierte,
dass das Bundesamt gleichentags die italienischen Behörden um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers gemäss den Bestimmungen der Dub-
lin-II-Verordnung ersuchte, wobei dieses Ersuchen unbeantwortet blieb,
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dass das BFM mit Verfügung vom 26. Juni 2012 – eröffnet am 29. Juni
2012 – in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den
Wegweisungsvollzug anordnete und festhielt, einer allfälligen Beschwer-
de gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Überstellung des Beschwerdeführers – vorbehältlich einer allfäl-
ligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist – bis spätestens am
26. Dezember 2012 zu erfolgen habe,
dass sich der Beschwerdeführer ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz
befinde und das Land grundsätzlich zu verlassen habe,
dass das BFM in seinem Entscheid wiederum auf die Zuständigkeit Ita-
liens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ver-
wies,
dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Aufenthaltsbedingungen
in Italien an die dortigen Behörden wenden könne,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu beja-
hen seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juli 2012 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
es sei ihm vorübergehend der Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen,
dass auf die Beschwerdevorbringen – soweit entscheidwesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Juli 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen
Verfügungen des BFM nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt,
dass das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, wobei eine das Sachge-
biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt,
dass das Bundesverwaltungsgericht daher zuständig ist für die Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde und betreffend Wegweisungen auf-
grund der Dublin-Assoziierungsabkommen endgültig entscheidet
(Art. 64a AuG i.V.m. Art. 112 AuG sowie Art. 33 VGG und Art. 83 Bst. c
Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass angesichts des engen Sachzusammenhangs mit den vorangegan-
genen Verfahren im Asylbereich (Dublin-Verfahren) die Behandlung der
vorliegenden Thematik gerichtsintern den Abteilungen IV und V des Bun-
desverwaltungsgerichts zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 37 VGG; Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 VwVG),
dass mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG),
dass sich die angefochtene Verfügung auf Art. 64a AuG (Wegweisung
aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen) stützt,
dass dieser Artikel ins AuG eingeführt wurde, um die Zuständigkeit für
den Erlass einer Wegweisungsverfügung betreffend illegal anwesende
Personen festzulegen, welche zwar in der Schweiz kein Asylgesuch ge-
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stellt haben, aber bereits zu einem früheren Zeitpunkt in einem anderen
Staat, der durch ein Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, ein
Asylgesuch eingereicht hatten,
dass in Anbetracht der Prozessgeschichte ein solcher Anwendungsfall
grundsätzlich vorliegt, zumal der Beschwerdeführer nach der Wiederein-
reise anlässlich seiner Befragung kein neues Asylgesuch stellte,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren mithin nur die Frage zu klä-
ren ist, ob das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers und den
Vollzug zu Recht verfügte oder nicht,
dass eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG den ille-
galen Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zustän-
digkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebunde-
nen Staats für die Durchführung des Asylverfahrens voraussetzt,
dass sich der Beschwerdeführer illegal in der Schweiz aufhält und ge-
mäss den Akten weder über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewil-
ligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfügt (vgl. hierzu BGE 130 II 281
E. 3.1 S. 285; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Ders./Beat
Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel
2009, Rz. 7.85 und 7.122 ff., mit weiteren Hinweisen),
dass er auch keinen entsprechenden Anspruch geltend macht und zudem
nicht zu jenen Personengruppen gehört, welche von Gesetzes wegen kei-
ner Anwesenheitsbewilligung bedürfen,
dass der Beschwerdeführer gemäss Eurodac-Treffer am 15. Dezember
2008 sowie am 1. Juni 2009 in Italien um Asyl nachsuchte,
dass bei dieser Sachlage gemäss den in Rechtskraft erwachsenen Verfü-
gungen des BFM vom 29. November 2010 und 6. Juni 2011 Italien für die
Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers grundsätzlich zuständig
ist,
dass Italien das Ersuchen des BFM um eine erneute Rückübernahme
des Beschwerdeführers unbeantwortet liess, womit die Zuständigkeit of-
fensichtlich nach wie vor gegeben ist,
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dass weder der illegale Aufenthalt noch die Zuständigkeit Italiens grund-
sätzlich bestritten werden,
dass zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im
Sinne von Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG entgegenstehen,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und vorliegend keine Hinweise
darauf bestehen, Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht
an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass der Beschwerdeführer sich bezüglich der von ihm geltend gemach-
ten Bedrohung durch Mitglieder der Geheimorganisation "C._______" an
die italienischen Behörden wenden könnte, zumal Italien als Mitgliedstaat
der Europäischen Union ein Rechtsstaat ist, welcher die Sicherheit des
Beschwerdeführers im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben gewährleistet,
dass der Beschwerdeführer zudem vorbringt, er habe keine Unterkunft
und keine Unterstützung durch die italienischen Behörden erhalten,
dass hinsichtlich der Aufnahme- und Lebensbedingungen für asylsuchen-
de Personen in Italien festzustellen ist, dass die italienischen Behörden
seit geraumer Zeit mit einer grossen Anzahl von Einwanderern aus nord-
afrikanischen Staaten konfrontiert sind, was immer wieder zu Kapazitäts-
engpässen bei den Aufnahmezentren führt,
dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den Kapazi-
tätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen Aufenthalts-
und Lebensbedingungen – eine Betreuung durch die italienischen Behör-
den oder durch die privaten karitativen Organisationen ist nicht sofort in
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jedem Fall gewährleistet – nicht zum Schluss gelangt, Italien verletze er-
wiesenermassen in systematischer Weise die Aufnahmerichtlinie (Richtli-
nie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Min-
destnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten
["Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003]),
dass bei dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, die Regelvermu-
tung in Frage zu stellen, wonach sich Italien an die massgebenden völ-
kerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an die einschlägigen Nor-
men der EMRK, hält (BVGE 2010/45 E. 7.5 und 7.7),
dass sich der Vollzug demnach als zulässig und zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: