B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3573/2013
U r t e i l v o m 1 0 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Armenien,
alle vertreten durch Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 23. Mai 2013 / N (…).
D-3573/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 12. Februar 2013 für sich und
ihren damals (…-)jährigen Sohn C._______ im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Nach der Überweisung ins
EVZ E._______ wurden sie dort am 28. Februar 2013 zu ihren Persona-
lien, zu ihrem Reiseweg und – summarisch – zu ihren Asylgründen be-
fragt. Für den Aufenthalt während der Dauer der Asylverfahren wurden
sie am 6. März 2013 dem Kanton F._______ zugewiesen. Am 7. Mai
2013 wurden die Beschwerdeführenden von einer Mitarbeiterin des BFM
in Bern-Wabern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
eingehend zu ihren Asylgründen angehört.
A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer
A._______ im Wesentlichen geltend, er sei armenischer Staatsangehöri-
ger aus G._______ und habe seit dem Jahr 2009 bei der armenischen
Zollverwaltung im Bereich der Verzollung von Import-Autos gearbeitet.
Am 2. Dezember 2012 habe er einen schwarzen Wagen kontrolliert und
dabei einen Sack mit Drogen entdeckt. Im gleichen Moment habe der Au-
tobesitzer ihm einen Sack beziehungsweise ein Couvert mit Geld über-
reicht und ihn aufgefordert, das Geld seinem Chef auszuhändigen. Dieser
Aufforderung sei er nachgekommen. Vier Tage später sei er von zwei Po-
lizisten zu Hause abgeholt und auf den Polizeiposten an der H._______
gebracht worden. Dort sei ihm vorgeworfen worden, Bestechungsgelder
entgegengenommen und dafür beim Fund der Drogen "ein Auge zuge-
drückt" zu haben. Während der rund eineinhalbstündigen Befragung habe
er die ihm gestellten Fragen wahrheitsgetreu beantwortet. Nach der Ent-
lassung aus der Untersuchungshaft zwei Tage später sei er direkt zur Ar-
beit gegangen. Am 11. Dezember 2012 sei sein Chef nicht anwesend ge-
wesen und seine Arbeitskollegen hätten sich ihm gegenüber sehr distan-
ziert verhalten. Am darauffolgenden Tag – er habe frei gehabt – sei er von
drei Männern zu Hause überfallen worden. Einer der Männer, der Bruder
seines Chefs, habe ihn mit Faustschlägen und Fusstritten im Bauch- und
Brustbereich traktiert. Seine ebenfalls im Haus anwesende Ehefrau habe
angekündigt, die Polizei zu verständigen, worauf sie von den Männern mit
einem Stuhlbein derart stark auf den Nacken geschlagen worden sei,
dass sie das Bewusstsein verloren habe. Anschliessend sei sie vom Bru-
der seines Chefs sexuell missbraucht worden. Auch ihr kleiner Sohn
C._______ sei geschlagen worden. Die drei Männer hätten ihm – dem
Beschwerdeführer – dann ein dreitägiges Ultimatum gesetzt, um die ge-
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gen seinen Chef gemachten Aussagen zurückzuziehen. Nachdem er sei-
ne Frau wieder habe wecken können, habe er ihr – mit Ausnahme des
sexuellen Übergriffs – das Vorgefallene erzählt. Am 13. und auch am 14.
Dezember 2012 sei er auf den Polizeiposten gegangen, um die bezüglich
des Vorfalls vom 2. Dezember 2012 gemachten Aussagen zu widerrufen.
Doch seien gestützt auf seine Aussagen bereits mehrere Personen fest-
genommen worden und eine Abänderung der Aussagen hätte für ihn eine
Anzeige wegen Falschaussage zur Folge gehabt. So habe er sich ent-
schlossen, mit seiner Familie G._______ zu verlassen. Sie seien nach
I._______ im Süden des Landes zu einem ehemaligen Dienstkameraden
gefahren und hätten Armenien am 7. Februar 2013 in einem Personen-
wagen in Richtung Georgien verlassen. Von Tiflis aus seien sie auf dem
Luftweg nach Kiew (Ukraine) und anschliessend in einem Lastwagen ver-
steckt bis in die Schweiz gereist.
Die Beschwerdeführerin B._______ brachte vor, sie sei ebenfalls armeni-
sche Staatsangehörige aus G._______ und habe im Jahr 2005 ihr (…)-
Studium abgeschlossen. Sie habe persönlich in Armenien keine Schwie-
rigkeiten gehabt, sondern das Land ausschliesslich wegen der Probleme
ihres Ehemannes verlassen. In diesem Zusammenhang seien am
12. Dezember 2012 drei Männer – darunter der Bruder des Chefs ihres
Mannes – in ihr Haus eingedrungen und hätten ihren Mann bedroht und
geschlagen. Sie sei mit einem Küchenhocker mit einem harten Schlag in
den Nacken bewusstlos geschlagen worden. Als sie wieder zu sich ge-
kommen sei, habe sie starke Schmerzen und Lähmungserscheinungen
gehabt. Dennoch habe sie in Armenien keinen Arzt aufgesucht. Am
14. Dezember 2012 habe ihr Ehemann bei der Polizei seine zuvor ge-
machten Aussagen im Zusammenhang mit dem Drogenfund widerrufen
wollen, doch sei er dort gewarnt worden, er würde sich damit wegen fal-
scher Zeugenaussage strafbar machen. Wegen dieser Vorfälle hätten sie
noch gleichentags zusammen mit ihrem Kind G._______ verlassen. Bis
zur Ausreise am 7. Februar 2013 hätten sie sich in I._______ aufgehal-
ten.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Ak-
ten verwiesen.
A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gaben die Beschwerde-
führenden – jeweils im Original – einen Eheschein, einen Militärausweis
und zwei Dienstkarten zu den Akten. Ihre armenischen Reisepässe hät-
ten sie in Kiew dem sie transportierenden Lastwagenfahrer abgeben
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müssen, der sie ihnen nicht mehr zurückgegeben habe. Das Original des
armenischen Führerausweises sowie die Kopien ihrer Reisepässe hätten
sie sich aus Armenien zuschicken lassen, doch seien ihnen diese Doku-
mente während einer Zugsfahrt im Kanton F._______ gestohlen worden.
B.
Mit zwei separaten Verfügungen vom 23. Mai 2013 – eröffnet am 25. Mai
2013 – lehnte das BFM die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand.
Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus
der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig,
zumutbar und möglich. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
C.
Die damals noch nicht vertretenen Beschwerdeführenden beantragten
beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVGer) mit Beschwerde
vom 20. Juni 2013 (Poststempel: 21. Juni 2013) – unter Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung – die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung des Asyls. Eventuell seien die Entscheide zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen oder es sei "die Undurch-
führbarkeit, insbesondere Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen".
Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – reichten die Beschwerdeführenden – jeweils in Kopie – eine am
22. April 2013 ausgestellte Anordnung zur Physiotherapie, drei am 1. Mai
2013, am 13. Juni 2013 und 14. Juni 2013 ausgestellte ärztliche Beschei-
nigungen sowie ein vom "Institute of child and adolescent health" in
G._______ ausgestelltes fremdsprachiges Dokument ein.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2013 teilte das BVGer den Be-
schwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens ge-
stützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Sodann forderte es die
Beschwerdeführenden – unter Androhung des Nichteintretens im Unter-
lassungsfall – auf, zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten bis
zum 11. Juli 2013 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– ein-
zuzahlen. Schliesslich wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert,
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ebenfalls bis zum 11. Juli 2013 eine Übersetzung des in Kopie zu den Ak-
ten gegebenen fremdsprachigen Dokumentes einzureichen, andernfalls
das Verfahren gestützt auf die bestehende Aktenlage weitergeführt wer-
de.
D.b Mit Schreiben vom 2. Juli 2013 – und unter Beilage verschiedener
medizinischer Rezepte sowie einer sich schon bei den vorinstanzlichen
Akten befindenden Meldung der (…) vom 12. Februar 2013 in Kopie –
machten die Beschwerdeführenden geltend, sie seien finanziell nicht in
der Lage, den Kostenvorschuss zu bezahlen. Damit ersuchten sie nicht
nur um Bewilligung der ratenweisen Bezahlung des ihnen auferlegten
Kostenvorschusses, sondern sinngemäss auch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG.
Mit auf den 7. Juli 2013 datiertem Schreiben (Poststempel: 8. Juli 2013)
sowie mit Telefax vom 10. Juli 2013 wiederholten die Beschwerdeführen-
den ihre Begehren, in der Schweiz bleiben und den Kostenvorschuss in
Raten zahlen zu können.
Am 10. Juli 2013 gaben sie überdies eine deutsche Übersetzung bezie-
hungsweise Zusammenfassung des Inhalts des in Kopie eingereichten
Dokumentes (eine ärztliche Bescheinigung) des "Institute of child and
adolescent health" in G._______ zu den Akten.
D.c Das BVGer verzichtete mit einer weiteren Zwischenverfügung vom
16. Juli 2013 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte den
Beschwerdeführenden mit, über das sinngemässe Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Sodann wurde die Vorin-
stanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
E.
E.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 9. August 2013 die
Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes
rechtfertigen könnten. Die Verfolgungsgeschichte könne in ihrer Gesamt-
heit beziehungsweise in den wesentlichen Punkten nicht überzeugen,
woran auch die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern
vermöchten. Überdies sei aufgrund der Vorbringen nicht von einer
Schutzunfähigkeit und -unwilligkeit Armeniens auszugehen, zumal der
Beschwerdeführer freiwillig – durch Untätigkeit – auf den Schutz verzich-
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tet habe. Im Übrigen sei fraglich, ob B._______ (und somit deren Vorbrin-
gen) überhaupt "Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens" sein könne,
da sie weder persönlich eine Beschwerde eingereicht noch ihren Ehe-
mann dazu bevollmächtigt habe.
E.b Die Beschwerdeführenden – welche mit handschriftlicher Eingabe
vom 27. August 2013 um Ansetzung einer Frist zur Beschaffung von Be-
weismitteln aus ihrer Heimat ersucht hatten – nahmen am 28. August
2013 mit einem von beiden Ehegatten unterzeichneten, als "Antrag auf
Schutzasyl" bezeichneten Schreiben zur Vernehmlassung des BFM vom
9. August 2013 Stellung. Dabei wurde vorab gerügt, indem die Vorinstanz
in ihrer Vernehmlassung Alias-Namen aufgeführt habe, zweifle sie offen-
bar ihre Identitäten an. Sodann beanstandeten sie die schlechte Überset-
zung anlässlich der Anhörung und den Umstand, dass das BFM ihre "Ver-
folgungsgeschichte" als nicht asylrelevant qualifiziert habe.
E.c Der am 27. September 2013 neu bevollmächtigte Rechtsvertreter teil-
te dem BVGer am 9. Oktober 2013 mit, der Beschwerdeführer A._______
befinde sich seit dem 27. September 2013 zur stationären Behandlung in
der (Klinik). Gleichzeitig reichte er eine Erklärung betreffend Entbindung
von der ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten und stellte die Einrei-
chung eines ärztlichen Berichtes in Aussicht.
E.d Der in Aussicht gestellte, am 15. Oktober 2013 von der (Klinik) ver-
fasste Bericht ging – samt einem Überweisungsschreiben des (…) vom
27. September 2013 sowie verschiedenen Laborbefunden und "Ver-
gleichsübersichten" in Kopie – am 21. Oktober 2013 beim BVGer ein.
Danach leide A._______ unter einer posttraumatischen Belastungsstö-
rung (ICD-10 F43.1) und werde voraussichtlich bis zum 22. Oktober 2013
hospitalisiert bleiben. Neben der "Krisenintervention, Behandlung der Su-
izidalität" würden ihm "zur Stimmungsstabilisierung" Medikamente verab-
reicht. Zur Verhinderung einer "raschen Destabilisierung, insbesondere
bei Belastungssituationen" und zur Beschleunigung des Genesungspro-
zesses werde künftig eine Therapie im ambulantem Rahmen empfohlen.
E.e Am 12. November 2013 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerde-
führenden dem BVGer eine Vorladung der Staatsanwaltschaft G._______
samt deutscher Übersetzung ein.
E.f Mit Schreiben vom 21. November 2013 informierte der Rechtsvertre-
ter der Beschwerdeführenden – unter Beilage entsprechender Unterlagen
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– das BVGer darüber, am 10. Dezember 2013 würden beim Kind
C._______ die Gaumen- und Rachenmandeln operativ entfernt.
F.
F.a Das vom BVGer am 21. November 2013 zur Einreichung einer er-
gänzenden Vernehmlassung eingeladene BFM hielt am 11. Dezember
2013 an seinen in den Verfügungen vom 23. Mai 2013 und in der ersten
Vernehmlassung vom 9. August 2013 gemachten Erwägungen fest. We-
der die auf den 5. August 2013 datierte Vorladung noch der ärztliche Be-
richt vom 15. Oktober 2013 vermöchten an der Beurteilung etwas zu än-
dern, zumal die Behandlung der verbreiteten psychischen Probleme auch
in Armenien möglich sei.
F.b Die Beschwerdeführenden nahmen durch ihren Rechtsvertreter am
14. Januar 2014 zur Vernehmlassung des BFM vom 11. Dezember 2013
Stellung und hielten dabei fest, A._______ werde seit November 2013 im
(…) sowie in der (Klinik) ambulant therapiert, und seine Frau B._______
erwarte auf anfangs Mai 2014 ihr zweites Kind; entsprechende Berichte
und Bestätigungen würden nachgereicht.
F.c Folgende Unterlagen gingen am 16. Januar 2014 beim BVGer ein:
Eine Erklärung von B._______ zur Entbindung vom Arztgeheimnis, zwei
Schreiben des Hausarztes zum medizinischen Behandlungsbedarf aller
drei Beschwerdeführenden, drei B._______ betreffende Diagnosen (Auf-
zählung) sowie drei Berichte betreffend die Mandelentfernung beim Kind
C._______.
F.d Am 21. März 2014 reichten die Beschwerdeführenden schliesslich ei-
nen am 5. März 2014 ausgestellten Bericht des (…) ein, wonach bei
A._______ nebst einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10
F43.1) eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome
(ICD-10 F33.2) diagnostiziert worden sei und er aktuell alle zwei Wochen
mit therapeutischen Gesprächen sowie medikamentös behandelt werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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Seite 8
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu
nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS
2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren das neue Recht.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 In Bezug auf die vom BFM in seiner ersten Vernehmlassung vom
9. August 2013 geäusserten Zweifel, ob die Ehefrau B._______ über-
haupt Beschwerdeführerin sei beziehungsweise ob deren Vorbringen
überhaupt Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens seien,
da diese weder persönlich eine Beschwerde eingereicht noch ausdrück-
lich ihren Ehemann A._______ dazu bevollmächtigt habe, ist Folgendes
festzuhalten: Zwar erliess das BFM in der Tat – vermutlich mit Blick auf
die vom Ehemann anlässlich der Befragungen geäusserte Bemerkung,
seine Frau dürfe nicht erfahren, dass sie während ihrer Bewusstlosigkeit
sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen sei (vgl. Vorakten A10 S. 9
und A26 S. 4) – am 23. Mai 2013 unter derselben Verfahrensnummer
zwei separate Verfügungen (eine für den Ehemann A._______ sowie den
Sohn C._______ und eine für die Ehefrau B._______). Ausserdem wurde
die am 20. Juni 2013 beim BVGer eingereichte Beschwerde – ebenso wie
die am 27. September 2013 zugunsten des Rechtsvertreters ausgestellte
Vollmacht – nur vom Ehemann unterzeichnet.
Die Beschwerdeschrift vom 20. Juni 2013 soll jedoch gemäss ihrem
Rubrum für alle drei Familienmitglieder gelten und die im Verlaufe des
Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel betreffen nicht nur
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Seite 9
A._______, sondern auch seine Ehefrau B._______ und den gemeinsa-
men Sohn C._______. Sodann wurde die als "Antrag auf Schutzasyl" be-
zeichnete Stellungnahme zur (ersten) Vernehmlassung vom 9. August
2013 von beiden Ehegatten unterzeichnet. Angesichts dieser Aktenlage
ist davon auszugehen, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerde-
verfahren beide Verfügungen des BFM vom 23. Mai 2013 sind, zumal ei-
ne andere Betrachtungsweise eindeutig auch nicht im Interesse der Be-
schwerdeführenden liegen würde. Im Übrigen erscheint auch die Erwäh-
nung der geltend gemachten sexuellen Übergriffe auf die Ehefrau im vor-
liegenden (die ganze Familie […] betreffenden) Urteil nicht bedenklich, ist
doch davon auszugehen, dass der zwischenzeitlich bestellte Rechtsver-
treter seine Mandanten angemessen über den Inhalt des Entscheids in-
formieren wird.
1.4 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders be-
rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwer-
de legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 VwVG).
1.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit ein-
zutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Verfügungen
aus den in Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Gründen.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 10
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das BVGer hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbrin-
gen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Pra-
xis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und
2.3).
4.
4.1 Vorab ist hinsichtlich der Rüge, das Aufführen von Aliasnamen lasse
erkennen, dass das BFM die Glaubhaftigkeit der Identitäten der Be-
schwerdeführenden anzweifle, darauf hinzuweisen, dass vorliegend of-
fensichtlich bei der Transkription von der armenischen in die lateinische
Schrift gewisse kleinere Abweichungen beziehungsweise Unklarheiten
entstanden waren. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden
(vgl. Stellungnahme vom 28. August 2013) zweifelte die Vorinstanz je-
doch nicht an den angegebenen Identitäten beziehungsweise leitete aus
den unterschiedlichen Schreibweisen nichts zu deren Ungunsten ab.
4.2 Hingegen äusserte das BFM in den beiden angefochtenen Verfügun-
gen gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, welche die
Beschwerdeführenden zum Verlassen ihrer Heimat veranlasst haben sol-
len.
4.2.1 So stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer A._______
habe im Verlauf des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedli-
che Angaben gemacht. So habe er in der Befragung zur Person (BzP)
vom 28. Februar 2013 zu Protokoll gegeben, die Drogen in einem
schwarzen "Mercedes-Benz" gefunden zu haben (vgl. Vorakten A10 S. 8),
während er anlässlich der Anhörung vom 7. Mai 2013 wiederholt von ei-
nem "BMW", "vermutlich Modell 530", gesprochen (vgl. A26 S. 6 f.) und
auf entsprechenden Hinweis hin seine Aussage dahingehend korrigiert
habe, er verwechsle das "Modell 530" mit dem "BMW" seines Freundes
(vgl. A26 S. 9). Zudem habe der Beschwerdeführer in der BzP angege-
ben, das Bestechungsgeld habe sich in einem Couvert befunden (vgl.
D-3573/2013
Seite 11
A10 S. 8), um dann später zu sagen, es habe sich um ein kleines in einen
Plastiksack gewickeltes Paket gehandelt (vgl. A26 S. 15).
Sodann seien seine Vorbringen – insbesondere die Aussagen zu den
"dubiosen Besuchen" unbekannter Männer bei seinen Eltern (vgl. A26
S. 18) – trotz wiederholter Nachfrage zu wenig konkret und differenziert
ausgefallen.
Schliesslich widersprächen seine Aussagen in verschiedener Hinsicht der
allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. So sei etwa nicht
einsehbar, wieso der Beschwerdeführer nach den sexuellen Übergriffen
der Männer auf seine Ehefrau diese nicht umgehend zur ärztlichen Kon-
trolle gebracht habe. Auf entsprechenden Vorwurf hin schwächte er sein
diesbezügliches Vorbringen dahingehend ab, es habe sich nicht um eine
eigentliche Vergewaltigung gehandelt, da es nicht zu einer Erektion ge-
kommen sei und der Übergriff nur stattgefunden habe, um ihn – den
Ehemann – zu erniedrigen (vgl. A26 S. 18).
4.2.2 In Bezug auf die Darstellung der Beschwerdeführerin wies das BFM
vorab darauf hin, B._______ sei ihren Angaben zufolge ausgebildete (…)
und habe entsprechende Praktika absolviert (vgl. A13 S. 4). Es sei daher
nicht nachvollziehbar, dass sie nach den von ihr geschilderten Vorfällen
weder Informationen eingeholt noch rechtliche Schritte eingeleitet habe,
sondern sich mit der knappen Aussage ihres Ehemannes, sie seien "so
oder so in Gefahr" und müssten das Land verlassen (vgl. A25 S. 10), be-
gnügt und diesen dann – angeblich ebenfalls ohne sich für die Gründe
und die aktuelle Lage zu interessieren – zusammen mit dem damals
(…)jährigen Sohn C._______ auf eine lange und schwierige Flucht be-
gleitet habe.
Die Vorinstanz bemerkte im Weiteren, die Beschwerdeführerin sei nicht
imstande gewesen, den Namen des Chefs ihres Ehemannes zu nennen,
obwohl aufgrund dieser Person die ganze Familie habe ausreisen müs-
sen. Zudem habe sie weder gewusst, auf welchem Polizeiposten ihr
Mann zwei Tage lang festgehalten worden sei, noch habe sie genauere
Angaben über den Fund der Drogen machen können (vgl. A25 S. 11 ff.).
Es sei ihr auch nicht bekannt gewesen, dass die Personen, die nach ih-
rem Ehemann getrachtet hätten, nach ihrer Abreise bei ihren Schwieger-
eltern vorbeigekommen seien (vgl. A25 S. 13).
D-3573/2013
Seite 12
4.3 Sodann hielt das BFM in beiden angefochtenen Verfügungen fest,
Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, solchen ausgesetzt zu sein,
seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht
nachkomme. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat – etwa
durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung
und Ahndung von Verfolgungshandlungen – geeignete Massnahmen tref-
fe, um die Verfolgung zu verhindern, und wenn der Antragsteller Zugang
zu diesem Schutz habe.
Die Beschwerdeführenden hätten aber gegen die Drittpersonen, welche
die behauptete Gewaltanwendung am 12. Dezember 2012 verursacht
hätten, keine Anzeige erstattet, was schon deshalb nicht nachvollziehbar
erscheine, weil der Beschwerdeführer angeblich bereits Kontakt mit der
Polizei gehabt habe und die Behörden im Zusammenhang mit diesem
Vorfall schon aktiv gewesen seien. Auch von der Beschwerdeführerin wä-
re eine solche Anzeige zu erwarten gewesen, zumal diese eine (…) Aus-
bildung genossen habe. Angesichts dieser Aktenlage vermöchten die
Vorbringen der Beschwerdeführenden – selbst wenn sie als glaubhaft er-
achtet würden – teilweise auch den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zu genügen.
4.4 Das BVGer kann sich grundsätzlich den Ausführungen der Vorinstanz
– sowohl zur Frage der Glaubhaftigkeit als auch zu derjenigen der Flücht-
lingseigenschaft beziehungsweise Asylrelevanz – anschliessen.
4.4.1 In der Beschwerdeschrift wird zwar behauptet, die vom BFM festge-
stellten Unstimmigkeiten in den Aussagen des Ehemannes seien auf eine
falsche Übersetzung durch die Dolmetscherin zurückzuführen. Als der
Beschwerdeführer die Übersetzerin etwa auf den Widerspruch bezüglich
der Marke des durchsuchten Autos hingewiesen habe, habe diese ge-
sagt, das sei kein grosses Problem, weshalb er die Ungereimtheit nicht
sogleich ausgeräumt habe (vgl. Beschwerde vom 20. Juni 2013 S. 2 und
Stellungnahme vom 28. August 2013 S. 1). Diese durch nichts belegte
Darstellung vermag indessen nicht zu überzeugen, zumal dem Be-
schwerdeführer sowohl das Protokoll der BzP vom 28. Februar 2013 als
auch dasjenige der Anhörung vom 7. Mai 2013 rückübersetzt worden war
und er in der Folge deren Richtigkeit und Vollständigkeit unterschriftlich
bestätigte (vgl. A10 S. 11 und A26 S. 20).
Sodann entbehrt der Vorwurf, in der Anhörung vom 7. Mai 2013 habe es
der Befrager unterlassen, in Bezug auf die Personen, die nach dem Be-
D-3573/2013
Seite 13
schwerdeführer gesucht hätten, genauer nachzufragen, weshalb keine
detaillierteren Ausführungen hätten erwartet werden können (vgl. Be-
schwerde S. 2), jeglicher Grundlage. Der Beschwerdeführer wurde näm-
lich wiederholt zu Details betreffend die "dubiosen Besuche" gefragt (vgl.
A26 S. 9), wobei er antwortete, es gebe "keine weiteren Details", und auf
erneutes Nachfragen hin erklärte, ein Auslandtelefonat sei sehr teuer,
weshalb er sich bei Anrufen an seine Eltern jeweils vor allem nach deren
Wohlbefinden erkundige (vgl. A26 S. 18).
4.4.2 Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel sind
nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu füh-
ren.
So kann der in Kopie eingereichten ärztlichen Bescheinigung des "Institu-
te of child and adolescent health" in G._______ lediglich entnommen
werden, dass sich der Beschwerdeführer bereits in seiner Heimat in ärzt-
liche Behandlung begeben und dort über psychische Störungen, insbe-
sondere über Angstzustände und Schlafprobleme berichtet hatte, wobei
man ihm das Medikamtent "Zoloft" verschrieben und eine Psychotherapie
angeordnet habe. Dabei fällt aber auf, dass die ärztliche Bescheinigung
das Datum "12. Juli" (und als Jahreszahl vermutlich das Jahr 2011) nennt,
obwohl der Beschwerdeführer behauptete, erst seit Dezember 2012
Probleme gehabt und deswegen anfangs Februar 2013 Armenien verlas-
sen zu haben. Dieser Umstand lässt darauf schliessen, dass die psychi-
schen Probleme des Beschwerdeführers in keinem Zusammenhang mit
den von ihm geltend gemachten Asylgründen stehen.
Des Weiteren kann den verschiedenen in der Schweiz ausgestellten ärzt-
lichen Bescheinigungen (von J._______/Facharzt allgemeine innere Me-
dizin vom 14. Juni 2013 und vom 21. Oktober 2013, des (…) vom 27.
September 2013, der (Klinik) vom 15. Oktober 2013 und des (…) vom 5.
März 2014 [vgl. Sachverhalt Bst. C, E.c, E.d, F.b, F.c und F.d) zwar ent-
nommen werden, dass der Beschwerdeführer unter verschiedenen psy-
chischen Problemen beziehungsweise unter einer posttraumatischen Be-
lastungsstörung (F43.1) und unter einer schweren depressiven Episode
ohne psychotische Symptome F33.2) leidet, aufgrund welcher er sich
vom 27. September 2013 bis zum 22. Oktober 2013 in der (Klinik) zur sta-
tionären Behandlung befand, und welche Probleme nachfolgend mittels
regelmässiger Therapiesitzungen sowie medikamentös behandelt wer-
den. Soweit in den besagten Berichten (insbesondere in den Berichten
der (Klinik) vom 15. Oktober 2013 und des (…) vom 5. März 2014) aber
D-3573/2013
Seite 14
mögliche Ursachen für die psychischen Probleme genannt werden, so
stützen sich diese Angaben ausschliesslich auf die Schilderung des Be-
schwerdeführers und sind daher ebenfalls nicht geeignet, die Zweifel an
der Glaubhaftigkeit des geschilderten Sachverhaltes zu beseitigen.
Sodann lassen sich mit den die Beschwerdeführerin betreffenden ärztli-
chen Bestätigungen (von K._______/Fachärztin für Gynäkologie und Ge-
burtshilfe vom 1. Mai 2013 und von L._______/Facharzt für orthopädi-
sche Chirurgie vom 13. Juni 2013) und mit der Verordnung zur Physiothe-
rapie auch die vorgebrachten sexuellen Übergriffe vom 12. Dezember
2012 nicht bestätigen.
Schliesslich ist in Bezug auf die am 12. November 2013 zu den Akten ge-
gebene Vorladung der Staatsanwaltschaft G._______ vorab festzuhalten,
dass es sich beim fraglichen Dokument – entgegen der entsprechenden
Feststellung der Vorinstanz (vgl. ergänzende Vernehmlassung vom
11. Dezember 2013 S. 2) – nicht um eine Kopie, sondern um ein Original
handelt. Das BFM stellte jedoch zutreffend fest, in der besagten Vorla-
dung werde auf Art. 267 des armenischen Strafgesetzbuches verwiesen,
welche Bestimmung die Verletzung von Vorschriften betreffend Herstel-
lung, Beschaffung, Abgabe und Lieferung von Suchtmitteln und psycho-
tropischen Stoffen unter Strafe stelle, und wies im Weiteren ebenfalls zu
Recht darauf hin, der Beschwerdeführer sei gemäss seinen Angaben im
Dezember 2012 diesbezüglich vorübergehend festgenommen worden.
Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer vor seiner Aus-
reise im Februar 2013 noch Kontakt mit der Polizei gehabt haben will
(ohne aber festgenommen worden zu sein; vgl. A26 S. 5), erscheint es in
der Tat nicht nachvollziehbar, wieso er im August 2013 "als Beschuldigter
wegen Straftat" auf die Polizeistation des M._______/G._______ hätte
vorgeladen werden sollen. Dabei vermag weder die Aussage, der Be-
schwerdeführer gehe davon aus, die "korrupten armenischen Behörden"
wollten ihn "auf Veranlassung seines ehemaligen Vorgesetzten" hin unter
dem Vorwand, eine Straftat begangen zu haben, "mundtot" machen (vgl.
Eingabe vom 12. November 2013), noch die Behauptung, das späte Er-
gehen der Vorladung bestätige die grassierende Korruption in Armenien,
wolle man sich doch am Beschwerdeführer rächen, nachdem zuerst auf-
grund seiner Angaben sein Vorgesetzter verhaftet worden sei (vgl. Stel-
lungnahme vom 14. Januar 2014), zu überzeugen. Im Übrigen ist an die-
ser Stelle darauf hinzuweisen, dass Dokumente wie die Vorladung der
Staatsanwaltschaft G._______ gemäss den gesicherten Erkenntnissen
des BVGer sehr einfach käuflich erworben werden können.
D-3573/2013
Seite 15
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerde-
führenden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denje-
nigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. Es kann darauf verzich-
tet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und auf die weite-
ren Darlegungen in der Beschwerdeschrift vom 20. Juni 2013 sowie in
den weiteren Eingaben und Stellungnahmen einzugehen. Die Asylgesu-
che wurden vom BFM nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Erteilung von sol-
chen. Ihre Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
D-3573/2013
Seite 16
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1A
FK erfüllen.
Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rück-
schiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Voll-
zug der Wegweisung in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden,
in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaf-
fung nach Armenien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Das ist
vorliegend jedoch nicht der Fall.
6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748,
D-3573/2013
Seite 17
BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.1 Bezüglich Armenien und insbesondere auch bezüglich G._______
kann im jetzigen Zeitpunkt klarerweise nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder
von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für die Beschwerdefüh-
renden bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefährdung darstellen
würde, gesprochen werden.
6.3.2 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls individuelle – insbe-
sondere medizinische – Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung
sprechen könnten.
6.3.2.1 Der Beschwerdeführer gab bereits am 18. Februar 2013 im EVZ
D._______ an, unter depressiven Problemen zu leiden, worauf er noch
gleichentags zur Konsultation ins Spital gebracht wurde (vgl. A7 und A8).
In der Folge wurde ihm ein Medikament zur Behandlung von Depressio-
nen verschrieben. In der BzP vom 28. Februar 2013 und in der Anhörung
vom 7. Mai 2013 machte er keine psychischen oder physischen Be-
schwerden geltend. Erst auf Beschwerdeebene, am 9. Oktober 2013,
liess er durch seinen Rechtsvertreter mitteilen, er befinde sich seit dem
27. September 2013 zur stationären Behandlung in der (Klinik); entspre-
chende Berichte (vgl. Sachverhalt Bst. E.d) gingen am 21. Oktober 2013
beim Bundesverwaltungsgericht ein. Weiter wurden am 16. Januar 2014
zwei am 21. Oktober 2013 sowie am 14. Januar 2014 von einem Allge-
meinpraktiker verfasste Schreiben und am 21. März 2014 ein am 5. März
2014 vom (…) ausgestellter Bericht (vgl. Sachverhalt Bst. F.c und F.d) zu
den Akten gegeben.
Gemäss den besagten Berichten leidet der Beschwerdeführer unter einer
posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie unter einer
schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD.10
F33.2). Im Verlauf der stationären Behandlung in der (Klinik) vom 27.
September 2013 bis zum 22. Oktober 2013 habe sich der Zustand von
A._______ verbessert. Er habe sich von "Suizidalität distanzieren" kön-
nen, sei "ruhiger und adäquater geworden" und "emotional unter Medika-
tion weniger instabil" (vgl. Bericht vom 15. Oktober 2013). Der Beschwer-
deführer sei zwar "weiterhin psychisch instabil", und Situationen, die mit
psychischem oder körperlichem Stress einhergingen, stellten ein "poten-
tielles Risiko für eine neue Entgleisung" dar, weshalb die Weiterführung
der "integrierten psychiatrischen Behandlung mit regelmässigen thera-
D-3573/2013
Seite 18
peutischen Gesprächen" unter medikamentöser Unterstützung mit "Sero-
quel" und "Depakine" indiziert sei.
Wie dem zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichten ärztlichen
Attest des "Institute of child and adolescent health" in G._______ ent-
nommen werden kann, litt der Beschwerdeführer bereits in seiner Heimat
unter "obsessiven Gedanken und Handlungen in Form von Ritualen,
Angst, Störungen des autonomen Nervensystems" sowie unter "Schlaf-
und Appetitstörungen", weshalb ihm das Medikament "Zoloft" und eine
Psychotherapie verordnet wurde. Dieser Attest untermauert die – auch
vom BFM in seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 11. Dezember
2013 geäusserten – Erkenntnisse des BVGer, wonach die Behandlung
der verbreiteten psychischen Erkrankungen in Armenien grundsätzlich
gewährleistet ist. So bestehen insbesondere in G._______ geeignete
psychiatrische Einrichtungen mit ausgebildetem Fachpersonal (so etwa
das "Institute of child and adolescent health", welches den Beschwerde-
führer bereits behandelt hatte) und es ist eine breite Palette von Psycho-
pharmaka vorhanden. Bei dem ihm in Armenien verschriebenen "Zoloft"
handelt es sich um ein auch in Mitteleuropa sehr verbreitetes Medikament
zur Behandlung von Depressionen, Panik- und Angststörungen sowie von
posttraumatischen Belastungsstörungen.
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
im Falle seiner Rückkehr nach Armenien (erneut) adäquat behandelt
würde und er mithin nicht auf eine Weiterbehandlung in der Schweiz an-
gewiesen ist.
6.3.2.2 Die Beschwerdeführerin B._______ musste bereits kurz nach der
Ankunft im EVZ D._______ nach einem Schwächeanfall zur Untersu-
chung ins Spital überführt werden. Aus den Akten kann sodann entnom-
men werden, dass sie sich wegen Spannungsgefühlen in der Brust sowie
wegen Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule in ärztliche Behand-
lung begeben hatte. In der Folge wurden insbesondere eine Zervikobra-
chialgie (Schulter-Arm-Schmerzen, die darauf zurückzuführen sind, dass
benachbarte Knochen oder Bandscheiben auf die Nerven der Halswirbel-
säule drücken) und eine Lumboischialgie (teilweise in die Beine ausstrah-
lende Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule) diagnostiziert; zur
Behandlung wurden nebst Physiotherapie schmerzstillende und entzün-
dungshemmende Tabletten, Gels und Pflaster verschrieben. Gemäss den
Erkenntnissen des BVGer ist die Fortführung dieser Behandlung – sofern
D-3573/2013
Seite 19
dannzumal überhaupt noch nötig – auch in Armenien ohne weiteres mög-
lich.
Gemäss Angaben des Rechtsvertreters im Schreiben vom 14. Januar
2014 erwartet die Beschwerdeführer auf Anfang Mai 2014 ihr zweites
Kind. Abgesehen von einer kurzen Meldung des Allgemeinpraktikers
J._______ vom 6. September 2013, welcher einen positiven Schwanger-
schaftstest in der 3. Schwangerschaftswoche bestätigt, liegen keine wei-
teren diesbezüglichen ärztlichen Berichte vor. Es ist daher von einem
problemlosen Schwangerschaftsverlauf auszugehen. Der fortgeschritte-
nen Schwangerschaft beziehungsweise der bevorstehenden Geburt kann
bei der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung getragen werden.
6.3.2.3 Dem Kind C._______ wurden am 10. Dezember 2013 die Gau-
men- und Rachenmandeln entfernt. Dieser mit einem dreitägigen Aufent-
halt im (Spital) verbundene Eingriff verlief offenbar ohne Probleme (vgl.
entsprechender Austrittsbericht vom 11. Dezember 2013).
6.3.2.4 Nach dem Gesagten erscheint der Wegweisungsvollzug der Be-
schwerdeführenden unter medizinischen Gesichtspunkten insgesamt als
zumutbar.
6.3.3 Schliesslich bestehen auf individueller Ebene auch keine anderen
Hinweise, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr nach Arme-
nien in eine konkrete, ihre Existenz bedrohende Situation geraten könn-
ten. Der (…)-jährige Beschwerdeführer verfügt über eine sehr gute Aus-
bildung (zwei Jahre an der Hochschule für […] und vier Jahre an der Uni-
versität G._______ mit Abschluss in […]) und mehrjährige Berufserfah-
rung im (…) und einer (…) sowie bei der Zollverwaltung. Seine knapp
(…)-jährige Ehefrau hat nicht nur eine Ausbildung als (…) gemacht, son-
dern auch an der Universität G._______ (…) studiert und nach Studien-
abschluss ein Praktikum in einer (…) absolviert. Zudem wohnen die El-
tern sowie weitere Verwandte des Beschwerdeführers nach wie vor in
G._______, und es ist davon auszugehen, dass diese den Beschwerde-
führenden bei der Reintegration behilflich sein werden. Im Übrigen ist
darauf hinzuweisen, dass den Beschwerdeführenden auch die Möglich-
keit offen steht, in der Schweiz (finanzielle und auch medizinische) Rück-
kehrhilfe zu beantragen (vgl. A26 S. 19).
6.3.4 Insgesamt kann der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller
als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.
D-3573/2013
Seite 20
6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr benötigten
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügun-
gen einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG standhalten. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als
aussichtslos bezeichnet werden konnte und die Beschwerdeführenden in
der Schweiz keiner bezahlten Tätigkeiten nachgehen (so dass von ihrer
Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der
Beschwerde vom 20. Juni 2013 (Poststempel 21. Juni 2013) gestellten,
bis anhin noch nicht behandelten Gesuches um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3573/2013
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden – in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung – keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand: