B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3574/2012
U r t e i l v o m 1 7 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 2. Mai 2012 / (...).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte mit Schreiben vom 15. Februar 2008 an
die Schweizer Botschaft in B._______ (Eingangsstempel: 19. März 2008)
um Asyl nach.
B.
Mit Schreiben vom 2. April 2008 ersuchte die Schweizer Botschaft die
Beschwerdeführerin zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sach-
verhalts um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf Ereignisse, die
sie zur Ausreise genötigt sähen, die individuelle Betroffenheit sowie allfäl-
lig getroffene Schutzmassnahmen und Aufenthaltsmöglichkeiten in Dritt-
staaten. Dazu wurde ihr eine Frist bis zum 17. Mai 2008 angesetzt.
C.
Das Antwortschreiben der Beschwerdeführerin, welchem diverse Unterla-
gen beigelegt waren, datiert vom 22. April 2008 (Eingangsstempel:
22. Mai 2008).
D.
In ihren schriftlichen Eingaben machte die Beschwerdeführerin zur Be-
gründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei tamilischer
Ethnie und wohne im C._____ (Nordprovinz). Ihr Ehemann sei (…) gewe-
sen. Im (…) sei er von unbekannten Personen, welche versucht hätten,
ihn zur Bezahlung eines grossen Geldbetrags zu nötigen, mit dem Tod
bedroht worden. Diese Drohungen habe er ignoriert. Am (…) sei ihr Ehe-
mann zusammen mit weiteren Passagieren während (…) auf der Stelle
getötet worden. Wenige Tage nach dem Vorfall habe sie erfahren, dass
(…) ihrem Ehemann gegolten habe, da ihm nach (…) noch (…) zugefügt
worden seien. Nach dem Tod ihres Ehemannes hätten unbekannte Per-
sonen telefonisch versucht, sie zu Geldzahlungen zu nötigen. Seit dem
Tod des Ehemannes seien sie und D._______ auf die Unterstützung
E._______ angewiesen.
E. Mit am 23. September 2010 über die Schweizer Botschaft versandter
Zwischenverfügung vom 14. September 2010 (zugestellt am 30. Sep-
tember 2010) teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, es erachte den
entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung
des Asylgesuches und der eingereichten Unterlagen als erstellt, weshalb
eine Anhörung auf der Botschaft nicht notwendig erscheine. Im Weiteren
erwäge das Bundesamt – unter Berücksichtigung der Akten, der zu be-
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achtenden Aspekte und des ihm zukommenden weiten Ermessensspiel-
raumes – das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abzuweisen und ihr
die Einreise in die Schweiz zu verweigern. In Anbetracht der Gesamtum-
stände könne nicht von einer Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin
im Sinne des Asylgesetzes gesprochen werden. Gleichzeitig räumte das
BFM der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, sich hierzu innert 30
Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zu äussern, ansonsten aufgrund
der bestehenden Aktenlage entschieden werde.
F.
In der Folge liess sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen. Darauf-
hin leitete die Schweizer Botschaft die Akten mit Schreiben vom
11. Januar 2011 an das BFM weiter.
G.
Mit am 23. Mai 2012 über die Schweizer Botschaft versandter Verfügung
vom 2. Mai 2012 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Ein-
reise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab.
H.
Mit (…) Eingabe vom 17. Juni 2012 (Poststempel: 20. Juni 2012) an die
Schweizer Botschaft (Eingangsstempel: 25. Juni 2012) zuhanden des
Bundesverwaltungsgerichts (an dieses vom BFM mit Schreiben vom
26. Juni 2012 weitergleitet und eingetroffen am 6. Juli 2012) beantragte
die Beschwerdeführerin sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen bezie-
hungsweise ihr Asyl zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem
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Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei
Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und
Italienische (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Beschwerde
ist nicht in einer Amtssprache abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist
zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der
in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinn-
gemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind
und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
1.4 Vorliegend wurde der Entscheid des Bundesamtes vom 2. Mai
2012 am 23. Mai 2012 von der Schweizerischen Botschaft zwecks
Zustellung an die Beschwerdeführerin gesandt (vgl. Sachverhalt
Bst. G). Da kein Rückschein vorliegt, steht vorliegend der Zeitpunkt
der Eröffnung der angefochtenen Verfügung nicht fest. Die Rechts-
mitteleingabe wurde am 20. Juni 2012 (Datum des Poststempels) an
die Schweizerische Vertretung gesandt, wo sie am 25. Juni 2012
eintraf (vgl. Sachverhalt Bst. H). Mithin ist von der Wahrung der
Rechtsmittelfrist auszugehen (Art. 21 Abs. 1 VwVG).
1.5 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die (vermutungsweise) frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR
142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine
Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so
wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise
eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der
Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als ent-
scheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls
im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu ei-
nem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern
(vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
4.2 Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin von der schweizerischen
Botschaft in B._______ nicht zu ihrem Asylgesuch befragt. Sie hat ihre
Vorbringen jedoch bereits in ihrem Asylgesuch vom 15. Februar 2008
und der diesem folgenden Eingabe vom 22. April 2008 schriftlich
dargelegt und dokumentiert. Ausserdem wurde ihr danach mit
Zwischenverfügung des BFM vom 14. September 2010 das rechtliche
Gehör im Hinblick auf die in Erwägung gezogene Abweisung des
Asylgesuches gewährt, wobei sie von ihrem diesbezüglichen Recht auf
Stellungnahme nicht Gebrauch gemacht hat (vgl. Sachverhalt Bst. E
und F). Der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint – wie das
BFM sowohl in seiner Zwischenverfügung vom 14. September 2010
als auch in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt – ange-
sichts der schriftlichen Darlegung und Dokumentierung der Asylgründe
soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. Bei
dieser Sachlage bestand für die schweizerische Vertretung in
B._______ keine Veranlassung, die Beschwerdeführerin vorgängig
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eines Entscheides zusätzlich persönlich anzuhören. Das BFM hat den
verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
5.
5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt
das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung
des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass ei-
ne unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vor-
aussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis gemäss Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., die angesichts
bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asyl-
gesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der
betreffenden Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die
Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die
Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
6.
6.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, massgebend für die Erteilung einer Einreisebewilligung sei die
Gefährdungssituation der asylsuchenden Person zum Zeitpunkt des
Entscheids. Mithin sei vergangene Verfolgung nur massgebend, wenn
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sie noch andaure oder konkrete Anzeichen für künftige Verfolgung
bestehen würden. Eine Einreisebewilligung würde nicht als Ent-
schädigung für erlittene Unbill erteilt, sondern nur Personen, die
aktuell auf Schutz angewiesen seien. Zudem müssten die Verfolgungs-
massnahmen eine Gefahr für das Leben oder die körperl iche oder
psychische Integrität darstellen und eine Intensität aufweisen, welche
ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder
in unzumutbarer Weise erschweren würde. Den telefonischen
Erpressungsversuchen würde eine solche Intensität nicht zukommen.
Zudem habe die Beschwerdeführerin keine Vorbringen erwähnt,
welche darauf schliessen liessen, dass sie in ihrem Heimatstaat aktuell
gefährdet wäre. Schliesslich seien die geltend gemachten wirtschaft-
lichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres
Ehemannes Ausdruck der allgemeinen und sozioökonomischen Situa-
tion in Sri Lanka und stellten keine asylrechtlich relevante Verfolgung
dar. Daran vermöchten auch die zu den Akten gereichten Dokumente
nichts zu ändern, zumal sie lediglich die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin stützten, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt
werde.
6.2 Die Beschwerde und die gleichzeitig eingereichten Unterlagen
beschränken sich sinngemäss auf eine Wiederholung der bisherigen
Vorbringen. Zusätzlich wird ausgeführt, im (…) seien (…) unbekannte
Personen mit (…) zum Haus der Beschwerdeführerin gekommen und
hätten diese unter Bedrohung mit (…) aufgefordert, ihnen einen
grossen Geld-betrag auszuhändigen. Aus Furcht habe die
Beschwerdeführerin sie auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Seit
diesem Vorfall sei sie mit ihrer Tochter zu einer verwandten Person
umgezogen. Der F._______, welche die Beschwerdeführerin bisher
unterstützt habe, sei im (…) verschwunden.
6.3 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Mithin wurden
die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als den An-
forderungen an eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht ge-
nügend qualifiziert. Diesbezüglich wird auf E. 6.1 verwiesen. Daran
vermögen die zusätzlichen Ausführungen in der Beschwerde nichts zu
ändern. Das Bundesverwaltungsgericht geht zum einen mit der
Vorinstanz darin einig, dass die im erstinstanzlichen Verfahren geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen nicht eine derartige Intensität auf-
weisen, dass sie die Erteilung einer Einreisebewilligung zu bewirken
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vermöchten beziehungsweise die schwierige wirtschaftliche Situation
der Beschwerdeführerin als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren
ist. Zum andern ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, im Zusam-
menhang mit den geltend gemachten Erpressungsversuchen die sri-
lankischen Behörden um Schutz zu ersuchen, zumal die Schutz-
fähigkeit des sri-lankischen Staates grundsätzlich zu bejahen ist.
Mithin ist auch die asylrechtliche Relevanz dieser Delikte zu verneinen.
Daran vermögen schliesslich die zusammen mit der Beschwerde
eingereichten Dokumente nichts zu ändern, zumal sie, soweit er-
sichtlich, lediglich die Vorbringen der Beschwerdeführerin stützen, de-
ren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt wird.
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerde-
führerin nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG darzulegen. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Be-
schwerde und die eingereichten Dokumente einzugehen, da diese kei-
ne neuen Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären,
die Einschätzung des BFM entscheidend zu relativieren. Das BFM hat
demnach der Beschwerdeführerin und ihrem Kind zu Recht die Einrei-
se in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige schweizerische Vertretung.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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