B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3574/2014
Ur t e i l vom 2 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Lebenspartnerin
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch Livia Kunz, Fürsprecherin,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Mai 2014 / N (…).
D-3574/2014
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführendenden Afgha-
nistan im September 2011 gemeinsam, wurden unterwegs getrennt und
gelangten am 18. Januar und 4. Mai 2012 auf dem Landweg und unkon-
trolliert in die Schweiz, wo sie jeweils noch am gleichen Tag ihre Asylgesu-
che einreichten. Anlässlich der Befragung der Beschwerdeführerin vom 26.
Januar 2012 zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrens-zentrum
(EVZ) M._______, derjenigen des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2012
im EVZ N._______ sowie der Anhörungen vom 15. April 2014 durch das
BFM machten die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesu-
che im Wesentlichen geltend, der Onkel der Beschwerdeführerin habe sie
an einen älteren Mann zwangsverheiraten wollen, weshalb die Beschwer-
deführenden in der Folge geheiratet hätten. Angesichts von Drohungen
seitens des besagten Mannes hätten sie den Heimatstaat verlassen.
B.
B.a Mit Verfügung vom 27. Mai 2014 – eröffnet am 30. Mai 2014 – lehnte
das BFM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwer-
deführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
B.b Zur Begründung machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, die
Beschwerdeführerin habe einerseits geltend gemacht, sie hätte am 1. Juli
2011 als Braut verkauft werden sollen, gemäss anderer Stelle indes bereits
im Juni 2011. Wiederum an anderer Stelle habe sie zu Protokoll gegeben,
dies sei der Fall gewesen, als sie siebzehneinhalb Jahre alt gewesen sei.
Dies würde bedeuten, dass sie im Jahre 2005 hätte zwangsverheiratet wer-
den sollen. Demgegenüber wäre zu erwarten gewesen, dass die Be-
schwerdeführerin zu diesem Ereignis, das sie dazu bewogen habe, ein
Asylgesuch einzureichen, stimmige Angaben hätte machen können. Da
sich diese Vorbringen der Beschwerdeführerin widersprächen, könnten sie
nicht geglaubt werden.
Die Beschwerdeführerin habe ferner geltend gemacht, sie hätte gegen ei-
nen Geldbetrag als Braut verkauft werden sollen, doch habe sie über die
betreffende Summe nicht Bescheid gewusst. Demgegenüber wäre zu er-
warten gewesen, sie könne zu diesem zentralen Aspekt entsprechende An-
gaben machen.
Im Weiteren habe sie geltend gemacht, sie habe sich vor ihrer Ausreise
drei Monate lang in Herat aufgehalten und werde dort gesucht. Substanzi-
ierte Angaben zur angeblich erfolgten Suche nach ihr sei sie indessen
D-3574/2014
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schuldig geblieben. Sie habe vielmehr erklärt, dort sei ihr nichts passiert.
Dieses Vorbringen sei unsubstanziiert und werde deswegen nicht ge-
glaubt.
Schliesslich habe sie geltend gemacht, sie könne keine konkreten Anga-
ben dazu machen, wie es ihren Familienangehörigen als Folge der nicht
zustande gekommenen Zwangsheirat gehe, weil sie keinerlei Kontakte zu
ihren Familienangehörigen habe. Dies sei aber insoweit nicht nachvollzieh-
bar, als sie angegeben habe, sie stehe in Kontakt mit der Nichte ihres Man-
nes. Diese Darstellung werde mangels Logik nicht geglaubt.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten nach dem Gesagten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31)
nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Dem-
zufolge erfüllten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht, so dass ihre Asylgesuche abzulehnen seien.
Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung hielt das BFM fest, vorliegend
könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art 5 Abs. 1 AsylG
nicht angewendet werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine An-
haltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rück-
kehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art.
3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die Beschwerdeführen-
den stammten aus der Hauptstadt Kabul. In Anbetracht der Ausführungen
im Grundsatzurteil vom 16. Juni 2011 des Bundesverwaltungsgerichts er-
achte das BFM den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als zu-
mutbar. Insbesondere sei festzuhalten, dass die von den Beschwerdefüh-
renden geltend gemachte Verfolgung gemäss den voranstehenden Erwä-
gungen nicht glaubhaft sei. Die Beschwerdeführenden verfügten in Kabul
über ein familiäres und soziales Netz, welches sich für die Wiedereinglie-
derung als tragfähig erweise. Ausserdem verfügten sie über eine über-
durchschnittliche Ausbildung nebst beruflicher Erfahrung. Demzufolge er-
weise sich der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat auch als zu-
mutbar. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und
praktisch durchführbar.
C.
C.a Mit Eingabe vom 26. Juni 2014 liessen die Beschwerdeführenden die
nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die Verfügung der
Vorinstanz sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdefüh-
renden die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, und es sei ihnen Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen,
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die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. Schliesslich sei den Be-
schwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; insbe-
sondere sei ihnen die unterzeichnete Juristin als amtliche Rechtsbeistän-
din beizuordnen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzuse-
hen.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
C.b Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2014 wies der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten, um Bestellung einer amt-
lichen Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 17.
Juli 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
Die Beschwerdeführenden leisteten den einverlangten Kostenvorschuss
am 8. Juli 2014.
C.c Mit Eingabe vom 10. Juli 2014 liessen die Beschwerdeführenden eine
Beschwerdeergänzung zu den Akten reichen.
Am 15. Juli 2014 liessen die Beschwerdeführenden ein Arztzeugnis vom
13. Juli 2014 eines Allgemeinmediziners FMH einreichen.
Bezugnehmend auf die Eingabe vom 10. Juli reichten die Beschwerdefüh-
renden mit Eingabe vom 5. August 2014 die nachfolgend aufgeführten Do-
kumente ein: ein Schreiben vom 4. Oktober 1392 des Direktors der Abtei-
lung Verfolgung in Strafsachen, Polizeipräsidium O._______, die Foto ei-
nes Grabsteins, einen DHL-Umschlag vom 15. Juli 2014, eine Übersetzung
der beiden oben genannten Dokumente.
Mit Eingaben vom 15. und 18. September 2014 wurden Beginn und Ende
einer Kurzhospitalisation im P._______ dokumentiert.
Ein weiteres Arztzeugnis vom 3. Oktober 2014 der Universitären
Q._______ ging mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 ein.
Schliesslich reichten die Beschwerdeführenden am 13. Januar 2015 einen
ärztlichen Bericht vom 9. Januar 2015 der Universitären Q._______ zu den
Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14.
Dezember 2012 des AsylG gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren
mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
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Seite 6
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung der Beschwerdebegehren machen die Beschwerde-
führenden im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin habe auf die
Frage nach dem Zeitpunkt des Brautverkaufs im Rahmen der afghanischen
Zeitrechnung geantwortet. Daraufhin habe ihr die tadschikische Überset-
zerin mitgeteilt, sie sei nicht in der Lage, den von ihr genannten Zeitpunkt
in die westliche Zeitrechnung zu übersetzen. In der Folge habe die Befra-
gerin der Beschwerdeführerin versichert, dies würde eine andere Person
später tun. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin
hätten sich übereinstimmend geäussert. Es sei offensichtlich und aus den
Protokollen klar erkennbar, dass die verschiedenen Zeitrechnungen zu Un-
klarheiten geführt hätten und diese nicht der Beschwerdeführerin zuzu-
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rechnen seien. Auch dass die Beschwerdeführerin bereits mit siebzehnein-
halb Jahren hätte zwangsverheiratet werden sollen, sei richtig und stelle
keinen Widerspruch dar. Der Mann, mit dem die Beschwerdeführerin
schliesslich im Jahre 2011 zwangsverlobt worden sei, habe nämlich kurz
nach dem Tod des Vaters (ca. 1385 afghanische Zeitrechnung) um ihre
Hand angehalten. Die Angaben der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt
dieses Ereignisses seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz stimmig.
Die Unkenntnis des Brautpreises verstehe sich vor dem kulturellen Hinter-
grund von selbst. Des Weiteren sei die vermeintliche Unsubstanziiertheit,
welche die Vorinstanz den Beschwerdeführenden in Bezug auf ihren Auf-
enthalt in Herat vorwerfe, gar nicht vorhanden. Der Umstand, dass den Be-
schwerdeführenden in Herat nichts zugestossen sei, müsse auf ihre Vor-
sicht und die baldige Abreise zurückgeführt werden und nicht darauf, dass
sie nicht gesucht worden wären. Schliesslich werde der Eindruck erweckt,
die Vorinstanz sei sich nicht bewusst gewesen, dass die Nichte in der
Schweiz lebe, zumal dies im Protokoll nicht zum Ausdruck komme. Dem-
entsprechend lösten sich bei neutraler Sichtweise die im angefochtenen
Entscheid aufgeführten, angeblichen Widersprüche auf.
5.2 Diese Vorbringen vermögen nicht zu einer veränderten Betrachtungs-
weise zu führen, stehen sie doch mit den Protokollen in Widerspruch. So
ist beispielsweise entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift
nicht davon auszugehen, dass – zum Beispiel – die tadschikische Überset-
zerin der Beschwerdeführerin mitgeteilt hat, sie sei nicht in der Lage, den
von ihr genannten Zeitpunkt in die westliche Zeitrechnung zu übersetzen,
ist doch dem Protokoll nichts dergleichen zu entnehmen. Vielmehr drängt
sich der Eindruck auf, es handle sich um eine tatsachenwidrige Behaup-
tung. Diese Schlussfolgerung ergibt sich zum einen aus der Rücküberset-
zung und zum andern dem Verhalten der Beschwerdeführenden selbst.
Soweit nämlich in den Protokollen, wie sie dem Gericht vorliegen, ein Da-
tum nach dem gregorianischen Kalender vermerkt ist, wurde die Beschwer-
deführerin im Rahmen der abschliessenden Rückübersetzung wieder mit
der afghanischen Kalenderangabe konfrontiert. Dementsprechend hätte
sie bei dieser Gelegenheit allfällige Unstimmigkeiten feststellen können
und beanstanden müssen. Da sie dies unterlassen hat, muss sie sich bei
ihren Erklärungen, wie sie in die Protokolle Eingang fanden, behaften las-
sen. Zum anderen werden der protokollführenden Person sinngemäss Ur-
kundendelikte unterstellt, doch ist den Akten kein Hinweis auf eine allfällige
Strafanzeige zu entnehmen. Dies ist ein weiterer Hinweis auf die Haltlosig-
keit der Vorbringen in der Beschwerdeschrift. Wie sich aus den Akten
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Seite 8
ergibt, hat die Beschwerdeführerin alle Protokollseiten einzeln abgezeich-
net, weshalb eine nachträgliche Ergänzung des Protokolls nicht nur unzu-
lässig, sondern auch nicht ganz einfach zu bewerkstelligen wäre. Dement-
sprechend ist davon auszugehen, beim Vorbringen, die Befragerin habe
der Beschwerdeführerin versichert, die Übersetzung ihrer Datumsangaben
würde eine andere Person später vornehmen, handle es sich um eine un-
behelfliche Schutzbehauptung, welche die von der Vorinstanz festgestell-
ten Widersprüche nicht ausräumen kann. Im Übrigen wurde die Beschwer-
deführerin bereits in der Zwischenverfügung vom 2. Juli 2014 darauf hin-
gewiesen, dass ihr Vater zum Zeitpunkt, als sie siebzehneinhalb Jahre alt
war, noch eine ganze Weile gelebt hat (A5/11 Ziff. 1.06 S. 2, A13/18 F32 S.
5, F25 S. 4), weil er nach Angaben der Beschwerdeführerin erst im Jahre
2006 gestorben sein soll. Nach dem Gesagten hätte die "mächtige Person"
den Heiratsantrag somit ihrem Vater unterbreiten müssen (A13/18 F12 S.
3), eine Erkenntnis, zu der die Beschwerdeführerin bzw. ihre Rechtsvertre-
terin anscheinend erst aufgrund der obgenannten Zwischenverfügung ge-
kommen ist. Dementsprechend vermag die Anpassung des Sachverhalts
in der Beschwerdeergänzung vom 10. Juli 2014 nicht zu einer veränderten
Betrachtungsweise zu führen. Bei dieser Sachlage drängt sich der Ein-
druck auf, die Beschwerdeführenden hätten bei ihren Schilderungen nicht
auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können,
sondern die geltend gemachte Verfolgungssituation erfunden, um ihren
Asylgesuchen Nachdruck zu verleihen. Dieser Eindruck wird im Zusam-
menhang mit den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Schwanger-
schaft erhärtet, offenbarte sie doch eine grundsätzliche Abneigung gegen
wahrheitskonforme Äusserungen. Es ist nämlich davon auszugehen, eine
Frau könne sich auch noch Jahre später einwandfrei daran erinnern, zu
welchem Zeitpunkt sie von ihrer ersten Schwangerschaft Kenntnis erlangt
hat und würde nicht in einem Atemzug drei verschiedene Zeitpunkte nen-
nen (vgl. A5/11 Ziff. 7.01 S. 8 und 9). Im Übrigen ist zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung zu verweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf das auf
Beschwerdeebene eingereichte Schreiben des "Direktors der Abteilung
Verfolgung in Strafsachen" einzugehen, zumal derartige Beweismittel in Af-
ghanistan für jedermann wohlfeil zu beschaffen sind, weshalb ihnen kein
Beweiswert zukommt. Auch aus der Diagnose PTBS kann die Beschwer-
deführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil zum einen der Umkehr-
schluss, d.h. der Schluss von der Diagnose auf deren Ursachen, grund-
sätzlich unzulässig ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E-6840/2006 vom 11. Mai 2007 E. 5.6 S. 10, D-3550/2006 vom 13. August
2007 E. 4.1, D-5266/2006 vom 29. Januar 2008 E. 3.4 S. 11, D-2065/2011
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Seite 9
vom 24. Juli 2012 E. 7.1, D-3377/2012 vom 6. November 2012 E. 5.1; siehe
dazu eingehend FULVIO HAEFELI, Aufenthalt durch Krankheit, Zbl 107
(2006) Nr. 11, S. 576 f. mit Hinweisen), und die Ärzte sich nicht mit der
Plausibilität der Vorbringen auseinandergesetzt haben (siehe in diesem
Zusammenhang BVGE 2007/31 E. 5.1 S. 378). Ergänzungshalber wird an
dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seine Verfol-
gungssituation aus derjenigen seiner Ehefrau ableitet, weshalb die von der
Vorinstanz festgestellte Unglaubhaftigkeit von Vorbringen der Beschwer-
deführerin implizit auch die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers
umfasst.
5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführen-
den keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen
können. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführun-
gen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der vorstehenden Feststel-
lung nichts zu ändern vermögen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
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Seite 10
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-renden nach
Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus-
ses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk»)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
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Seite 11
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.2 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf die vom Bun-
desverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung im Grundsatzurteil
BVGE 2011/7 zu verweisen, welche in Berücksichtigung der auch heute
noch regelmässig zu verzeichnenden Sicherheitsvorfälle nach wie vor als
zutreffend zu erachten ist (vgl. u.a. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E-3159 2014 vom 3. Juli 2014 E. 8.3.2, D-1568/2014 vom 26. Mai 2014 E.
7.4.1).
In seinem Grundsatzurteil hatte das Gericht festgestellt, dass der Vollzug
der Wegweisung in weite Gebiete Afghanistans unzumutbar, demgegen-
über nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden könne,
wobei aufgrund der schwierigen humanitären und wirtschaftlichen Situation
eine sorgfältige Prüfung restriktiver, individueller Kriterien – namentlich in
Bezug auf ein tragfähiges Beziehungsnetz, die Sicherung des Existenzmi-
nimums und die Wohnsituation – vorzunehmen sei (vgl. BVGE 2011/7 E. 2
ff. mit Hinweisen auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006/9 bzw. EMARK 2003/10).
Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um junge, sehr gut ausge-
bildete Afghanen mit Berufserfahrung und einem tragfähigen sozialen Be-
ziehungsnetz in Kabul. Der mittlerweile 32-jährige Beschwerdeführer ver-
fügt über eine zwölfjährige Schulbildung und verdiente den Lebensunter-
halt in der Vergangenheit als selbständigerwerbender Kaufmann mit dem
Verkauf von Damenbekleidung (A4/15 Ziff. 1.17.04/5 S. 5, A13/18 F29 S.
5). Da sich das universale Prinzip erfolgreicher kaufmännischer Aktivität –
Einkauf zum tiefen und Verkauf zum höchstmöglichen Preis - dem Verneh-
men nach in der Zwischenzeit nicht geändert hat, kann er nach der Rück-
kehr nahtlos an seine bisherige Erwerbstätigkeit anknüpfen, wofür er nöti-
genfalls auch sogenannte Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen kann. Die
Beschwerdeführerin ihrerseits verfügt über eine noch bessere Ausbildung
als ihr Ehemann, zumal sie ein Universitätsstudium absolviert hat (A13/18
F30 S. 5) und in der Folge als (…) tätig geworden ist (A5/11 Ziff. 1.17.05 S.
4). Auch sie kann nach ihrer Rückkehr nach Kabul wieder eine analoge
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Seite 12
Tätigkeit aufnehmen. Nach dem Gesagten gehören die Beschwerdefüh-
renden schon von ihrer Ausbildung her zu einer sozial gehobenen Schicht
in Afghanistan. Dies ergibt sich auch aus den Vorbringen der Beschwerde-
führerin selbst, machte sie doch in Bezug auf ihren Vater geltend, dieser
sei eine bedeutende Persönlichkeit gewesen (A13/18 F81 S. 13).
Da die angebliche Verfolgungssituation, wie aus den obigen Erwägungen
5.2 und 5.3 folgt, keinen realen Hintergrund hat, verfügt die Beschwerde-
führerin auch für sich allein gesehen in Kabul über ein tragfähiges soziales
Beziehungsnetz, welches namentlich auch den Onkel väterlicherseits ein-
schliesst (A5/11 Ziff. 7.01 S 7). Sollte sie diesem Mann aus anderen als
den vorgeschobenen Gründen nicht wohlgesinnt sein, steht ihr in Kabul ein
alternatives soziales Beziehungsnetz, nämlich dasjenige ihres Eheman-
nes, zur Verfügung (A7/15 Ziff. 3.1 S. 6/7). Dieses kann gegebenenfalls
auch die Kinder der Beschwerdeführenden in Obhut nehmen, falls die Be-
schwerdeführerin als Betreuungsperson vorübergehend ausfallen sollte,
etwa infolge von Krankheit. Eine PTBS ist wie auch andere psychische Er-
krankungen in Kabul behandelbar, beispielsweise im Mental Health Hospi-
tal oder den vier Community Health Centers, und der (unentgeltliche) Zu-
gang zur Behandlung steht auch der Beschwerdeführerin offen (siehe Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-1518/2009 vom 8. April 2009 S. 8).
Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Kontext mit ei-
ner allenfalls vorhandenen Suizidgefahr kann auf das Urteil des BGer
2C_573.2014 vom 4. Dezember 2014, namentlich die Erwägungen 4.3.1
und 4.3.2 verwiesen werden, denen zufolge die Suizidalität kein Vollzugs-
hindernis darstellt. Dementsprechend stehen die diagnostizierten Krank-
heiten und eine allenfalls drohende Verschlechterung der gesundheitlichen
Entwicklung einem Wegweisungsvollzug nach Kabul nicht entgegen.
Im Übrigen gab der Beschwerdeführer an, er habe mit seiner Familie in
einem Haus gelebt (vgl. A21/14 F12 S. 3), womit auch in Bezug auf die
Unterkunft von begünstigenden Umständen auszugehen ist. Zusammen-
fassend ist das BFM zu Recht davon ausgegangen, weder die allgemeine
Sicherheitslage in Kabul noch die individuellen Umstände der Beschwer-
deführenden liessen einen Vollzug der Wegweisung als unzumutbar er-
scheinen, vielmehr lägen begünstigende Kriterien im Sinne der mass-ge-
blichen Rechtsprechung vor. Die Einwände auf Beschwerdestufe vermö-
gen ebenso wenig etwas an dieser Einschätzung zu ändern wie die einge-
reichten Beweismittel.
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Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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