B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3574/2016
Ur t e i l vom 1 4 . Ju l i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. Mai 2016 / N (…).
D-3574/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 4. November 2011 erstmals in der
Schweiz um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 16. April 2013 stellte das vormalige BFM fest, dass die
Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an.
Das BFM erachtete den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar
und möglich. Die Beschwerdeführerin sei jung und gesund. Sie stamme
aus Kinshasa und verfüge dort über ein verwandtschaftliches Beziehungs-
netz. Zudem weise sie eine Schulbildung (…) und Arbeitserfahrung als (…)
auf.
C.
Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2822/2013 vom 31. Mai 2013 ab.
D.
Mit Schreiben vom 9. August 2013 reichte die Beschwerdeführerin beim
BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein und ersuchte um Gewährung der
vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E.
Infolge unbekannten Aufenthalts der Beschwerdeführerin schrieb das BFM
das Wiedererwägungsgesuch mit Beschluss vom 20. Dezember 2013 als
gegenstandslos ab.
F.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2015 (Eingang am 25. Juni 2015) reichte die
Beschwerdeführerin beim SEM ein zweites Asylgesuch ein.
Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie werde im Hei-
matland weiterhin verfolgt und befinde sich zudem in einem schlechten Ge-
sundheitszustand. Nach einer im (…) 2014 erlittenen (…) sei in B._______
ein (…) vorgenommen worden. Wegen der diesbezüglichen Nachbetreu-
ung sei sie vorerst in B._______ geblieben und habe sich dort aufgrund
D-3574/2016
Seite 3
psychischer Probleme auch in psychiatrische Behandlung begeben (Be-
richt der […] vom […] 2015: Anpassungsstörung aufgrund unsicherer Zu-
kunft [Depression mit Suizidgedanken], Gesprächstherapie und Medika-
tion). Nach der Rückkehr in den Zuweisungskanton C._______ sei die psy-
chiatrische Behandlung fortgesetzt worden (Bericht […] vom […] 2015: mit-
telgradige depressive Episode, Besserung nach Therapiesitzungen und
Medikation, aktuell stabiler Zustand). Bei einer Rückkehr nach Kinshasa
wäre sie aufgrund ihres Gesundheitszustands gefährdet, da dort die psy-
chiatrische Betreuung nicht gesichert wäre.
G.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2016 – eröffnet am 6. Mai 2016 – stellte das SEM
fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
Es lehnte das zweite Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung sowie den
Wegweisungsvollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–.
Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs führte das SEM aus, dieser sei zu-
lässig, zumutbar und möglich. Im Osten des Heimatstaats der Beschwer-
deführerin bestünden zwar Spannungen, es herrsche aber nicht landesweit
Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt. Die Beschwerdefüh-
rerin stamme aus der Hauptstadt Kinshasa und verfüge dort über ein Be-
ziehungsnetz, mit dessen Unterstützung sie rechnen könne. Aus den ak-
tenkundigen Arztberichten gehe hervor, dass die diagnostizierte Depres-
sion auf der unsicheren sozio-ökonomischen Situation der Beschwerdefüh-
rerin nach dem ablehnenden Asylentscheid gründe und somit in Zusam-
menhang mit ihrer Lage in der Schweiz stehe. In Kinshasa seien Behand-
lungsmöglichkeiten für entsprechende psychische Erkrankungen gegeben.
Zudem bestehe die Möglichkeit medizinischer Rückkehrhilfe. Allfällige sui-
zidale Tendenzen vermöchten kein Wegweisungshindernis zu bilden.
H.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen den
angeordneten Wegweisungsvollzug beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und ersuchte um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Die Beschwerdeführerin reichte Kopien der Berichte der (…) vom (…) 2015
und (…) 2015 ein (Anpassungsstörung [Depression mit Suizidgedanken])
und machte im Wesentlichen geltend, der Wegweisungsvollzug sei aus
D-3574/2016
Seite 4
medizinischen Gründen unzumutbar. Wie die Arztberichte zeigen würden,
sei sie in B._______ von (…) bis (…) 2015 psychiatrisch behandelt worden.
Sie führe die Behandlung auch gegenwärtig in Form von therapeutischen
Sitzungen und Medikation weiter. Ein aktueller Arztbericht werde nachge-
reicht. Sie bestreite nicht, dass in Kinshasa medizinische Einrichtungen zur
Behandlung psychischer Erkrankungen bestehen würden, indes sei der
Zugang zu diesen fraglich, zumal sie in Kinshasa kaum Arbeit finden
würde, um für die Kosten einer Behandlung aufzukommen. Die Behand-
lung sei deshalb in der Schweiz weiterzuführen, zumal sie auch suizidge-
fährdet sei.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2016 stellte die Instruktionsrichterin
fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die Beschwerde
aussichtslos erscheine, weshalb sie die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, bis zum
30. Juni 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, ansonsten
auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
D-3574/2016
Seite 5
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Beschwerde richtet sich gegen den verfügten Wegweisungsvollzug.
Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des (zweiten)
Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung blieben hingegen unan-
gefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vor-
liegenden Verfahrens bildet deshalb einzig die Frage, ob der Wegwei-
sungsvollzug vom SEM zu Recht als durchführbar bezeichnet wurde.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
D-3574/2016
Seite 6
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
5.2.1 Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft
erfüllen. Nachdem rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Beschwerde-
führerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt, kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorlie-
gend keine Anwendung finden. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.2.2 Die Zulässigkeit des Vollzugs bestimmt sich vorliegend vielmehr nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK). Es sind keine An-
haltspunkte auszumachen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer
Ausschaffung im Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Eine zwangsweise
Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur
dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn sich die be-
troffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitssta-
dium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinwei-
sen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
[EGMR]). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich
die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie
nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie
dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann. Eine solche Ausnah-
mesituation ist bei der an einer Depression leidenden Beschwerdeführerin
nicht gegeben. Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig.
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
D-3574/2016
Seite 7
5.3.1 Hinsichtlich der allgemeinen Situation im Heimatland der Beschwer-
deführerin kann auf die von der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission publizierte Lageanalyse verwiesen werden (vgl. EMARK 2004
Nr. 33), die das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin
zutreffend erachtet (vgl. bspw. Urteil D-5833/2015 vom 14. Dezember 2015
E. 6.3.2). In Kongo (Kinshasa) herrscht keine landesweite Bürgerkriegssi-
tuation oder eine Situation allgemeiner Gewalt. Im Westen des Landes und
insbesondere in der Region um die Hauptstadt Kinshasa haben sich die
politische Situation und die Sicherheitslage in den letzten Jahren beruhigt.
Für Personen mit letztem Wohnsitz in Kinshasa oder einer anderen, über
einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes, oder mit einem
gefestigten Beziehungsnetz in einer dieser Städte ist der Vollzug der Weg-
weisung grundsätzlich zumutbar. Trotz Vorliegens dieser Kriterien er-
scheint der Vollzug jedoch – nach Prüfung und Abwägung der individuellen
Umstände – in der Regel als nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende
Person kleine Kinder hat, sich bereits in einem fortgeschrittenen Alter be-
findet oder es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales
oder familiäres Netz verfügende Frau handelt.
5.3.2 Die junge und kinderlose Beschwerdeführerin stammt aus der Haupt-
stadt Kinshasa und verfügt dort über ein verwandtschaftliches Beziehungs-
netz. Zudem weist sie eine gute Schulbildung (Schulbesuch bis zur […]),
Französischkenntnisse und Arbeitserfahrung als (…) auf. Es darf deshalb
grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie sich in Kinshasa wie-
der zurechtfinden und auf längere Sicht in der Lage sein wird, ein, wenn
auch bescheidenes, Einkommen zu erzielen. Allfällige anfängliche wirt-
schaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug
nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von
denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeits-
plätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen, die
den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen (vgl.
BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
Hinsichtlich der vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden ist darauf
hinzuweisen, dass der EGMR grundsätzlich keinen durch die EMRK ge-
schützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt, um
weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Ur-
teil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich). Bei einer Er-
krankung kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Be-
D-3574/2016
Seite 8
handlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rück-
kehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Ge-
sundheitszustands der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit
noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen
Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE
2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2).
Die aktenkundige psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin lässt
nicht auf eine medizinische Notlage schliessen, die in ihrem Heimatland
schlicht nicht behandelbar wäre. Der behandelnde Psychotherapeut attes-
tierte in seinem Bericht vom (…) 2015 eine Besserung der Depression und
bezeichnete den Zustand der Beschwerdeführerin als stabil. Laut der
Rechtsmitteleingabe vom 6. Juni 2016 führt die Beschwerdeführerin die
therapeutische und medikamentöse Behandlung weiter. Die Ansetzung ei-
ner Frist zur Nachreichung eines entsprechenden aktuellen Arztberichts er-
übrigt sich indes, da angesichts der Aktenlage feststeht, dass eine weitere
Behandlung, sofern notwendig, auch in Kinshasa möglich ist. Das SEM hat
zutreffend festgestellt, dass entsprechende Institutionen zur Behandlung
psychischer Erkrankungen in Kinshasa vorhanden sind (vgl. hierzu bspw.
die Urteile D-5833/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3.3 und D-
3149/2008 vom 26. Juli 2011 E. 7.3.6), was die Beschwerdeführerin auch
nicht bestreitet. Bezüglich des Einwands fehlender Mittel zur Finanzierung
einer entsprechenden Behandlung ist auf die – bereits vom SEM aufge-
zeigte – Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe hinzuweisen,
die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern bei-
spielsweise auch der Organisation und Übernahme von Kosten für notwen-
dige Therapien bestehen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der
Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen
[AsylV 2, SR 142.312]). Im Übrigen ist der Wegweisungsvollzug auch zu-
mutbar, wenn die medizinische Behandlung nicht für eine längere Dauer
sichergestellt ist und es der betroffenen Person zuzumuten ist, selbst einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. BVGE 2009/2 E.9.3.4). Dies darf der
jungen und über schulische Bildung sowie Arbeitserfahrung verfügenden
Beschwerdeführerin grundsätzlich zugemutet werden.
Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, liegen damit
keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin in
Kinshasa in eine ihre Existenz vernichtende Situation geraten würde, die
als konkrete Gefährdung zu werten wäre. Bezüglich einer allfälligen Gefahr
einer Selbstgefährdung ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Weg-
weisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand genommen
D-3574/2016
Seite 9
wird, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Sui-
ziddrohung getroffen werden können (vgl. hierzu bspw. das Urteil
D-1032/2016 vom 26. Februar 2016). Dies scheint vorliegend bei sich al-
lenfalls akzentuierenden suizidalen Tendenzen möglich. Dem Gesund-
heitszustand der Beschwerdeführerin ist bei der Vollzugsorganisation mit
einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. Es ist zwar nach-
vollziehbar, dass der bevorstehende Vollzug der Wegweisung und die da-
mit verbundene Zukunftsangst eine grosse Belastung für die Beschwerde-
führerin darstellen, indes vermag dies nicht zu rechtfertigen, den Wegwei-
sungsvollzug wegen Vorliegens einer akuten medizinischen Notlage, die
im Heimatstaat schlicht nicht behandelbar wäre, im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG als unzumutbar zu bezeichnen.
5.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden.
D-3574/2016
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: