Abtei lung IV
D-3575/2007
gar/geg
{T 0/2}
Urteil vom 13. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Robert Galliker, Hans Schürch, Walter Lang
Gerichtsschreiber Gregor Geisser
A._______, Äthiopien,
vertreten durch Werner Greiner, B._______,
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 23. April 2007 i. S. Asyl und Wegweisung / C._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFF das am 30. Juni 1998 von der Beschwerdeführerin gestellte erste Asylge-
such, worin sie im Wesentlichen geltend machte, sie sei als Mitglied der "Oromo Libera-
tion Front" (OLF) in den Fokus der äthiopischen Behörden geraten und habe von der
Polizei eine entsprechende Vorladung erhalten, mit Verfügung vom 2. November 1998
ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die dagegen eingereichte Beschwerde mit Urteil der damals zuständigen Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 5. März 1999 abgewiesen wurde,
dass die ARK auf das am 8. April 1999 eingereichte Revisionsgesuch mangels Bezah-
lung des geforderten Kostenvorschusses mit Urteil vom 3. Mai 1999 nicht eintrat,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. November 2005 das Gesuch der Beschwerdeführe-
rin vom 22. August 2005 abwies, in welchem wiedererwägungsgweise die vorläufige
Aufnahme beantragt wurde,
dass der zuständige Instruktionsrichter der ARK im Rahmen der dagegen mit Eingabe
vom 7. Dezember 2005 erhobenen Beschwerde mittels Zwischenverfügung vom 16. De-
zember 2005 feststellte, dass der Antrag auf Asylgewährung auf Beschwerdestufe eine
unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes darstelle, der Antrag auf Asylgewäh-
rung (bei der Vorinstanz) in der Form eines zweiten Asylgesuchs einzureichen und die
Frage der Wegweisung sowie des Vollzugs im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens
nochmals zu prüfen wäre,
dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Eingabe vom 16. Januar 2006 zuhanden
des BFM ein zweites Mal um Asyl ersuchte, weshalb das Beschwerdeverfahren mit Be-
schluss der ARK vom 23. Januar 2006 als gegenstandslos geworden abgeschrieben
wurde,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs auf ihre Eingabe vom
7. Dezember 2005 zuhanden der ARK verwies und diese dem BFM (in Kopie) zu den
Akten reichte,
dass das BFM im Rahmen des neuen (zweiten) Asylverfahrens bei der Schweizerischen
Vertretung in Addis Abeba (Äthiopien) eine Botschaftsabklärung durchführte,
dass das BFM der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Anhörung - mit Hilfswerksver-
tretung - am 13. September 2007 das rechtliche Gehör zur Botschaftsabklärung und zu
den (neuen) Asylgründen gewährte,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres schriftlich gestellten Asylgesuchs vom
16. Januar 2006 (mit Verweis auf die Eingabe vom 7. Dezember 2005) und der direkten
Bundesanhörung vom 13. September 2006 zur Begründung ihres Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, dass sich die Sicherheitslage in Äthiopien seit den Parla-
mentswahlen vom Mai [2005] massiv verschlechtert habe,
dass zu den Personengruppen, welche unter den neuen Verhältnissen asylrelevanter
Verfolgung ausgesetzt seien, unter anderem die Mitglieder und Sympathisanten der OLF
gehörten,
3dass sich in Bezug auf die Asylfrage die Verhältnisse [seit dem ersten Asylverfahren]
somit erheblich verändert hätten und sich heute die Auffassung nicht mehr vertreten las-
se, von einer einfachen Mitgliedschaft - wie derjenigen der Beschwerdeführerin - gehe
keine asylrelevante Verfolgung aus,
dass das BFM am 15. September 2006 die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba er-
neut um Abklärungen ersuchte,
dass das BFM mit Schreiben vom 29. November 2006 der Beschwerdeführerin zur Bot-
schaftsanfrage und -antwort das rechtliche Gehör gewährte und sie sich dazu mit Einga-
be vom 17. Januar 2007 vernehmen liess,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. April 2007 - eröffnet am 24. April 2007 - auf das
(zweite) Asylgesuch eintrat, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin vernein-
te, ihr Asylgesuch ablehnte und sie gleichzeitig infolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufnahm,
dass die Vorinstanz zur Verneinung der Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen fest-
hielt, es bestehe kein Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin sei vor dem Verlas-
sen ihres Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Be-
hörden geraten, nachdem sowohl das Bundesamt als auch die ARK das erste Asylge-
such mit der Begründung abgelehnt hätten, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hiel-
ten den Anforderungen an Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht stand respektive seinen nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG,
dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Ausreise vom Sommer 1998 für die OLF in
keiner Weise engagiert habe, und unter diesen Umständen auszuschliessen sei, dass
sie die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden auf sich gezogen habe,
dass, was die allgemeine Situation und insbesondere die Sicherheits- und Menschen-
rechtslage in Äthiopien betreffe, diese nicht auf eine asylerhebliche Gefährdung der Be-
schwerdeführerin schliessen lasse,
dass trotz der vorübergehenden Verschlechterung der Lage durch politische Unruhen -
namentlich während der im Jahre 2005 durchgeführten Wahlen - in Äthiopien keine
Situation allgemeiner Gewalt herrsche,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Mai 2007 (Poststempel) gegen die
vorinstanzliche Verfügung vom 23. April 2007 beim Bundesverwaltungsgericht - soweit
die Ablehnung des Asylgesuchs betreffend (Dispositivziffern 1 und 2) - Beschwerde ein-
reichen liess und darin beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der
Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren,
dass sie in prozessualer Hinsicht ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses stellte,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe den vorinstanzlichen Erwägungen im We-
sentlichen entgegenhielt, dass sich die Aktivitäten der OLF (nach einer zwischenzeitli-
chen Entspannungsphase) seit November 2005 erneut intensiviert hätten,
dass jedes OLF-Mitglied verdächtig werde, dies auch dann, wenn es sich während
längerer Zeit im Ausland aufgehalten habe, da eine Unterstützung der OLF-Kämpfer
4auch vom Ausland her erfolgen könne,
dass sie – entgegen der vorinstanzlichen Auffassung – bei einer allfälligen Rückkehr mit
einer Verhaftung rechnen müsse,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischen-
verfügung vom 7. Juni 2007 feststellte, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab-
wies,
dass er der Beschwerdeführerin gleichzeitig eine Frist bis zum 22. Juni 2007 ansetzte,
um einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 17. Juni 2007 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren
entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offen-
sichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann
und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG),
dass die Beschwerdeführerin hierzulande bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen
und sich in der Folge unbestrittenermassen nach wie vor in der Schweiz aufgehalten
hat,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens im Wesentlichen
geltend macht, die Verhältnisse im Heimatland hätten sich im Vergleich zum durchlaufe-
nen (ersten) Asylverfahren erheblich verändert und entsprechend sei ihre Flüchtlingsei-
genschaft neu zu beurteilen,
dass demnach vorliegend eine - für die Zeit nach Abschluss des ersten Asylverfahrens -
wesentlich veränderte Sachlage geltend gemacht wird, weshalb die Vorinstanz die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin zu Recht als neues Asylgesuch behandelt hat (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 20),
5dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei
als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat
oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehö-
rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun-
gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachtei-
len ausgesetzt zu werden, wobei frauenzspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tra-
gen ist (Art. 3 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wer-
den muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten im Sinne der Vorinstanz
zum Schluss kommt, dass die Beschwerdeführerin keine nach Abschluss des ersten
Asylverfahrens eingetretenen Ereignisse geltend macht, welche die Voraussetzungen
der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen, und vorab auf die zutreffenden
Erwägungen des BFM zu verweisen ist (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG
und art. 4 VwVG),
dass namentlich nicht von einer wesentlich veränderten Situation im Heimatland auszu-
gehen ist, welche die Frage der Asylrelevanz der im ersten Asylverfahren bereits vorge-
brachten politischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der "Oromo Liberation Front"
in einem neuen Lichte erscheinen liesse,
dass konkret auch bei derzeitiger politischer Lage - entgegen den Vorbringen in der Be-
schwerdeeingabe - allein aus einer allfälligen Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei
der besagten Oppositionspartei keine systematische Verfolgung durch die äthiopische
Regierung abzuleiten ist,
dass sich die Machthaber in Äthiopien - unter aktueller Lageeinschätzung - aus ver-
gleichsweise gefestigter Position vornehmlich auf gewaltbereite (namentlich verdächtig-
te Guerilla-Kämpfer) sowie federführende Exponenten der "Oromo Liberation Front" fo-
kussieren,
dass die Beschwerdeführerin nicht dem skizzierten Gefährdungsprofil entspricht und
folglich zum heutigen Zeitpunkt auszuschliessen ist, dass sie bei einer Rückkehr in ihre
Heimat seitens der Regierung (noch) als OLF-Sympathisantin beziehungsweise -Mit-
glied wahrgenommen würde,
dass hierbei ebenso der Umstand zu berücksichtigen ist, wonach sich die Beschwerde-
führerin eigenen Angaben zufolge seit ihrer Ausreise aus dem Heimatland im Jahre
1998 politisch in keiner Weise engagiert hat (vgl. C 12, S. 5),
dass angesichts dieser Aussage der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt dem Vor-
bringen in der Rechtsmitteleingabe, "eine Unterstützung der OLF-Kämpfer könne auch
vom Ausland (...) erfolgen", sofern damit auf vermeintlich exilpolitische Aktivitäten der
Beschwerdeführerin angespielt wird, ebenso die Grundlage entzogen ist, weshalb sich
die Frage allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe nicht stellt,
dass schliesslich weder wegen ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der Oromo noch aus frau-
enspezifischen Gründen vorliegend von einer asylrelevanten Gefährdung der Beschwer-
deführerin auszugehen ist,
dass nach dem Gesagten der Einschätzung der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmit-
teleingabe, es bestehe für sie bei einer Rückkehr in die Heimat zum heutigen Zeitpunkt
6begründete Furcht vor Verfolgung, nicht zu folgen ist, und das Bundesamt das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in
der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorlie-
gend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und die Beschwerdeführerin zudem
keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass die mit Verfügung des BFM vom 23. April 2007 vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführerin zu bestätigen ist, weshalb sich diesbezüglich weitere Erwägungen er-
übrigen (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2.),
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und mit dem am 17. Juni
2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2 Expl., eingeschrieben; über die
Herausgabe der vorinstanzlich eingereichten Beweismittel entscheidet das
BFM auf Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten (Ref.-Nr.
C._______)
- das D._______
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Gregor Geisser
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