B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3575/2016
pjn
Ur t e i l vom 1 7 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Mia Fuchs,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Serbien beziehungsweise Staat unbekannt,
vertreten durch dipl.-jur. Tilla Jacomet,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Mai 2016 / N (…).
D-3575/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Das vormalige BFM (heute SEM) trat auf ein erstes Asylgesuch der Be-
schwerdeführenden vom 22. Juli 2010 im Rahmen eines Dublin-Verfahrens
mit Verfügung vom 23. September 2010 nicht ein und ordnete die Überstel-
lung nach Deutschland an. Die erwähnte Verfügung erwuchs unangefoch-
ten in Rechtskraft.
B.
Am 13. Januar 2013 stellten die Beschwerdeführenden wiederum Asylge-
suche. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge aufgrund eines Ersu-
chens der französischen Behörden am 12. März 2013 nach Frankreich
ausgeliefert. Wegen unbekannten Aufenthalts der Beschwerdeführerin so-
wie der Kinder schrieb die Vorinstanz deren Gesuche am 3. April 2013 als
gegenstandslos geworden ab. Dasjenige des Beschwerdeführers wurde
am 4. September 2013 ebenfalls für gegenstandslos erklärt.
C.
Belgien ersuchte die Vorinstanz am 25. April 2014 im Rahmen eines Dub-
lin-Verfahrens um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Am 30. Au-
gust 2014 gelangte die Beschwerdeführerin mit den Kindern wieder in die
Schweiz und suchte erneut um Asyl nach. Am 22. September 2014 wurde
sie summarisch befragt und am 30. September 2014 einlässlich angehört.
Dabei machte sie geltend, ethnische Roma aus Serbien zu sein. Dieses
Land habe sie bereits im Kindsalter verlassen und sich fortan in anderen
europäischen Staaten aufgehalten. Im Alter von 14 oder 15 Jahren habe
sie den Beschwerdeführer geheiratet. Sie möchte hier bleiben, um den Kin-
dern ein besseres Leben zu ermöglichen. Sie verfüge weder über serbi-
sche Identitätspapiere noch eine Aufenthaltsbewilligung in einem anderen
Staat.
D.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater der Kinder ersuchte am
19. Januar 2015 im EVZ Basel ebenfalls erneut um Asyl nach. Dort wurde
er aufgrund des Mehrfachgesuches an den Kanton verwiesen, wo man ihm
mitteilte, er müsse sein Asylgesuch schriftlich stellen, was er gemäss den
Akten in der Folge unterliess.
E.
Im Verfahren der Beschwerdeführerin und deren Kinder erhob die Vor-
instanz am 11. Februar 2015 wegen der Aussichtslosigkeit des Gesuchs
D-3575/2016
Seite 3
einen Kostenvorschuss. Dieser wurde von der Beschwerdeführerin nicht
geleistet, weshalb das SEM am 6. März 2015 auf das Asylgesuch nicht
eintrat. Dabei wurde der Vollzug der Wegweisung nach Serbien angeord-
net.
F.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 14. März 2015 erhob die Be-
schwerdeführerin gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde. Das Gericht hiess diese mit Urteil vom
27. März 2015 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurück.
G.
In der Folge wurde im System ZEMIS die unkontrollierte Abreise des Be-
schwerdeführers per 14. April 2015 verbucht. Auch die Beschwerdeführerin
sowie die Kinder waren erneut unbekannten Aufenthalts, weshalb das SEM
deren Asylgesuch am 27. April 2015 gestützt auf Art. 8 Abs. 3bis AsylG
(SR 142.31) abschrieb.
H.
Am 20. Mai 2015 ersuchte Deutschland die Vorinstanz um Rückübernahme
der Beschwerdeführenden. Die Schweiz stimmte am 27. Mai 2015 zu. Die
Überstellung erfolgte am 15. Februar 2016, weshalb das SEM deren Asyl-
verfahren wieder aufnahm (vgl. Art. 35a AsylG).
I.
Die Anhörungen fanden am 13. April 2016 statt. Die Beschwerdeführenden
machten (wiederum) geltend, ethnische Roma zu sein und aus Serbien zu
stammen. Der Beschwerdeführer legte dar, seine Eltern, welche in Serbien
geboren worden seien, hätten das Land wegen des Krieges Richtung Ita-
lien verlassen. Dort sei er geboren worden. Er habe nie über genügende
Identitätsdokumente verfügt. Aus diesem Grund könne er auch nicht nach
Serbien zurückkehren. Während seines Aufenthalts in Belgien hätten die
dortigen Behörden versucht, ihn nach Serbien zu schicken. Dies sei aber
misslungen, da er dort gar nicht registriert sei. In der Schweiz hoffe er auf
ein besseres Leben. Die Beschwerdeführerin brachte ebenfalls vor, nicht
über genügende Identitätsdokumente zu verfügen. In Serbien, wo sie ge-
boren worden sei, habe man sie nicht registriert. Entsprechend sei es ihr
beziehungsweise ihrer Mutter von Italien aus, wo sie kurz nach ihrer Geburt
hingegangen seien, nicht gelungen, einen serbischen Pass erhältlich zu
machen. Später hätten auch die belgischen Behörden erfolglos versucht,
D-3575/2016
Seite 4
ein entsprechendes Dokument für sie zu beschaffen. In der Schweiz hoffe
sie insbesondere, ihren Kindern ein besseres Leben verbunden mit schuli-
scher Ausbildung bieten zu können. Sie würde alles tun, um sie glücklich
zu machen.
J.
Am 18. April 2016 gingen beim SEM zwei Geburtsdokumente des Be-
schwerdeführers aus Italien ein.
K.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2016 – eröffnet am 31. Mai 2016 – lehnte das
SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Weg-
weisung sowie den Vollzug nach Serbien an.
L.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 7. Juni 2016 beantragten die Be-
schwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz zur Neubeurteilung. Eventualiter seien sie wegen Unzumutbarkeit
des Vollzugs vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um
Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Dem Gericht wurden die in der
Rechtsschrift aufgeführten Beilagen übermittelt respektive bei Bedarf die
Nachreichung der aufgeführten Beilage vier (Bestätigung für die prozessu-
ale Bedürftigkeit) in Aussicht gestellt.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2016 verzichtete das Bundesverwal-
tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das
Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Das Gesuch um amtliche
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG wurde ebenfalls gut-
geheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin zur amtlichen Rechtsbei-
ständin bestellt.
N.
Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2016 beantragte das SEM die Abwei-
sung der Beschwerde.
O.
In der Replik vom 4. Juli 2016 hielten die Beschwerdeführenden an ihren
Darlegungen fest.
D-3575/2016
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-3575/2016
Seite 6
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Im kassatorischen Urteil vom 27. März 2015, das allein die Beschwer-
deführerin und die Kinder betraf, wurde festgehalten, dass die Schweiz auf-
grund des inzwischen erfolgten Dublin-In Verfahrens für die Prüfung des
Gesuches der Beschwerdeführerin und der Kinder um internationalen
Schutz zuständig geworden sei. Es stelle sich schon deswegen die Frage,
ob die Anwendung von Art. 111d AsylG nicht grundsätzlich ausgeschlossen
gewesen sei. Aber auch im Übrigen ergäben sich aufgrund der besonderen
Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin Fragen zu ihrer Situation in
Serbien, die einer vertiefteren Abklärung bedürften, weshalb ihr Gesuch
um internationalen Schutz nicht als offensichtlich unbegründet qualifiziert
werden könne. Überdies habe das SEM im Vollzugspunkt die Frage der
Staatenlosigkeit ausführlich thematisiert. Es erscheine indes als fraglich,
ob ein solches Verfahren nicht separat zu führen sei beziehungsweise ob
entsprechende Erwägungen im Rahmen eines Nichteintretensentscheides
aufgrund Art. 111d AsylG statthaft seien. So dürfte davon auszugehen sein,
dass die Anwendung der Bestimmung 111d AsylG im Zusammenhang mit
einem Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit ausgeschlossen sei.
Im Weiteren sei vorliegend erstmals der Vollzug der Wegweisung nach
Serbien geprüft worden. Ein solcher Vollzug einer sehr jungen Roma-Mut-
ter mit vier Kleinkindern bedürfe klarerweise einer eingehenden Prüfung,
zumal inzwischen auch der Vater der Kinder sich in der Schweiz aufhalte
und offenbar beabsichtige ein Asylgesuch zu stellen.
4.2 In der Folge trat das SEM auf die Asylgesuche des Beschwerdeführers
und der Beschwerdeführerin ein und prüfte diese materiell und koordiniert
nach eingehender Anhörung beider Beschwerdeführenden. Zur Begrün-
dung seiner abweisenden Verfügung führt das SEM aus, den Akten könne
nicht entnommen werden, dass den Beschwerdeführenden in Serbien be-
ziehungsweise dem Land, in dem sie sich zuletzt aufgehalten hätten, asyl-
relevante Probleme erwachsen wären.
D-3575/2016
Seite 7
Den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat der Beschwerdeführen-
den – Serbien – erachtete das SEM für zulässig, zumutbar und möglich.
Sie hätten über ihre Herkunft beziehungsweise das familiäre Netz vor Ort
sehr diffuse Angaben gemacht. Diesen sei jedoch zu entnehmen, dass sie
in Serbien über ein soziales Netz verfügen würden. Zudem sei der Be-
schwerdeführer wiederholt straffällig geworden, weshalb eine Aufenthalts-
bewilligung aus humanitären Gründen nicht in Betracht komme. An dieser
Einschätzung vermöge die Tatsache, dass vier kleine Kinder mitbetroffen
seien, nichts zu ändern. Es sei ihnen ferner zuzumuten, mit Hilfe ihrer Ver-
wandten bei der zuständigen Vertretung des Heimatlandes die allenfalls
benötigten Reisepapiere zu beschaffen.
4.3 Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber geltend, gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei beim Wegweisungsvollzug von
ethnischen Minderheiten nach Serbien eine vertiefte Beurteilung der Zu-
mutbarkeit vorzunehmen. Von grosser Bedeutung sei dabei auch das
Kindswohl. Die vorinstanzliche Begründung halte diesen Kriterien nicht
stand. Auf das Kindswohl werde in keiner Weise eingegangen. Die Tatsa-
chen, dass die Familie nie in Serbien gelebt habe und die Eltern kaum über
Schulbildung verfügten, würden nicht berücksichtigt. Die Familie habe in
den vergangenen Jahren ausserhalb Serbiens in grosser existenzieller Not
gelebt, so dass auch in diesem Lichte kaum anzunehmen sei, sie verfügten
vor Ort über hinreichende Kontakte. Betreffend Kindswohl sei anzufügen,
dass die Kinder nur kurz in der Schweiz lebten und nicht tief verwurzelt
seien. Gleichwohl könne nicht ignoriert werden, dass diese ihr gesamtes
bisheriges Leben in Dublinverfahren, Illegalität oder auf der Reise ver-
bracht hätten. Ein geregelter Wohnsitz in Serbien habe nie bestanden. Im
Rahmen der Gehörsansprüche der Beschwerdeführenden sei diesen Um-
ständen nicht gebührend Rechnung getragen worden.
Auch auf die Frage der Staatenlosigkeit werde in keiner Weise eingegan-
gen. Vielmehr würden die Beschwerdeführenden als serbische Staatsan-
gehörige betrachtet. In diesem Zusammenhang sei auf eine Dublin-An-
frage des SEM an Italien hinzuweisen (vorinstanzliche Akte D-13), gemäss
welcher das Staatssekretariat nicht im Klaren darüber sei, welche Staats-
angehörigkeit tatsächlich bestehe. Im kassatorischen Urteil sei vom SEM
eine vertieftere Prüfung des Wegweisungs- und Staatenlosigkeitspunktes
gefordert worden, weshalb das Fehlen jeglicher Prüfung der Staatenlosig-
keit umso weniger nachvollzogen werden könne. Im Übrigen hätten die Be-
schwerdeführenden angegeben, Belgien habe erfolglos versucht, sie nach
D-3575/2016
Seite 8
Serbien zu überstellen. Mithin sei auch die Möglichkeit des Vollzugs frag-
lich – ein weiterer Umstand, welcher nicht thematisiert worden sei.
4.4 In der Vernehmlassung hält das SEM fest, die allfällige Staatenlosigkeit
der Beschwerdeführenden sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah-
rens. Es sei ihnen unbenommen, ein entsprechendes schriftliches Gesuch
einzureichen.
4.5 In der Replik machen die Beschwerdeführerenden geltend, die
Rechtsgrundlage, wonach ein solches Gesuch schriftlich zu stellen sei und
eine im Asylverfahren protokollierte Aussage nicht genüge, sei nicht er-
sichtlich. Das SEM habe eine grobe Pflichtverletzung begangen. Sie hätten
ihr Begehren, als staatenlose Personen anerkannt zu werden, ausreichend
deutlich gemacht. Es sei ein Verstoss gegen Treu und Glauben, wenn dies
unberücksichtigt bleibe. Zusammenfassend hätte das SEM die Vorbringen
betreffend Staatenlosigkeit ernsthaft aufnehmen und prüfen müssen. Im
Weiteren berücksichtige das SEM das Kindswohl nach wie vor rechtsun-
genüglich.
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, das SEM sei auf
die Frage ihrer Staatenlosigkeit nicht eingegangen, was zur Kassation füh-
ren müsse. Diese Rüge kann nicht gehört werden, da im vorliegenden Ver-
fahren allein Asyl und Wegweisung Prozessgegenstand bildete. Bereits im
kassatorischen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2015
wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei der Prüfung der Staatenlosig-
keit um ein eigenständiges Verfahren handle. Vorliegend hat das SEM ent-
sprechend eine formelle Trennung der Verfahren vorgenommen. Dies
drängt sich bereits deshalb auf, weil im Zusammenhang mit der Staatenlo-
sigkeit Kontakte mit den Behörden des vermeintlichen Heimatstaates un-
abdingbar, im Rahmen eines Asylverfahrens jedoch gerade zwingend aus-
geschlossen sind. Entsprechend ist eine allfällige Prüfung der Staatenlo-
sigkeit dem Asylverfahren praxisgemäss nachgelagert. Der Vorinstanz ist
demnach nicht vorzuwerfen, Ausführungen zur Frage der Staatenlosigkeit
unterlassen zu haben.
5.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, den Ak-
ten könne nicht entnommen werden, dass den Beschwerdeführenden in
Serbien beziehungsweise dem Land, in dem sie sich zuletzt aufgehalten
hätten, asylrelevante Probleme erwachsen wären. Diese Einschätzung er-
scheint als zutreffend. Auch in der Beschwerde wird nicht geltend gemacht,
D-3575/2016
Seite 9
es läge eine asylrelevante Verfolgung wegen der Ethnie der Beschwerde-
führenden vor beziehungsweise es drohe eine solche. Die Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft der romastämmigen Beschwerdeführenden und die
Verweigerung des Asyls sind insoweit in Rechtskraft erwachsen. Der Kas-
sations- und die weiteren Anträge beziehen sich mithin lediglich auf die
Frage der Rechtmässigkeit der Anordnung des Vollzugs.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Auch wurde
dem Grundsatz der Familieneinheit vorliegend Rechnung getragen.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
D-3575/2016
Seite 10
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschli-
che Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
D-3575/2016
Seite 11
7.4.2 Die allgemeine Lage in Serbien als safe country ist offensichtlich nicht
durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt, auf-
grund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden
müsste, gekennzeichnet. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen
Umständen als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen.
7.4.3 Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergibt sich,
dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer
konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen, son-
dern ausschliesslich Gefahren für Leib oder Leben. Die von der Weg- oder
Ausweisung betroffene Person muss demnach im Falle einer Rückkehr in
den Heimat- oder Herkunftsstaat dort in eine existenzielle Notlage geraten.
Eine konkrete Gefährdung liegt folglich im Allgemeinen nicht schon des-
halb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Le-
bensbedingungen im Heimat- oder Herkunftsstaat schwierig sind, dort bei-
spielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen, oder weil
eine im Vergleich zur Schweiz weniger entwickelte medizinische Infrastruk-
tur besteht. Weniger hohe Anforderungen an die Annahme einer konkreten
Gefährdung gelten hingegen, wenn das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kin-
des (SR 0.107) mit zu berücksichtigen ist, da das Kindeswohl nicht erst
gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-7329/2013 vom 12. April 2016 E. 6.3.1).
7.4.4 Dass die Beschwerdeführenden in Anbetracht des Zeitablaufs mög-
licherweise Mühe bekunden, in Serbien Fuss zu fassen, ist durchaus nach-
vollziehbar. Im Weiteren trifft zu, dass namentlich bei romastämmigen Be-
schwerdeführenden eine sorgfältige Prüfung zu erfolgen hat. Die Vor-
instanz hält aber zu Recht fest, dass die Beschwerdeführenden über ihre
Herkunft beziehungsweise das familiäre Netz vor Ort sehr diffuse Angaben
gemacht hätten. Diesen sei jedoch zu entnehmen, dass sie in Serbien über
ein soziales Netz verfügen würden. Diese Einschätzung ist zu bestätigen.
Zu beachten ist dabei, dass auch die Zumutbarkeit eines Wegweisungs-
vollzugs an sich von Amtes wegen zu prüfen ist, die Untersuchungspflicht
jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden
findet. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlender Kooperation der Be-
troffenen nach etwaigen hypothetischen Wegweisungsvollzugshindernis-
sen zu forschen. Beide Beschwerdeführende machen geltend, in Serbien
über nahe Verwandte zu verfügen, zu denen sie jedoch keinen Kontakt
pflegen würden. Auch der Vater des Beschwerdeführers hat sich offenbar
vor seinem Tod länger in Serbien aufgehalten. Insgesamt ist unter diesen
D-3575/2016
Seite 12
Umständen nicht glaubhaft, dass jeglicher Kontakt mit Verwandten im Hei-
matstaat abgebrochen sein soll. Aufgrund der modernen Möglichkeiten
auch über weite Distanzen regelmässigen Kontakt zu pflegen, sind die ent-
sprechenden vagen und ausweichenden Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführenden haben die Folgen
ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehör-
den der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine
Rückkehr ins Heimatland. Da die Beschwerdeführenden mit ihrem vom
SEM als diffus bezeichneten Aussageverhalten allfälligen genaueren Ab-
klärungen die erforderliche Grundlage entziehen, kann es nicht Sache des
Gerichts sein, sich in Mutmassungen und Spekulationen zur Situation der
Beschwerdeführenden nach der Rückkehr zu ergehen. Daran vermag
auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführenden mit vier kleinen Kin-
dern zurückkehren werden, zumal sich diese noch im Kleinkindalter befin-
den und damit nicht von einer Verwurzelung der Kinder in der Schweiz aus-
zugehen ist. Ausserdem werden die Beschwerdeführenden als Familie zu-
rückkehren und können sich damit gegenseitig unterstützen.
7.4.5 Diesen Erwägungen gemäss hat die Vorinstanz der Situation der Be-
schwerdeführenden insgesamt genügend Rechnung getragen, von einer
Gehörsverletzung ist demnach nicht auszugehen. Anzufügen bleibt so-
dann, dass die Frage der Anwendbarkeit von Art. 83 Abs. 7 AuG, wonach
bei Verurteilung zu längerfristigen Freiheitsstrafen im In- oder Ausland oder
bei erheblichem oder wiederholtem Verstoss gegen die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausgeschlos-
sen bleibt, vorliegend ebenfalls offengelassen werden kann.
7.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich unter Offenle-
gung sämtlicher Informationen bei der zuständigen Vertretung des Heimat-
staates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen
(vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Die entspre-
chenden Bemühungen können erst nach Abschluss des vorliegenden Asyl-
verfahren in vollem Umfang vorgenommen werden, weshalb der Vollzug
der Wegweisung derzeit auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG). Dass es dabei aufgrund ihrer langen Landesabwesenheit zu
Schwierigkeiten kommt, ist nicht von der Hand zu weisen. Eine abschlies-
sende Unmöglichkeit des Vollzugs ist aber derzeit noch nicht ersichtlich.
D-3575/2016
Seite 13
8.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie stellten in
ihrer Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Instruk-
tionsverfügung vom 10. Juni 2016 guthiess. Da sich ihre finanzielle Situa-
tion seit der Gutheissung nicht entscheidwesentlich veränderte, ist auf die
Erhebung von Kosten zu verzichten.
10.2 Mit Verfügung vom 10. Juni 2016 wurde ausserdem das Gesuch um
amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und den
Beschwerdeführenden ihre Rechtsvertreterin als Rechtsbeistand zugeord-
net. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Auf-
wendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8
Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Rechtsvertreterin reichte am 4. Juli 2016 eine Kostennote ein, welche
im Hinblick auf den zeitlichen Aufwand als angemessen erscheint. Hinge-
gen ist der Stundenansatz auf Fr. 150.– zu reduzieren. Nach dem Gesag-
ten ist zulasten der Gerichtskasse aufgrund der Aktenlage und der mass-
gebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) ein amtli-
ches Honorar von Fr. 1215.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3575/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche
Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 1215.– zulasten der Gerichtskasse
ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: