Abtei lung IV
D-3576/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
1. A._______, geboren (...),
2. B._______, geboren (...),
3. C._______, geboren (...),
4. D._______, geboren (...),
5. E._______, geboren (...),
Serbien,
alle vertreten durch Stefan Hery,
Rechtsberatungsstelle für
Asyl Suchende St. Gallen / Appenzell, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3576/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge gelangten die Beschwerdeführenden am
30. Juli 2008 illegal in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchten.
Dazu wurden die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 21. August 2008
vom BFM im Transitzentrum G._______ befragt und am 17. April 2009
vom BFM in H._______ zu ihren Asylgründen angehört.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführen-
de 1 im Wesentlichen geltend, er sei serbischer Staatsangehöriger mit
albanischer Muttersprache, spreche fliessend serbokroatisch, gehöre
der Ethnie der Ashkali an und habe seit seiner Geburt bis zum Jahr
2004 in I._______, Serbien, gewohnt, wo er bis zu Beginn des Krieges
im Jahre 1999 gut gelebt habe. In diesem Jahr habe ihn der serbische
Geheimdienst jedoch einige Male vorgeladen und ihm Fotos von
Personen der UÇK (Ushtria Çlirimtare e Kosovës, Befreiungsarmee
des Kosovo) gezeigt, die er hätte identifizieren sollen. Zudem habe ihm
der Geheimdienst eine Zusammenarbeit angeboten. Nach dem Krieg
habe er bis Ende 2003/Anfang 2004 keine Probleme mehr gehabt.
Damals sei er jedoch vom Geheimdienst verhaftet und für
vierundzwanzig Stunden festgehalten worden. Sie hätten ihm Fotos
und Aufnahmen gezeigt und eine Zusammenarbeit verlangt. Nach sei-
ner Freilassung sei er mit seiner Familie nach J._______, Kosovo, um-
gezogen, wo er die ersten zwei Jahre gut gelebt habe. Danach habe er
jedoch Probleme bekommen, da die Albaner erfahren hätten, dass er
aus Serbien komme. So seien seine Kinder belästigt worden; etwa im
Januar 2008 sei sein Sohn derart zusammengeschlagen worden, dass
er ärztliche Hilfe benötigt habe. Anfang März 2008 sei es zudem zu ei-
nem kleinen Streit zwischen ihm und vier jungen Albanern gekommen,
da diese ihn in einem Geschäft als "cetnik" beschimpft und geschlagen
hätten. Er habe daraufhin auf dem Polizeiposten von J._______
umgehend Anzeige gegen einen der Angreifer, der ihm namentlich
bekannt gewesen sei, erstattet. Am 15. März 2008, als er über die
Felder zu einem Dorf gegangen sei, sei er wiederum auf die vier
jungen Albaner sowie einen weiteren Mann getroffen, die ihn mit
einem Revolver bedroht und misshandelt hätten. Anschliessend hätten
sie ihm gedroht, dass es ihm noch schlimmer ergehen werde, falls er
die erstattete Anzeige nicht zurückziehe, weshalb er diese in der Folge
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zurückgezogen habe. Nach einigen Monaten hätten ihm diese Perso-
nen - als er ihnen in Peje begegnet sei - gedroht, sie würden seiner
Familie noch viel schlimmere Dinge antun, als diejenigen, die ihm an-
getan worden seien. Deshalb habe er sich zur sofortigen Ausreise aus
dem Kosovo entschieden und sei mit seiner Familie am 27. Juli 2008
per Auto via Serbien, Ungarn und Österreich in die Schweiz gereist.
Die - lediglich albanisch sprachige - Beschwerdeführende 2 brachte
zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen vor, der Ethnie
der Ashkali anzugehören und bis zum fünfzehnten Lebensjahr im Ko-
sovo gelebt zu haben. Nach der Heirat im Jahre 1995 sei sie zum Ehe-
mann nach I._______ gezogen. Den Kosovo habe sie wegen der Prob-
leme ihres Ehemannes sowie derjenigen ihrer Kinder verlassen. Ihr
Mann sei in den letzten zwei Jahren zweimal zusammengeschlagen
worden. Auch ihr Sohn sei zusammengeschlagen worden. Zudem
hätten die Albaner ihr gedroht, sie zu vergewaltigen und hätten die Fa-
milie mit Steinen beworfen.
Bezüglich der weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und 2
wird auf die Akten verwiesen.
Bei Einreichung der Asylgesuche haben die Beschwerdeführenden 1
und 2 je einen Pass der Republik Jugoslawien, gültig bis 28. November
2010, den Asylbehörden abgegeben.
C.
Mit zwei separaten Verfügungen vom 7. Mai 2009 - eröffnet am 8. be-
ziehungsweise 9. Mai 2009 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden ab und ordnete ihre Wegweisung sowie den Weg-
weisungsvollzug an. Als Begründung führte es im Wesentlichen aus,
die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden weder den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch jenen an die Glaubhaftig-
keit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Bezüglich des Wegweisungsvoll-
zugs hielt die Vorinstanz fest, dass dieser sowohl in den Kosovo als
auch nach Serbien zulässig, zumutbar und möglich sei. Was den Be-
schwerdeführenden 4 betreffe, der gemäss Schreiben des Schulpsy-
chologischen Dienstes des Kantons K._______ aufgrund einer Behin-
derung auf eine heilpädagogische Betreuung angewiesen sei, sei fest-
zuhalten, dass es sich dabei um ein vorbestandenes, nicht lebensbe-
drohliches Leiden handle. Überdies könne er im Falle einer Rückkehr
nach I._______ die dortige Sonderschule besuchen, die auf der
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Volksschulstufe heilpädagogischen Unterricht biete und ihm das
Erlernen einfacher Berufe ermögliche. Für den weiteren Inhalt wird auf
die Verfügungen der Vorinstanz verwiesen.
D.
Mit Beschwerde vom 4. Juni 2009 (Poststempel) an das Bundesver-
waltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechts-
vertreter beantragen, die Verfügungen des BFM vom 7. Mai 2009 seien
aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht. Mit der Rechtsmittelschrift wurde ein Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe mit dem Titel "Asylsuchende Roma
aus Kosovo" vom 10. Oktober 2008, zwei Bestätigungsschreiben hin-
sichtlich der Tätigkeiten des Beschwerdeführenden 1 im Original sowie
die Kopie eines Schreibens des Schulpsychologischen Dienstes des
Kantons K._______ bezüglich des Beschwerdeführenden 4 vom
25. März 2009 eingereicht.
Als Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Einschät-
zung der Vorinstanz, wonach weder die herrschende politische Situati-
on noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs der Beschwerdeführenden in den Kosovo sprechen würden,
nicht zugestimmt werden könne. Es würden klare Hinweise vorliegen,
dass im vorliegenden Fall Wegweisungshindernisse bestehen. So
komme der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 10. Okto-
ber 2008 zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug abgewiesener
Asylsuchender, die den ethnischen Minderheiten der Roma, Ashkali
oder "Ägypter" angehören würden, generell unzumutbar sei. Deshalb
sei eine Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Kosovo oder
nach Serbien unzumutbar. Jedoch würden nicht nur die allgemeine Si-
cherheitslage, sondern auch individuelle Gründe gegen einen Wegwei-
sungsvollzug sprechen, was die Vorinstanz zu wenig beachtet habe.
So hätten die von beiden Eltern geschilderten Übergriffe auf ihre Kin-
der nicht die nötige Beachtung gefunden. Zudem sei der Beschwerde-
führende 4 aufgrund seiner schulischen Schwierigkeiten auf einen
heilpädagogischen Unterricht angewiesen. Für ihn werde es in Serbien
nicht möglich sein, eine Sonderschule zu besuchen, da er einer Min-
derheit angehöre und seine Eltern nicht über genügende finanzielle
Mittel verfügen würden, um das Schulgeld bezahlen zu können.
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Zudem spreche er kaum serbisch, da zu Hause ausschliesslich
albanisch gesprochen werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtenen Verfügungen beson-
ders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art.
48 Abs. 1, 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzu-
treten.
1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf
die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde richtet sich gemäss den Beschwerdebegehren und
der Begründung ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorins-
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tanz verfügten Wegweisung. Die Verfügungen des BFM vom 7. Mai
2009 sind, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der
Asylgewährung betreffen (Ziff. 1 und 2 der Dispositive der vorinstanzli-
chen Verfügungen), in Rechtskraft erwachsen und auch die Anordnung
der Wegweisung (Ziff. 3 der Dispositive) ist nicht mehr zu überprüfen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob das Bundesamt den
Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
erklärt hat.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]). Da die Beschwerdeführenden über ser-
bische Pässe verfügen, wird im Folgenden vorab geprüft, ob der Voll-
zug der Wegweisung nach Serbien zulässig, zumutbar und möglich ist.
4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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4.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig fest-
steht, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001,
Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen. Übereinstimmend mit der Vorins-
tanz ist diesbezüglich festzuhalten, dass es unglaubhaft ist, dass der
Beschwerdeführende 1 im Jahre 1999 beziehungsweise 2003/2004 in
Serbien vom Geheimdienst mehrmals vorgeladen respektive festgehal-
ten und nach UÇK-Kämpfern befragt worden sein soll, da er als Quelle
von politischen und militärischen Geheiminformationen ungeeignet er-
scheint, hatte er doch gemäss eigenen Aussagen nie etwas mit UÇK-
Leuten zu tun gehabt (act. A 1/13, S. 8). Daher ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführende 1 und seine Familie bei einer Rückkehr
nach Serbien keine behördlichen Nachstellungen zu befürchten haben.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien beziehungs-
weise die Situation der Minderheiten (vgl. nachstehend E. 4.3.3) lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht grundsätzlich
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
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4.4
4.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
4.4.2 Die Beschwerdeführenden machen in der Rechtsmittelschrift
geltend, es sei für sie nicht zumutbar nach Serbien zurückzukehren,
da sie der ethnischen Minderheit der Ashkali angehören würden und
bei einer Rückkehr unter Diskriminierung und schlechten Lebensbe-
dingungen zu leiden hätten. Zudem sei der Beschwerdeführende 4
aufgrund seiner schulischen Schwierigkeiten auf den Besuch einer
heilpädagogischen Schule angewiesen, wobei es ihm jedoch aufgrund
fehlender finanzieller Mittel der Familie und mangelnder Kenntnisse
der serbischen Sprache nicht möglich sei, eine solche in Serbien zu
besuchen.
4.4.3 Angesichts der heutigen Lage in Serbien kann nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürger-
kriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für die
Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung
darstellen würden. Bezüglich der Zugehörigkeit der Beschwerde-
führenden zur Ethnie der Ashkali ist festzustellen, dass es sich bei den
Ashkali um eine albanisch sprechende ethnische Gruppe handelt, de-
ren Mitglieder oft mit den Roma gleichgesetzt oder als albanisierte
Roma bezeichnet werden. In Serbien hat der gesellschaftliche Druck
auf die Minderheiten im Rahmen des laufenden Demokratisierungspro-
zesses abgenommen. Der Alltag für Ashkali ist auch nach dem im Jahr
2002 ergangenen Minderheitengesetz noch von rassistisch motivierten
Beleidigungen und Einschüchterungen geprägt. Von einer offiziellen
oder staatlichen Diskriminierungspolitik kann hingegen nicht gespro-
chen werden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegwei-
sungsvollzug der Ashkali nach Serbien daher - entgegen der in der
Beschwerde vertretenen Meinung - als grundsätzlich zumutbar (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3239/2006 vom 9. Januar
2009 S. 15).
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4.4.4 Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen,
die eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien als unzu-
mutbar erscheinen lassen. Vorab ist nicht in Abrede zu stellen, dass
die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Serbien mit gewis-
sen - insbesondere wirtschaftlichen - Schwierigkeiten konfrontiert wer-
den könnten. Indes ist in diesem Zusammenhang auf die nach wie vor
geltende Praxis hinzuweisen, wonach grundsätzlich "blosse" soziale
und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie insbesondere der Mangel an
Wohnung und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung
im Allgemeinen betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation dar-
stellten, welche den Wegweisungsvollzug von vornherein als unzumut-
bar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Die
Beschwerdeführenden haben - ausser der als unglaubhaft zu beurtei-
lenden Befragung des Beschwerdeführenden 1 durch den Geheimd-
ienst - in den Anhörungen nichts vorgebracht, was gegen einen Weg-
weisungsvollzug nach Serbien sprechen würde. Zudem haben sie vor
ihrer Ausreise in den Kosovo im Jahre 2004 während vielen Jahren in
I._______ gewohnt, der Beschwerdeführende 1 sogar von Geburt an,
weshalb die Beschwerdeführenden mit den dortigen Verhältnissen
bestens vertraut sind. Gemäss eigenen Aussagen verfügen die Be-
schwerdeführenden in Serbien über kein verwandtschaftliches Bezie-
hungsnetz mehr, was in den angefochtenen Verfügungen von der Vor-
instanz jedoch angezweifelt wurde. In der Tat ist es unglaubhaft, dass
die Beschwerdeführenden in Serbien über keine Verwandtschaft verfü-
gen wollen, ist doch gemäss Aussagen des Beschwerdeführenden 1
dessen Grossvater in den 50er Jahren des letzten Jahrhunderts aus
dem Kosovo nach Serbien umgezogen (act. A 1/13, S. 8). Insbesonde-
re kann nicht geglaubt werden, dass die Onkel und Tanten bezie-
hungsweise die Cousinen und Cousins des Beschwerdeführenden 1
alle verstorben respektive aus Serbien ausgewandert sein sollen (act.
A 1/13, S. 3).
Bei der Bekanntgabe ihrer im Heimatland lebenden Familienangehöri-
gen geht es um Tatsachen, von denen die Beschwerdeführenden na-
turgemäss bessere Kenntnisse als die schweizerischen Asylbehörden
haben, die wiederum ohne ihre Mitwirkung diese Tatschen kaum oder
nur mit einem unverhältnismässig grossen Aufwand erheben können
(vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.2. S. 212). Zwar sind die für die Beur-
teilung des Wegweisungsvollzugs massgeblichen Kriterien grundsätz-
lich von Amtes wegen zu prüfen, jedoch findet die entsprechende be-
hördliche Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen
Seite 9
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an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8
AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7
AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen in Herkunftsländern beziehungsweise -or-
ten zu forschen (vgl. dazu auch EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 5 f.).
Da es die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer unglaubhaften Aussa-
gen zu vertreten haben, dass ihre familiäre Situation in Serbien unklar
ist, haben sie die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung zu tragen,
weshalb vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einem
Vollzug der Wegweisung keine individuellen Unzumutbarkeitsgründe in
Form eines unzureichenden Beziehungsnetzes entgegenstehen. Viel-
mehr ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihres
jahrelangen Aufenthaltes in Serbien dort über einen breiten Bekann-
tenkreis verfügen. Da demzufolge davon auszugehen ist, dass die Be-
schwerdeführenden in ihrer ehemaligen Heimatstadt I._______ über
ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen, darf ihre Wohnsituation als
gesichert bezeichnet werden, ist doch anzunehmen, dass sie in der
ersten Zeit nach ihrer Rückkehr bei einem Familienmitglied bezie-
hungsweise bei guten Bekannten Unterkunft finden können.
Beim Beschwerdeführenden 1 handelt es sich zudem um einen jungen
- soweit aktenkundig - gesunden und gutausgebildeten Mann (Hoch-
schulabschluss), der überdies über jahrelange Berufserfahrung als Be-
tonbohrer verfügt. Überdies spricht er fliessend Serbisch und Alba-
nisch sowie ein wenig Englisch. Deshalb und weil davon ausgegangen
werden kann, dass den Beschwerdeführenden die Hilfe ihrer in der
Schweiz und in Deutschland lebenden nahen Verwandten zuteil wird,
ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rück-
kehr nach Serbien über die Möglichkeit der Sicherung ihres Existenz-
minimums verfügen.
Überdies ist bezüglich des Einwandes in der Beschwerde, wonach der
Vollzug der Wegweisung nach Serbien auch deshalb nicht zumutbar
sei, weil es dort der Familie aus finanziellen Gründen nicht möglich
sei, den Beschwerdeführenden 4 in die notwendige heilpädagogische
Schule zu schicken, festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die
Möglichkeit haben, beim BFM ein Gesuch um medizinische Rückkehr-
hilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 Asylverordnung 2 vom 11. Au-
gust 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) zu stellen.
Ebenso vermag die Behauptung in der Rechtsmittelschrift - wonach
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der Beschwerdeführende 4 kaum Serbisch spreche - nicht zur
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu führen, ist doch da-
von auszugehen, dass er diese Sprache - trotz seiner Lernbehinde-
rung - aufgrund seines jungen Alters relativ schnell erlernen wird, zu-
mal sein Vater diese Sprache fliessend beherrscht. Diesbezüglich
bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführende 4 auch bei einem
Verbleib in der Schweiz mit sprachlichen Problemen konfrontiert wäre,
konnte er doch bis heute den Schriftspracherwerb nur ansatzweise
aufbauen (vgl. das Schreibens des Schulpsychologischen Dienstes
des Kantons K._______ vom 25. März 2009). Hinsichtlich der in der
Beschwerde geltend gemachten gelegentlichen Ohnmachtsanfälle der
Beschwerdeführenden 3 ist schliesslich festzuhalten, dass auch diese
nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führen, zumal
Serbien über eine medizinische Infrastruktur verfügt.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdef-
ührenden nach Serbien als unzumutbar zu bezeichnen.
4.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden - falls im vorlie-
genden Fall überhaupt erforderlich - , sich bei der zuständigen Vertre-
tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedo-
kumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der
Wegweisung nach Serbien auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
4.6 Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob auch der Vollzug der
Wegweisung in den Kosovo zulässig, zumutbar und möglich wäre. Es
erübrigt sich daher, auf die diesbezüglichen Vorbringen und Beweis-
mittel in der Rechsmittelschrift einzugehen.
5.
Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung somit zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügun-
gen Bundesrecht nicht verletzten, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Seite 11
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7.
Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
8.
Da die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde unterlegen sind,
wären ihnen grundsätzlich die Verfahrenskosten im Betrage von Fr.
600.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Beschwerdefüh-
renden haben jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht über
die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Ver-
fahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.
Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden mit-
tellos sind. Zudem erschien das Begehren der Beschwerdeführenden
als nicht aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ist demnach gutzuheissen und es sind den Beschwerde-
führenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben;
Beilagen: zwei Bestätigungsschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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