B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3576/2014
U r t e i l v o m 2 9 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Eritrea,
alle handelnd durch (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des BFM vom 26. Mai 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Vater der Beschwerdeführenden (nachfolgend H.) reiste gemäss
eigenen Angaben am 16. November 2007 aus seinem Heimatstaat aus,
verbrachte einige Monate im Sudan und einige Jahre in Libyen, bevor er
am 27. April 2011 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl
ersuchte. Mit Verfügung vom (...) anerkannte das BFM H. als Flüchtling
und gewährte ihm in der Schweiz Asyl.
B.
Mit Eingabe vom 13. November 2012 ersuchte H. für seine Ehefrau und
seine drei Kinder gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG (SR 142.31) um
Bewilligung der Einreise in die Schweiz, um Feststellung ihrer originären
Flüchtlingseigenschaft respektive um Einbezug in seine Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG.
Zur Stützung der Vorbringen wurden eine Heiratsbestätigung sowie
Geburtsurkunden der Beschwerdeführenden – alles jeweils in Kopie – zu
den Akten gereicht.
C.
Mit Schreiben des BFM vom 29. Januar 2013 wurde H. aufgefordert,
innert Frist die Originaldokumente betreffend Heirat und Geburt
einzureichen. Zudem wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, Stellung zu
nehmen, warum auf der beigebrachten Heiratsurkunde die Unterschrift
des "Church Administrator" fehle, wobei dieses offizielle kirchliche
Dokument auch nicht mit der Aussage in Einklang gebracht werden
könne, wonach er lediglich nach Brauch verheiratet sei. Im Weiteren habe
er im Rahmen seines eigenen Asylverfahrens ausgesagt, den Heimat-
staat am 16. Juli 2007 verlassen zu haben, weshalb die Aussage, er habe
zwischen 2000 und 2008 mit seiner Familie gelebt, ebenfalls nicht
geglaubt werden könne. Schliesslich falle auf, dass seine Flucht aus
Eritrea bereits fünf Jahre zurückliege, weshalb um Erklärung ersucht
werde, warum er nicht bereits während seines Aufenthalts in Libyen oder
zumindest kurz nach der Asylgewährung am (...) um Familienvereinigung
ersucht habe.
D.
Mit Eingabe vom 27. März 2013 an das BFM nahm H. Stellung und führte
aus, er könne keine Originaldokumente beschaffen, da er in seinem
Heimatstaat gesucht werde. Er lege dem Schreiben die Originale der
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Kopien, die er erhalten habe, bei. Seine Ehefrau sei mit den Kindern seit
dem 22. September 2012 in Äthiopien. Er habe seine Familie von Beginn
seines Asylverfahrens in der Schweiz erwähnt. In Eritrea gebe es keine
zivilrechtliche Trauung und, dass das Dokument nicht unterzeichnet sei,
sei ihm nicht aufgefallen. Beim zeitlichen Ablauf habe sich ein
Übersetzungsfehler eingeschlichen, er habe im Oktober 2000 geheiratet,
seine Familie jeweils für einen Monat pro Jahr im Militärdiensturlaub
besuchen dürfen und sei im Oktober 2006 verhaftet worden. Schliesslich
sei er in Libyen und im Sudan wie ein Tier behandelt worden und habe
keine gesicherte Existenz gehabt, weshalb es ihm nicht möglich gewesen
sei, seine Familie vorher nachzuziehen.
E.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden um
prioritäre Behandlung des Gesuchs, da sich der Gesundheitszustand
eines der Kinder in Äthiopien verschlechtert habe. Der Eingabe waren ein
nicht übersetztes Schreiben der "Administration for Refugee-Returnee
Affairs" vom 1. Juni 2005 sowie die drei Geburtsurkunden beigelegt.
F.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2013 wurde mitgeteilt, dass die Mutter der
Beschwerdeführenden und Ehefrau von H. bei einem Unfall in Äthiopien
anfangs Oktober 2013 ums Leben gekommen sei.
G.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2014 führte H. aus, die Beschwerdeführenden
seien nach dem Tod ihrer Mutter nach Eritrea zu ihrer älteren Schwester
zurückgekehrt, wo sie nunmehr bei ihren Grosseltern wohnten. Der
Eingabe waren Bestätigungen zum Tod der Ehefrau, welche als Todestag
den (…). Januar 2006 respektive den (…). Oktober 2013 ausweisen,
beigelegt.
H.
Mit Verfügungen vom 26. Mai 2014 verweigerte das BFM den Beschwer-
deführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab.
I.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2014 erhoben die Beschwerdeführenden gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, das Gesuch
um Familienzusammenführung gutzuheissen und ihnen sei die Einreise in
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die Schweiz zu bewilligen; eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuer-
kennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Zur Stützung der Vorbringen wurde eine Fürsorgebestätigung, ein
Schreiben des BFM vom 29. Januar 2013 sowie drei allesamt bereits im
vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Schreiben vom 27. März 2013,
24. Oktober 2013 und 13. Mai 2014 zu den Akten gereicht.
J.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Vorin-
stanz wurde Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Vernehmlassung
einzureichen.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 4. Juli 2014 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
L.
Am 10. Juli 2014 wurde den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung
zur Kenntnisnahme zu gestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der Erwägung 3.3 – einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und
deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl,
sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Besondere
Umstände sind beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied
Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling und die Familie in
diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status
derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während längerer
Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder
nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. In jedem Fall
bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die
anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlas-
sen hat; im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1
AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen
Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im
Ausland aufhalten und durch die Flucht vom anerkannten Flüchtling
getrennt wurden (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 7 E. 5.4. und
6.1.). Massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist derjenige des Asyl-
beziehungsweise Beschwerdeentscheides.
3.2 Der Prüfung eines derivativen Anspruchs auf Anerkennung als
Flüchtling im Sinne von Art. 51 AsylG geht die Prüfung der originären
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Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG vor (Art. 37 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Ein Gesuch um
Einbezug eines sich bereits in der Schweiz befindlichen nahen
Angehörigen in das Familienasyl eines in der Schweiz asylberechtigten
Flüchtlings gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG kann mithin nach Treu und
Glauben auch als Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG zu verstehen
sein (BVGE 2007/19 E. 3.3).
3.3 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft trat und für ab diesem
Datum eingereichte Auslandsgesuche Geltung hat, ist aArt. 20 AsylG
aufgehoben worden (AS 2012 5359), mithin das vorliegende Gesuch um
Familienzusammenführung – wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt
– nicht auch als Asylgesuch aus dem Ausland zu verstehen gewesen ist,
weshalb auf den entsprechenden Antrag, es sei die originäre Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen, nicht einzutreten ist.
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines negativen Entscheides im
Wesentlichen aus, Zweck von Art. 51 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AsylG sei allein
die Wiedervereinigung vorbestanderer Familiengemeinschaften, sofern
die Gemeinschaft aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig
getrennt wurde. Das Gesuch um Familienzusammenführung sei erst ein
Jahr nachdem H. in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, eingereicht
worden. Zudem sei er, bereits vor der Gesuchseinreichung eine
Beziehung mit einer anderen Frau in der Schweiz eingegangen, wobei
am (…) deren gemeinsames Kind zur Welt gekommen sei. Demnach sei
davon auszugehen, dass die Beziehung mit der Mutter der
Beschwerdeführenden bereits vor deren Versterben am (…). Oktober
2013 keinen Bestand mehr gehabt habe. Schliesslich habe H. die
Beziehung zu den Beschwerdeführenden ebensowenig aufrechterhalten,
zumal ihr Schicksal untrennbar mit jenem der Mutter verbunden gewesen
sei. Die Beschwerdeführenden hätten den überwiegenden Teil ihres
Lebens bei den Grosseltern verbracht. Hinzu komme, dass er die älteren
Kinder letztmals im Kleinkindalter und das jüngste Kind noch nie gesehen
habe. Eine Gutheissung des Gesuchs würde zu einer Entwurzelung der
Kinder führen und es sei auch völlig unklar, wie die neue Partnerin einer
allfälligen Familienvereinigung gegenüberstünde.
Zusammenfassend stelle der Umstand, dass sich H. in den Jahren nach
seiner Ausreise nicht um die Wiederherstellung der Familiengemeinschaft
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gekümmert habe, sondern vielmehr eine neue eingegangen sei, einen
besonderen Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG dar. Zudem
erscheine es nicht im Wohl der Beschwerdeführenden zu sein, sie aus
ihrem gewohnten Umfeld zu reissen.
4.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, er, H.,
habe das Gesuch nicht eher stellen können, da zunächst die Flucht der
Beschwerdeführenden aus Eritrea habe vorbereitet werden müssen. Es
sei zwar richtig, dass er mit einer anderen Frau in der Schweiz ein Kind
habe, welches er auch anerkannt habe. Er nehme dabei jedoch nur seine
Verantwortung als Vater wahr und habe nicht die Absicht, mit ihr eine
neue Familiengemeinschaft zu gründen. Auch habe er bereits in einer
früheren Stellungnahme erwähnt, dass er seine Frau im Oktober 2000
während eines Militärurlaubs geheiratet habe und es ihm jeweils nur
einmal pro Jahr möglich gewesen sei, nach Hause zu gehen, was ihm
nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Die Betreuung der Kinder liege nun
vollumfänglich in seiner Verantwortung; seine Schwiegereltern seien alt
und könnten diese nicht mehr lange übernehmen. Als minderjährige
Kinder seien die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat besonders
gefährdet, weshalb es, auch im Sinne des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107), angezeigt
sei, ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
5.
5.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl –
namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen
ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz,
wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestim-
mung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flücht-
ling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asyl-
gründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, son-
dern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchs-
gründe des Flüchtlings – hier von H. – abstützen. Zentrale Bedingung für
den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der
Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft
zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundes-
gesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom
4. Dezember 1995, BBl 1996 II 68):
"Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der
zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings
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einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling
besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegan-
gen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung
des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Eltern-
teils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfol-
gung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familien-
mitglieder tatsächlich verfolgt wurden. Eine conditio sine qua non der
Konzeption des Familienasyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt
der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss."
5.2 Ebenfalls unter dem Titel Familienasyl bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG,
dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im
Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch
hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im
Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt wurden.
Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche auf-
grund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling
anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die
Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche
sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht ha-
ben. Diesen ist – im Sinne des Familiennachzuges – die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung
durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Auch in diesem Fall ist dem-
nach eine conditio sine qua non die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der
Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss. Zweck der Be-
stimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit alleine die Wiedervereinigung
von vorbestandenen Familiengemeinschaften.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten
zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist,
glaubhaft darzutun, sie hätten vor der Flucht von H. mit diesem in einer
Familiengemeinschaft gelebt.
6.2 Diesbezüglich von Bedeutung – und wie von der Vorinstanz
überzeugend ausgeführt – ist zunächst, dass H. nachdem er in der
Schweiz am (...) als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt wurde,
mehr als ein Jahr zuwartete, bis er am 13. November 2012 ein Gesuch
um Familienzusammenführung einreichte. In ihrer Stellungnahme vom
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27. März 2013 führten die Beschwerdeführenden dies betreffend aus, in
Libyen sei H. wie ein Tier behandelt worden. Schliesslich hätten sie erst
ihre Flucht aus Eritrea organisieren müssen, was Zeit in Anspruch
genommen habe, weshalb eine frühere Gesuchseinreichung nicht
möglich gewesen sei. Währenddem es für das Gericht nachvollziehbar
erscheint, dass H. seine Ehefrau und seine drei Kleinkinder aufgrund
prekärer Lebensumstände nicht nach Libyen nachzog, vermögen die von
H. vorgebrachten Ausführungen ansonsten nicht zu überzeugen.
Einerseits ist nicht nachvollziehbar – und vermag H. dies betreffend auch
keine überzeugenden Gründe anzuführen –, warum die Planung der
angeblichen Flucht der Beschwerdeführenden aus Eritrea im Jahr 2012
dazu geführt haben soll, dass H. sich gegenüber den schweizerischen
Asylbehörden nicht aktiv um eine Familienvereinigung hätte bemühen
können. Andererseits bestehen hinsichtlich des Verbleibs der Beschwer-
deführenden respektive der Ausreise derart viele Widersprüche, dass
diese Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Auf den
eingereichten Dokumenten zum Tod der Mutter und Ehefrau steht
zunächst, diese sei am (…) Januar 2006 verstorben, um einige Seiten
weiter den (…) Oktober 2013 als Todestag auszuweisen (act B 10/10 S. 3
und 8). Ersteres Datum lässt sich weder mit dem Geburtsdatum des
jüngsten Kindes noch mit der angeblichen Fluchtgeschichte aus Eritrea
im Jahr 2012 in Einklang bringen. Diesbezüglich gilt es auch anzu-
merken, dass die auf vorinstanzlicher eingereichte Bestätigung der
"Administration for Refugee-Returnee Affairs" auf den 1. Juni 2005 datiert
ist (act. B4/5 S. 2), was wiederum nicht mit der zeitlichen Abfolge der
Geschehnisse zu vereinbaren ist. In Anbetracht dessen, vermag es
schliesslich auch nicht zu überzeugen, wenn H. in seiner Stellungnahme
vom 27. März 2013 ausführt, die zeitlichen Diskrepanzen zwischen den
Vorbringen des Gesuchs und jenen seines eigenen Asylverfahrens seien
auf Übersetzungsfehler zurückzuführen.
6.3 Insgesamt erachtet es das Gericht aufgrund der zahlreichen
Ungereimtheiten als unglaubhaft, dass H. vor seiner Haft im Jahr 2006
tatsächlich mit den Beschwerdeführenden in einer Familiengemeinschaft
gelebt hat. Im Übrigen ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen
Erwägungen zu verweisen. Vorliegend scheitert eine Familienzusammen-
führung demnach am Erfordernis des vor der Flucht bestehenden
gemeinsamen Haushaltes. Das BFM hat demnach die Einreisebe-
willigung und die Familienzusammenführung zu Recht verweigert.
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 2. Juli
2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu
erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
Versand: