B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3577/2013
law/joc/mel
U r t e i l v o m 2 8 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren (…),
Mauretanien,
und dessen Lebenspartnerin
B._______, geboren (…),
Nigeria,
und deren Tochter
C._______, geboren (…),
Mauretanien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 7. Juni 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Juni 2013 – eröffnet am 14. Juni
2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerde-
führenden nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, die Be-
schwerdeführenden – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlas-
sungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der Kanton D._______ sei ver-
pflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, den Beschwerdefüh-
renden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändig-
te, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Ver-
fügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. Juni 2013 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und beantragten, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
nach Italien unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20), eventualiter unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG sei,
die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuwei-
sen, ihr Recht zum Selbsteintritt gestützt auf Art. 29a der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) auszuüben und sich
für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, es sei der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehör-
den seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen,
bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde ent-
schieden habe sowie, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten und ihnen seien die Verfahrenskosten zu erlassen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Juni 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
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entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit – unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung – auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den
für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb
das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse
im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu-
ständig ist [Dublin-II-VO] i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) zu prüfen sind,
dass folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG besteht,
dass daher auf die Anträge, es sei die Unzulässigkeit eventualiter die Un-
zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung (Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG)
festzustellen, nicht einzutreten ist,
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dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren mithin einzig zu prüfen ist, ob
das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen
die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un-
angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung gelangt,
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA
i.V.m. Art. 29a AsylV 1 die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit
zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der
Dublin-II-VO zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden
Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylan-
trag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Ho-
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heitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat ge-
stellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass dabei – im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.:
take charge) – die Kriterien der in Kapitel III Dublin-II-VO genannten
Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO) und von der Si-
tuation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in
einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-
VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapi-
tel III Dublin-II-VO stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den
materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e Dub-
lin-II-VO gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-
Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien-
Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129),
dass in Abweichung von den erwähnten Zuständigkeitskriterien respekti-
ve Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO die
Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in
der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist
(sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwend-
bar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen
oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45
E. 5 S. 635 f.),
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sodann vorsieht, dass das BFM auch aus
humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den
Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Be-
stimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und
restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f., BVGE
2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts,
wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
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Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische
Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer
Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE
2010/45 E. 7.2 S. 636 f.; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8 K11
S. 74),
dass den Akten entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer
A._______ am 17. und die Beschwerdeführerin B._______ am 18. Mai
2011 in E._______ (Italien) ein Asylgesuch eingereicht hatten und ent-
sprechend in der EURODAC-Datenbank erfasst worden waren (vgl. act.
A5/2, S. 1 und 2),
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen im EVZ
Kreuzlingen vom 23. Mai 2013 bestätigten, in Italien um Asyl ersucht zu
haben, und ausführten, sie seien in Italien als Flüchtlinge anerkannt wor-
den und sie würden dort über Aufenthaltsbewilligungen (permesso di
soggiorno) verfügen (vgl. act. A7/12 S. 5, 7 und 9, act. A9/10 S. 6 f.),
dass Anfragen des BFM vom 27. Mai 2013 an die italienischen Behörden
ergaben, dass den Beschwerdeführenden in Italien aus humanitären
Gründen Aufenthaltsbewilligungen erteilt wurden, welche bis am
23. Januar 2014 respektive 19. Dezember 2014 gültig sind (vgl. act.
A16/2, act. A17/2, act. A21/1, act. A23/1),
dass aufgrund dieser Sachlage das BFM zu Recht unter Anrufung von
Art. 16 Abs. 1 Dublin-II-VO die italienischen Behörden am 4. Juni 2013
um Wiederaufnahme der – am 13. Mai 2013 illegal in die Schweiz einge-
reisten (vgl. act. A7/12 S. 8, act. A9/10 S. 7) – Beschwerdeführenden er-
suchte (vgl. act. A24/5 S. 2 ff., act. A25/5 S. 2 ff.),
dass die italienischen Behörden mit Antwort vom 6. Mai 2013 einer Über-
stellung der Beschwerdeführenden zwecks Prüfung deren Asylverfahren
durch Italien ausdrücklich zustimmten (vgl. act. A29/1, act. A31/1),
dass demzufolge das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht
grundsätzlich Italien als für die Durchführung der Asylverfahren zuständig
erachtet hat,
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dass die Beschwerdeführenden die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens
weder im Rahmen des ihnen durch das BFM gewährten rechtlichen Ge-
hörs noch auf Beschwerdeebene explizit bestreiten,
dass sie hingegen dem BFM gegenüber darlegen, sie seien in Italien
schlecht behandelt worden, hätten keine Arbeit finden können, die Be-
schwerdeführerin, die an Aids erkrankt sei, habe nur mühsam Zugang zu
Medikamenten erhalten und ihre Tochter sei finanziell nicht unterstützt
worden (vgl. act. A9/10, S. 8, act. A7/12 S. 9),
dass sie in der Beschwerde zudem argumentieren, sie seien in Italien un-
genügend medizinisch versorgt, inadäquat untergebracht und ernährt
worden und sie hätten auch in finanzieller Hinsicht nicht genügend Unter-
stützung erhalten,
dass sie unter Verweis auf verschiedene Berichte und Gutachten monie-
ren, eine Rückschaffung nach Italien verstosse gegen Art. 3 EMRK, denn
das Land sei gezeichnet von einem chronischen Mangel an Unterkünften
für Asylsuchende, setze die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 nicht um, Dublin-Rückkehrenden, die bereits einmal in
einer Unterkunft gelebt hätten, würden keine Unterkünfte mehr zur Verfü-
gung gestellt, sie erhielten keine finanzielle Unterstützung und ohne feste
Wohnsitzadresse sei die Erlangung einer Gesundheitskarte zwecks me-
dizinischer Versorgung ebenfalls nicht möglich,
dass sie bei einer Rückschaffung somit obdachlos wären und in eine le-
bensbedrohliche Situation geraten würden,
dass die Beschwerdeführerin, wie dem beigelegten ärztlichen Bericht
vom 20. Juni 2013 des (…) zu entnehmen sei, auf eine lebenslange Aids-
Therapie angewiesen sei und ausserdem wegen Unterbauchschmerzen
am 8. Juli 2013 für sie ein ärztlicher Termin in erwähntem Spital sowie für
ihre Tochter am 27. Juni 2013 aufgrund deren Herzerkrankung (bei der
Geburt sei ein offenes Herz diagnostiziert worden) eine Untersuchung im
Spital vorgesehen sei,
dass diese Einwände indes nicht geeignet sind, an der Zuständigkeit Ita-
liens zur Durchführung des Asylverfahrens etwas zu ändern respektive
einen – wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht – Anspruch
auf Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO durch die
Schweiz zu begründen,
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dass man bei einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat unter
anderem von der Prämisse ausgeht, dass dieser kraft seiner Mitglied-
schaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom
1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaa-
ten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog.
Verfahrensrichtlinie) sowie auch jener aus der Richtlinie 2003/9/EG des
Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die
Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtli-
nie), darunter auch dem Non-Refoulement-Gebot, nachkommt (vgl.
BVGE 2010/45 E. 7.4.2 S. 638),
dass die blosse Verletzung erwähnter Richtlinien durch den zuständi-
gen Mitgliedstaat kein selbständiges Recht einer beschwerdeführen-
den Person auf Anrufung der Ausübung des Selbsteintrittsrechts be-
gründet, sondern es hierzu grundsätzlich des Nachweises eines "real
risk" im Sinne der EMRK bedarf (vgl. dahingehend FILZWIESER/SPRUNG,
a.a.O., Art. 3 K11 S. 75),
dass, sofern dieser Nachweis nicht gelingt und somit nicht von einem
Überstellungshindernis in den zuständigen Mitgliedstaat auszugehen ist,
der betroffenen Person die Möglichkeit offensteht, sich im zuständigen
Mitgliedstaat mittelbar auf die Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie zu be-
rufen respektive die entsprechenden innerstaatlichen Rechtsmittel zu er-
greifen,
dass, falls es demgegenüber einer notorischen Tatsache entspricht, dass
der zur Prüfung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat systematisch
gravierende Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK be-
geht, eine beschwerdeführende Person nicht die volle Beweislast trägt
(vgl. Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011 im Fall M.S.S. gegen Belgien
und Griechenland [Beschwerde-Nr. 30696/09]),
dass Italien – wie die Schweiz – unter anderem Signatarstaat der FK, der
EMRK und der FoK ist und als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zuständi-
ger Staat gehalten ist, die Verfahrensrichtlinie sowie die Aufnahmerichtli-
nie von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten anzuwenden respektive umzu-
setzen,
dass auch nicht geschlossen werden kann, Italien würde in genereller
Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen re-
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spektive – wie dahingehend in der Beschwerde geltend gemacht – in völ-
kerrechtswidriger Weise gegen die Aufnahmerichtlinie verstossen,
dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem dieser in sei-
ner neusten Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer
Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe,
obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände
von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem
subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden
(vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Nieder-
lande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass gemäss den im erwähnten Urteil zitierten Berichten in Italien insbe-
sondere für besonders verletzliche Personen, darunter auch für Dublin-
Rückkehrende, in den Aufnahmezentren Plätze reserviert sind und ge-
mäss Stellungnahme des italienischen Staates zudem die notwendigen
medizinischen Vorkehrungen für diese Personen getroffen würden, sofern
der überstellende Staat eine Person als solche bezeichne (vgl. a.a.O.
§ 43 und 45),
dass Italien zudem über eine durchaus ausreichende medizinische Infra-
struktur verfügt, um die medizinische Betreuung der Beschwerdeführerin
und ihrer Tochter zu gewährleisten,
dass entgegen der Darstellung in der Beschwerde auch nicht zu schlies-
sen ist, dass die Behandlung der an Aids erkrankten Beschwerdeführerin
in Italien ungenügend gewesen wäre, zumal diesbezüglich dem BFM ge-
genüber lediglich von einem mühsamen Zugang zu Medikamenten ge-
sprochen wurde (vgl. act. A7/12 S. 9),
dass andererseits im ärztlichen Bericht des (…) vom 20. Mai 2013 fest-
gehalten wird, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Schwanger-
schaft im Jahre 2012 in Italien eine antiretrovirale Therapie (ART) begon-
nen habe und diese weitergeführt worden sei und man bei der Erstkon-
sultation im Juni 2013 festgestellt habe, dass die HI-Viruslast vollständig
supprimiert gewesen sei, was für die Wirksamkeit und eine regelmässige
Einnahme der Medikamente spreche,
dass damit deutlich wird, dass die Beschwerdeführerin in Italien eine
adäquate medizinische Behandlung erhalten hat,
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dass zudem darauf hinzuweisen ist, dass in Italien Personen, die – wie
vorliegend die Beschwerdeführenden – über eine humanitäre Aufent-
haltsbewilligung verfügen, mittels Einschreibung beim öffentlichen Ge-
sundheitsdienst (Servizio sanitario nazionale, Ssn), gratis Zugang zur
medizinischen Versorgung erhalten,
dass es den Beschwerdeführenden im Bedarfsfall im Übrigen offen ste-
hen würde, Probleme bei der Unterbringung oder beim Zugang zur medi-
zinischen Versorgung bei den zuständigen italienischen Justizbehörden
zu rügen, dies entweder unter Beiziehung eines italienischen Rechtsan-
waltes oder mittels Hilfe unabhängiger, vorhandener Hilfsorganisationen
in Italien,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er-
sichtlich sind, die darauf hindeuten, die Beschwerdeführenden würden im
Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass der Erkrankung der Beschwerdeführerin, ebenso wie dem ihr bevor-
stehenden Arzttermin wegen Unterbauchschmerzen und allfälligen weite-
ren ärztlichen Untersuchungen ihres Kindes, sollten diese Termine aus
medizinisch zwingenden Gründen in der Schweiz wahrgenommen wer-
den müssen, bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten bei der
zwangsweisen Überstellung Rechnung zu tragen ist und insbesondere
die italienischen Behörden über die gesundheitlichen Probleme der Be-
schwerdeführenden oder aber sonstige Besonderheiten ihre Persönlich-
keiten betreffend vorgängig eingehend zu informieren sind,
dass ausserdem sicherzustellen ist, dass die Beschwerdeführenden am
Flughafen in Italien tatsächlich den für sie zuständigen Behörden überge-
ben werden, welche für sie die Verantwortung übernehmen,
dass aufgrund des Gesagten keine Hindernisse und auch keine humani-
tären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 einer Überstellung der
Beschwerdeführenden nach Italien entgegenstehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind und auch keinen Anspruch
darauf geltend machen können, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
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dass beim Dublin-Verfahren – wie erwähnt – das Fehlen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht
erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfolgenden
Nichteintretensentscheides ist, weshalb systembedingt kein Raum bleibt
für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass das BFM in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit auf diese einzutre-
ten ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache die Gesuche
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung und der Antrag, die zuständige Vollzugsbe-
hörde sei anzuweisen, den Vollzug vorerst auszusetzen, gegenstandslos
geworden sind,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten respektive um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ab-
zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb – ungeach-
tet der bis dato nicht belegten Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden –
die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht vorliegen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: