B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3578/2016
Ur t e i l vom 1 0 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 25. Mai 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Ehegatten A._______ (der Beschwerdeführer) und B._______
(die Beschwerdeführerin) am 16. Februar 2016 um die Gewährung von
Asyl in der Schweiz nachsuchten,
dass vom SEM zwei Tage später aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Da-
tenbank festgestellt wurde, dass sie vor der Schweiz bereits von Griechen-
land und von Österreich registriert worden waren (illegale Einreise nach
Griechenland verzeichnet per 8./9. Februar 2016; Asylanträge in Öster-
reich verzeichnet per 13. Februar 2016),
dass die Beschwerdeführenden am 3. März 2016 zu ihrer Person, zum
Verbleib ihrer Papiere und namentlich zu ihrem Reiseweg befragt wurden
(vgl. dazu act. A7 und A8: Protokolle der Befragungen zur Person),
dass sie zu ihrem Reiseweg übereinstimmend angaben, sie seien anfangs
Februar 2016 auf dem Luftweg in die Türkei gereist und von dort auf dem
Seeweg nach Griechenland gelangt, von wo sie in der Folge auf dem Land-
weg über Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich die
Schweiz erreicht hätten (a.a.O., je Ziff. 5.01 f.),
dass sie auf entsprechende Nachfrage hin bestätigten, sie hätten in Öster-
reich Asylanträge gestellt (a.a.O., je Ziff. 2.06),
dass sie sich auf weitere Nachfrage hin gegen eine allfällige Wegweisung
nach Österreich, Slowenien oder Kroatien aussprachen, weil (so der Be-
schwerdeführer) er sich in der Schweiz sicherer fühle, respektive weil (so
die Beschwerdeführerin) nicht Österreich, sondern die Schweiz ihr Ziel ge-
wesen sei, und sie auch gehört habe, dass die Lebensbedingungen in Slo-
wenien und Kroatien sehr schwierig seien, indem dort die Aufnahmelager
überfüllt und die Behörden überfordert seien (a.a.O., je Ziff. 8.1),
dass das SEM am 29. März 2016 unter Verweis auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig) zwei sepa-
rate Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden an die Dub-
lin-Behörde von Österreich sandte,
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dass diesen Ersuchen von Österreich mittels Erklärung vom 6. April 2016
nicht zugestimmt wurde, wobei von der österreichischen Dublin-Behörde
auf die mutmassliche Zuständigkeit von Kroatien verwiesen wurde,
dass diese Erklärung vom SEM am 27. April 2016 zwar remonstriert wurde,
indem das Staatssekretariat von der österreichischen Dublin-Behörde eine
neuerliche Prüfung seiner Ersuchen verlangte (act. A8),
dass das SEM indes parallel dazu am 13. Mai 2016, ebenfalls unter Ver-
weis auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO, zwei separate Ersuchen um
Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden auch an die zuständige Dub-
lin-Behörde von Kroatien richtete,
dass die kroatische Dublin-Behörde dem SEM mittels zwei separaten Er-
klärungen von 25. Mai 2016 mitteilte, den vorgenannten Ersuchen werde
insoweit entsprochen, als Kroatien seine Zustimmung zu einer Aufnahme
der Beschwerdeführenden nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO erteile,
dass das SEM unmittelbar nach Eingang dieser Erklärung der österreichi-
schen Dublin-Behörde mitteilte, nachdem Kroatien einer Übernahme der
Beschwerdeführenden zugestimmt habe werde das Remonstrationsbe-
gehren vom 27. April 2016 zurückgezogen (act. A29),
dass das SEM ebenfalls noch am gleichen Tag – mit Verfügung vom
25. Mai 2016 (eröffnet am 30. Mai 2016), in Anwendung der Bestimmungen
zum Dublin-Verfahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) – auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat
und deren Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete,
dass das Staatssekretariat zugleich eine Ausreisefrist auf den Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den Kanton Solothurn mit dem Voll-
zug der Wegweisung beauftragte, den Beschwerdeführenden die gemäss
Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten zustellte und festhielt, einer all-
fälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass für die Entscheidbegründung im Einzelnen – soweit nicht nachfolgend
darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid am 6. Juni 2016
(Poststempel) durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde erhoben haben,
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dass sie in ihrer Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung [1], die Feststellung der Asyl- respektive Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl [2], eventualiter die Feststellung der
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll-
zuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz [3]
beantragen, respektive das Eintreten auf ihre Asylgesuche in Anwendung
der Souveränitäts- respektive Ermessensklauseln nach Art. 16 und 17
Dublin-III-VO [vgl. am Ende der Beschwerde],
dass sie in prozessualer Hinsicht um Erlass der Verfahrenskosten und Be-
freiung von der Kostenvorschusspflicht [4] sowie um Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde [5] ersuchen, verbunden mit der An-
weisung an die zuständige Behörde, jegliche Kontaktnahme mit und Da-
tenweitergabe an die heimatlichen Behörden zu unterlassen [6],
dass sich die Beschwerdeführenden im Rahmen der Beschwerdebegrün-
dung einerseits zu den Gründen für ihre Ausreise aus dem Irak äussern
und diesbezügliche Beweismittel vorlegen (vgl. dazu die Akten),
dass sie sich andererseits gegen eine Überstellung nach Kroatien ausspre-
chen und in dieser Hinsicht namentlich anführen, sie hätten dort weder ihre
Fingerabdrücke abgegeben noch ein Asylgesuch eingereicht,
dass sie gleichzeitig geltend machen, der angefochtene Entscheid sei hin-
sichtlich der Frage der Asylantragstellung in Österreich oder in Kroatien in
sich widersprüchlich, weshalb die Wegweisung nach Kroatien zufolge des
unklaren Sachverhalts als unmöglich zu erkennen sei,
dass ausserdem die Situation für Flüchtlinge in Kroatien kein menschen-
würdiges Dasein garantierten, zumal die Gewährung von menschlicher
und medizinischer Unterstützung in Kroatien höchst fraglich sei,
dass daher ihre Asylgesuche in Anwendung der Souveränitätsklausel ge-
mäss Art. 16 und 17 Dublin-III-VO von der Schweiz zu prüfen seien, zumal
insbesondere die Klausel von Art. 16 Anwendung finde, wenn eine Person
schwanger sei, was bei der Beschwerdeführerin der Fall sei,
dass die Beschwerdeführenden zur vorgebrachten Schwangerschaft einen
Arztbericht vom 2. Juni 2016 vorlegen und geltend machen, sie hätten sich
lange erfolglos um ein Kind bemüht, mithin ihre Heimat auch deswegen
verlassen, und im Falle einer Überstellung nach Kroatien werde neben ih-
rem eigenen Leben gerade auch dasjenige ihres Kindes gefährdet,
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dass sie zusätzlich unter Vorlage eines Arztberichts vom 6. Juni 2016 gel-
tend machen, der Beschwerdeführer sei auf antidepressive Medikamente
und entsprechende Therapie angewiesen, zumal er aufgrund traumati-
scher Kriegserlebnissen an psychischen Störungen leide,
dass nach Eingang der Beschwerde der Vollzug der Wegweisung mittels
Telefax vom 8. Juni 2016 einstweilen ausgesetzt wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Juni 2016 beim Bundesverwaltungs-
gericht eingetroffen sind (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und
ihre Eingabe als frist- und formgerecht zu erkennen ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde – unter Vorbehalt
der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide,
mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Be-
gründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage
beschränkt ist, ob das Staatssekretariat zu Recht auf das Gesuch nicht
eingetreten ist, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es
den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstän-
digen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt
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und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
dazu BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass demzufolge auf die Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist,
dass sich die vorliegende Beschwerde in relevanter Hinsicht – wie nachfol-
gend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, soweit darauf ein-
zutreten ist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständig-
keit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin
zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass aufgrund der Aktenlage und mit Blick auf die einschlägigen Bestim-
mungen der Dublin-III-VO ausser Frage steht, dass Kroatien für die Be-
handlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig ist,
dass die in dieser Hinsicht relevanten Sachverhaltsmomente entgegen den
Beschwerdevorbringen als klar erstellt zu bezeichnen sind, es diesbezüg-
lich aber präzisierender Anmerkungen bedarf, zumal der vorinstanzliche
Entscheid gewisse redaktionelle Unzulänglichkeiten aufweist,
dass vom SEM im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung vermerkt worden
ist, die Beschwerdeführenden hätten gemäss Eurodac-Eintrag am 13. Feb-
ruar 2016 in Kroatien um Asyl ersucht (vgl. Verfügung, Ziff. I.2),
dass es sich dabei augenscheinlich um einen Schreibfehler handelt, zumal
die Beschwerdeführenden gemäss Aktenlage an diesem Datum zweifels-
frei nicht in Kroatien, sondern in Österreich um Asyl ersucht haben, was
auch von den Beschwerdeführenden bestätigt worden ist (vgl. die vorge-
nannten Eurodac-Auszüge, die Erklärung der österreichischen Dublin-Be-
hörde vom 6. April 2016 und die eigenen Angaben der Beschwerdeführen-
den im Rahmen der Befragung zur Person),
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dass die Beschwerdeführenden in der Eurodac-Datenbank von Österreich
als Asylantragsteller registriert worden sind, weshalb das SEM zu Recht
vorab Österreich um eine Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden er-
sucht hat, dies gestützt auf die Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 bst. b Dublin-
III-VO (Zuständigkeit zufolge vorgängiger Asylantragstellung),
dass sich das SEM nach der Ablehnung seiner Ersuchen durch die öster-
reichische Dublin-Behörde zu Recht an Kroatien gewandt hat, zumal die
Beschwerdeführenden vom Drittstaat Serbien kommend über Kroatien in
das Gebiet der Dublin-Vertragsstaaten eingereist sind, womit bezogen auf
Kroatien das Zuständigkeitskriterium gemäss der Bestimmung von Art. 13
Abs. 1 Dublin-III-VO erfüllt ist,
dass in diesem Zusammenhang als irrelevant zu bezeichnen ist, dass das
SEM in seinen an Kroatien gerichteten Ersuchen unzutreffenderweise auf
die Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO verwiesen hat, hat
doch Kroatien in der Folge seine Zuständigkeit für die Beschwerdeführen-
den korrekterweise nach der Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO
(Zuständigkeit zufolge Einreise in das Gebiet der Dublin-Vertragssaaten
über diesen Staat) anerkannt (vgl. act. A24/25 und A26/27: Erklärungen
der kroatischen Dublin-Behörde vom 25. Mai 2016),
dass mit der Abgabe der Erklärungen vom 25. Mai 2016 der für die Be-
schwerdeführenden zuständige Staat – mithin Kroatien – feststeht,
dass in diesem Zusammenhang der guten Ordnung halber anzumerken
bleibt, dass das SEM nach dem Eingang dieser Erklärungen zu Recht sein
an Österreich gerichtetes Remonstrationsbegehren zurückgezogen hat,
dass nach dem Gesagten die Grundlage für einen Nichteintretensent-
scheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist,
dass die Beschwerdeführenden gegen eine Überstellung nach Kroatien im
Wesentlichen einwenden, aufgrund ihrer persönlichen Umstände, mithin
aus gesundheitlichen Gründen, seien sie auf besondere Betreuung und
Behandlung angewiesen, welche in Kroatien aufgrund der dort herrschen-
den Verhältnisse nicht gewährleistet sei,
dass dieses Vorbringen indes – wie nachfolgend aufgezeigt – nicht gegen
eine Überstellung nach Kroatien spricht,
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dass in diesem Zusammenhang zunächst festzuhalten bleibt, dass Kroa-
tien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und Kroatien aus Sicht der Schweiz
seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Kroatien anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben,
dass das kroatische Asylsystem denn auch in der bisherigen Praxis zu kei-
nen Klagen Anlass gegeben hat (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-1611/2016 vom 22. März 2016, insbes. E. 4.3.1-4.3.6),
dass im Falle der Beschwerdeführenden aufgrund der Aktenlage davon
ausgegangen werden darf, sie seien in der Lage, in Kroatien gegenüber
den dort zuständigen Behörden ihre Rechte wahrzunehmen, und dort sei
auch ihre Versorgung gesichert,
dass weder die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte, soweit ersicht-
lich erst seit kurzem bestehende respektive bekannte Schwangerschaft
noch das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Erkrankungsbild – ge-
mäss Arztbericht neben einem leichtem Reflux-Leiden und einem milden
Schmerzsyndrom im Rücken zur Hauptsache eine psychische Erkran-
kungslage (Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion), welche seit ei-
nigen Tagen mit dem weitverbreiteten Wirkstoff Escitalopram behandelt
wird – gegen eine Überstellung nach Kroatien spricht,
dass die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin auch in Kroatien be-
gleitet werden kann, wie auch das Erkrankungsbild des Beschwerdefüh-
rers in Kroatien behandelbar ist,
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dass entgegen den lautenden Beschwerdevorbringen alleine aufgrund der
bestehenden Schwangerschaft kein Anwendungsfall im Sinne der Bestim-
mung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist, steht doch die Be-
schwerdeführerin in keinen Abhängigkeitsverhältnis zu einer in der
Schweiz aufenthaltsberechtigten Person, sondern wird sie zusammen mit
ihrer nächsten und engsten Bezugsperson – ihrem Ehemann – nach Kro-
atien überstellt,
dass die geltend gemachten gesundheitlichen Aspekte einzig insofern als
relevant erscheinen, als das SEM und die zuständige kantonale Vollzugs-
behörde aufgrund der Beschwerdevorbringen anzuweisen sind, die Be-
schwerdeführenden vor ihrer Überstellung den kroatischen Behörden als
sogenannte Medizinalfälle anzumelden, womit in der Praxis sichergestellt
wird, dass eine laufende Behandlung nicht durch die Umsetzung des Weg-
weisungsvollzuges unterbrochen wird (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass nach vorstehenden Erwägungen kein Grund für einen Selbsteintritt
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden respektive für eine Anwen-
dung der Ermessensklausel gemäss der Bestimmung von Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO ersichtlich ist,
dass in diesem Zusammenhang der guten Ordnung halber anzumerken
bleibt, dass sich das SEM aufgrund der Aktenlage auf eine bloss summa-
rische Würdigung der vorliegenden Sache unter dem Aspekt von Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
beschränken durfte, zumal die Beschwerdeführenden anlässlich der Ge-
suchseinreichung auf entsprechende Frage hin angegeben hatten, es
gehe ihnen zurzeit gut (vgl. Befragungsprotokolle, je Ziff. 8.02),
dass es in diesem Zusammenhang auch aufgrund der heute vorliegenden
Aktenlage keiner weitergehenden Prüfung durch das SEM bedarf, zumal
die Beschwerdeführenden auch unter Berücksichtigung der von ihnen gel-
tend gemachten medizinischen Aspekte nicht der Gruppe der besonders
verletzliche Personen zuzurechnen sind, sondern ihren persönlichen Um-
ständen bereits mit der vorerwähnten Meldung als Medizinalfälle hinrei-
chend Rechnung getragen werden kann,
dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist,
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dass die Anordnung der Wegweisung nach Kroatien der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44
AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass im Rahmen des
Dublin-Verfahrens – einem Überstellungsverfahren in den für die Behand-
lung des Asylgesuches zuständigen Staat – systembedingt kein Raum
bleibt für die von den Beschwerdeführenden beantragte Ersatzmassnahme
für den Wegweisungsvollzug (im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1-4 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]), sondern eine entsprechende
Prüfung soweit notwendig bereits im Rahmen des Nichteintretensentschei-
des stattfinden muss (vgl. dazu vorstehende Erwägungen), weshalb auf
den Antrag auf Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nicht einzutreten ist,
dass in diesem Sinne das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Kroatien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist,
als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass es nach der Abweisung der Beschwerde einer Auseinandersetzung
mit den Anträgen um Anordnung prozessleitender Massnahmen (Erteilung
der Aufschiebenden Wirkung der Beschwerde; Anordnungen betreffend
Nichtkontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates) nicht bedarf, da
diese Anträge – wie auch das Gesuch um Befreiung von der Kostenvor-
schusspflicht gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG – mit vorliegendem Urteil in der
Hauptsache gegenstandslos geworden sind,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als
aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.
2.
Das SEM und die zuständige kantonale Vollzugsbehörde werden angewie-
sen, die Beschwerdeführenden vor ihrer Überstellung bei den zuständigen
kroatischen Behörden als Medizinalfälle anzumelden.
3.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: