B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3580/2013
U r t e i l v o m 8 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
Russland,
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Mai 2013 / N_______.
D-3580/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein aus
B._______ (Bezirk C._______) stammender russischer Staatsangehöri-
ger tschetschenischer Volkszugehörigkeit – seine Heimat zusammen mit
seinem Schwager D._______ (Geschäfts-Nr. D-3551/2013; N_______)
am 30. April 2012 auf dem Landweg und gelangte über ihm unbekannte
Länder am 6. Mai 2012 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte.
Nach der Kurzbefragung im EVZ E._______ vom 24. Mai 2012 und – in
Anwesenheit einer Vertrauensperson – der anschliessenden Gewährung
des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Rückführung nach Polen im
Rahmen eines Dublin-Verfahrens wurde der Beschwerdeführer mit Ent-
scheid des BFM vom 25. Mai 2012 für den weiteren Aufenthalt dem Kan-
ton F._______ zugewiesen.
A.b Gestützt auf Art. 15 der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zustän-
dig ist (Dublin-II-VO), ersuchte das BFM am 4. Juni 2012 die polnischen
Behörden um Behandlung des Asylgesuchs des minderjährigen Be-
schwerdeführers im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der
Schwester des Beschwerdeführers und deren Kinder (Geschäfts-Nr. D-
2788/2013; N_______) im Rahmen von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO.
A.c Mit Schreiben vom 12. Juni 2012 teilte das BFM der Schwester des
Beschwerdeführers mit, dass Polen für die Durchführung ihres Asylge-
suchs zuständig sei und am 12. Juni 2012 einer Übernahme zugestimmt
habe. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, bis zum 22. Juni 2012 mitzutei-
len, ob sie einverstanden sei, dass das Asylgesuch ihres minderjährigen
Bruders respektive des Beschwerdeführers im gleichen Verfahren behan-
delt werde wie ihr eigenes, wodurch der gleiche Staat, welcher für die
Prüfung ihrer Asylgesuche zuständig sei, auch über das Asylgesuch des
Beschwerdeführers entscheiden würde.
In der Stellungnahme vom 22. Juni 2012 teilte der Beschwerdeführer mit,
dass sowohl seine Schwester als auch er selber eine gesonderte Beurtei-
lung ihrer Asylgesuche begehrten.
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Seite 3
A.d Das Dublin Office des BFM teilte den polnischen Behörden mit E-Mail
vom 27. Juni 2012 mit, dass der Beschwerdeführer keine Zusammenfüh-
rung mit der Familie seiner Schwester wünsche, weshalb sich die
Schweiz für die Beurteilung dessen Asylgesuchs zuständig erkläre.
Die polnischen Behörden ihrerseits erklärten in ihrem Antwortschreiben
vom 10. Juli 2012, dass dem Ersuchen des BFM um Behandlung des
Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss Art. 15 Dublin-II-VO nicht
entsprochen werden könne, da dieser für ein solches Vorgehen respekti-
ve eine Familienzusammenführung seine Zustimmung nicht gegeben ha-
be. Die Schweiz sei daher für die Behandlung dessen Asylgesuchs zu-
ständig.
A.e Mit Schreiben vom 10. Juli 2012 zeigte die Rechtsvertretung die
Übernahme des Mandats an und ersuchte um vollständige Akteneinsicht
und die Einräumung des Rechts auf Stellungnahme nach abgeschlosse-
ner Instruktion.
A.f Mit Schreiben vom 12. Juli 2012 teilte das BFM dem Beschwerdefüh-
rer mit, dass in seinem Fall das Dublin-Verfahren beendet worden sei und
sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde.
A.g Am 15. August 2012 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines
Rechtsvertreters vom BFM angehört. Zur Begründung seines Asylge-
suchs macht er im Wesentlichen geltend, er sei am (...) auf dem Heimweg
nach einem Fussballturnier gewesen, als plötzlich ein schwarzer Wagen
angehalten habe und vier uniformierte Männer ausgestiegen seien. Diese
hätten ihn in den Wagen gezerrt und nach kurzer Fahrt wieder aussteigen
lassen. Anschliessend sei er nach dem Aufenthaltsort seines Schwagers
D._______ gefragt worden. Er habe es aber nicht gewusst, worauf die
Männer zu lachen begonnen und ihm einen auf ihrem Handy gespeicher-
ten Clip gezeigt hätten, in welchem einem Menschen Finger und Glied-
massen abgeschnitten worden seien. Die Männer hätten ihm gedroht und
gesagt, dass ihm das Gleiche widerfahren und man ihn im Wald töten
werde, falls er in den nächsten zwei bis drei Tagen keinen Kontakt zu sei-
nem Schwager herstellen könne. Danach seien die Männer weggefahren
und er sei nach Hause gerannt, wo er seinem Vater den Vorfall berichtet
habe. Dieser habe ihn in der Folge mit dem Auto nach F._______ zu ei-
nem Freund seines Vaters gefahren. Dort habe er überraschenderweise
seinen Schwager D._______ angetroffen, dem er von der Suche nach
seiner Person erzählt habe. Sein Schwager sei nämlich im (...) festge-
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nommen und einige Tage festgehalten worden. Anschliessend habe sich
dieser wieder nach Hause begeben und sei danach von seinem Vater
ebenfalls nach F._______ gebracht worden. Praktisch den ganzen Monat
(...) hätten sie in dieser Wohnung verbracht und seien Ende des Monats
zusammen ausgereist. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2012 – eröffnet am 21. Mai 2012 – lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig
die Wegweisung und den Vollzug aus der Schweiz an. Die Vorinstanz be-
gründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch den-
jenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügten. Demzufol-
ge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch ab-
zulehnen sei. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zu-
mutbar und möglich zu erachten.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 20. Juni
2013 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung
Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben,
er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Even-
tualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzu-
nehmen. Ferner sei das Verfahren mit demjenigen seiner Schwester (Ge-
schäfts-Nr. D-2788/2013) und demjenigen seines Schwagers (Geschäfts-
Nr. D-3551/2013) zu koordinieren, es seien im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Weitergabe seiner
Daten an den Heimatstaat bis zum Endentscheid im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren zu sistieren, im Falle der Ablehnung dieses Begeh-
rens sei die Vorinstanz vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde
anzuweisen, ihm Auskunft über eventuell bereits vorgenommene Kon-
taktaufnahmen zu erteilen und ihm das rechtliche Gehör im Hinblick auf
objektive Nachfluchtgründe zu gewähren. Zudem sei ihm die unentgeltli-
che Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sei zu verzichten.
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Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) bei.
Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird – soweit
entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
C.a
Mit Verfügung vom 9. Juni (recte: Juli) 2013 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig wies es den Antrag,
die zuständige schweizerische Behörde sei anzuweisen, die Kontaktauf-
nahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweiter-
gabe an dieselben zu unterlassen, unter Hinweis auf Art. 97 Abs. 1 AsylG
ab. Ebenso abgewiesen wurde der Antrag, allenfalls sei die Vorinstanz
anzuweisen, ihm Auskunft über eventuell bereits vorgenommene Kon-
taktaufnahmen zu erteilen und das rechtliche Gehör im Hinblick auf ob-
jektive Nachfluchtgründe zu gewähren. Die Behandlung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs.
1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen und antragsge-
mäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Dem Antrag
auf Koordination des vorliegenden Verfahrens mit denjenigen der
Schwester und des Schwagers (Geschäfts-Nrn. D-2788/2013 und
D-3551/2013; beide N_______) wurde entsprochen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 6
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids
im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe angegeben, seit seiner
Ausreise keinen Kontakt zu seiner Familie mehr gehabt zu haben. Er wis-
D-3580/2013
Seite 7
se nicht, wie es ihnen gehe und ob die Sicherheitskräfte nach seinem
Verschwinden andere Massnahmen gegen die Familie getroffen hätten.
Diese Ausführungen seien aber nicht nachvollziehbar, da man davon
ausgehen könne, dass die Sicherheitskräfte nach dem Beschwerdeführer
auch die anderen Familienmitglieder erpressen würden. Dies umso mehr,
als es nicht direkt um den Beschwerdeführer selber gehe, sondern um die
Familie seines Schwagers und folglich alle nahestehenden Personen po-
tenzielle Opfer werden könnten. Falls er jedoch tatsächlich um das Wohl
seiner Familie besorgt wäre, müsste er zumindest wissen, ob diese wie
angekündigt bereits nach G._______ ausgereist sei oder nicht. Falls er
tatsächlich aus Angst seine Familie in Tschetschenien nicht kontaktiere,
hätte er jederzeit die Möglichkeit gehabt, seinen in G._______ lebenden
Onkel väterlicherseits oder andere, aussenstehende Personen in Tsche-
tschenien zu kontaktieren. Dies habe er jedoch unterlassen. Die darge-
legte Unbeschwertheit des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Si-
cherheit und das Schicksal seiner Familie sei geradezu unverständlich
und weise darauf hin, dass er sich keine Sorgen um seine Familie zu ma-
chen brauche, da es nichts zu befürchten gebe. Unlogisch sei ferner die
Tatsache, dass er seine Freundin aus F._______ angerufen habe, um ihr
mitzuteilen, dass er eine andere Frau heiraten werde und deshalb die
Beziehung beenden müsse. Er habe angeführt, gewusst zu haben, dass
er nie mehr nach Tschetschenien zurückkehren würde und er sie deshalb
nie hätte heiraten können. Dieser Umstand stelle jedoch keinen Grund
dar, die Freundin anzulügen, hätte diese doch sehr schnell von den Prob-
lemen mit den Sicherheitskräften und seiner Ausreise aus Tschetschenien
erfahren. Merkwürdig erscheine zudem, dass er keine Angst gehabt ha-
be, seine Freundin anzurufen, seine Familie und Verwandten jedoch nie
kontaktiert habe. Fragwürdig sei zudem, weshalb gerade er von der Poli-
zei mitgenommen worden sei. Gemäss seinen Angaben habe er seinen
Schwager nicht sehr gut gekannt und keine besondere Beziehung zu die-
sem gehabt. Da er auch den angeblich zum Widerstand übergelaufenen
Bruder des Schwagers, der letztlich von den Behörden gesucht werde,
praktisch nicht gekannt habe, sei dieser Zusammenhang noch weniger
sichtbar. Vielmehr wäre zu erwarten, dass die Polizei direkte Verwandte
seines Schwagers ausfindig machen und bedrohen würde. Mit Verweis
auf das Dossier seines Schwagers (N_______) sei in dieser Hinsicht je-
doch nichts geschehen. Weiter seien die Schilderungen des Beschwerde-
führers zum geschilderten Vorfall mit den Polizisten nicht überzeugend
ausgefallen. So habe er lediglich angegeben, bei der Festnahme auf dem
Heimweg von einem Fussballturnier gewesen zu sein, welches seine
Mannschaft gewonnen habe, und er in Eile gewesen sei, um nach Hause
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Seite 8
zu kommen. Es mute jedoch eigenartig an, dass sich der junge Be-
schwerdeführer trotz gewonnenen Turniers alleine auf den Heimweg ge-
macht habe, obwohl all seine Teamkollegen noch im Stadion an der Sie-
gesfeier gewesen seien. Zudem habe sich aus seinen Schilderungen
nicht ergeben, weshalb er es eilig gehabt haben soll, sei es doch nicht
spät gewesen und er habe keine weiteren Termine mehr gehabt. Ferner
seien die Schilderungen des Turniers unbestimmt ausgefallen. So habe
er erklärt, es habe sich um das Finalspiel gehandelt, um später an-
zugeben, es hätten an diesem Tag mehrere Spiele stattgefunden. Seine
Reise von F._______ aus in die Schweiz, welche er zusammen mit sei-
nem Schwager unternommen habe, sei ebenfalls unzureichend und un-
detailliert begründet worden. So habe er keine Angaben zum Reiseweg,
zu den Grenzkontrollen, zu seinen verwendeten Reisepapieren und zu
den Schleppern machen können. Es könne jedoch davon ausgegangen
werden, dass sich ein junger, intelligenter Mann mehr dafür interessiere,
was mit ihm geschehe und wo er hingebracht werde, zumal er sich vom
ersten Schock bereits einen Monat in F._______ habe erholen können.
Diese unsubstanziierten Aussagen seien zudem stereotypisch und daher
insgesamt unglaubhaft. Der gleiche Schluss werde auch im Entscheid
seines Schwagers gezogen, welcher als Lastwagenfahrer noch mehr hät-
te im Stande sein sollen, die Reise detaillierter zu beschreiben. Er habe
keine Angaben über das Schicksal und die Reise seiner Schwester, der
Frau seines Schwagers, machen können. Er habe nicht gewusst, ob sie
in Tschetschenien selber Probleme gehabt habe und wie sie mit den Kin-
dern bis in die Schweiz gereist sei. Er habe sie ein paar Stunden nach
seinem Eintreffen in der Schweiz wieder getroffen. Falls er in Tschetsche-
nien tatsächlich in Gefahr gewesen sei, wäre anzunehmen, dass er sie
über die dortige Situation ausgefragt hätte, zumal sie das Land angeblich
nach ihm verlassen habe. Es gehe immerhin um sein Leben und dasjeni-
ge seiner Familie. Folglich sei nicht glaubhaft, dass er darüber keine
Kenntnisse habe. Sodann wies das BFM darauf hin, dass das Asylgesuch
seines Schwagers D._______ mit Entscheid vom 17. Mai 2013 vom Bun-
desamt gemäss Art. 7 AsylG abgelehnt worden sei. Die Geschichte des
Beschwerdeführers beruhe auf den Vorbringen seines Schwagers, wel-
che in dessen Entscheid als unglaubhaft beurteilt würden. Folglich werde
den Schilderungen des Beschwerdeführers und seiner Glaubhaftigkeit
jegliche Grundlage entzogen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
würden demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art.
7 AsylG nicht standhalten.
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Im Übrigen seien gemäss dem Subsidiaritätsprinzip Personen mit einer
innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates
angewiesen. Der Beschwerdeführer mache Nachteile geltend, die sich
aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableite-
ten. So würden sich seine Schilderungen auf die tschetschenischen Si-
cherheitskräfte beziehen, deren Gewaltmonopol sich jedoch auf das Ge-
biet der Republik Tschetschenien beschränke. Nach dem geschilderten
Vorfall sei der Beschwerdeführer von seinem Vater nach F._______ zu
einem Freund gebracht worden. F._______ sei wie Tschetschenien eine
autonome Republik mit einer eigenen Regierung innerhalb der Russi-
schen Föderation. Die tschetschenischen Sicherheitskräfte hätten folglich
keinen Zugang zu dessen Gebiet und der Beschwerdeführer wäre dort in
Sicherheit. Der Freund seines Vaters wäre sicherlich bereit, ihm beim
Aufbau einer neuen Existenz in F._______ zu helfen. Weiter hätten sein
Schwager und seine Schwester (...) Jahre in H._______, im Gebiet
I._______, Russland, gelebt und seien erst im (...) nach Tschetschenien
zurückgekehrt. Diese könnten ohne grössere Schwierigkeiten dorthin zu-
rückkehren, sei deren Wegzug noch nicht lange her. Diese wären sicher-
lich auch bereit, ihn dorthin mitzunehmen, falls er nicht nach Tschetsche-
nien zurückkehren möchte. Da er sich den angeblichen, aber mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit unglaubhaften Verfolgungsmassnahmen
durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen
könne, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Demzufolge
erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht.
3.2 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwer-
deschrift im Wesentlichen ein, angesichts der Tatsache, dass er, seine
Schwester und sein Schwager gleichzeitig das Land verlassen hätten und
dies unter Umständen in Tschetschenien per se die verbliebenen Angehö-
rigen gefährde, sei es durchaus nachvollziehbar, dass er diese durch die
Kontaktaufnahme aus dem Ausland nicht habe weiter gefährden wollen.
Die Vorinstanz erachte es als fragwürdig, dass gerade er von der Polizei
mitgenommen worden sei. Angesichts der Tatsache, dass sich mehrere
Personen aus der Familie seines Schwagers den Rebellen angeschlos-
sen hätten und der Ehemann seiner anderen, in der Schweiz lebenden
Schwester ebenfalls verfolgt worden sei, habe er sich ohne Weiteres im
Umfeld von Personen bewegt, welche sich möglicherweise den Rebellen
anschliessen könnten. Vor diesem Hintergrund erstaune es nicht, dass
gerade er Adressat dieser Drohung geworden sei. Seine Schilderungen
würden zudem durch den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) "Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage" vom
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Seite 10
12. September 2011 gestützt, worin unter anderem festgehalten werde,
dass teilweise auch Angehörige verhaftet würden, um Widerstandskämp-
fer dazu zu bewegen, sich zu ergeben. Ferner werde ihm vorgeworfen, es
sei nicht nachvollziehbar, dass er alleine vom Fussballturnier zurückge-
kehrt sei. Diesbezüglich sei zu entgegnen, dass er nicht mit den Teamkol-
legen habe feiern mögen, da viel Bier getrunken worden sei und er das
nicht möge. Die Vorhalte bezüglich des Reisewegs seien unter Umstän-
den berechtigt, jedoch nicht geeignet, die asylrelevanten Vorbringen un-
glaubhaft erscheinen zu lassen. Die von der Vorinstanz vorgebrachten
Widersprüche und Elemente der Unglaubhaftigkeit seien bei näherem
Hinsehen leicht erklärbar und seiner Glaubwürdigkeit nicht abträglich.
Seine Vorbringen betreffend die fluchtauslösenden Ereignisse in Tsche-
tschenien seien somit glaubhaft und die Asylrelevanz sei gegeben.
3.3 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach
Prüfung der Akten zum Schluss, dass das BFM im Rahmen der Prüfung
der Asylvorbringen aufgrund der ausgeführten einzelnen Aspekte zu
Recht erkannt hat, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen der
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Die Entgegnungen in
der Rechtsmitteleingabe und die eingereichten Beweismittel vermögen in
entscheidrelevanter Hinsicht nicht gegen die angefochtene Verfügung
durchzudringen.
3.4 Der Beschwerdeführer verweist zunächst zum Vorwurf, es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb er seine Familie nicht kontaktiert habe, um sich
über deren Sicherheitssituation zu informieren, darauf hin, dass die
gleichzeitige Ausreise seiner Schwester, des Schwagers und seiner Per-
son die in Tschetschenien verbliebenen Angehörigen per se gefährde,
weshalb es durchaus nachvollziehbar sei, dass er diese durch die Kon-
taktaufnahme aus dem Ausland nicht habe weiter gefährden wollen. Die-
ser Einwand vermag jedoch schon deshalb nicht zu überzeugen, weil der
Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge offenbar keine Bedenken
hatte, mit seiner damaligen Freundin telefonischen Kontakt aufzunehmen
(vgl. act. A28/17 S. 14). Weiter erscheinen die Entgegnungen zum Vor-
halt, warum gerade er von der Polizei mitgenommen und bedroht worden
sei, als nicht stichhaltig. Soweit diesbezüglich auf den Bericht der SFH
"Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage" vom 12. Septem-
ber 2011 verwiesen wird, gemäss welchem teilweise auch Angehörige
verhaftet würden, um Widerstandskämpfer dazu zu bewegen, sich zu er-
geben, ist anzuführen, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um ei-
nen direkten Familienangehörigen des gesuchten Schwagers handelt und
D-3580/2013
Seite 11
der Schwager denn auch kein Mitglied des Widerstandes gewesen sei,
sondern wegen dessen Bruder, der sich den Rebellen angeschlossen ha-
be, behördlich unter Druck geraten sein soll. Zum Vorbringen, wonach der
Ehemann seiner anderen, in der Schweiz lebenden Schwester ebenfalls
verfolgt worden sei, ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer im vo-
rinstanzlichen Verfahren die Existenz einer anderen in der Schweiz le-
benden Schwester mit keinem Wort erwähnte, sondern bei der Befragung
im EVZ angab, nebst seiner Schwester (...) (Geschäfts-Nr. D-2788/2013)
noch eine (...)jährige Schwester (...) zu haben, die bei seinen Eltern woh-
ne (vgl. act. A8/11 S. 5). Zudem bleiben die Entgegnungen des Be-
schwerdeführers zum Vorhalt des BFM, es sei nicht nachvollziehbar, dass
er alleine vom Fussballturnier zurückgekehrt sei, unplausibel. So mutet es
in der Tat merkwürdig an, dass der Beschwerdeführer nach einem Tur-
niersieg seiner Mannschaft weder Zeit noch Lust gehabt haben will, mit
seinen Teamkollegen den Sieg zu feiern, zumal es erst 18.00 oder 19.00
Uhr gewesen sei. Das pauschale Vorbringen, er möge es nicht, wenn
seine Teamkollegen viel Bier trinken würden, vermag an dieser Einschät-
zung nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen als un-
glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst haben
will, an welchem Wochentag des Turnier stattgefunden habe, zumal es für
dessen Team siegreich geendet habe und in dessen Anschluss überdies
der letztlich fluchtauslösende Vorfall geschehen sein soll (vgl. act. A28/17
S. 5 f.). Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer vor, die vorinstanzlichen
Vorhalte bezüglich des Reisewegs seien unter Umständen berechtigt, je-
doch nicht geeignet, die asylrelevanten Vorbringen unglaubhaft erschei-
nen zu lassen. Diesbezüglich verkennt der Beschwerdeführer, dass An-
gaben zu den Umständen der Flucht beziehungsweise zur Ausreise in
dem Sinne als wesentlich für die Flüchtlingseigenschaft angesehen wer-
den können, als sie der Beurteilung der generellen Glaubhaftigkeit der
Asylvorbringen und insbesondere der persönlichen Glaubwürdigkeit eines
Asylgesuchstellers dienen. Sind diese Ausführungen – wie vorliegend –
als mit erheblichen Zweifeln belastet und somit als überwiegend unglaub-
haft zu werten, so lässt dies auch Rückschlüsse auf die generelle Glaub-
haftigkeit der eigentlichen Asylgründe zu (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17
E. 4b S. 150).
Sodann ist festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers
auf den Vorbringen nach der angeblichen Suche von Leuten Kadyrovs
nach seinem Schwager D._______ basieren. Diese Suche wurde jedoch
in dessen Verfahren (Geschäfts-Nr. D-3551/2013) mit Urteil gleichen Da-
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Seite 12
tums als unglaubhaft qualifiziert, weshalb an der Glaubhaftigkeit der hier
zu beurteilenden Fluchtgründe bereits aus diesem Grund überwiegende
Zweifel anzubringen sind.
Schliesslich ist für die übrigen vorinstanzlichen Zweifel an der Glaubhaf-
tigkeit der Asylvorbringen, soweit diese in der Rechtsmitteleingabe unwi-
dersprochen geblieben sind, und die Ausführungen des BFM zur inner-
staatlichen Fluchtalternative auf die im Ergebnis zutreffenden Ausführun-
gen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, zumal sich der Be-
schwerdeführer diesbezüglich nicht eingehend äussert.
3.5 Es ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun
vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausge-
setzt war oder objektiv begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt
werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden.
Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt, wes-
halb es sich erübrigt, auf die Vorbringen in den Eingaben auf Beschwer-
deebene näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu än-
dern vermögen.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, BVGE 2009/50 E. 9
S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
D-3580/2013
Seite 13
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E.10.2 S. 502).
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
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Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Febru-
ar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinwei-
sen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.
5.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei
einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen an-
gewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingsei-
genschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips er-
füllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situa-
tion allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können.
Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder
– aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
5.3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 17. Mai 2013 hielt das BFM
zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, we-
der die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Si-
tuation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit einer Rück-
führung in den Heimatstaat sprechen. Der Beschwerdeführer sei jung und
in seiner Heimat gut integriert gewesen. Er habe die Schule abgeschlos-
sen und könnte nun einer erwerbsmässigen Tätigkeit nachgehen. Seine
Eltern und die jüngere Schwester würden in B._______ leben und ihn bei
einer Rückkehr sicherlich unterstützen. Sein Schwager sei ebenfalls aus
der Schweiz weggewiesen worden, weshalb er nicht alleine zurück nach
Russland reisen müsse. Zudem bestünden alternative Rückkehrmöglich-
keiten nach F._______ oder I._______. Es stehe ihm frei, bei der kanto-
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nalen Rückkehrberatungsstelle Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93
AsylG). Diese könne durch Hilfe bei der Ausreiseorganisation, einen fi-
nanziellen Beitrag oder durch Unterstützung während und nach der
Rückkehr im Sinne eines Wiedereingliederungsprojekts gewährt werden.
Demnach sei vorliegend die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung
insgesamt als zumutbar zu erachten.
5.3.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht
in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Weg-
weisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylbewerber in der
Regel zumutbar ist (vgl. BVGE 2009/52).
5.3.4 Da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, einer Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein oder ob-
jektiv begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt zu werden und er
demzufolge auch nicht einer Kategorie von Personen zuzuordnen ist,
welche weiterhin konkret gefährdet sein können (vgl. BVGE 2009/52
E. 10.2.3), ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auch in indi-
vidueller Hinsicht zu bejahen. Der junge und gesunde Beschwerdeführer
verfügt über eine elfjährige Schulbildung und spricht neben der tsche-
tschenischen Muttersprache auch russisch (vgl. act. A8/11 S. 2 ff.), wes-
halb es ihm zuzumuten ist, nach einer Rückkehr eine Erwerbstätigkeit
aufzunehmen. Zudem verfügt er in seiner Heimat über seine nächsten
Familienangehörigen (wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu-
treffend festhielt, kann dem Beschwerdeführer die Unkenntnis über den
derzeitigen Aufenthalt seiner Familienangehörigen nicht geglaubt werden
[vgl. act. A29/8 S. 3 Ziffer 1.a]) sowie einen in G._______ lebenden On-
kel, die ihm bei der Reintegration Hilfe bieten können. Überdies haben
seine Schwester und deren Ehemann gemäss den gleichentags ergan-
genen Urteilen D-2788/2013 und D-3551/2013 die Schweiz ebenfalls zu
verlassen. Auch wenn Personen tschetschenischer Ethnie im Vergleich
zu allfällig anderen intern Vertriebenen in der Russischen Föderation eher
das Augenmerk der Behörden auf sich ziehen, ihnen deshalb mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit entsprechende Schwierigkeiten erwachsen
und sie Personenkontrollen, Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt
sein können, sind diese Umstände jedoch nicht als konkrete Gefährdung
im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten. Aufgrund seiner
russischen Sprachkenntnisse und eines bestehenden sozialen Bezie-
hungsnetzes ist davon auszugehen, das ihm eine Reintegration gelingen
wird und es ihm zuzumuten und möglich ist, für sich eine wirtschaftliche
Existenzgrundlage zu schaffen. Es bestehen insgesamt keine konkreten
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Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine
existenzielle Notlage geraten würde.
5.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist daher abzuweisen.
7.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag
hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfü-
gung vom 9. Juni (recte: Juli) 2013 wurde die Behandlung des Gesuchs
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und gleichzeitig
das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 2 VwVG abgewiesen. In casu ist bezüglich des Gesuchs um Kos-
tenbefreiung festzustellen, dass von der Bedürftigkeit des Beschwerde-
führers auszugehen ist. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht
als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen und auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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