B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3580/2015/plo
Ur t e i l vom 2 4 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen zugunsten von B._______
et al. (Gesuchstellende);
Verfügung des SEM vom 8. Mai 2015 /
(…)/(…)/(…)/(…)/(…)/
(…)/(…)/(…)/(…)/(…)/
(…)/(…)/(…)/(…)/(…)/
(…)/(…)/(…)/(…).
D-3580/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Gäste des Beschwerdeführers, seine Angehörigen und deren Ehepart-
nerinnen beziehungsweise Ehepartner C._______, D._______,
E._______, F._______, G._______, H._______, I._______, J._______,
K._______, L._______, M._______, N._______, O._______, P._______,
Q._______, R._______, S._______, T._______, B._______ (nachfolgend:
Gesuchstellende), ersuchten beim Schweizerischen Generalkonsulat in Is-
tanbul um Erteilung von Visa.
B.
Das Generalkonsulat verweigerte unter Verwendung des in Anhang VI der
Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)
vorgesehenen Formulars den Gesuchstellenden am 7. Juli 2014 die bean-
tragten Visa.
C.
Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
26. Juli 2014 beim SEM (damals BFM) Einsprache ein und begründete
diese hauptsächlich mit der gesundheitlich bedenklichen Situation seines
Bruders G._______.
D.
Nach fristgerechter Entrichtung des seitens der Vorinstanz geforderten
Kostenvorschusses von Fr. 600.– (Pro Familie Fr. 150.–) leitete das SEM
(damals BFM) die von der schweizerischen Auslandvertretung einverlang-
ten Gesuchsunterlagen an die kantonale Migrationsbehörde zur Durchfüh-
rung der Inlandabklärung weiter.
E.
Mit Entscheid vom 20. August 2014 – eröffnet am 22. August 2014 – wies
das SEM (damals BFM) die Einsprache ab und auferlegte dem Beschwer-
deführer die Verfahrenskosten von Fr. 600.– und entnahm diese dem in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss.
F.
Mit Eingabe vom 19. September 2014 (Poststempel), reichte der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Einspracheentschei-
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des vom 20. August 2014, die Gutheissung der Visagesuche sowie die Be-
willigung der Einreise der Gesuchstellenden in die Schweiz. In prozessua-
ler Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung so-
wie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur
Begründung wurde hauptsächlich auf die gegenwärtige Situation in Syrien,
der Türkei (für syrische Flüchtlinge) und die gesundheitlich schwierige Si-
tuation G._______ aufmerksam gemacht.
G.
Am 16. Oktober 2014 reichte die Vorinstanz beim Bundesverwaltungsge-
richt eine Vernehmlassung ein, wonach am ausführlich begründeten Ent-
scheid festgehalten werde und woran auch die in der Beschwerdeschrift
geltend gemachten Ausführungen nichts zu ändern vermöchten.
H.
Eine Kopie der Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 1. April
2015 zur Kenntnisnahme zugestellt.
I.
Mit Urteil des BVGer D-5359/2014 vom 20. April 2015 hiess das Gericht
die Beschwerde gut, hob die vorinstanzliche Verfügung auf und wies die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
J.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2015 wies das SEM die Einsprache vom 26. Juli
2014 erneut ab.
Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte das SEM einlei-
tend aus, die Gesuchstellenden lebten – wenn auch unter schwierige Le-
bensbedingungen – in der Türkei und somit in einem sicheren Drittstaat.
Entgegen der geltend gemachten Situation der Gesuchstellenden liessen
gemäss den länderspezifischen Kenntnissen des SEM weder die allge-
meine Lage dort noch individuelle Gründe auf eine Gefährdung der Ge-
suchstellenden schliessen, welche eine Einreise in die Schweiz aus huma-
nitären Gründen als zwingend notwendig erscheinen liessen. Das gelte
auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes G._______. Ins-
gesamt lägen keine humanitären Gründe (Krankheit, Alter) im Sinne von
Art. 2 Abs. 4 der Verordnung über die Einreise und Visumserteilung (VEV,
SR 142.204) vor, welche die Einreise der Gesuchstellenden in die Schweiz
als notwendig erscheinen liessen.
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Auch komme die inzwischen vom EJPD (Eidgenössisches Justiz- und Po-
lizeidepartement) am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmerege-
lung (Weisung des BFM vom 4. September 2013 und die entsprechenden
Erläuterungen des BFM vom 4. November 2013) für nahe syrische Fami-
lienangehörige (Kernfamilie, Eltern, Geschwister und deren Kernfamilie)
nicht zur Anwendung, weil die Visaanträge nach der Aufhebung der Wei-
sung eingereicht worden seien.
Schliesslich seien vorliegend die nach VEV, Visakodex sowie der Verord-
nung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex; geändert durch die
Verordnung [EU] Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013) geltenden Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, da
die geforderte hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Ausreise aus der
Schweiz und dem Schengen-Raum nicht vorliege (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex;
Art. 12 VEV; Art. 32 Schengener Grenzkodex).
K.
Mit Eingabe vom 4. September 2015 (Poststempel), reichte der Beschwer-
deführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde ein und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides
vom 8. Mai 2015, die Gutheissung der Visagesuche sowie die Bewilligung
der Einreise der Gesuchstellenden in die Schweiz. In prozessualer Hinsicht
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Zur Begründung wurden zunächst Ausführungen zur aktuellen prekären
Lage in Syrien, zur schwierigen Situation syrischer Flüchtlinge in der Türkei
im Allgemeinen und der angeblich nicht erfolgten medizinischen Versor-
gung des zwischenzeitlich in die Schweiz eingereisten Bruders G._______
in der Türkei gemacht. Bezüglich der Situation der nicht eingereisten Ge-
suchstellenden wird ausgeführt, diese seien enttäuscht nach Syrien zu-
rückgekehrt, wo sie – da sie für die Bezahlung eines Schleppers der die
Ausreise für G._______ und seine Familie organisiert habe, ihr Haus ver-
kauft hätten – obdachlos seien und auf Almosen angewiesen ein leidvolles
Leben führten, weshalb ihnen ebenfalls die Einreise zu bewilligen sei. Sie
litten massiv unter den Folgen des Bürgerkriegs und hätten mit grossen
Schwierigkeiten in ihrem Alltagsleben zu kämpfen. Aufgrund der weiterhin
dramatischen Lage in Syrien könne zudem nicht ausgeschlossen werden,
dass sie sich in unmittelbarer Lebensgefahr befänden. Sie könnten kaum
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ein normales Leben führen und an eine erneute Ausreise aus Syrien sei
nicht zu denken, weil eine solche sehr gefährlich sei und viel Geld koste.
Sinn und Zweck eines humanitären Visums sei es, gefährdete Menschen
vorläufig aufzunehmen, bis diese wieder in ihre Heimat zurückkehren könn-
ten. Von ihnen zu erwarten, dass sie nach drei Monaten ausreisen müss-
ten, sei nicht realistisch und widerspreche den Grundprinzipien der Schutz-
bedürftigkeit.
Zur Untermauerung der geltend gemachten Vorbringen wurden diverse
Unterlagen die bereits eingereisten Verwandten des Beschwerdeführers
betreffend eingereicht.
L.
L.a Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2015 wurde die Vorinstanz einge-
laden, eine Vernehmlassung einzureichen.
L.b Mit Schreiben der Vorinstanz vom 16. Juni 2015 wurde der Beschwer-
deführer ersucht, die Situation der in Syrien verbleibenden Gesuchstellen-
den schriftlich zu erläutern.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 führte der Beschwerdeführer aus, die Ge-
suchstellenden hielten sich gegenwärtig im Flüchtlingslager Newroz in der
Stadt al-Malikiya in Syrien auf; den eingereichten Arztberichten könne ent-
nommen werden, woran sie litten und was sie benötigten. Der Eingabe la-
gen englische Übersetzungen von drei Arztberichten in arabischer Sprache
in Kopie bei. Gemäss Arztbericht vom 22. Juni 2015 leide der Gesuchstel-
ler O._______ an Beschwerden im Lendenwirbelbereich, die sich nachtei-
lig auf den Bewegungsapparat auswirkten und Schmerzen beim Gehen
verursachten. Gemäss Arztbericht vom 3. September 2014 leide der Ge-
suchsteller P._______ an psychologischen und neurologischen Beschwer-
den, welche sich in Panik- und Angstattacken manifestierten. Da er nicht
auf eine medikamentöse Behandlung anspreche, sei eine intensive psy-
chologische Behandlung im Ausland indiziert. Dem Arztbericht vom
22. Juni 2015 zufolge leide der Gesuchsteller N._______ an einer Spermi-
eninsuffizienz, welche einer ärztlichen Behandlung im Ausland bedürfe.
L.c Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 16. Juni 2015 (sic.)
aus, die Situation der Gesuchstellenden sei zweifelsohne als schwierig zu
bezeichnen. Allerdings könne aus ihren Lebens- und Daseinsbedingungen
nicht auf eine unmittelbare Gefährdung geschlossen werden, zumal sie
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freiwillig und aus eigener Initiative nach Syrien zurückgekehrt seien. So-
dann unterscheide sich ihre aktuelle Lage nicht von derjenigen aller ande-
rer, sich aktuell aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen in einer
ähnlichen Lage befindenden syrischen Staatsangehörigen.
M.
M.a Mit Instruktionsverfügung vom 8. Juli 2015 wurde der Beschwerdefüh-
rer eingeladen, eine Replik einzureichen.
M.b Mit Eingabe vom 22. Juli 2015 (Poststempel) führt der Beschwerde-
führer aus, das SEM habe sich mit der Situation der Gesuchstellenden –
insbesondere unter dem Aspekt der Gefährdung des Kindeswohls – nicht
genügend auseinandergesetzt. Es stellten sich die Fragen, wie die Ge-
suchstellenden ohne Hilfe und Betreuung leben sollten, wer für sie sorgen
solle, wie ihre Bedürfnisse gedeckt würden, was die Vorinstanz über das
Flüchtlingslager Newroz, seinen Errichtungszweck und Ausstattungsstan-
dart wisse, zumal sich nur diejenigen dort aufhielten, die keine andere Wahl
hätten und wo die Menschenwürde bleibe, wenn Kinder unterernährt und
ungeschult blieben. Die Vorinstanz habe zahlreiche Gesuche mit leichteren
und einfacheren Krankheiten ermächtigt, weshalb von rechtswidrigen,
nicht nachvollziehbaren Doppelspurigkeiten auszugehen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide der Vorinstanz, mit denen
die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG oder die jeweilige Spezialgesetzgebung nichts ande-
res bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG), zumal er als Gastgeber der Gesuchstellenden in eigenem
Namen gegen den ablehnenden Entscheid vom 8. Mai 2015 Einsprache
erhoben hat und Adressat des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz
sind (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
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Beschwerde ist unter Vorbehalt des nachfolgend Ausgeführten somit ein-
zutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Aus den Akten geht hervor, dass sich lediglich die Gesuchstellenden
M._______, N._______, O._______, P._______, Q._______, R._______,
S._______ und T._______ in Syrien aufhalten. Die übrigen Gesuchstellen-
den sind vor Erlass der erstinstanzlichen Verfügung beziehungsweise wäh-
rend dem Beschwerdeverfahren in die Schweiz eingereist und haben hier
um Asyl nachgesucht (Verfahren (…) und (…)). Sie betreffend mangelt es
am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, das vorliegende Verfahren er-
weist sich als gegenstandslos und mit ihnen zusammenhängende Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers als unbeachtlich.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich vorliegend nach Art. 49 VwVG (vgl. zur Publikation vorgesehe-
nes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2872/2014 vom 10. Februar
2015, E.2).
3.
3.1 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staats-
angehörigen um Erteilung eines Schengenvisums beziehungsweise eines
humanitären Visums zugrunde.
3.2 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise
den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gül-
tige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum,
sofern dieses erforderlich ist; die Visumspflicht beantwortet sich gemäss
Art. 4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Ver-
ordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung
der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der
Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind,
ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU]
Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Im Weiteren müssen Dritt-
staatsangehörige für den Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den
Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und
hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie
zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer
des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für
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ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehö-
rige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweige-
rung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5
Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener
Grenzkodex, vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6).
Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der Vi-
sumpflicht gemäss Art. 4 VEV beziehungsweise der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001. Sie erfüllen als Staatsangehörige von Syrien die Vorausset-
zungen für die Erteilung eines einheitlichen Schengenvisums nicht. Die Vo-
rinstanz hat in ihrem Einspracheentscheid zutreffend festgehalten, dass für
die Gesuchstellenden in Anbetracht der aktuellen schwierigen Lage im Hei-
matland eine fristgerechte Wiederausreise nicht als gesichert erachtet wer-
den könne, weshalb die Ausstellung von Schengenvisa gestützt auf Art. 2
Ziff. 3 und Art. 32 Visakodex i.V.m. Art. 12 VEV zu verweigern sei. Im Be-
schwerdeverfahren wird nicht bestritten, dass die vom SEM in seinem Ein-
spracheentscheid dargelegten Voraussetzungen für die Erteilung eines
Schengen-Visums nicht gegeben sind; namentlich werden keine stichhalti-
gen Argumente dargelegt, die die Einschätzung in Frage stellen würden,
eine Wiederausreise der Gesuchstellenden aus dem Schengenraum vor
Ablauf der Visumsfrist wäre nicht gewährleistet. Im Gegenteil ersuchen die
Gesuchstellenden ja um Schutz vor einer Gefährdung und der Beschwer-
deführer führt in der Beschwerdeeingabe vom 4. Juni 2015 aus, eine Aus-
reise innerhalb von drei Monaten könne von den Gesuchstellenden nicht
erwartet werden. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesam-
ten Schengen-Raum fällt demnach nicht in Betracht.
4.
4.1 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht gegeben, kann gemäss Art. 5
Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter
Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehö-
rigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder
Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflich-
tungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in
Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert.
4.2 Zwecks Konkretisierung dieser Bestimmungen wurde am 28. Septem-
ber 2012 vom EJPD in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement
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für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung humanitäres Visum er-
lassen, welche am 25. Februar 2014 überarbeitet wurde.
4.3 Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus humani-
tären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkre-
ten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie
im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer beson-
deren Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend er-
forderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies
kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund
der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben
sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der Lage im Heimat- oder
Herkunftsland sowie der aktuellen Gefährdung und der persönlichen Um-
stände der betroffenen Person sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Per-
son bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass
keine Gefährdung mehr besteht (vgl. ausführlich BVGE D-2872/2014 vom
10. Februar 2015 E. 4.1).
4.4 Angesichts der "sich verschärfenden Lage in Syrien" erliess das BFM
am 4. September 2013 die Weisung Syrien, um die erleichterte Visaertei-
lung für einen grösseren Personenkreis zu ermöglichen. Auch bei dieser
Weisung handelt es sich um eine Konkretisierung der Voraussetzungen für
ein Visum aus humanitären Gründen gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV, welche
neben der Weisung humanitäres Visum zur Anwendung gelangt (vgl.
BVGE D-2872/2014 vom 10. Februar 2015 E. 4.2 m.w.H.).
4.5 Am 29. November 2013 hob das BFM die Weisung Syrien durch eine
neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II, nachfolgend: Weisung Aufhe-
bung) mit sofortiger Wirkung auf und verfügte, dass alle nach dem 29. No-
vember 2013 eingereichten Visaanträge wieder nach den ordentlichen Ein-
reisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisungen des
BFM zu behandeln seien. Namentlich könne ernsthaft und konkret am Leib
und Leben gefährdete Personen aus Syrien die Einreise weiterhin gestützt
auf die Weisung humanitäres Visum bewilligt werden.
5.
5.1 Vorab ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht gerügt wird, das
SEM habe in seiner Verfügung zu Unrecht die Anwendbarkeit der Weisung
Syrien verneint, zumal der Beschwerdeführer die Visumsgesuche nach
Aufhebung der Weisung eingereicht haben. In Übereinstimmung mit der
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Seite 10
Vorinstanz ist deshalb festzuhalten, dass die Weisung Syrien vorliegend
nicht zur Anwendung gelangt.
5.2 In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe das Vorliegen hu-
manitärer Gründe zu Unrecht verneint. So seien die Voraussetzungen der
Weisung humanitäres Visum im vorliegenden Fall erfüllt. Entgegen den vo-
rinstanzlichen Erwägungen seien die Gesuchstellenden in Syrien einer un-
mittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben
ausgesetzt (vgl. oben Bst. K und M).
6.
Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten und in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die
Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt sind. Es kann auf die ent-
sprechenden Ausführungen in der Vernehmlassung verwiesen werden, die
sich als zutreffend erweisen (vgl. oben Bst. L.). Daran vermögen auch die
auf Beschwerdeebene erhobenen Vorbringen nichts zu ändern, zumal sich
die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe hauptsächlich auf bereits in
die Schweiz eingereiste ehemalige Gesuchstellende beschränken (vgl.
hierzu E. 1.4). Hingegen finden sich kaum konkrete Angaben zur behaup-
teten Gefährdungssituation der Gesuchstellenden in Syrien, sondern es
wird lediglich behauptet, eine unmittelbare Lebensgefahr könne aufgrund
der dramatischen Lage nicht ausgeschlossen werden. Die Vorinstanz er-
suchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juni 2015 um ergän-
zende, möglichst detaillierte Angaben zum Gesundheitszustand, zur Auf-
enthalts- und Wohnsituation der Gesuchstellenden und zu weiteren Fami-
lienangehörigen der Gesuchstellenden. In der Eingabe vom 29. Juni 2015
begnügte sich der Beschwerdeführer mit dem Verweis auf die eingereich-
ten Arztberichte. Hierzu ist festzuhalten, dass nicht näher präzisierte psy-
chologische und neurologisch Beschwerden, Beschwerden im Lendenwir-
belbereich und eine Spermieninsuffizienz keine unmittelbare, ernsthafte
und konkrete Gefährdungssituation zu begründen vermögen. Am Ausge-
führten vermögen auch die allgemein gehaltenen, grösstenteils in Frage-
form formulierten Vorbringen in der Replik nichts zu ändern, da auch aus
ihnen nicht auf die für die Erteilung eines humanitären Visum erforderliche
Gefährdungssituation der Gesuchstellenden geschlossen werden kann.
Sodann ist festzuhalten, dass es für die Erteilung eines humanitären Vi-
sums nicht von Belang ist, ob die Gesuchstellenden in der Schweiz le-
bende Verwandte haben, weshalb der Beschwerdeführer auch aus diesem
Einwand nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.
D-3580/2015
Seite 11
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Vor-
instanz in ihrer Verfügung vom 8. Mai 2015 unnötigerweise hauptsächlich
Ausführungen zu den bereits eingereisten Gesuchstellenden gemacht hat
und nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer von der Be-
schwerdeführung abgesehen hätte, wäre die vorinstanzliche Verfügung auf
Ausführungen die verbleibenden Gesuchstellenden betreffend beschränkt
gewesen, rechtfertigt es sich, in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten
zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3580/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das Schweizer
Generalkonsulat in Istanbul.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: