B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3581/2015
Ur t e i l vom 1 6 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des SEM vom 29. Mai 2015 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Afghanistan – am
11. Mai 2015 von Griechenland kommend den Flughafen Zürich erreichte,
zusammen mit seiner Mutter B._______ (…) und seiner jüngeren Schwes-
ter C._______ (…),
dass die drei Personen am 13. Mai 2015 gegenüber der Flughafenpolizei
Zürich um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchten,
dass ihnen noch am gleichen Tag vom SEM die Einreise in die Schweiz
vorläufig verweigert und für längstens 60 Tage der Transitbereich des Flug-
hafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer, seine Mutter und seine jüngere Schwester am
14. und 15. Mai 2015 zu ihrer Person und ihren persönlichen Verhältnissen,
zu ihrem Reiseweg und zum Verbleib ihrer Identitäts- und Reisepapiere
sowie summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt wurden,
dass am 21. Mai 2015 die Anhörung des Beschwerdeführers stattfand, wo-
bei zu diesem Zeitpunkt verschiedene vom Beschwerdeführer anlässlich
der summarischen Befragung in Aussicht gestellte Beweismittel noch nicht
vorlagen, sondern diese erst am nächsten Tag eintrafen,
dass diese Beweismittel – afghanische Identitätsausweise und verschie-
dene schriftliche Dokumente sowie mehrere Fotos einer Leiche, welche
schwerste Misshandlungsspuren trägt – gemäss Aktenlage just im Verlauf
der Anhörung der Mutter des Beschwerdeführers eintrafen und vom SEM
bei dieser Gelegenheit zu den Akten genommen wurden,
dass die Mutter des Beschwerdeführers kurz darauf während ihrer noch
laufenden Anhörung einen Zusammenbruch erlitt,
dass das SEM nach diesem Vorfall sowohl der Mutter als auch der jünge-
ren Schwester des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz bewil-
ligte, nicht jedoch dem Beschwerdeführer,
dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge der Ethnie der Hazara
angehört und ursprünglich aus einem Gebiet im Osten der afghanischen
Provinz V._______ stammt (aus dem Bezirk W._______), von wo seine
Familie Mitte der 1990er-Jahren aufgrund einer Gefährdung seines Vaters
erst nach Kabul und ein Jahr später in die Provinz X._______ nach
Y._______ (Hauptort der Provinz X._______) geflüchtet sei,
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dass sein Vater jedoch nicht in Y._______ geblieben sei, sondern die Hei-
mat schon vor Jahren verlassen habe, er aber mit der Familie stets in Kon-
takt geblieben sei, bis der Kontakt vor drei Jahren abgebrochen sei,
dass seine Mutter und seine jüngere Schwester mit seinem jüngeren Bru-
der D._______ in Y._______ wohnhaft geblieben seien, wo weiterhin ihre
Verwandtschaft mütterlicherseits lebe, wogegen er im Alter von 16 Jahren
nach Kabul gegangen sei, um dort die Mittelschule zu besuchen und an-
schliessend zu studieren, was er sich durch eigene Arbeit finanziert habe,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Begründung seines Asylgesu-
ches über die Verschleppung und Ermordung seines jüngeren Bruders
D._______ in der Nacht vom 29. auf den 30. Mai 2013 berichtete, wobei er
klarstellte, dass er zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Y._______ gewesen
sei, weshalb er dazu nur berichten könne, was er von seiner Mutter und
seinen Verwandten erfahren habe,
dass er demgegenüber seine sofortige Rückkehr zur Familie und in der
Folge eine mehrtägige Suche nach der Leiche seines Bruders beschrieb,
wie auch die Umstände der Auffindung seiner Leiche und deren Zustand,
und er namentlich über die Anhebung einer Anzeige seiner Familie gegen
die mutmasslichen Mörder seines Bruders berichtete, bei welchen es sich
um Mitglieder einer benachbarten Familie handle,
dass sie in diesem Verfahren jedoch keine Chance gehabt hätten, da die
Familie der Mörder seines Bruders sozial hoch gestellt sei und über beste
Verbindungen unter anderem zur Polizei verfüge, da das Familienober-
haupt in Y._______ (… [ein hoher öffentliches Amt] bekleide,
dass er zum Grund für die Ermordung seines Bruders anführte, diese habe
vermutlich mit den vormaligen politischen Problemen seines Vaters zu tun,
über welche er aber kaum etwas wisse, wobei er im Weiteren anmerkte,
die Tötung seines Bruders sei indes von der nunmehr verfeindeten Familie
mit der angeblichen Vergewaltigung der Tochter des (… [Familienober-
haupts und hohen Amtsträgers]) namens E._______ begründet worden,
mit welcher sein Bruder angeblich befreundet gewesen sei,
dass er in diesem Zusammenhang auf Nachfrage hin ausführte, offenbar
habe zwischen seinem Bruder und dieser E._______ eine Beziehung be-
standen, von welcher er (der Beschwerdeführer) aber erst im Nachhinein
erfahren habe, zumal er von dieser Beziehung (vor seiner Rückkehr nach
Y._______) überhaupt nichts gewusst habe,
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dass er zur Sache weiter vorbrachte, aufgrund ihrer Anzeige sei seine Fa-
milie unter Druck gesetzt und bedroht worden, weshalb sie ihre Anzeige
schliesslich wieder zurückgezogen habe, zumal diese auch keine Chance
auf Erfolg gehabt habe,
dass der Druck und die Drohungen gegen seine Familie jedoch nicht ab-
genommen hätten, weshalb sie (er und seine Familie) im Herbst 2013 von
Y._______ (…) nach Z._______ geflüchtet seien, wo sie sich für mehrere
Monate versteckt gehalten hätten, bis sie ihre Heimat in Richtung des Iran
verlassen hätten und im Verlauf einer längeren Reise mit verschiedenen
Etappen über die Türkei und Griechenland in die Schweiz gereist seien,
dass für die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers im Ein-
zelnen, für seine Reisewegbeschreibungen sowie für die von ihm vorge-
legte Beweismittelsammlung auf die Akten verwiesen werden kann, soweit
nicht nachfolgend darauf eingegangen wird,
dass das SEM mit Verfügung vom 29. Mai 2015 – eröffnet durch Vermitt-
lung der Flughafenpolizei am folgenden Tag – feststellte, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte
und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Transitbereich so-
wie den Wegweisungsvollzug nach Afghanistan anordnete,
dass das Staatssekretariat in seinem Entscheid die Vorbringen des Be-
schwerdeführers als unsubstanziiert, in mannigfacher Hinsicht lückenhaft
und insgesamt nicht überzeugend erklärte, womit diese den Anforderungen
an die Glaubhaftmachung nicht genügten und deren Asylrelevanz nicht ge-
prüft werden müsse,
dass es dabei die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel als ins-
gesamt untauglich erklärte, zumal solche Dokumente in Afghanistan käuf-
lich erwerblich seien, die vorgelegten Fotos inszeniert sein könnten und es
sich bei der darauf abgebildeten Leiche nicht zwingend um den Bruder des
Beschwerdeführers handeln müsse,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 5. Juni 2015
– handelnd durch seinen Rechtsvertreter – Beschwerde erhob,
dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks wei-
terer Abklärungen und Neubeurteilung beantragt, eventualiter die Gewäh-
rung von Asyl oder jedenfalls die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft,
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subeventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme,
dass er in prozessualer Hinsicht um Erlass der Verfahrenskosten und um
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung seines
Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ersucht,
dass er in seiner Beschwerde an seinen Gesuchsvorbringen und an der
Verlässlichkeit der vorgelegten Beweismittel festhält, wobei er namentlich
geltend macht, vom SEM seien wesentliche Beweismittel gänzlich ausser
Acht gelassen und damit sein rechtliches Gehör verletzt worden,
dass vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen für die Be-
schwerdevorbringen im Einzelnen auf die Akten verwiesen werden kann,
dass nach Eingang der Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht beim
SEM die vorinstanzlichen Akten im Original einverlangt wurden, welche am
8. Juni 2015 beim Gericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass vom Gericht gleichzeitig die vorinstanzlichen Original-Akten betref-
fend B._______ und C._______ einverlangt wurden, dem Gericht vom
SEM jedoch bloss Kopien dieser Akten zugänglich gemacht wurden, womit
dem Gericht die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel, auf wel-
che in der angefochtenen Verfügung direkt Bezug genommen wird, welche
sich aber nicht in seinen Akten, sondern in den Akten seiner Mutter befin-
den, nur in (Farb-)Kopie vorliegen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 Verwal-
tungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundes-
gerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG,
SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes be-
stimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
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dass im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren die Verletzung von Bundes-
recht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) und
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich
begründet erweist, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird, weshalb
über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art.
111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung dafür hält, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien insgesamt unglaubhaft und den von ihm vor-
gelegten Beweismitteln sei jegliche Beweiskraft abzusprechen, weshalb
mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG auf eine
Prüfung der Frage der Asylrelevanz (Art. 3 AsylG) verzichtet werden könne,
dass diese Einschätzung jedoch aufgrund der vorliegenden Aktenlage
nicht überzeugen kann, zumal diese nicht nur auf einer über weite Strecken
unzutreffenden Wahrnehmung und Würdigung der bis dahin vorhandenen
Sachverhaltsmomente beruht, sondern auch auf einer unvollständigen
Sachverhaltsfeststellung,
dass in diesem Zusammenhang zunächst festzuhalten ist, dass sich die
Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers aufgrund der vorlie-
genden Ausgangslage – will heissen aufgrund der offenkundig engen und
in sich verknüpften Zusammenhänge – nicht isoliert von jenen seiner Mut-
ter und seiner Schwester vollständig erfassen und würdigen lassen,
dass sich den bis dahin vorliegenden Schilderungen der Mutter die Ereig-
niskette bis und mit der Verschleppung und Tötung von D._______ in der
Nacht vom 29. auf den 30. Mai 2013 entnehmen lassen, wogegen der Be-
schwerdeführer aufgrund seiner Abwesenheit am Heimatort noch bis zum
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darauffolgenden Tag vernünftigerweise erst über die spätere Ereignisab-
folge verlässlich berichten kann,
dass der Beschwerdeführer denn auch mit hinreichender Deutlichkeit da-
rauf hingewiesen hat, dass (wesentliche) Teile der vorgebrachten Ereignis-
kette vor seiner Rückkehr nach Y._______ stattgefunden hätten, weshalb
er darüber nur vom Hörensagen berichten könne,
dass das SEM fehl geht, wenn es dem Beschwerdeführer dem wesentli-
chen Sinngehalt vorhält, er hätte viel detaillierter über Sachverhalte spre-
chen sollen, welche er bloss vom Hörensagen kennt, misst doch das Staat-
sekretariat Berichten über blosses Hörensagen regelmässig wenig Ge-
wicht bei,
dass dem SEM in diesem Zusammenhang zugleich entgegengehalten
werden muss, dass es den Beschwerdeführer über mutmasslich ent-
scheidrelevante Sachverhaltsumstände, welche als diesem bekannt vor-
auszusetzen wären, nur ungenügend befragt hat, indem im Rahmen der
Anhörung vom 21. Mai 2015 weitgehend darauf verzichtet wurde, den Be-
schwerdeführer hinreichend detailliert zu dem von ihm geltend gemachten
Strafverfahren gegen die mutmasslichen Mörder seines Bruders und den
von ihm erwähnten Gerichts- oder Polizeiterminen, zu den von ihm erwähn-
ten Kontakten mit Vertretern der Polizei und anderer Behörden, zur exak-
ten Herkunft der von ihm vorgelegten Beweismittel und insbesondere zu
den exakten Umständen der behaupteten Druck- und Gefährdungssitua-
tion zu befragen,
dass mit dem SEM durchaus darin einig zu gehen ist, die Ausführungen
des Beschwerdeführers über einen angeblichen politisch motivierten Mord
an seinem Bruder seien kaum substanziiert, der Beschwerdeführer aber
auch diesbezüglich darauf hingewiesen hat, er sei nur zu blossen Mutmas-
sungen in der Lage,
dass festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer zu detaillierten und
insgesamt nachvollziehbaren Angaben und Schilderungen seiner persönli-
chen Wahrnehmungen ab dem Zeitpunkt seiner Rückkehr nach Y._______
in der Lage war,
dass seine Schilderungen über die zunächst erfolglose Suche nach der
Leiche seines Bruders, über deren Auffindung durch Dritte, deren Zustand
und den Umstand, dass die Leiche seines Bruders wegen ihres Zustandes
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nicht mehr seiner Mutter gezeigt wurde, von einem hohen Detaillierungs-
grad und einer klar erkennbaren persönlichen Betroffenheit getragen sind,
dass sich gleichzeitig seine Schilderungen kongruent zu den Schilderun-
gen seiner Mutter verhalten, wobei er und seine Mutter einen unterschied-
lichen persönlichen Zugang zur Sache schaffen, was in der vorliegenden
Form relativ deutlich für ein tatsächliches Erleben der behaupteten Ereig-
nisse spricht,
dass nach dem Gesagten die Vorhalte des SEM betreffend angebliche
Mängel im Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers jedenfalls in Be-
zug auf die Ermordung des Bruders über weite Strecken an der Aktenlage
vorbeizielen,
dass gleichzeitig vom SEM mutmasslich entscheidrelevante Aspekte des
Sachverhalts nur ungenügend abgeklärt wurden, indem auf naheliegende
Nachfragen verzichtet wurde,
dass schliesslich den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln –
welche dem Gericht trotz entsprechender Aufforderung nicht im Original
zugänglich gemacht worden sind – in pauschaler Weise jegliche Beweis-
kraft abgesprochen wird, was in dieser allgemeinen Form sowie aufgrund
der vorliegenden Aktenlage nicht überzeugen kann, zumal diese über weite
Strecken authentisch wirken,
dass nach vorstehenden Erwägungen nicht nur von einer ungenügenden
Sachverhaltswürdigung auszugehen ist, indem das SEM den Sachvortrag
pauschal als insgesamt unglaubhaft qualifizierte, sondern auch von einer
insgesamt noch ungenügenden Sachverhaltsfeststellung,
dass nach dem Gesagten – in Gutheissung der Beschwerde – die ange-
fochtenen Verfügungen aufzuheben und die Sache zur vollständigen Fest-
stellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur an-
schliessenden Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen ist,
dass es insbesondere darum gehen wird, die Sachverhaltselemente zu
evaluieren, die glaubhaft erscheinen, und diese auf die Asylrelevanz zu
prüfen,
dass das SEM im Zusammenhang mit der Rückweisung der vorliegenden
Sache zugleich anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen, da sich das Verfahren aufgrund der notwendigen
weiteren Sachverhaltsabklärungen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
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nicht mehr innert der maximalen Zuweisungsdauer (im Sinne von Art. 22
Abs. 2 und 5 AsylG) abschliessen lassen wird, was klarerweise gegen eine
weitere Festhaltung im Transitbereich spricht,
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Befreiung von der Kostenvor-
schusspflicht (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit auch das Gesuch um
Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes
(Art. 110a AsylG) gegenstandslos wird, da dem Beschwerdeführer bei vor-
liegendem Verfahrensausgang eine Parteientschädigung zuzusprechen ist
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Febru-ar 2008
[VGKE, SR 173.320.2]),
dass vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Kostennote ein-
gereicht wurde, auf die Nachforderung einer solchen aber verzichtet wer-
den kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE), da sich der sachlich notwendige Aufwand
für die Beschwerdeführung abschätzen lässt,
dass die Parteientschädigung, welche dem Beschwerdeführer vom SEM
zu entrichten ist, aufgrund der Aktenlage und der massgeblichen Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) auf Fr. 700.– festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 29. Mai 2015 wird aufgehoben und die Sache
zur vollständigen Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und zur anschliessenden Neubeurteilung an das Staatssekretariat
zurückgewiesen.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die
Fortsetzung des Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 700.– zuge-
sprochen, welche ihm durch das SEM zu entrichten ist.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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