B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3581/2018
lan
Ur t e i l vom 1 4 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Mai 2018 / N (…).
D-3581/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______ (Zoba Debub), verliess sein Heimatland eigenen
Angaben zufolge im Juni 2015 illegal in Richtung Äthiopien. Dort habe er
sich acht Monate in einem Flüchtlingscamp aufgehalten. Anschliessend sei
er via Sudan nach Libyen weitergereist, von dort aus in einem Schiff nach
Italien gelangt und einige Wochen später im Zug via die Schweiz nach
Deutschland gefahren. Am 27. Juni 2016 sei er von Deutschland herkom-
mend illegal in die Schweiz eingereist. Gleichentags suchte er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Aufgrund
von Zweifeln an seiner Altersangabe liess das SEM am 8. Juli 2016 eine
Handknochenanalyse durchführen. Am 21. Juli 2016 wurde der Beschwer-
deführer zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asyl-
gründen befragt. Im Anschluss an die Befragung wurde ihm das rechtliche
Gehör zu den bestehenden Zweifeln an der von ihm gemachten Altersan-
gabe gewährt und mitgeteilt, er werde für das weitere Verfahren als voll-
jährig erachtet. Ausserdem wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer allfäl-
ligen Wegweisung nach Italien sowie zu allfälligen gesundheitlichen Prob-
lemen gewährt.
A.b In der Befragung zur Person (BzP) machte der Beschwerdeführer zur
Begründung seines Asylgesuchs geltend, er habe im Februar 2015 die
Schule (8. Klasse) abgebrochen, weil er für die Familie auf dem Feld habe
arbeiten müssen. Da er nicht zur Schule gegangen sei, habe er jederzeit
damit rechnen müssen, in den Militärdienst eingezogen zu werden. Er
wisse, was sein älterer Bruder im Militär alles durchmachen müsse, und er
wolle nicht ebenso enden. Daher sei er aus Eritrea geflohen.
A.c Der Beschwerdeführer reichte beim SEM eine Kopie seines Tauf-
scheins zu den Akten.
B.
B.a Das SEM trat mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien sowie
den Wegweisungsvollzug an.
B.b Das Bundesverwaltungsgericht hiess die am 11. November 2016 da-
gegen eingereichte Beschwerde mit Urteil D-6957/2016 vom 10. Feb-
ruar 2017 gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 13. Oktober 2016
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auf und wies die Sache zur Durchführung des nationalen Asylverfahrens
an das SEM zurück.
C.
In der Folge nahm das SEM das Asylverfahren wieder auf und hörte den
Beschwerdeführer am 24. April 2018 ausführlich zu seinen Asylgründen an.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in der
achten Klasse von der Schule verwiesen worden, weil er öfters gefehlt
habe, da er seiner Familie bei der Arbeit zuhause habe helfen müssen. Da
er ab Januar/Februar 2015 nicht mehr zur Schule gegangen sei, habe er
damit rechnen müssen, zum Militärdienst eingezogen zu werden. Er habe
ständig Angst gehabt, von den Behörden erwischt zu werden. Selbst wenn
er die zwölfte Klasse beendet hätte, hätte er anschliessend als Soldat ge-
endet. Er habe indessen nicht Soldat werden wollen. Aus diesen Gründen
sei er im Juni 2015 zusammen mit ein paar Freunden zu Fuss illegal aus
Eritrea ausgereist. Seine in den USA wohnhafte Tante habe ihm die Reise
nach Europa finanziert. Seine Eltern seien nach seiner Ausreise nicht be-
helligt worden.
D.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug.
E.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Juni 2018 liess der
Beschwerdeführer diesen Entscheid anfechten. Dabei wurde beantragt,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen, und der Beschwerdeführer sei in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Ge-
währung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen vorinstanzlichen
Verfügung, eine Vollmacht vom 7. Mai 2018 (Kopie) sowie eine Honorar-
note vom 14. Juni 2018 bei.
F.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom
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Seite 4
26. Juni 2018 gut und verzichtete gleichzeitig auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 110a
Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) wurde ebenfalls gutgeheissen, und dem Be-
schwerdeführer wurde seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeistän-
din beigeordnet.
G.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 31. Juli 2018 vollumfänglich
an seiner Verfügung fest. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
replizierte darauf – nach gewährter Fristerstreckung – mit Eingabe vom
4. September 2018. Dabei wurde eine aktualisierte Honorarnote selben
Datums zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vor-
instanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach
ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Be-
schwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asyl-
gesetzes ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, aus-
ser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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Seite 5
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen den angeordneten Wegwei-
sungsvollzug (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfü-
gung vom 22. Mai 2018). Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in
Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlings-
eigenschaft betrifft. Damit ist grundsätzlich auch die Wegweisung als sol-
che (Dispositivziffer 3) nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorlie-
genden Beschwerdeverfahrens bildet demnach nur noch die Frage, ob das
SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder
ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen
ist.
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Wegweisungsvollzugspunkt aus, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb auch der Grundsatz der Nichtrück-
schiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne. In
Bezug auf Art. 4 EMRK erwog das SEM, es sei davon auszugehen, dass
für den Beschwerdeführer keine tatsächliche und unmittelbare Gefahr be-
stehe, in den zivilen Teil des Nationaldienstes eingezogen zu werden; viel-
mehr würde er als Schulabbrecher in den militärischen Nationaldienst ein-
gezogen werden. Dienstleistungen militärischer Art würden indes gemäss
der Ausschlussklausel von Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK nicht als Zwangs-
oder Pflichtarbeit qualifiziert. Auch die Tatsache, dass Soldaten im militäri-
schen Teil des Nationaldienstes teilweise zu Arbeiten nicht-militärischer Art
gezwungen würden, vermöge für sich genommen keine drohende Verlet-
zung des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) zu begründen; denn
es werde vorliegend kein entsprechendes tatsächliches und unmittelbares
Risiko einer solchen Verletzung glaubhaft gemacht. Ferner verstosse die
eritreische Nationaldienstpflicht auch nicht gegen das Sklavereiverbot
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(Art. 4 Abs. 1 EMRK). Es ergäben sich aus den Akten sodann keine An-
haltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr
nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK
verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Hinsichtlich der Frage der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass in Eritrea we-
der Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herr-
sche. Es lägen zudem auch keine individuellen Gründe vor, welche den
Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Eritrea als unzumutbar
erscheinen lassen würden. Er sei ein junger, gesunder Mann mit achtjähri-
ger Schulbildung. Seiner Familie gehöre eigenes Land sowie Nutztiere,
und den Akten zufolge gehe es ihnen gut. Der Wegweisungsvollzug sei
überdies technisch möglich und praktisch durchführbar.
5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
stamme aus Eritrea und sei im dienstpflichtigen Alter. Der Wegweisungs-
vollzug sei daher unzulässig. Die Unzulässigkeit ergebe sich namentlich
aus Art. 3 und 4 EMRK. Gemäss Art. 4 EMRK seien Sklaverei sowie
Zwangs- und Pflichtarbeit verboten, und Art. 3 EMRK besage, dass nie-
mand der Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder
Strafe unterworfen werden dürfe. Alle Eritreer zwischen 18 und 40 Jahren
seien verpflichtet, Nationaldienst zu leisten, und gehörten bis zum 50. Le-
bensjahr der Reservearmee an. Seit dem Jahr 1998 könne die Dauer der
Dienstpflicht bis ungefähr zum 50. Lebensjahr verlängert werden; dies auf-
grund des de facto seit 1998 geltenden Ausnahmezustandes. Der Sold im
Nationaldienst sei sehr gering und reiche nicht aus, um den Lebensunter-
halt zu bestreiten. Verschiedene Organe der International Labor Organisa-
tion (ILO) hätten befunden, dass der eritreische Nationaldienst Zwangs-
oder Pflichtarbeit darstelle, was den ILO-Konventionen zuwiderlaufe. Auch
das Upper Tribunal von Grossbritannien habe in einem Urteil festgestellt,
dass das eritreische Nationaldienstsystem Zwangsarbeit darstelle (Verweis
auf United Kingdom: Upper Tribunal [Immigration and Asylum Cham-
ber], MST and Others [national service – risk categories] Eritrea CG, [2016]
UKUT 00443 [IAC], 11. Oktober 2016). Dies werde selbst von Repräsen-
tanten der eritreischen Regierung nicht bestritten. Zu verweisen sei zudem
auf den vom SEM verfassten Bericht „Focus Eritrea, Update Nationaldienst
und illegale Ausreise“ vom 22. Juni 2016. Nach dem Gesagten sei erwie-
sen, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst um eine nicht freiwillige
Arbeit handle, die unter Androhung von Strafe von jeder eritreischen Per-
son im dienstpflichtigen Alter verlangt werde. Die Dauer des Dienstes sei
unabsehbar, und die Entlohnung gering. Der eritreische Nationaldienst sei
daher insgesamt als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu
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qualifizieren, zumal auch kein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 4
Abs. 3 EMRK vorliege. Demnach stelle die Einziehung in den eritreischen
Nationaldienst eine Verletzung von Art. 4 EMRK dar, woraus folge, dass
der Wegweisungsvollzug unzulässig sei. Sodann sei bei drohender Einzie-
hung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst überdies von einer Ver-
letzung von Art. 3 EMRK auszugehen. Es bestehe diesfalls nämlich für den
Beschwerdeführer ein erhebliches Risiko, unmenschlich behandelt oder
bestraft zu werden. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Vollzug
der Wegweisung nach Eritrea im Falle des Beschwerdeführers wegen dro-
hender Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK unzulässig sei, weshalb ihm die
vorläufige Aufnahme zu gewähren sei.
5.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM unter Verweis auf ein
Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts (E-5022/2017 vom
10. Juli 2018; zur Publikation vorgesehen) fest, ein drohender Einzug in
den Nationaldienst stehe der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht
entgegen.
5.4 In der Replik wird entgegnet, der Wegweisungsvollzug sei im vorliegen-
den Fall zumindest als unzumutbar zu erachten. Es sei nämlich davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Erit-
rea in den Nationaldienst eingezogen würde und dort Zwangsarbeit ver-
richten müsste. Damit würde er in eine persönliche Notlage geraten. Es sei
nicht sachgerecht, auch bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs den hohen Massstab des ernsthaften Risikos einer flagran-
ten Verletzung anzuwenden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Be-
schwerdeführer Eritrea als Minderjähriger verlassen und auf der Flucht
Schlimmes erlebt habe. Er sei nun seit zwei Jahren in der Schweiz und
versuche sich zu integrieren. Der Vollzug der Wegweisung sei daher ins-
gesamt nicht zumutbar.
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM den Wegweisungsvollzug des Be-
schwerdeführers nach Eritrea zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
bezeichnet hat.
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
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6.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das flüchtlingsrecht-
liche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie-
bung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.1.2 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers kann nicht ausgeschlos-
sen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea verpflichtet würde,
Nationaldienst zu leisten. Es stellt sich daher die Frage, ob der Vollzug der
Wegweisung angesichts einer allenfalls drohenden Einziehung in den eri-
treischen Nationaldienst als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG in
Verbindung mit Art. 4 EMRK qualifiziert werden kann. Diese Frage wurde
vom Bundesverwaltungsgericht kürzlich in dem bereits vom SEM in seiner
Vernehmlassung erwähnten Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 geklärt.
Das Gericht ist dabei nach umfassender Analyse der verfügbaren Quellen
zur Erkenntnis gelangt, es handle sich beim eritreischen Nationaldienst
nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK,
zumal der eritreische Staat durch die Statuierung der Nationaldienstpflicht
keine eigentumsrechtlichen Befugnisse ausübe (vgl. a.a.O., E. 6.1.4). Hin-
gegen sei der eritreische Nationaldienst grundsätzlich als Zwangsarbeit im
Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, da er für die Betroffenen
eine unverhältnismässige Last darstelle; denn die Dienst- und Urlaubszei-
ten seien nicht vorhersehbar, und es müssten für den Staat bei schlechter
Entlohnung und unter oftmals schwierigen Lebensbedingungen im Durch-
schnitt mindestens fünf bis zehn Jahre Dienst geleistet werden. Der Natio-
naldienst könne ferner auch nicht unter einen der Ausnahmetatbestände
gemäss Art. 4 Abs. 3 EMRK (namentlich Dienstleistungen militärischer Art,
Ersatzdienstleistungen bei grundsätzlich möglichen Dienstverweigerungen
aus Gewissensgründen, Dienstleistungen im Rahmen von Notständen o-
der Katastrophen, Arbeiten und Dienstleistungen im Rahmen der üblichen
Bürgerpflichten) subsumiert werden (vgl. a.a.O., 6.1.5.1). Für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer drohenden
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst genüge es indessen nicht,
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Seite 9
diesen als Zwangs- und Pflichtarbeit zu bezeichnen; vielmehr wäre erfor-
derlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten
Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde. Diese Voraussetzung sei je-
doch nicht erfüllt. Zwar stelle der eritreische Nationaldienst für die Dienst-
pflichtigen, wie erwähnt, eine unverhältnismässige Last dar, jedoch werde
Art. 4 Abs. 2 EMRK durch diesen Nachteil nicht seines essenziellen Ge-
halts beraubt. Zudem sei nicht erstellt, dass die namentlich im Bericht des
UNO-Menschenrechtsrats (vgl. namentlich HRC, 2015 Report, S. 282 ff.)
dokumentierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart flächen-
deckend stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Natio-
naldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche
Übergriffe zu erleiden. Demnach könne nicht mit hinreichender Wahr-
scheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass während der Leistung
des Nationaldienstes generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verlet-
zung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit bestehe (vgl. a.a.O.,
E. 6.1.5.2).
6.1.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008,
Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im vorstehend erwähnten
Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht dies-
bezüglich aus, es existierten keine hinreichenden Belege dafür, dass Miss-
handlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächende-
ckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender
dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erlei-
den. Daher bestehe kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3
EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O.,
E. 6.1.6).
6.1.4 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte drohende Einziehung
in den eritreischen Nationaldienst im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland
führt nach dem Gesagten entgegen den Vorbringen in der Beschwerde
nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
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Seite 10
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.2.1 In Eritrea herrscht im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt, und es sprechen auch keine an-
derweitigen Gründe für die Annahme einer generellen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie
vor schwierig, aber die Lebensbedingungen haben sich dennoch in einigen
Bereichen verbessert. Ausserdem haben sich die medizinische Grundver-
sorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zu-
gang der Bevölkerung zu Bildung stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit
dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im
Inneren des Landes sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Kon-
flikte zu verzeichnen. Ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert ferner von
den umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland.
Angesichts dieser Sachlage wird in Abkehr von der früheren Praxis für die
Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr voraus-
gesetzt, dass begünstigende individuelle Faktoren vorliegen. Allerdings
muss aufgrund der schwierigen allgemeinen Lage im Land in Einzelfällen
und beim Vorliegen von besonderen Umständen nach wie vor von einer
Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ist daher im Einzelfall zu prüfen (vgl. dazu das Referenzur-
teil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
6.2.2 Für den vorliegenden Fall ist in individueller Hinsicht festzustellen,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen heute 19-jährigen Mann
handelt, welcher an keinen relevanten aktenkundigen gesundheitlichen
Problemen leidet, in Eritrea über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz
verfügt, vor der Ausreise Schüler war und daneben im Landwirtschaftsbe-
trieb seiner Familie mitarbeitete. Weder seinen Aussagen im Rahmen des
vorinstanzlichen Asylverfahrens noch den Beschwerdevorbringen sind
konkrete Gründe zu entnehmen, welche es als wahrscheinlich erscheinen
lassen würden, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea dort in eine
existenzielle Notlage geraten würde. Insbesondere sind die in der Be-
schwerde erwähnten persönlichen Umstände (Ausreise als Minderjähriger,
schlimme Erlebnisse auf der Flucht, Integrationsbemühungen in der
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Seite 11
Schweiz) nicht geeignet, die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Erit-
rea als unzumutbar erscheinen zu lassen. Entgegen den Ausführungen in
der Replik ist sodann auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer im Falle seiner Einziehung in den Nationaldienst allein aufgrund
der dort herrschenden allgemeinen Verhältnisse in eine existenzielle Not-
lage geraten würde (vgl. dazu das Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018,
E. 6.2.3). Es bestehen zudem keine konkreten Hinweise dafür, dass er im
Falle seiner Einziehung in den Nationaldienst dort dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden
(vgl. dazu a.a.O., E. 6.2.4). Die bei einer Rückkehr nach Eritrea allenfalls
drohende Einziehung in den Nationaldienst führt demnach nicht zur Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Damit ist der Vollzug der Wegwei-
sung des Beschwerdeführers nach Eritrea insgesamt als zumutbar zu er-
achten.
6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal die Möglichkeit der frei-
willigen Rückkehr praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs entgegensteht.
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich insgesamt, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – an-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuwei-
sen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das
in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom
D-3581/2018
Seite 12
26. Juni 2018 gutgeheissen worden ist, sind vorliegend keine Verfahrens-
kosten zu erheben.
8.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um unentgelt-
liche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und
dem Beschwerdeführer lic. iur. Ursina Bernhard als amtliche Rechtsbei-
ständin beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in An-
wendung der Art. 8–11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2). In der aktualisierten Honorarnote vom
4. September 2018 werden ein zeitlicher Aufwand der Rechtsvertretung
von acht Stunden sowie Spesen von Fr. 50.– ausgewiesen, und der Stun-
denansatz wird für den Fall des Unterliegens mit Fr. 150.– veranschlagt.
Der damit insgesamt (für den vorliegend eingetretenen Fall des Unterlie-
gens) geltend gemachte Aufwand von Fr. 1‘250.– ist als angemessen zu
erachten. Nach dem Gesagten beträgt das amtliche Honorar für die als
amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin somit insgesamt
Fr. 1‘250.– und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungs-
gerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3581/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar in der Höhe von Fr. 1‘250.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: