B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-358/2013
U r t e i l v o m 3 1 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Senegal,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Januar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 7. Januar 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 19. Januar 2012
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ sowie der Anhö-
rung vom 4. Januar 2013 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentli-
chen geltend machte, er habe mit seiner Mutter im Quartier C._______ in
Dakar gelebt,
dass er und seine Mutter von den Bewohnern des Quartiers als Hexen
beschimpft, gemieden und diskriminiert worden seien, obwohl sie nichts
mit Hexerei zu tun gehabt hätten,
dass seine Mutter im Jahr 2011 gestorben sei, worauf ein Mann ihm ge-
holfen habe, nach Europa zu reisen,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei
den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs im EVZ
B._______ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reise-
oder Identitätspapier einzureichen,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Januar 2013 – eröffnet am 16. Ja-
nuar 2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen aus-
führte, der Beschwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist von
48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass er widersprüchliche Angaben zu seiner Reise gemacht habe,
dass er anlässlich der BzP angegeben habe, sein Heimatland im Dezem-
ber 2011 verlassen und über Barcelona, wo er sich eine Nacht aufgehal-
ten habe, in die Schweiz eingereist zu sein,
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dass er an der Anhörung demgegenüber erklärt habe, bereits im Novem-
ber 2011 ausgereist zu sein und sich einen Monat in Barcelona aufgehal-
ten zu haben,
dass er auf Nachfrage entgegnet habe, dass er wohl die Daten verwech-
selt habe und es bereits ein Jahr her sei (Akten BFM A 10 S. 7),
dass jedoch auch nach einem Jahr zu erwarten sei, dass man sich daran
erinnere, ob man eine Nacht oder einen Monat in einem fremden Land
verbracht habe,
dass der Beschwerdeführer zudem angegeben habe, für seine organisier-
te Reise und seinen Aufenthalt in Spanien nichts bezahlt zu haben,
dass diese Schilderungen unglaubhaft seien,
dass auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer die Reise bis in
die Schweiz ohne Identitätsdokumente und kostenlos unternommen ha-
be,
dass nach dem Gesagten feststehe, dass er nicht bereit sei, seine Identi-
tät offenzulegen und vielmehr versuche, diese gezielt zu verschleiern, um
so eine allfällige Wegweisung in seinen Heimatstaat zu erschweren oder
zu verunmöglichen,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es ihm
verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass er zudem keine Asylgründe im Sinne des Asylgesetzes geltend ge-
macht habe,
dass er in der Anhörung angegeben habe, es sei aufgrund der finanziel-
len Situation und wegen des Verhaltens der anderen Quartierbewohner
schwierig gewesen, dort zu leben,
dass bereits im Jahr 2009 ein Bekannter eine Reise nach Europa vorge-
schlagen habe, die Organisation dieser Reise aber zwei Jahre in An-
spruch genommen habe, weshalb er erst Ende 2011 ausgereist sei,
dass er bei seiner Ausreise zudem nichts von Asyl gewusst habe und ihm
erst ein Mann in Spanien gesagt habe, er solle in die Schweiz gehen und
dort ein Asylgesuch einreichen,
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dass schliesslich zu bemerken sei, dass er seit seinem siebten Lebens-
jahr bis zur Ausreise 2011 im gleichen Quartier in Dakar gelebt habe, ob-
wohl es dort angeblich so schwierig gewesen sei,
dass er somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht
erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Akten-
lage nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Januar 2013 (Datum
Eingang) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei auf sein Asylgesuch ein-
zutreten, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschie-
benden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verwei-
sen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Januar 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälli-
gen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55
Abs. 2 VwVG), weshalb auf das Begehren um Gewährung der aufschie-
benden Wirkung nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
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im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
insb. E. 5.6.5),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Abs. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund
der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund
der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nö-
tig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden
nach Einreichung seines Asylgesuchs keine Papiere eingereicht hat, wo-
mit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit hinrei-
chender Begründung dargelegt hat, dass die Schilderungen des Be-
schwerdeführers bezüglich seiner Reise nach Europa unglaubhaft sind,
dass die Vorbringen in der Rechtsmittelschrift nicht geeignet sind, an die-
ser Einschätzung etwas zu ändern,
dass weder der geltend gemachte Zeitablauf zwischen den Befragungen
noch die psychische Verfassung des Beschwerdeführers beziehungswei-
se eine allfällige Verwechslung den eklatanten Widerspruch in seinen
Aussagen bezüglich der Aufenthaltsdauer in Barcelona plausibel zu erklä-
ren vermögen,
dass nach dem Gesagten davon auszugehen ist, dass der Beschwerde-
führer anders als in der geschilderten Weise, mithin mit seinen eigenen
Reisepapieren in die Schweiz gereist ist,
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dass somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente einzu-
reichen, weshalb nicht weiter auf die diesbezüglichen Beschwerdevor-
bringen einzugehen ist,
dass zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht we-
der die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen
zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht – in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz – festzustellen ist, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers nicht asylbeachtlich im Sinne von Art. 3 AsylG sind,
dass der Beschwerdeführer auch diesen Argumenten des BFM nichts
Stichhaltiges entgegenhält,
dass insbesondere die Beschwerdevorbringen, wonach er angeblich mit
Steinen beworfen worden und Opfer von Morddrohungen gewesen sein
soll, als grundlos nachgeschoben und somit unglaubhaft zu betrachten
sind, da sie in den Akten keine Stütze finden und auch nicht ersichtlich ist,
weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein sollte,
dies bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend zu machen, zumal er
an der BzP explizit gefragt wurde, ob er mit den Leuten im Quartier weite-
re Probleme gehabt habe (BFM Akte A 4 S. 7),
dass der Beschwerdeführer somit in Senegal keinen ernsthaften Nachtei-
len im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt war,
dass er auch bezüglich seiner generellen Vorbringen zu den Misshand-
lungen von Hexenkindern in Afrika nichts zu seinen Gunsten ableiten
kann, da sie keinen konkreten Bezug zu seiner Person und dessen indi-
viduellen Vorbringen aufweisen,
dass es sich nach dem Gesagten erübrigt, auf die weiteren Beschwerde-
vorbringen einzugehen, zumal sie nicht geeignet sind, zu einer von der
Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und –
wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegwei-
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sung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offen-
kundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die
Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische ma-
terielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
BFM zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2009/50 E. 9),
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeb-
lichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist (Art. 83
Abs. 3 AuG),
dass unter Berücksichtigung der nicht feststehenden Identität sowie auf-
grund der Aktenlage keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des
Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Senegal bestehen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (vgl. Art. 83
Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
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schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt –
als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraus-
setzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht er-
füllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Sturzenegger
Versand: