B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3582/2014
U r t e i l v o m 5 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
und ihre Tochter
B._______, geboren (…),
Guinea,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Mai 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 5. März 2012 mit ihrer minderjährigen
Tochter in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 15. März 2012
sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 21. Januar 2014 zur Be-
gründung ihres Asylgesuchs (und demjenigen ihrer Tochter) hauptsäch-
lich geltend machte, sie habe Guinea im Juli beziehungsweise August
2010 verlassen, weil sie nach dem Tod ihres Ehemannes (28. September
2009) Probleme mit dessen Familie gehabt habe,
dass ihr Schwager alles, was ihr Ehemann hinterlassen habe, beschlag-
nahmt und sie aus ihrem Haus vertrieben habe, weil sie ihn nicht habe
heiraten wollen,
dass ihre Schwägerin ihre Tochter habe beschneiden lassen (wollen),
dass sie und ihre Tochter seit ihrer Ausreise aus Guinea bis zu ihrer Reise
in die Schweiz am 2. März 2012 in Senegal gelebt hätten,
dass bezüglich des detaillierten Inhalts der Aussagen der Beschwerde-
führerin auf die Protokolle bei den Akten und die nachfolgenden Erwä-
gungen zu verweisen ist,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen mit Verfü-
gung vom 28. Mai 2014 – eröffnet am 30. Mai 2014 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung zusammengefasst ausführte, der Beschwerde-
führerin sei im Rahmen der Anhörung die Möglichkeit geboten worden, ih-
re Probleme im Detail darzulegen, ihre Ausführungen seien jedoch auch
auf mehrfache Nachfrage durchwegs oberflächlich, vage und auswei-
chend geblieben (Akten BFM A 20/16 S. 5-12),
dass ihre Aussage, wonach sie vor allem wegen ihrer Schwägerin das
Land verlassen habe und sie diese in Senegal erneut getroffen habe, um
dann von ihr zu erfahren, dass sie ihre Tochter erneut beschneiden wolle,
nicht glaubhaft sei,
dass auch nicht glaubhaft sei, dass sie nicht wisse, ob ihre Tochter be-
schnitten worden sei und ihre Schwägerin ihr dies nicht gesagt habe,
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dass zudem ihre zeitlichen Angaben ungenau und inkongruent geblieben
seien,
dass es ihr somit nicht gelungen sei, die geltend gemachten Probleme
glaubhaft zu machen,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und
möglich erachtete, wobei es zu dessen individueller Zumutbarkeit im We-
sentlichen ausführte, es bestünden nach dem bereits Gesagten berech-
tigte Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin,
dass auch wesentliche Daten zu ihrer Person, zu ihrer persönlichen Bio-
grafie, zur Herreise und zu ihrem sozialen Beziehungsnetz im Heimat-
staat nicht gesichert seien,
dass sie zudem gegenüber den mit der Gesuchsabklärung betrauten
Schweizer Behörden ihre Identität nicht belegt habe beziehungsweise
keine Bereitschaft bekundet habe, diese mittels Abgabe von Identitäts-
oder Reisepapieren rechtsgenüglich offenzulegen,
dass es nicht glaubhaft sei, dass sie keine Papiere besitze und keine be-
sorgen könne,
dass vielmehr davon auszugehen sei, dass sie mit eigenen Papieren und
auf eine andere als von ihr behaupteten Weise hierher gereist sei,
dass davon auch ihre stereotypen Aussagen zu den Reisemodalitäten
zeugen würden,
dass nach Treu und Glauben die Untersuchungspflicht der Asylbehörden
hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs ihre
Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Gesuchsteller
(Art. 8 AsylG [SR 142.31]) finde, die im Übrigen auch die Substanziie-
rungslast tragen würden (Art. 7 AsylG),
dass es nicht Aufgabe der Asylbehörden sei, näher nach allfälligen Weg-
weisungshindernissen zu forschen, wenn die Gesuchsteller – wie die Be-
schwerdeführerin – ihrer Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermitt-
lung nicht ausreichend nachgekommen seien,
dass entgegen den Aussagen der Beschwerdeführerin davon auszuge-
hen sei, dass sie im Herkunftsstaat ein Beziehungs- und Familiennetz be-
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sitze und sie aus guten finanziellen Verhältnissen stamme, zumal sie sich
auch die Kosten für die Ausreise aus dem Heimatland und für den Auf-
enthalt im Ausland habe leisten können,
dass sie über eine langjährige Berufserfahrung verfüge und gemäss ihren
eigenen Angaben eine tüchtige, gesunde und reisegewandte Frau sei,
dass die gesundheitlichen Probleme ihrer Tochter nicht gegen eine Weg-
weisung sprechen würden,
dass ihre Tochter zurzeit keine medizinische Behandlung benötige,
dass auch ihr (…) kein Wegweisungshindernis darstelle, zumal dies im
Heimatstaat problemlos behandelbar sei,
dass zudem auf die Möglichkeit zu verweisen sei, medizinische Rück-
kehrhilfe zu beziehen,
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
26. Juni 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und
dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und es sei ihr sowie ihrem Kind in der Folge Asyl zu gewäh-
ren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung
unzulässig und unzumutbar sei und es sei ihr sowie ihrem Kind in der Fol-
ge die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und amtliche Verbeiständung sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass sie mit der Beschwerde unter anderem ein Schreiben der Augenkli-
nik C._______ vom 28. Februar 2014 bezüglich einer ambulanten Be-
handlung ihrer Tochter einreichte,
dass am 1. Juli 2014 eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung betref-
fend die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht einging,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2014 die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG, um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a
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Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um Erlass des Kostenvorschusses abwies und
einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– verlangte,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Juli 2014 einen ärztli-
chen Bericht der Frauenklinik C._______ vom 30. Juni 2014 betreffend
das Ergebnis einer gynäkologischen Untersuchung ihrer Tochter zu den
Akten reichte,
dass der Kostenvorschuss am 10. Juli 2014 bei der Gerichtskasse ein-
ging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Rüge-
möglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken, gelten und den frauenspezifischen Flucht-
gründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Gericht nach Prüfung der Akten zum Schluss gelangt, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab – insbesondere bezüg-
lich der angeblichen Probleme mit ihrer Schwägerin – auf die zutreffen-
den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
dass die diesbezüglichen Erklärungsversuche in der Beschwerde nicht
überzeugen und insgesamt – wie auch die Vorbringen im Schreiben vom
9. Juli 2014 – nicht geeignet sind, den Sachvortrag der Beschwerdeführe-
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rin in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen, weshalb es sich
erübrigt, näher darauf einzugehen,
dass sich aus dem Bericht zum gynäkologischen Untersuchungsergebnis
der Frauenklinik C._______ vom 30. Juni 2014 ergibt, dass bei der Toch-
ter der Beschwerdeführerin keine Zeichen einer Beschneidung vorliegen
und der Versuch einer Beschneidung im Säuglingsalter nach dieser Zeit
nicht mehr nachgewiesen werden könne,
dass dieses Untersuchungsergebnis die Unglaubhaftigkeit des Sachvor-
trages der Beschwerdeführerin weiter bestätigt, zumal es sich nicht mit ih-
ren Vorbringen, ihre Schwägerin habe ihr gesagt, das "Dings" sei wieder
gewachsen und man müsse die Beschneidung nochmals machen (A 8/14
S. 10 und A 20/16 F90), vereinbaren lässt,
dass zudem die Tochter der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des angeb-
lichen Beschneidungsversuchs bereits (…) Jahre alt gewesen sein soll
(A 8/14 S. 10), weshalb unlogisch ist, dass in diesem Bericht auf das
Säuglingsalter Bezug genommen wird,
dass sodann bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den
angeblichen Problemen mit ihrem Schwager ergänzend zu den Ausfüh-
rungen des BFM festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin an der
BzP angab, sie habe Angst davor, dass dieser sie unbedingt heiraten wol-
le und sie sonst nicht in Frieden lasse (A 8/14 S. 11),
dass sie allerdings – abgesehen von den erstmals anlässlich der Anhö-
rung erwähnten und damit unglaubhaften Morddrohungen – nichts vor-
brachte, was diese Angst objektiv rechtfertigen könnte, geschweige denn
auf asylbeachtliche Verfolgungsmassnahmen hinweisen würde,
dass die mehrmals von ihr geltend gemachten wirtschaftlichen Folgen der
Nichteinwilligung in die Heirat mit ihrem Schwager (Rauswurf aus dem
Haus und Beschlagnahmung des Besitzes ihres verstorbenen Eheman-
nes) – sofern überhaupt glaubhaft – offensichtlich keine asylrelevante Ge-
fährdung darstellen,
dass das BFM nach dem Gesagten das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
rerin (und dasjenige ihrer Tochter) zu Recht abgelehnt hat,
dass der nicht weiter begründete Eventualantrag, die Sache sei zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je mit weiteren Hinweisen), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun-
gen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, mit weiteren Hin-
weisen),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine ihnen in Guinea drohende
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass die allgemeine Lage in Guinea nicht auf eine konkrete Gefährdung
der Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr schliessen lässt (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2701/2014 vom 23. Mai 2014
E. 8.5),
dass bezüglich der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
– was die sozialen und wirtschaftlichen Umstände betrifft – vollumfänglich
auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden kann,
dass sich die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene im Wesentli-
chen darauf beschränkt, (nochmals) darzulegen, dass sie in Guinea über
kein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt,
dass sie sich – in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG
– aber auch auf Beschwerdeebene nicht darum bemüht hat, Identitätspa-
piere beizubringen beziehungsweise ihre Identität und Herkunft offenzu-
legen,
dass betreffend die medizinische Notlage nur dann auf Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwen-
dige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht
und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchti-
gung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt (vgl. BVGE
2009/2 E. 9.3.2),
dass diese Voraussetzungen bezüglich der gesundheitlichen Probleme
der Tochter der Beschwerdeführerin (Probleme mit den Beinen und […])
offensichtlich nicht erfüllt sind,
dass angesichts des Alters der Tochter der Beschwerdeführerin und ins-
besondere ihres erst etwa zweieinhalbjährigen Aufenthalts in der Schweiz
– entgegen dem entsprechenden Beschwerdevorbringen – nicht von ei-
ner derartigen Verwurzelung auszugehen ist, dass eine Rückkehr in ihre
Heimat dem Kindswohl abträglich wäre (vgl. dazu BVGE 2012/31
E. 7.3.2.3),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend somit zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführerinnen obliegt, bei
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der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG),
dass der am 10. Juli 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss
zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Sturzenegger
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