Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3584/2008
Urteil vom 7. Februar 2011
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Viktoria Szczepinski.
Parteien A._______, geboren (…), Sri Lanka,
c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 1. April 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit in englischer Sprache abgefasstem Schreiben vom 22. Oktober 2007 an die Schweizerische Vertretung
in Colombo (Eingang Botschaft 24. Oktober 2007) ersuchte die Mutter des Beschwerdeführers im Namen
ihres Sohnes um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. Zur Begründung
des Gesuchs führte der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger, tamilischer Ethnie aus
B._______ – durch seine Mutter aus, sein Vater sei am 2. September 2006 von unbekannten Personen
getötet worden. Nach dessen Tod sei er von diesen Unbekannten zu Hause aufgesucht worden, weshalb
er mit seiner Mutter nach C._______ gereist sei. In D._______ habe ihn die Air Force am 23. März 2007
während Bauarbeiten verhaftet und am 12. April 2007 sei er ins E._______ überführt worden. Er befinde
sich nach wie vor dort in Haft. Für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel wird auf die
Akten verwiesen.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 verweigerte das BFM der Mutter des Beschwerdeführers die Einreise
in die Schweiz, lehnte ihr Asylgesuch ab und wies sie gleichzeitig daraufhin, dass ihr derzeit inhaftierter
Sohn aufgrund seiner Volljährigkeit persönlich ein Asylgesuch stellen müsse.
B.
Am 7. Januar 2008 wandte sich die Mutter erneut in englischer Sprache
an die Botschaft und führte aus, der Beschwerdeführer sei am
8. Dezember 2007 aus der Haft entlassen worden.
C.
Mit Schreiben vom 17. Januar 2008 forderte die Botschaft die Mutter des
Beschwerdeführers auf, zu den darin aufgelisteten Fragen Auskunft zu
geben und entsprechende Beweismittel einzureichen. Am
23. Januar 2008 reichte sie ihre Antwort ein. Sie wiederholte die bereits
geltend gemachten Vorfälle und ergänzte, dass ihr Schwager am
24. November 2007 ebenfalls von Unbekannten erschossen worden sei.
Seit seiner Entlassung lebe ihr Sohn in ständiger Angst das nächste
Opfer zu werden.
D.
Am 4. März 2008 wurde mit dem Beschwerdeführer bei der
Schweizerischen Vertretung in Colombo eine Befragung durchgeführt. Im
Rahmen dieser Befragung bestätigte er die bereits von der Mutter
geschilderten Ereignisse. Nach dem Tod seines Vaters sei er im
Dezember 2006 von Sicherheitskräften kontrolliert und befragt worden.
Gemeinsam mit seiner Mutter und einer Schwester habe er am
11. März 2007 B._______ hauptsächlich aus wirtschaftlichen Gründen
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verlassen und sei mit ihnen nach C._______ gereist. Um die Familie nach
dem Tod des Vaters finanziell unterstützen zu können, habe er auch die
Schule abgebrochen. Als er in D._______ für einen Verwandten
gearbeitet habe, sei er am 23. März 2007 zusammen mit weiteren
Personen von der Air Force verhaftet worden, da es Hinweise auf eine
Verbindung zur Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gegeben hätte.
In E._______ habe man ihm Handschellen angelegt und ihn mit Stöcken
geschlagen, ehe er am 8. Dezember 2007 bedingungslos freigelassen
worden sei. Danach sei er wieder zu seinem Cousin zurück gekehrt, wo
seine Mutter und seine Schwester noch gewohnt hätten. Die Polizei habe
ihnen mitgeteilt, dass sie an dieser Adresse nicht registriert werden
könnten, weshalb sie zunächst in ein Hotel und danach in ein anderes
Haus gezogen seien. Seither hätten er und seine Familie keine weiteren
Probleme gehabt.
E.
Mit Schreiben vom 5. März 2008 leitete die Schweizer Botschaft in
Colombo die Unterlagen an das BFM weiter.
F.
Das Bundesamt verweigerte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
1. April 2008 (versandt am 9. April 2008) die Einreise in die Schweiz und
lehnte dessen Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, der
Beschwerdeführer sei zwar vom 23. März 2007 bis zum 8. Dezember
2007 in Haft gewesen, anschliessend aber bedingungslos freigelassen
worden. Damit sei zweifelsfrei belegt, dass er von der srilankischen Justiz
keiner strafrechtlich relevanten Tätigkeit mehr verdächtigt werde und
deshalb auch keine weiteren strafrechtlichen Verfolgungsmassnahmen
mehr zu befürchten habe. Nach dem Umzug habe es – abgesehen von
den wirtschaftlichen Schwierigkeiten – keine nennenswerte Probleme
mehr gegeben und der Beschwerdeführer gehe dort seit mehreren
Wochen einer Arbeit nach. Seine subjektive Furcht vor Übergriffen
genüge nicht für die Annahme einer einreiserelevanten
Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31). Die eingereichten Dokumente stützen lediglich
seine Vorbringen, welche indes nicht bestritten seien.
Auf die weitere Begründung wird in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 21. Mai 2008 an die Schweizerische
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Vertretung (Eingang Botschaft 26. Mai 2008) beantragte der
Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Schutzgewährung in der Schweiz. Die Verfügung des
BFM habe ihn gerade erst erreicht, da diese an die alte Adresse
geschickt worden sei. Sodann machte er geltend, dass er am
19. Mai 2008 von acht Polizisten zu Hause aufgesucht und befragt
worden sei. Auf die weitere Beschwerdebegründung wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine englische Übersetzung des Geburtsregisterauszuges
und den Todesschein seines Vaters in Kopie, Bestätigungen betreffend den Tod seines Vaters, übersetzte
Kopien der Anordnungen über Haftverlängerung sowie Haftentlassung und je eine Haftbestätigungen des
International Committee of the Red Cross (ICRC) sowie der Menschenrechtskommission von Sri Lanka ein.
Zudem reichte er je eine Kopie seines Passes sowie eines Familienfotos nach.
H.
Am 17. November 2009 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die
Schweizer Botschaft in Colombo und machte geltend, er sei immer noch
in Gefahr, weshalb er unverzüglich Schutz benötige. Gleichzeitig zeigte er
seine neue Adresse an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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1.3. Der genaue Zeitpunkt der Eröffnung des vorinstanzlichen
Entscheides kann den Akten nicht entnommen werden, weil keine
Empfangsbestätigung vorliegt. Da in einem solchen Fall die Beweislast
bei den Behörden liegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, S. 166 f., Rz. 3.150), wird von der Rechtzeitigkeit der
Beschwerdeeinreichung ausgegangen.
1.4. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes
abgefasst. Aus prozessökonomischen Gründen wird praxisgemäss auf
eine entsprechende Rückweisung zur Übersetzung in eine Amtssprache
verzichtet und die in englischer Sprache abgefasste Rechtsmitteleingabe
samt Beweismittel zufolge ihrer Verständlichkeit akzeptiert. Der Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts ergeht indessen in deutscher Sprache
(Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.5. Die Beschwerde ist folglich frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
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Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch
ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung
glaubhaftmachen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat
zugemutet werden kann. Glaubhaft machen heisst, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten
zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen
nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2
AsylG).
4.3. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.4. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2e-g S.
131 ff.; die dort beschriebene Praxis hat nach bloss redaktionellen
Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor
Gültigkeit).
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5.
5.1. Das BFM hat die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Inhaftierung vom 23. März 2007 bis zum 8. Dezember 2007 sowie die
Befragungen durch die Sicherheitskräfte als glaubhaft erachtet. In
Anbetracht dessen könne die Vorinstanz seine Bedenken vor erneuten
Übergriffen durchaus nachvollziehen, indessen sei die Wahrscheinlichkeit
einer einreisebeachtlichen Bedrohung nicht hinlänglich begründet. Aus
den Akten gehe nämlich hervor, dass er am 8. Dezember 2007
freigelassen worden sei, mithin keine Verdachtsmomente gegen ihn
vorgelegen seien und kein weiteres Verfolgungsinteresse gegen ihn
bestanden habe. Sodann seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen,
wonach der Beschwerdeführer seither seitens der heimatlichen Behörden
ernsthafte Nachteile erlitten hätte oder ihm solche drohen würden.
Weiter verweist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf die (damalige) Situation in Sri Lanka.
Zwar sei der Beschwerdeführer durch die von ihm erwähnten Vorfälle stark betroffen und auch im Süden
und Westen des Landes habe sich die menschenrechts- und sicherheitspolitische Situation aufgrund der
militärischen Eskalation und der Polarisierung der Politik verschärft. Im Grossraum Colombo habe die
Regierung verstärkte Sicherheitsbestimmungen erlassen; insbesondere Tamilen seien häufig von
Personenkontrollen, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder Hausdurchsuchungen betroffen.
Allerdings herrsche im Süden und Westen Sri Lankas keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von
einer generellen Unzumutbarkeit einer Wohnsitznahme in diesen Gebieten nicht gesprochen werden
könne. Es erscheine zwar unter Berücksichtigung der von ihm geschilderten Vorfälle verständlich, wenn er
sich vor Übergriffen fürchte. Diese subjektive Furcht – ihr Vorhandensein einmal vorausgesetzt – genüge
indessen nicht für die Annahme einer einreiserelevanten Verfolgungsgefahr, fehle es doch im vorliegenden
Fall an konkreten Indizien, dass die Verfolger ihre Drohungen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft in die Tat umzusetzen gedenken würden. Er könne auch aus dem Umstand, dass die
LTTE ihn vor längerer Zeit zum Beitritt aufgefordert hätte sowie aus der Tatsache, dass sein Vater und ein
Onkel gewaltsam ums Leben gekommen seien – auch wenn dies für ihn von grosser persönlicher Tragik
sei – keine Asylrelevanz herleiten. An diesen Erwägungen vermöchten auch die von ihm eingereichten
Dokumente nichts zu ändern, stützten sie doch lediglich Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht
in Frage gestellt werde. Zusammenfassend sei festzustellen, dass er nicht schützbedürftig im Sinne von
Art. 3 AsylG sei. Daher sei sein Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen.
5.2. Diese Erwägungen des BFM sind nach Prüfung der Akten durch das
Gericht zutreffend und zu bestätigen, zumal der Beschwerdeführer in der
Beschwerde seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend
gemachten Vorbringen lediglich wiederholt. Sowohl das vom
Beschwerdeführer neu geltend gemachte Aufsuchen und Befragen durch
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die Polizei am 19. Mai 2008 sowie die beigelegten Beweismittel
vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Vielmehr ist zu
erwähnen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nach
dem Tod seines Vaters die Familie finanziell unterstützen musste und er
hauptsächlich aus wirtschaftlichen Gründen ein Asylgesuch bei der
Botschaft stellte. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass er nach
seiner Verhaftung gezielt in den Fokus staatlicher Behörden geraten und
deshalb allenfalls auf den Schutz der Schweiz angewiesen wäre. Er hat
keine eigenen oder politische Aktivitäten von nahen Angehörigen geltend
gemacht, weshalb eine konkret drohende Gefahr für den
Beschwerdeführer nicht ersichtlich ist.
5.3. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die allgemeine Situation für die
Tamilen insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas während des
langjährigen Bürgerkriegs sehr schwierig war. Am 18. Mai 2009 wurde
seitens der Regierung der endgültige Sieg über die LTTE verkündet und
der Bürgerkrieg offiziell für beendet erklärt. Nach dieser Niederlage der
LTTE haben die srilankischen Behörden – namentlich im Grossraum
Colombo – die Sicherheitsmassnahmen nicht gelockert. Daher laufen
junge Männer Gefahr, von srilankischem Sicherheitspersonal einer
minutiösen Personenkontrolle unterzogen und auch für eingehendere
Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp
beordert zu werden. Diese sogenannten „Anti-Terrormassnahmen“
werden im Raum Colombo – unbesehen der Rügen des Supreme Court –
als repressives Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer
Separatisten eingesetzt. Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil der
tamilischen Bevölkerung im ganzen Land und vor allem im Grossraum
Colombo ausgesetzt sind, kommt indes aufgrund mangelnder Intensität
kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Sodann genügt
allein die subjektive Angst vor einer allfällig künftig möglichen Bedrohung
nicht, um auf das Vorliegen einer begründeten Frucht vor künftiger
Verfolgung zu schliessen. Dementsprechend vermögen die Ausführungen
des Beschwerdeführers in der Eingabe nicht zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft führen. Der Beschwerdeführer vermag mithin nicht
darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht
schutzbedürftig im Sinne des AsylG.
6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und
nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das BFM hat demnach zu
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Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch
abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch
auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
schweizerische Vertretung in Colombo.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
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