B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3584/2018
Ur t e i l vom 2 0 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-4372/2016 vom 11. Mai 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Das SEM lehnte das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 2. August 2015
mit Entscheid vom 20. Juni 2016 ab und ordnete die Wegweisung und den
Wegweisungsvollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4372/2016 vom 11. Mai 2018
abgewiesen.
B.
Am 17. Mai 2018 teilte das SEM dem Gesuchsteller schriftlich die Neufest-
setzung seiner Ausreisefrist auf den 12. Juni 2018 mit.
C.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2018, bezeichnet als „Zweites Asylgesuch“, ge-
langte der Gesuchsteller an das SEM und beantragte in materieller Hin-
sicht, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu
gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen.
Der Eingabe waren die deutsche Übersetzung vom 12 Juni 2018 betreffend
eine undatierte Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers zu seinen
Asylvorbringen, Fotografien von Schnittverletzungen (den Angaben nach
anlässlich der Behandlung im Krankenhaus entstanden) sowie fremdspra-
chige Internetberichte vom 19. November 2017 inklusive Übersetzungen
beigelegt.
D.
Das SEM überwies diese Eingabe mit Schreiben vom 20. Juni 2018 zur
Prüfung als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht.
E.
Am 21. Juni 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegwei-
sung per sofort einstweilen aus.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2018 forderte die Instruktionsrichterin
den Gesuchsteller auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine
den gesetzlichen Erfordernissen an ein Revisionsgesuch genügende Ver-
besserung der Eingabe vom 11. Juni 2018 einzureichen und erhob einen
Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.–.
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G.
Der Gesuchsteller reichte – nach einmalig gewährter Fristerstreckung – mit
Eingabe vom 9. Juli 2018 die Revisionsverbesserung ein. Er beantragte
die Aufhebung des Urteils D-4372/2016 vom 11. Mai 2018 sowie die Wie-
deraufnahme des Beschwerdeverfahrens. Im Rahmen des wieder aufzu-
nehmenden Beschwerdeverfahrens sei die Sache zur neuen Entscheidung
an das SEM zurückzuweisen, dieses anzuweisen, ihn zu seinen Asylgrün-
den anzuhören, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu
gewähren, eventuell sei er wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner ersuchte er
darum, es sei ihm zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abzuwarten, und die zuständigen Vollzugsorgane seien unverzüg-
lich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen.
H.
Der Kostenvorschuss wurde am 13. Juli 2018 fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf
dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es
ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil D-4372/2016 vom
11. Mai 2018 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revi-
sionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
2.
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
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wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7
E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den
in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
2.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte
Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anfor-
derungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz
umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie
restriktiv (vgl. NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Ober-
holzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl.
2015, Art. 121 N 9).
Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund an-
zugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.3 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln den ge-
setzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an und legt die
Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens dar. Das Revisionsgesuch ist da-
mit hinreichend begründet.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Ent-
scheid entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22).
3.2 Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im or-
dentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten
nicht als Revisionsgründe (Art. 46 VGG). Die Revision dient insbesondere
nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzu-
machen. Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von erhebli-
chen und vorbestandenen Sachverhaltsumständen oder das Beibringen
von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzu-
mutbar war, hat daher restriktiv zu erfolgen (vgl. ELISABETH ESCHER, in:
Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N 8 zu Art. 123
BGG).
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4.
Der Gesuchsteller bringt in seinen Eingaben vom 11. Juni 2018 und 9. Juli
2018 im Wesentlichen vor, er werde im Irak aufgrund einer verbotenen Lie-
besbeziehung asylrelevant verfolgt. Er sei von Angehörigen seiner Freun-
din körperlich angegriffen, mit Messerstichen verletzt und mit dem Tode
bedroht worden. Die irakischen Behörden seien in diesem Kontext nicht
schutzfähig und schutzwillig. Die eingereichten Beweismittel (Fotos von
Schnittverletzungen und fremdsprachige Internetberichte) würden diese
Vorbringen belegen. Er habe die Beweismittel erst jetzt – mithin nach Ab-
lehnung seiner Beschwerde – vorgebracht, da sich das ordentliche Be-
schwerdeverfahren auf die rein formelle Frage der Mitwirkungspflichtver-
letzung beschränkt und rechtlich gar kein Raum zur Eingabe von Beweis-
mitteln bestanden habe respektive diese als irrelevant erachtet worden
seien.
5.
5.1 Der Gesuchsteller vermag aus den eingereichten Beweismitteln nichts
für sich abzuleiten. Sein Einwand, er habe diese aufgrund der beschränk-
ten Natur des Beschwerdeverfahrens erst im vorliegenden Verfahren gel-
tend machen können, überzeugt nicht. So wurde er bereits im ordentlichen
Asylverfahren (SEM act. A4, S. 2) aufgefordert, Beweismittel einzureichen.
Dieser Aufforderung ist er jedoch nicht nachgekommen, obwohl ihm die
Einreichung der Fotografien der Schnittverletzungen ohne Weiteres zumut-
bar und offenkundig auch möglich gewesen wäre. Gleiches gilt auch für die
beiden fremdsprachigen und frei abrufbaren Internetberichte. Wie ausge-
führt, dient die Revision insbesondere nicht dazu, bisherige Unterlassun-
gen in der Beweisführung wieder gutzumachen.
5.2 Im Übrigen sind die eingereichten Beweismittel revisionsrechtlich nicht
erheblich. Der familiäre Streit aufgrund einer Liebesbeziehung war – ent-
gegen den Behauptungen des Gesuchstellers – durchaus Gegenstand des
ordentlichen Beschwerdeverfahrens. Die Asylvorbringen des Beschwerde-
führers wurden jedoch – abgesehen vom Fehlen eines flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgungsmotivs – als nicht glaubhaft gemacht erachtet (vgl.
Urteil des BVGer D-4372/2016 vom 11. Mai 2018 E. 5.3). Die eingereichten
Beweismittel sind nicht geeignet, die tatbestandliche Grundlage des Ent-
scheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem
anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen. So sind
weder die Fotos der dem Beschwerdeführer angeblich zugefügten Schnitt-
verletzungen noch die nicht ihn betreffenden Internetberichte geeignet,
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seine geltend gemachten Verfolgungsgründe zu belegen, zumal er sich
eine Schnittverletzung auch anderweitig zugezogen haben könnte.
5.3 Darüber hinaus erschöpft sich die Begründung des Gesuchstellers in
reiner Urteilskritik und vermag praxisgemäss nicht zur Revision eines Ur-
teils zu führen.
6.
6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine relevanten Gründe dar-
getan sind, die eine Revision des Beschwerdeurteils D-4372/2016 vom
11. Mai 2018 rechtfertigen würden. Das Revisionsgesuch ist demzufolge
abzuweisen.
6.2 Der in der Eingabe vom 9. Juli 2018 gestellte Antrag auf Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschuss wurde mit Bezahlung des Kostenvor-
schusses durch den Gesuchsteller gegenstandslos. Mit dem vorliegenden
Urteil erweist sich der Antrag auf aufenthaltssichernde Massnahmen wäh-
rend des Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos und der am 21. Juni
2018 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller
aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der am 13. Juli 2018 in gleicher Höhe geleistete
Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
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