Abtei lung IV
D-3585/2009
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...),
Guinea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3585/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein guineischer
Staatsangehöriger aus Conakry, am 18. Dezember 2008 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 31. Dezember 2008 im Transitzentrum (TZ) Altstät-
ten die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch
zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimat-
landes befragte,
dass Dr. med. B._______ im Auftrag des BFM am 6. Januar 2009 eine
Knochenanalyse zur Altersbestimmung durchführte und dem
ärztlichen Schreiben zu entnehmen ist, dass das Knochenalter
entsprechend der Methode nach Greulich und Pyle 19 Jahre oder
mehr beträgt,
dass das BFM dem Beschwerdeführer im Beisein einer Vertrauensper-
son am 6. Januar 2009 zum ärztlichen Schreiben und zum Ergebnis
des Fingerabdruckvergleichs, wonach er sich am 30. Dezember 2007
in Las Palmas (Spanien) aufgehalten habe, das rechtliche Gehör ge-
währte,
dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens mittels Verfü-
gung des BFM vom 8. Januar 2009 dem Kanton (...) zugewiesen
wurde,
dass die zuständige kantonale Behörde dem Beschwerdeführer in An-
wendung von Art. 17 Abs. 3 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 7 Abs. 2 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) für
die Dauer des Asylverfahrens vorgängig der ersten Anhörung zu den
Asylgründen eine Vertrauensperson beiordnete,
dass ihn das BFM am 20. Mai 2009 einlässlich zu den Asylgründen
anhörte,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Mai 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den
Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlas-
Seite 2
D-3585/2009
sungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechts-
kraft zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juni 2009 (Poststem-
pel) gegen diesen Verfügung Beschwerde erhob und beantragte, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzu-
weisen, auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Bezahlung eines
Kostenvorschusses abzusehen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer, stellte man auf seine Angabe zum Alter
ab, im aktuellen Zeitpunkt im vorliegenden Verfahren als Minderjähri-
ger zu betrachten ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Mai 2009 die Minderjährigkeit
des Beschwerdeführers nicht bestritt,
dass das Einreichen eines Asylgesuchs sowie das Ergreifen von in
diesem Kontext stehenden Rechtsmitteln höchstpersönliche Rechte im
Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) darstellen, welche ein urteilsfähi-
ger Unmündiger auch ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertre-
ters auszuüben vermag (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3),
dass sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche An-
lass zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers geben
würden, weshalb von seiner Prozessfähigkeit auszugehen ist, er ferner
durch die angefochtene Verfügung berührt ist, mithin ein schutzwürdi-
Seite 3
D-3585/2009
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
Seite 4
D-3585/2009
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im EVZ Vallorbe bzw. in den 48 Stunden nach der
diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein
Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, weshalb
die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für
ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist,
dass der Beschwerdeführer als Grund für die Nichtabgabe von Reise-
oder Identitätspapieren erklärte, er habe weder einen Pass noch eine
Identitätskarte gehabt und einzig einen Schülerausweis besessen
(vgl. act. A1/10 S. 3),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung feststellte, der Be-
schwerdeführer habe geltend gemacht, er sei Anfang 2008 illegal mit
dem Schiff nach Frankreich gelangt, wo er dann mehrere Monate ge-
lebt habe und sei ohne irgend einen Ausweis gereist, im Verlaufe des
Asylverfahrens aber festgestellt worden sei, dass er entgegen seinen
Angaben im TZ, nicht in Frankreich, sondern in Spanien während rund
eines Jahres geweilt habe, weshalb bereits aufgrund dieses Wider-
spruchs die Plausibilität seiner Angaben hinsichtlich seiner Ausweisdo-
kumente erheblich in Frage zu stellen seien,
Seite 5
D-3585/2009
dass der Beschwerdeführer zudem den Schengener Raum überquert
habe, was bekanntlich ohne Ausweisdokumente erheblich erschwert
sei,
dass im Übrigen seine Angaben zum Reiseweg sehr unpräzis und wi-
dersprüchlich seien, was den Schluss nach sich ziehe, er könne nicht
in der geschilderten Art und Weise gereist sein,
dass er während des Verfahrens erklärt habe, er habe bezüglich der
Dokumente nichts unternehmen können, weil er in seiner Heimat nie-
manden mehr habe, den er kontaktieren könne, er verfüge nur noch
über einen Onkel in Amerika, diese Aussage jedoch in einem krassen
Widerspruch zu seinen Angaben bei der ersten Befragung stehe, wo
er nämlich noch einen Onkel und eine Tante in Guinea erwähnte habe,
dass wegen diesen Elementen davon ausgegangen werden müsse,
der Beschwerdeführer verfüge über heimatliche Ausweisdokumente,
welche er zwecks Erlangung eines zweifelhaften Vorteils vorenthalte,
weshalb keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise-
oder Identitätspapieren vorliegen würden,
dass er in der Beschwerde einzig einwendet, er habe den Grund für
das Fehlen der Dokumente bei der Anhörung plausibel erklärt und
wenn er irgend eine Möglichkeit gehabe hätte, Identitätspapiere und
Beweismittel zu beschaffen, hätte er das umgehend nach seiner Ein-
reise in die Schweiz getan,
dass diese wenig überzeugende Einwendung nicht geeignet ist, die Er-
wägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung in Frage zu stel-
len,
dass im Übrigen auch die Angaben des Beschwerdeführers betreffend
seinen Schülerausweis widersprüchlich sind, gab er doch im TZ an, er
habe diesen in Guinea gelassen (vgl. act. A1/10 S. 3), demgegenüber
erwähnte er bei der Anhörung, er habe Guinea mit dem Schüleraus-
weis verlassen und mit diesem ins Ausland reisen können, ihn aber in
Mauretanien zurückgelassen (vgl. act. A22/14 S. 10 f. D. 99-102),
dass aufgrund seiner widersprüchlichen und realitätsfremden Reise-
schilderung davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe ein
gültiges Reisepapier mit sich geführt, das er den Asylbehörden be-
wusst vorenthält und demnach für das Nichteinreichen von Reise- oder
Seite 6
D-3585/2009
Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen
des Asylgesuchs keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches gel-
tend machte, seine Mutter und die zweite Ehefrau seines Vaters hätten
sich nach dessen Tod immer gestritten, bis im Jahre 2006 seine Mutter
mit heissem Öl übergossen worden und im Spital ihren Verletzungen
erlegen sei,
dass er aus Wut gegen seine Stiefmutter, die er als Täterin betrachtet
habe, das Haus, in dem er mit ihr und seiner Halbschwester gewohnt
habe, im Jahre 2007 niedergebrannt habe,
dass er daraufhin bis zu seiner Ausreise in Conakry auf dem Markt in
Z._______ als Hilfsarbeiter gearbeitet und nachts auch dort
geschlafen habe, weil die Brüder der Stiefmutter auf ihn wütend
gewesen seien,
dass ihm in Conakry zwar nichts mehr zugestossen sei, er aber unter
diesen Umständen nicht mehr habe leben wollen, weshalb er mit ei-
nem Freund ausgereist sei,
dass für die weiteren Einzelheiten betreffend den zur Begründung des
Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der
Befragung vom 31. Dezember 2008 und der Anhörung vom 20. Mai
2009 sowie auf die Verfügung vom 27. Mai 2009 zu verweisen ist,
dass das BFM in der Verfügung anführte, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers seien namentlich aufgrund von Widersprüchen völlig
haltlos, so habe er im TZ erklärt, seine Mutter sei gegen September
2006 verstorben und das Haus sei von ihm gegen Anfang/Mitte 2007
niedergebrannt worden, gemäss seinen Angaben bei der Anhörung
habe er aber einerseits nicht mehr gewusst, wann seine Mutter ver-
storben sei, und andererseits soll er das Haus weniger als einen Mo-
nat nach dem Tod seiner Mutter angezündet haben,
dass er zudem im TZ dargelegt habe, er habe vom Vorfall betreffend
seine Mutter erfahren, als er sich gerade in der Schule befunden habe,
was aber im Widerspruch zu seinen Angaben stehe, wonach er bis ins
Jahr 2004 zur Schule gegangen sei,
Seite 7
D-3585/2009
dass er, als er auf den Widerspruch aufmerksam gemacht worden sei,
erklärte, er habe zu diesem Zeitpunkt eine Abendschule besucht, was
aber nicht stimmen könne, wenn er vom Vorfall gegen die Mittagszeit
erfahren habe,
dass zur Art und Weise wie er über den Tod seiner Mutter informiert
worden sei ebenfalls widersprüchliche Angaben bestehen würden, so
solle er einerseits vom Spital aus diesbezüglich angerufen worden
sein, andererseits von Verwandten informiert worden sein, als diese
vom Spital zurückgekehrt seien,
dass er zu allem Überfluss nicht mit Sicherheit wisse, in welches Spital
seine Mutter gebracht worden sei,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers noch weitere Unglaubhaf-
tigkeitselemente enthalten würden, es sich aber aufgrund der Offen-
sichtlichkeit der Unglaubhaftigkeit erübrigen würde, auf diese näher
einzugehen,
dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht einer-
seits geltend macht, die Ausreise aus Guinea liege schon längere Zeit
zurück, und andererseits einwendet, sei es ihm schwer gefallen, über
die Vorkomnisse zu sprechen, da ihn die Befragungssituation einge-
schüchtert habe,
dass zwar in Bezug auf länger zurückliegenden Ereignisse die Erinne-
rung verblassen und auch die ungewohnte Situation in einer Befragung
das Aussageverhalten einer Person beeinflussen kann, solche Fakto-
ren bei den Befragungen des Beschwerdeführers aber keine Rolle ge-
spielt zu haben scheinen, da er einerseits nur punktuell angab, er wis-
se etwas nicht mehr, und es sich andererseits bei den vom BFM fest-
gestellten Widersprüchen nicht bloss um minimale Differenzen in den
Aussagen des Beschwerdeführers handelt, weshalb anzunehmen ist,
dieser habe sich in derart zahlreiche Widersprüche verstrickt, weil sei-
ne Schilderungen nicht den wahren Gegebenheiten entsprechen,
dass der Beschwerdeführer im TZ zudem eine falsche Reiseroute an-
gegeben hat und bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Fin-
gerabdruckvergleich am 6. Januar 2009 fern jeglicher Schüchternheit
erst nach mehrmaligem Nachhaken die wahren Umstände seiner Rei-
se schilderte (vgl. act. A12/6 S. 2),
Seite 8
D-3585/2009
dass das BFM nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesver-
waltungsgerichts zutreffend dargelegt hat, weshalb die Ausführungen
des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuches nicht
glaubhaft sind und diesbezüglich auf die Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass zudem selbst wenn man davon ausginge, der vom Beschwerde-
führer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend gemachte Sach-
verhalt habe sich tatsächlich zugetragen, festzuhalten ist, dass seine
Vorbringen nicht asylrelevant sind, einerseits weil angesichts der von
ihm begangenen Tat die Suche der Verwandten der Stiefmutter und al-
lenfalls der guineischen Behörden nach seiner Person aus rechsstaat-
lich legitimen Gründen, nämlich zur Klärung des Hausbrandes erfolgen
würde,
dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt
werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und
auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG offensichtlich nicht notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass der Kanton dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung
erteilt hat und dieser auch keinen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach
vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
Seite 9
D-3585/2009
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei bei einer Rück-
kehr nach Guinea an Leib und Leben bedroht, nicht zutreffen kann, da
er gemäss eigenen Angaben bereits in einem anderem Quartier von
Conakry einige Monate vor der Ausreise ohne Furcht vor Verfolgung
durch die Verwandten der Stiefmutter oder die Polizei gelebt hat (vgl.
act. A22/14 S. 10 D. 91-93), und auch sonst keine Anhaltspunkte für
eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass im Falle von unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im
Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
mitzuberücksichtigen ist, woraus sich gleichzeitig die Verpflichtung er-
gibt, von Amtes wegen die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbun-
denen Aspekte des Wegweisungsvollzuges abzuklären (vgl. EMARK
1998 Nr. 13 E. ),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung feststellte, der Be-
schwerdeführer sei gemäss seinen Angabe 17 Jahre und neun Monate
alt, offensichtlich bei guter Gesundheit und aufgrund seiner haltlosen
Vorbringen davon ausgegangen werden müsse, dass er über ein fami-
liäres Beziehungsnetz in seiner Heimat verfüge, das über die erwähn-
ten Onkel und Tante hinausgehe,
Seite 10
D-3585/2009
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen einwendet, er sei klar
minderjährig, das BFM habe das Alter falsch berechnet und dieses
habe es unterlassen, entsprechende Abklärungen betreffend seines
familiären Netzes in Guinea zu tätigen,
dass sich das BFM bei der Berechnung des Alters des Beschwerde-
führer zwar tatsächlich um ein Jahr verrechnet hat, dieser nämlich
nicht 17 Jahre und neun Monate, sondern zum Zeitpunkt des Erlasses
der angefochtenen Verfügung erst 16 Jahre und neun Monate alt war,
dass es sich aber trotz dieses Versehens seitens BFM erübrigt, weite-
re Untersuchungen zur Feststellung seines Beziehungsnetzes vorzu-
nehmen, da der Beschwerdeführer im TZ mehrmals erwähnte, in Gui-
nea lebten eine Tante mütterlicherseits in Y._______ und zwei Onkel
väterlicherseits in X._______ (Region Labé) (vgl. act. A1/10 S. 3 u. 4),
dass der bald 17-jährige Beschwerdeführer offenbar gesund ist, in
Guinea rund sechs Jahre die Schule besucht hat (vgl. act. A1/10 S. 2)
und übereinstimmend mit dem BFM davon auszugehen ist, dass er in
der Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihn im
Falle der Rückkehr beim Aufbau einer wirtschaftliche Existenz unter-
stützen kann,
dass unter diesen Umständen davon auszugehen ist, dem Kindeswohl
sei besser gedient, wenn der Beschwerdeführer wieder in sein familiä-
res Umfeld nach Guinea zurückkehrt, statt weiterhin in der Schweiz zu
verbleiben, wo er sich erst rund sechs Monate aufhält und wo er es in
einem ihm nicht vertrauten gesellschaftspolitischen Umfeld schwer ha-
ben wird, sich persönlich zu entwickeln und beruflich zu etablieren,
dass mithin weder die allgemeine Lage in Guinea noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der Vollzug der Wegweisung unter diesen Umständen nicht unzu-
mutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
Seite 11
D-3585/2009
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass der Antrag, es sei auf die Bezahlung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache ge-
genstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
D-3585/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- C._______, Vormundschaftsbehörde (...) (in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, zu den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
Seite 13