Abtei lung IV
D-3585/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______,
C._______, geboren D._______,
E._______, geboren F._______,
G._______, geboren H._______,
I._______, geboren J._______,
K._______, geboren L._______,
Russland,
M._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 3. Mai 2010 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3585/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführer, Angehörige der O._______ Ethnie
muslimischen Glaubens aus P._______, eigenen Angaben zufolge
Russland im Dezember 2006 verliessen und auf dem Landweg nach
Polen gelangten,
dass sie ihre Reise im Jahr 2007 Richtung Q._______ fortsetzten,
jedoch von den R._______ Behörden nach Polen zurückgeschafft
wurden, wo sie sich während zweier Jahre und dreier Monate
aufhielten,
dass sie im August 2009 nach Q._______ gelangten, worauf sie nach
einem ungefähr sechsmonatigen Aufenthalt weiterreisten und am
17. Februar 2010 in die Schweiz gelangten, wo sie am gleichen Tag
um Asyl nachsuchten,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im
S._______ vom 24. Februar 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, im August 2006 hätten
Behördenmitglieder das Haus seines Onkels, welches ihr
Nachbarhaus gewesen sei, gesprengt,
dass er von den Tätern drei Tage nach der Tat zu Hause aufgesucht,
am Nacken gepackt, in ein Auto gezerrt und in die Stadt gefahren wor -
den sei, wo man ihn bis am nächsten Tag festgehalten und gefoltert
habe,
dass er noch zwei weitere Male mitgenommen, gefoltert und an-
schliessend wieder freigelassen worden sei,
dass er dank seinem Bruder, der sehr wahrscheinlich gute Beziehun-
gen gehabt habe, jeweils wieder freigelassen worden sei,
dass man ihn offenbar verraten habe, da seine Tätigkeit in der Garde
des ehemaligen Präsidenten der Grund für die Übergriffe gewesen sei,
dass er sich vor diesem Hintergrund zur Flucht entschlossen habe,
dass sich die Beschwerdeführerin C._______ auf die Asylgründe ihres
Ehemannes stützte und keine eigenen Asylgründe geltend machte,
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dass die Tochter E._______ zu Protokoll gab, ihr Vater sei in Gefahr
gewesen, mehr wisse sie nicht,
dass den Beschwerdeführern am 24. Februar 2010 das rechtliche Ge-
hör zum Umstand gewährt wurde, wonach gestützt auf ihre Aussagen
und die Eurodac-Treffer mutmasslich Polen, die T._______ oder
Q._______ für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf ihre Asylgesuche
nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer A._______ bezüglich einer allfälligen
Wegweisung nach Polen angab, dorthin werde er nicht zurückkehren,
da die Lage der O._______ Flüchtlinge dort sehr schlecht sei und er
das Land aus Sicherheitsgründen habe verlassen müssen,
dass die Beschwerdeführerin C._______ geltend machte, in Polen sei
keine Sicherheit gewährleistet, weil dort jeder einreisen könne,
weshalb sie nicht zurück nach Polen möchte, und gleichzeitig erklärte,
sie hätten von Anfang an nach Q._______ reisen wollen, es sei jedoch
unmöglich, direkt dorthin zu gelangen,
dass die Beschwerdeführerin E._______ keine Gründe anführte,
welche gegen eine Wegweisung nach Polen sprechen würden, in-
dessen ergänzend anführte, es wäre schön, wenn sie in der Schweiz
aufgenommen würden,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass das BFM am 19. März 2010 Polen um Übernahme der Be-
schwerdeführer ersuchte,
dass Polen am 23. März 2010 einer Wiederaufnahme der Be-
schwerdeführer zustimmte,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Mai 2010 - eröffnet am 10. Mai
2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat
und die Wegweisung nach Polen spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist sowie den Vollzug anordnete,
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dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführer verfügte,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, aus den Aussagen der
Beschwerdeführer gehe hervor, dass diese in Polen und in Q._______
Asylgesuche eingereicht hätten und im Jahr 2007 von den R._______
Behörden erkennungsdienstlich erfasst und nach zirka dreissig Tagen
von der T._______ nach Polen abgeschoben worden seien,
dass sie sich in Polen während insgesamt zweier Jahre und acht Mo-
naten aufgehalten hätten, wo sie über eine Pobyt, eine Art Aufenthalts-
status, verfügt hätten,
dass sie in Q._______ einen negativen Asylentscheid erhalten hätten,
worauf sie am 17. Februar 2010 illegal von Q._______ her kommend
in die Schweiz eingereist seien,
dass zudem vier Eurodac-Treffer vom 16. Dezember 2006 in
U._______, Polen, vier Eurodac-Treffer vom 15. Juni 2007 in
V._______, T._______, vier Eurodac-Treffer vom 28. August 2007 in
W._______, Polen, und sechs Eurodac-Treffer vom 19. August 2009 in
X._______, Q._______, vorlägen,
dass Polen gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungs-
abkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe-
gen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004,
SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass Polen am 23. März 2010 einer Übernahme der Beschwerdeführer
zugestimmt habe,
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dass den Beschwerdeführern A._______, C._______ und E._______
am 24. Februar 2010 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen
Wegweisung nach Polen gewährt worden sei, wobei sie keine Gründe
geltend gemacht hätten, die praxisgemäss eine Wegweisung nach
Polen verhindern würden,
dass auf ihre Asylgesuche daher nicht einzutreten sei,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu
bejahen seien,
dass die Beschwerdeführer mit ans BFM adressierter und von diesem
zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleite-
ter Eingabe vom 17. Mai 2010 (Poststempel) Beschwerde gegen diese
Verfügung einreichten und sinngemäss um Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung ersuchten und die erneute Prüfung ihrer Asylgesuche
beantragten,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
19. Mai 2010 der Wegweisungsvollzug vorsorglich ausgesetzt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführer in Polen fest-
steht und sie diesen auch nicht bestreiten,
dass somit Polen für die Prüfung ihres am 17. Februar 2010 in der
Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. DAA sowie die
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein
Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat
[Dublin-II-Verordnung], und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der
Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]),
dass das BFM am 19. März 2010 die polnischen Behörden um Rück-
übernahme der Beschwerdeführer ersuchte,
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dass die zuständige polnische Migrationsbehörde mit Schreiben vom
23. März 2010 die Zusicherung der Rückübernahme der Beschwerde-
führer und ihre Verfahrenszuständigkeit in Anwendung der be-
treffenden Dublin-Abkommen erklärte,
dass die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen in rudimentärer Form den bereits aktenkundigen Sachverhalt
wiederholt aufführen und weiter vorbringen, während ihres Aufenthalts
in Polen sei der Beschwerdeführer A._______ von mehreren Be-
kannten aus seinem Bezirk in Y._______ erkannt und angesprochen
worden,
dass diese Bekannten von ihm verlangt hätten, nach Y._______
zurückzukehren und sich der dortigen Justiz zu stellen, wobei er davon
ausgehe, dass er mit einer langjährigen Gefängnisstrafe oder sogar
mit der Todesstrafe zu rechnen hätte,
dass die Bekannten ihm mehrmals angekündigt hätten, dass sie bei
einem weiteren Aufenthalt in Polen einen Mordanschlag auf ihn ver-
üben würden,
dass diese Vorbringen in Widerspruch zu seinen Angaben anlässlich
des ihm gewährten rechtlichen Gehörs stehen, wobei er erklärte, die
Lage der Flüchtlinge sei in Polen schlimm, man habe kein Dach über
dem Kopf, die Leute würden in Zelten leben und es gebe keine Arbeit,
dass er dies mit dem eingereichten Beweismittel - einem Zeitungs-
artikel - belegen könne,
dass er die Nennung von Sicherheitsgründen, welche ihn zum Verlas-
sen Polens bewogen hätten, zu einem späteren Zeitpunkt mit der all-
gemeinen schlechten Lage der O._______ Flüchtlinge in Z._______
erklärte (vgl. A 1/15, S. 11),
dass weder seine Ehefrau C._______ noch seine Tochter E._______
anlässlich des ihnen gewährten rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen
Rückschaffung nach Polen geltend machten, der Beschwerdeführer
A._______ sei in Polen von Bekannten erkannt und von diesen zur
Rückkehr aufgefordert worden, um sich in Y._______ der Justiz zu
stellen,
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dass sie auch zu keinem Zeitpunkt die Befürchtung eines drohenden
Mordanschlages äusserten, sondern lediglich erklärten, weil jeder dort
einreise, seien sie unsicher (vgl. A 2/12, S. 9), beziehungsweise auf
die Frage nach allfälligen Gründen, die gegen die Wegweisung nach
Polen sprechen könnten, mit "ich weiss es nicht" antworteten (vgl.
A 3/9, S. 5),
dass die Beschwerdeführer nach der Rückübersetzung die Wahrheit
ihrer Ausführungen unterschriftlich bestätigten (vgl. A 1/15, S. 13;
A 2/12, S. 10; A 3/9, S. 7), weshalb sie sich bei ihren diesbezüglichen
Aussagen behaften lassen müssen,
dass nach dem Gesagten der in Widerspruch zu den gemachten Aus-
sagen stehende Einwand in der Rechtsmitteleingabe, wonach der Be-
schwerdeführer bei einer Rücküberstellung nach Polen mit einem
Mordanschlag zu rechnen hätte, als nachgeschoben sowie als unbe-
holfener Erklärungsversuch zu werten ist,
dass - selbst wenn die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner
Rechtsmitteleingabe zutreffen sollten - sich dieser an die polnischen
Behörden wenden kann, um diese um adäquaten Schutz zu ersuchen,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er -
sichtlich sind, die Beschwerdeführer würden im Falle einer Rückkehr
nach Polen in eine existenzielle Notlage geraten, zumal davon auszu-
gehen ist, dass die polnischen Behörden ihren Verpflichtungen in der
Betreuung und Unterbringung von Asylbewerbern nachkommen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
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ständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Polen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachver-
halts nichts zu ändern vermögen,
dass die Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermögen, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des Re-
glements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Be-
schwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das Aa._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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