B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3585/2014
U r t e i l v o m 1 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…), Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Mai 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 21. November 2013 verliess und am 25. November 2013 illegal in die
Schweiz einreiste, wo er am 29. November 2013 um Asyl nachsuchte,
nachdem er unter anderem wegen einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilli-
gung verhaftet worden war und sich anlässlich dieser Verhaftung mit ei-
ner totalgefälschten (…) Identitätskarte ausgewiesen hatte,
dass die Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) B._______ vom 11. Dezember 2013 aus gesundheitlichen, in
der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen abgebrochen und
am 18. Dezember 2013 fortgesetzt wurde,
dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
C._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM im Rahmen eines Dublin-Verfahrens am 10. Januar 2014
die deutschen Behörden um Informationen über den Beschwerdeführer
ersuchte,
dass die deutschen Behörden das Informationsersuchen des BFM am
21. Januar 2014 dahingehend beantworteten, der Beschwerdeführer sei
in Deutschland nicht bekannt,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Januar
2014 mitteilte, das Dublin-Verfahren sei beendet und sein Asylgesuch
werde in der Schweiz geprüft,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 24. März 2014 zu den Asyl-
gründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen im Wesentlichen gel-
tend machte, seit dem Jahre 2010 Mitglied beim Jugendflügel der Partei
für Frieden und Demokratie (BDP) zu sein und seit zwei Jahren die Zei-
tung Özgür Gündem verteilt zu haben,
dass er deswegen von der Polizei mehrfach verhaftet und bedroht wor-
den sei, wobei die längste Festnahme fünf Tage gedauert habe und ihm
ungefähr vor einem Jahr und zwei Monaten beziehungsweise zwei Jah-
ren bei einer Festnahme das Handgelenk gebrochen worden sei,
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dass man ihm mit dem Tod gedroht habe, falls er mit dem Verteilen der
Zeitungen nicht aufhören würde,
dass er daraufhin eine Zeit lang keine Zeitungen mehr verteilt habe, indes
weiterhin bedroht worden sei,
dass er sich in der Folge für rund zwei Monate nach (Ort 1) begeben ha-
be, um dort zu arbeiten,
dass er dort eines Mittags verhaftet und zur Sicherheitsdirektion gebracht
worden sei, wo man ihm mitgeteilt habe, (Ort 1) zu verlassen,
dass er am Abend freigelassen worden und nach Hause ([Ort 2]) zurück-
gekehrt sei, wo er sich ungefähr drei bis vier Monate aufgehalten habe,
dass er eines Tages nach dem Besuch des Parteilokals von Polizisten in
ein Auto gezerrt und bedroht worden sei,
dass er sich vor diesem Hintergrund zur Ausreise entschlossen habe,
dass er über (Ort 3), wo er sich ein paar Tage aufgehalten habe, durch
ihm unbekannte Länder bis in die Schweiz gelangt sei,
dass er anlässlich der Befragungen unter anderem ausführte, er leide seit
ungefähr drei Jahren unter (diagnostiziertes Krankheitsbild), weswegen er
Medikamente einnehmen müsse (A 10 S. 2 und A 23 S. 4 gemäss Akten-
verzeichnis BFM),
dass am 25. März 2014 die Mandatsanzeige durch den im Rubrum ge-
nannten Rechtsvertreter erfolgte,
dass das BFM den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben
vom 27. März 2014 aufforderte die vom Beschwerdeführer anlässlich der
Bundesanhörung erwähnten und sich beim Rechtsvertreter befindlichen
Beweismittel (Mitgliederausweis der BDP, Ausweis der Zeitung Özgür
Gündem, medizinische Unterlagen) innert Frist nachzureichen,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach gewährter Frist-
erstreckung dieser Aufforderung mit Eingabe vom 22. April 2014 nachkam
und ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. S.E., Facharzt für Neurologie,
vom 22. April 2014, eine undatierte Arbeitsbestätigung der Zeitung Aza-
diya Welat und ein Beitrittsformular der BDP zu den Akten reichte,
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dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 22. Mai 2014 – eröffnet am 26. Mai 2014 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG,
dass der Beschwerdeführer bis heute keinen – wie bei der BzP angekün-
digt – Mitgliederausweis der BDP zu den Akten gereicht habe,
dass nicht ausgeschlossen werden könne, er sei aufgrund des Verteilens
von Zeitungen für die BDP tatsächlich Diskriminierungen ausgesetzt ge-
wesen,
dass die geltend gemachten Tätigkeiten für die BDP indes nicht zur An-
nahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten
Verfolgung genügen würden, da er gemäss eigenen Aussagen nicht in
exponierter Stellung für diese Partei tätig gewesen sei,
dass aufgrund seiner Tätigkeiten kein Verfahren gegen ihn eröffnet und er
auch nicht verurteilt worden sei,
dass namentlich einfache Parteimitglieder wegen ihrer Betätigung nicht
mit einer strafrechtlichen Verfolgung oder mit sonstigen ernsthaften Nach-
teilen zu rechnen hätten,
dass er als funktionsloses Parteimitglied und ehemaliger Zeitungsverteiler
kein politisches Profil aufweise, welches eine zukünftige Verfolgungsab-
sicht seitens der türkischen Behörden nachvollziehbar erscheinen lasse,
dass die allgemeine Situation der kurdischen Bevölkerung in der Türkei
gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft führe,
dass sich zudem im Zuge verschiedener Reformen in der Türkei seit 2001
die Situation der Kurden merklich verbessert habe (keine Verfolgung bei
rein kulturellen Betätigungen; Tolerierung der kurdischen Sprache im öf-
fentlichen Raum; Angebote kurdischer Kurse; Fernsehsendungen in kur-
discher Sprache),
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dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einschüchterungen
durch die Polizei von ihrer Intensität her nicht über Nachteile hinausgehen
würden, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in
ähnlicher Weise treffen könnten,
dass Beweismittel untauglich seien, wenn sie den asylrelevanten Sach-
verhalt nicht glaubhaft machen könnten,
dass sich die Arbeitsbestätigung der Zeitung Azadiya Welat – entgegen
der Ankündigung des Beschwerdeführers – nicht auf diejenige der Zei-
tung Özgür Gündem beziehe und lediglich dessen Tätigkeit bei der Zei-
tung festhalte, ohne indessen allfällig für ihn daraus resultierende Prob-
leme zu erwähnen,
dass anstelle des BDP-Mitgliederausweises nur ein Beitrittsformular ein-
gereicht worden sei, was weder die behauptete Parteimitgliedschaft noch
die geltend gemachte Verfolgung zu belegen vermöge,
dass das ärztliche Zeugnis dem Beschwerdeführer psychische Be-
schwerden bescheinige, nicht aber als Beweis für die erwähnten Ge-
schehnisse tauge,
dass der Nichterhalt respektive die Nichtbeibringung von Dokumenten
hinsichtlich der behaupteten Inhaftierungen, Haftentlassungen oder Be-
stätigungen der Polizeibehörden Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Be-
schwerdeführers entstehen lasse, da die Ausstellung und Aushändigung
solcher Dokumente in der Türkei amtsnotorisch sei,
dass die Zweifel dadurch verstärkt würden, dass die Vorbringen in we-
sentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt
worden seien (Angaben zum Zeitpunkt des Aufenthalts und der Verhaf-
tung in [Ort 1]; Angaben im Zusammenhang mit dem erwähnten Ereignis
nach seiner Rückkehr),
dass ausserdem die Schilderungen zu den Reiseumständen äusserst va-
ge und knapp ausgefallen seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass im Zusammenhang mit den psychischen Beschwerden des Be-
schwerdeführers unter dem Zumutbarkeitsaspekt des Wegweisungsvoll-
zugs unter anderem ausgeführt wurde, gemäss Kenntnissen des BFM
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seien in der Türkei praktisch sämtliche benötigten Medikamente erhältlich
und eine medizinische Behandlung stehe im Grundsatz allen Personen
zur Verfügung,
dass aus kulturellen Gründen Personen mit (diagnostiziertes Krankheits-
bild) oft in der Familie betreut würden und der Beschwerdeführer über ein
familiäres Beziehungsnetz in der Türkei verfüge,
dass es dem Beschwerdeführer frei stehe, bei der kantonalen Rückkehr-
beratungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93
AsylG),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juni 2014 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und un-
ter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung von Asyl beantragen liess,
dass eventualiter die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der
Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführer als Folge davon
vorläufig aufzunehmen sei,
dass der Beschwerdeführer sinngemäss die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie den Verzicht
auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses beantragen liess,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen einzugehen ist,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung des Sachvortrags diverse
Beweismittel zu den Akten reichte (vgl. explizite Auflistung; Beilagen: S. 8
der Beschwerde),
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli
2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses abgewiesen wurden und ein Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 29. Juli 2014, erhoben wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das BFM dürfte
in der angefochtenen Verfügung teilweise unter Angabe der Fundstellen
in den Protokollen der BzP und der Bundesanhörung sowie in Würdigung
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der eingereichten Beweismittel zu Recht sowohl die Glaubhaftigkeit als
auch die Asylrelevanz der Darlegungen des Beschwerdeführers verneint
haben,
dass der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Argumentation in der
Rechtsmitteleingabe keine stichhaltigen Gründe entgegenzusetzen haben
dürfte,
dass sich die diesbezüglichen Ausführungen grundsätzlich in der Wieder-
gabe des festgestellten Sachverhalts erschöpfen und die gegen die vor-
instanzliche Begründung erhobenen Vorbringen respektive die anders
empfundene Sichtweise als unbehelfliche Erklärungsversuche zu werten
sein dürften,
dass eine Klärung der dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung vorgeworfenen zahlreichen Unglaubhaftigkeits-
elemente nicht herbeigeführt werden dürfte, zumal lediglich zwei dieser
Unglaubhaftigkeitselemente aufgegriffen würden,
dass dem Vorwurf der Nichtbeibringung von Belegen für die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Inhaftierungen respektive Haftentlas-
sungen durch Bestätigungen der Polizeibehörden in einer in diesem Zu-
sammenhang sämtliche Möglichkeiten zulassenden Argumentation be-
gegnet und bloss behauptet werden dürfte, der Beschwerdeführer habe
nie etwas erhalten,
dass die Ausführungen im Zusammenhang mit der von der Zeitung Azadi
Welat eingereichten Arbeitsbestätigung als eine nachträgliche Sachver-
haltsanpassung zu qualifizieren sein dürften, zumal der Name dieser Zei-
tung in den Protokollen nie erwähnt worden sei, mithin die Erklärung, der
Beschwerdeführer habe sowohl die Zeitung Azadi Welat als auch die Zei-
tung Özgür Gündem verteilt, nicht überzeugen dürfte,
dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zu den vorinstanzli-
chen Feststellungen und Schlussfolgerungen der fehlenden Asylrelevanz
der Darlegungen des Beschwerdeführers ebenfalls nicht geeignet sein
dürften, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken,
dass – ohne sich tatsächlich mit der diesbezüglichen Argumentation der
Vorinstanz auseinanderzusetzen – allein mit dem Zitieren von Textpassa-
gen aus den Befragungsprotokollen oder mit nicht konkret auf die Situati-
on des Beschwerdeführers bezogenen Ausführungen (Beschwerde S. 7)
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noch keine asylrelevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers
aufgezeigt werden dürfte,
dass dem in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel (Der
Spiegel 12/2012, Ausland [Türkei], "Von Sultans Gnaden", S. 100 f.)
mangels Aktualitäts- und Fallbezugs sodann die beweisrechtliche Bedeu-
tung abzusprechen sein dürfte,
dass der Beschwerdeführer auch aus dem ärztlichen Zeugnis vom
22. April 2014 hinsichtlich der Frage der Asylrelevanz nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten vermögen dürfte, zumal dieses – entgegen der in der
Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht – eben gerade nicht festhalte,
dass dessen (diagnostiziertes Krankheitsbild) ihre Ursache in dem von
ihm geschilderten Sachvortrag hätten,
dass letztlich die Verhaltensweise des Beschwerdeführers nach seiner
Einreise in die Schweiz gegen dessen Flüchtlingseigenschaft sprechen
dürfte,
dass davon auszugehen sein dürfte, dass tatsächlich verfolgte Personen
umgehend nach ihrer Einreise bei den Behörden des betreffenden Lan-
des um Schutz nachsuchen und nicht vorerst einer Erwerbstätigkeit (Stel-
lenantritt ohne Bewilligung) nachgehen, um später nach Entdecktwerden
bei dieser Tätigkeit und Einleitung eines entsprechenden Strafverfahrens
ein Asylgesuch zu stellen,
dass weder die allgemeine Lage am Herkunftsort des Beschwerdeführers
in der Türkei noch in seiner Person liegende Gründe gegen einen allfälli-
gen Vollzug der Wegweisung in dessen Heimatland sprechen dürften (vgl.
BVGE 2013/2 E. 9.4 S. 13 f., insb. E. 9.6 S. 16),
dass ferner festzustellen sein dürfte, dass weder im Zusammenhang mit
den gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers ein Wort un-
ter dem Zumutbarkeitsaspekt eines allfälligen Wegweisungsvollzugs ver-
loren werde, noch irgendwelche anderen individuellen Wegweisungshin-
dernisgründe geltend gemacht würden,
dass auf Beschwerdestufe nochmals das bereits im vorinstanzlichen Ver-
fahren eingereichte und vom BFM gewürdigte ärztliche Zeugnis vom
22. April 2014 Eingang in die Akten und dieses bloss rudimentär im Rah-
men der Begründung zur Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerde-
führers Erwähnung finde,
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dass somit die unbestritten gebliebenen Erwägungen des BFM in der an-
gefochtenen Verfügung (III/2 S. 5) nicht zu beanstanden sein dürften,
dass der Kostenvorschuss am 28. Juli 2014 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG genügen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägun-
gen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die unverändert wiedergegebenen Vorbringen in der Rechtsmittel-
eingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung
herbeizuführen,
dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 14. Juli
2014 dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde – da
aussichtslos – keine Änderung in der Frage der Asylgewährung zu bewir-
ken vermögen,
dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals
zwischenzeitlich nicht eingetreten ist,
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dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher vollumfänglich auf die
Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden
kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
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che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK er-
sichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (vgl. auch Zwischenverfü-
gung vom 14. Juli 2014),
dass der Beschwerdeführer gemäss Akten über eine solide Schulbildung
verfügt, sich im Rahmen zahlreicher Arbeitsstellen an verschiedenen Or-
ten in der Türkei reichlich Erfahrung im Erwerbsleben aneignen konnte
und bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland auf ein relativ um-
fangreiches familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann, was insge-
samt einer Reintegration förderlich sein dürfte,
dass der Vollständigkeit halber im Zusammenhang mit den geltend ge-
machten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers noch
auf die Rechtsprechung zu verweisen ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3
S. 1003 f.),
dass er gemäss eigenen Aussagen in der Türkei in ärztlicher Behandlung
war (vgl. A 23 S. 4) und es ihm zumutbar und möglich ist, sich bei Bedarf
erneut dort in Behandlung zu begeben,
dass in Würdigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanten
Umstände der Vollzug der Wegweisung daher als zumutbar zu erachten
ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) sind und der am 28. Juli 2014 in gleicher Höhe geleistete Kosten-
vorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
Versand: