B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3585/2018
Ur t e i l vom 2 1 . Feb r ua r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Florian Wick,
Bosonnet Wick Rechtsanwälte,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 22. Mai 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine syrische
Staatsangehörige kurdischer Ethnie, mit letztem Wohnsitz in der Stadt
B._______, im Jahr 2014 ihr Heimatland. Am (…). September 2015 reiste
sie in die Schweiz ein und stellte am (…). September 2015 ein Asylgesuch
im Empfangs- und Verfahrenszentrum EVZ in C._______. Am (…). Mai
2016 fand die Bundesanhörung zu den Asylgründen statt.
B.
Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie
sei in D._______ geboren. Ihr Vater sei verstorben, als sie noch klein ge-
wesen sei. Als sie ungefähr 18 oder 19 Jahre alt gewesen sei, sei ihre
Mutter verstorben und sie sei danach mit ihren beiden Brüdern nach
B._______ gezogen. Nach einer Weiterbildung als (…) habe sie bei sich
zuhause einen (…) geführt und bis zu ihrer Ausreise auf selbständiger Ba-
sis gearbeitet.
Ihre Brüder seien beide politisch aktiv gewesen, sie selber jedoch nicht,
obwohl es bei ihnen zuhause Versammlungen gegeben habe und sie den
Teilnehmenden manchmal Getränke serviert oder vor der Türe Wache
gestanden habe. Im Jahr 2008 sei ihr Cousin väterlicherseits verhaftet
worden. Kurz nach dessen Festnahme sei die syrische Polizei zu ihnen
zuhause gekommen und hätte nach ihrem Bruder E._______ gefragt. Da
dieser nicht anwesend gewesen sei, weil er bereits im November 2008
Syrien verlassen habe, hätten sie an seiner statt sie, mitgenommen. Sie
sei in der Folge in einem unterirdischen Geschoss eines Gebäudes in der
Stadt B._______ während fünf Tagen festgehalten worden. Ohne dass ein
einziges Verhör erfolgt wäre, sei sie wieder freigelassen worden. Im
Februar 2009 seien erneut Polizisten gekommen und sie sei am selben
Ort, diesmal jedoch während zehn Tagen, festgehalten worden. Man habe
sie nur einmal verhört, ohne dass sie misshandelt worden sei. Nach ihrer
erneuten Entlassung hätten die Leute über sie gelästert und ihr
vorgeworfen, für die Regierung zu arbeiten und somit die Kurden an die
syrische Regierung zu verraten. Um diesem Druck zu entkommen, sei sie
für einige Zeit bei ihrer Schwester in F._______ untergekommen. Nach
ihrer Rückkehr nach B._______ habe sie im März 2010 ein Aufgebot
erhalten, sich in J._______ bei der «(…)» zu melden, wo sie dann in der
Folge während zwei Stunden verhört worden sei. Man habe ihr
vorgeworfen, sich für die kurdische «Frage» zu engagieren und verbotene
Versammlungen bei sich zu Hause zu veranstalten. Zudem hätte sie
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Informationen zu ihrem Cousin und ihrem Bruder herausgeben sollen.
Schliesslich sei ihr auch nahegelegt worden, als Informantin für die
syrischen Behörden zu arbeiten. Um weiteren Problemen zu entgehen,
habe sie zugesagt. Deshalb habe sie noch am selben Tag nach Hause
gehen können, wobei man ihr erklärt habe, dass sie jederzeit erneut
vorgeladen werden könne. Aufgrund dessen und weil sie nicht als Spitzel
habe arbeiten wollen, sei sie zu ihrer Schwester gefahren. Neben ihrer
Angst vor weiteren Massnahmen durch die syrischen Behörden, sei auch
ihr Ruf als Frau mit diesen mehrmaligen Festnahmen beschädigt worden,
da die Leute ihr unterstellt hätten, sie sei während ihrer Festnahmen
misshandelt worden. Währenddessen habe ihr anderer Bruder G._______,
mit welchem sie in B._______ gelebt habe, beschlossen, sie aus
Sicherheitsgründen ausser Landes zu bringen. Im Mai 2010 sei sie
schliesslich ausgereist und bei Verwandten im Irak untergekommen.
Gegen Ende des Jahres 2013 habe es eine Explosion in der Nähe der
Schule ihrer Nichten und Neffen in Syrien gegeben. Nach einem
Telefongespräch habe sie erfahren, dass ihr Bruder G._______ starke
Verbrennungen erlitten habe und es ihm gesundheitlich sehr schlecht
gehe. Deshalb sei sie umgehend nach Syrien zurückgekehrt, um ihn
pflegen zu können. Danach habe ihr Bruder E._______, welcher
zwischenzeitlich in der Schweiz um Asyl ersucht habe, mehrmals erfolglos
Visaanträge für die Familie gestellt. Sie und die Familie ihres Bruders
G._______ seien im Juli 2014 wegen eines Termins bei der Schweizer
Botschaft auf illegalem Weg in die Türkei ausgereist. Da die Visaanträge
nicht bewilligt worden seien, hätten sie bis 2015 in der Türkei gelebt.
Danach sei die Balkanroute begehbar gewesen und sie hätte mittels eines
Schleppers in die Schweiz einreisen können.
Die Beschwerdeführerin legte ihren syrischen Pass sowie ihre syrische
Identitätskarte zu den Akten.
Auf ihre weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh-
rerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben.
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D.
Die Beschwerdeführerin focht mit Eingabe vom 18. Juni 2018 die Verfü-
gung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die
Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerken-
nen und ihr sei Asyl zu gewähren. Als Eventualbegehren stellte sie den
Antrag, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses
und um die Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. Der Be-
schwerde wurde eine Kopie eines syrischen Führungszeugnisses – aus-
gestellt am (…). April 2018 von der Kriminalsicherheit in H._______ – bei-
gelegt.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 29. Juni 2018 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Das Ge-
such um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde gewährt und die Be-
schwerdeführerin wurde aufgefordert, innert gesetzter Frist eine Person zu
benennen, welche als amtliche Rechtsbeiständin oder amtlicher Rechts-
beistand beigeordnet werden soll. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz einge-
laden, eine Vernehmlassung einzureichen und sich insbesondere zur Ge-
währung des rechtlichen Gehörs in Form einer Anhörung gemäss Art. 29
Abs. 1 AsylG sowie zur Zuweisung in den Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3
AsylG zu äussern.
F.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2018 wurde Florian Wick als amtlicher Rechts-
beistand eingesetzt.
G.
Mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2018 äusserte sich die Vorinstanz zur
Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zur Zuweisung in den Kanton.
Ansonsten verwies sie auf ihre Erwägungen, an welchen sie vollumfänglich
festhielt.
H.
Mit Replik vom 24. August 2018 erklärte die Beschwerdeführerin – han-
delnd durch ihren Rechtsvertreter –, dass keine Stellungnahme erforderlich
sei, da sich die Vernehmlassung auf technische Fragen beschränke. Je-
doch sei darauf hinzuweisen, dass sie weitere Beweismittel eingereicht
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Seite 5
habe, gemäss welchen sie zu einer dreijährigen Haftstrafe sowie einer ho-
hen Geldstrafe verurteilt worden sei. Gleichzeitig wurde eine Übersetzung
des Führungszeugnisses eingereicht.
I.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2019 wurde die Vorinstanz eingeladen, sich
zum von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel vernehmen
zu lassen.
J.
In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 6. August 2019 äusserte sich die
Vorinstanz insofern zu den neuen Beweismitteln, als dass der Beweiswert
syrischer Dokumente sehr gering sei, da diese leicht käuflich seien. Zudem
erstaune es, dass die Beschwerdeführerin erst auf Beschwerdeebene und
somit vier Jahre nach der angeblichen Verurteilung geltend gemacht habe,
strafrechtlich verurteilt worden zu sein.
K.
Mit Eingabe vom 16. August 2019 bemängelte die Beschwerdeführerin das
Unterlassen einer konkreten Überprüfung ihrer eingereichten Beweismittel.
Zudem dürfe es nicht zu ihren Ungunsten ausgelegt werden, dass sie nicht
früher von ihrer Verurteilung, welche einen Monat nach ihrer definitiven
Ausreise aus Syrien ergangen sei, gewusst habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentli-
chen damit, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland aus familiären
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Gründen sowie aufgrund der allgemeinen Lage, jedoch nicht aufgrund per-
sönlicher Verfolgung, verlassen habe und deshalb nicht asylrechtlich ver-
folgt worden sei. Zudem habe sie nach ihrer Flucht in den Nordirak respek-
tive nach der Wiedereinreise nach Syrien Ende 2013 keinen Kontakt mit
den syrischen Behörden mehr gehabt und auch nicht erwähnt, erneut we-
gen ihres schlechten Rufs unter Druck geraten zu sein. Ihre subjektiven
Befürchtungen, dass es erneut zu Problemen mit den Behörden kommen
werde, seien blosse Mutmassungen und würden keine Asylrelevanz entfal-
ten, weswegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nicht geprüft werden
müsse.
4.2 Die Beschwerdeführerin legte ihrer Beschwerde eine Kopie ihres syri-
schen «Führungszeugnisses» (Strafregisterauszug) bei. Sie sei am
23. August 2014 von einem syrischen Gericht wegen Mitgliedschaft in ei-
ner verbotenen kurdischen Partei, der Gefährdung des Staatsprestiges so-
wie wegen Beleidigung des Präsidenten zu einer Haftstrafe von drei Jahren
sowie einer Geldstrafe von insgesamt 200'000 syrischen Pfund verurteilt
worden. Sie habe erst kürzlich Kenntnis davon erhalten, da das syrische
Regime in der letzten Zeit seine Stärke zurückerobert habe und ihrem
Cousin, welcher zurzeit im Familienhaus in B._______ wohnen würde, die-
ses Schreiben zugestellt worden sei. Aufgrund dieses Strafurteils habe sie
ihre Asylgründe untermauern und belegen können.
4.3 In ihrer ersten Vernehmlassung äusserte sich die Vorinstanz im Zusam-
menhang mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs, dass aufgrund von
Engpässen und beschränkter Ressourcen keine BzP, sondern lediglich
eine Schnellregistrierung durchgeführt worden sei, welche im Dossier als
solche vermerkt worden sei. Hinsichtlich der Zuweisung zum Kanton habe
man dem Gesuch der Beschwerdeführerin entsprochen und sie wunsch-
gemäss demselben Kanton, in welchem ihr Bruder lebe, zugewiesen. In
ihrer zweiten Vernehmlassung wurde, Bezug nehmend auf die eingereich-
ten Beweismittel, festgehalten, dass es allgemein bekannt sei, dass syri-
sche Dokumente leicht erwerbbar seien und ihnen im Allgemeinen ein ge-
ringer Beweiswert zukomme. Zudem erstaune es, dass die Beschwerde-
führerin wegen politischer Delikte ausgerechnet einen Monat nach ihrer
definitiven Ausreise aus Syrien verurteilt worden sein soll, obwohl sie sel-
ber angegeben habe, nicht politisch aktiv gewesen und von den syrischen
Behörden nur zu ihrem Bruder befragt worden zu sein. Zudem sei sie aus
ihrem Heimatland nicht wegen einer möglichen Verfolgung, sondern viel-
mehr wegen der gestellten Visaanträge ausgereist. Schliesslich sei es er-
staunlich, weshalb sie erst vier Jahre nach Ergehen des Strafurteils (datiert
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vom 23. August 2014) dieses auf Beschwerdeebene eingereicht habe. Die
Authentizität des Urteils sei äusserst fragwürdig.
4.4 In ihrer Eingabe bemängelte die Beschwerdeführerin, dass die Vor-
instanz es unterlassen habe, die Echtheit der eingereichten Beweismittel
zu prüfen und nicht zu substantiieren, welche konkreten Anzeichen auf
eine Fälschung hinweisen würden. Das dargelegte Standardargument,
dass alle syrischen Dokumente leicht käuflich seien und deshalb über ei-
nen geringen Beweiswert verfügen würden, genüge nicht als Begründung.
Zudem dürfe es ihr nicht nachteilig ausgelegt werden, wenn sie erst zum
jetzigen Zeitpunkt über das eingegangene Strafurteil informiert worden sei.
Die Argumente, dass ihre Verurteilung in Zweifel gezogen werde, seien
nicht fundiert, ausserdem gelte vorliegend die Untersuchungsmaxime,
weshalb die Behörden gehalten seien, den Sachverhalt vollständig abzu-
klären. So schliesse eine Ausreise aus dem Heimatland im Juli 2014 nicht
aus, dass sie nicht mehr verurteilt werden könne. Vielmehr sei es logisch,
dass ihr das Urteil nach ihrer Ausreise nicht mehr habe zugestellt werden
können, weshalb sie erst viel später davon in Kenntnis gesetzt worden sei
und erst jetzt das relevante Beweismittel habe einreichen können.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
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und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung darauf verzichtet, eine Glaubhaf-
tigkeitsprüfung vorzunehmen, da sie zum Schluss gekommen ist, dass
keine asylrelevanten Verfolgungen zum Zeitpunkt der Ausreise der Be-
schwerdeführerin bestanden hätten. Diese Vorgehensweise ist grundsätz-
lich nicht zu bemängeln. Vorliegend gilt es jedoch als nicht erstellt, dass
diese keiner flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen war
(vgl. E.6.3f.). In einem ersten Schritt wird zu prüfen sein, ob die Vorbringen
der Beschwerdeführerin als glaubhaft zu erachten sind und den Anforde-
rungen an Art. 7 AsylG genügen.
5.3 Die Schilderungen der Beschwerdeführerin bezüglich der erlittenen
zweimaligen Festnahmen sowie ihres Verhörs in J._______, weisen ver-
schiedene detaillierte Passagen sowie Realkennzeichen auf. In freier Rede
gab sie konkrete Daten respektive Zeitangaben, zu welchem Zeitpunkt sie
festgenommen worden sei, an und beschrieb, wie die Männer, welche sie
zu ihrem ersten Verhör Ende 2008 abgeholt hätten, ausgesehen hätten
(vgl. act. A9/25, F77, F93-101). Weiter fallen ihre Schilderungen zu ihrer
Haft in einem unterirdischen Geschoss an einem Ort namens I._______
zwar etwas knapp, jedoch nicht unglaubhaft aus, da verschieden Real-
kennzeichen festzustellen sind. So legte sie dar, dass sie während fünf Ta-
gen in einer Einzelzelle festgehalten worden war und man ihr zweimal täg-
lich das Essen durch die Tür geschoben habe. Sie erklärte weiter, wie sie
während ihrer zweiten Haft alleine in der Zelle fast wahnsinnig geworden
sei und lediglich Geräusche von Ratten gehört habe (vgl. act. A9/25, F77,
F93, F106-110, F116, F122). Insbesondere ist bezüglich ihren Schilderun-
gen zu ihrer Verhaftung festzustellen, dass sie diese nicht übertrieben dar-
stellte, sondern vielmehr erklärte, wie die Männer sie während ihrer Fest-
nahme sogar noch beruhigt hätten, sie solle keine Angst haben. Ferner
konkretisierte sie anlässlich ihres Verhörs während ihrer zweiten Haft, nicht
geschlagen, sondern lediglich angeschrien worden zu sein (vgl. act. A9/25,
F101, F124).
Ferner sind ihre Beschreibungen zum Erhalt ihrer Vorladung nach
J._______ sowie des anschliessenden Verhörs als ausführlich und lebens-
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nah zu qualifizieren. So erscheint der von ihr beschriebene Ablauf des Ver-
hörs sowie die Aufforderung, als Spitzel zu arbeiten, ebenso nachvollzieh-
bar, wie der Erhalt der Vorladung für die «(…)» in J._______ durch einen
Polizisten, welcher auf dem Motorrad unterwegs gewesen sei (vgl. act.
A9/25, F77, F123-140, F131-136). Ferner ist zu berücksichtigen, dass zwi-
schen den geltend gemachten Verhaftungen sowie den Verhören und der
Anhörungen sechs bis acht Jahre liegen, weshalb allfälligen unpräzisen
Angaben nicht allzu viel Gewicht beigemessen werden darf. Überdies be-
stätigen verschiedene Quellen die von ihr beschriebene Vorgehensweise
der syrischen Behörden, wobei Angehörige von gesuchten Personen an
deren statt als Abschreckung sowie als Druckmittel inhaftiert oder verhört
werden, um die Gesuchten dazu zu bewegen, sich den Behörden zu stel-
len. Ein weiteres erhebliches Element, welches zugunsten der Glaubhaf-
tigkeit ihrer Vorbringen spricht, ist die Tatsache, dass der bereits im Jahr
2008 ausgereiste sowie gemäss seinen Angaben behördlich gesuchte Bru-
der E._______ (N […]) in seinem ersten Asylgesuch anlässlich seiner BzP
vom 27. August 2009 als auch während der Anhörung zu den Asylgründen
vom 2. April 2013 erwähnte, seine Schwester (die Beschwerdeführerin) sei
gesucht und festgenommen worden.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die von ihr beschriebene, illegal er-
folgte Ausreise aufgrund der sehr ausführlich dargelegten und realitätsna-
hen Schilderungen als glaubhaft zu qualifizieren ist, zumal auch aus ihrem
Pass hervorgeht, dass ein Ausreisestempel fehlt (vgl. act. A 9/25, F160-
165, F169-185).
5.4 Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die geltend gemachten
Behelligungen durch die syrischen Behörden in den Jahren 2008 bis 2010
sowie ihre illegale Ausreise im Juli 2014 als glaubhaft einzustufen sind.
6.
6.1 In einem nächsten Schritt gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin
einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war.
6.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind, be-
ziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E.5.1,
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Seite 11
2010/57 E.2 und 2008/12 E.5). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung,
wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Be-
drohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage
Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen
würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten
Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der be-
troffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in ver-
gleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (sub-
jektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).
6.3 Gemäss Art. 3 AsylG erfüllt die Flüchtlingseigenschaft, wer aufgrund
seiner asylrelevanten Motivation gezielte ernsthafte Nachteile erlitten hat
oder begründete Furcht, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; sofern
die erlittene Vorverfolgung in zeitlichem und inhaltlichem Kausalzusam-
menhang zur Flucht steht, lässt sich dem Asylgesetz – ohne dass der As-
pekt einer drohenden Wiederholung der erlittenen Verfolgung noch weiter
zu prüfen wäre – die Regelvermutung entnehmen, aufgrund der erlittenen
Vorverfolgung sei auch eine begründete Furcht vor weiterer, zukünftiger
Verfolgung zu bejahen (vgl. BVGE 2009/52, E.4.2.5. m.w.H.).
6.4 Die Vorinstanz verneinte in ihrem Entscheid asylrelevante Vorflucht-
gründe mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe nach ihrer letz-
ten Befragung in J._______ keinen weiteren Kontakt mit den syrischen Be-
hörden gehabt und zudem nicht erwähnt, dass sie nach ihrer Wiederein-
reise aus dem Nordirak wegen ihres beschädigten Rufs als Frau erneut
Problemen ausgesetzt gewesen wäre. Ihre Befürchtung vor einer weiteren
Verfolgung basiere somit auf blossen Mutmassungen. Dieser kurzen und
undifferenzierten Argumentation in Bezug auf die Prüfung der Asylrelevanz
kann sich das Gericht nicht anschliessen und kommt zu Schluss, dass die
Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Flucht in den Nordirak im Mai 2010
einer flüchtlingsbegründenden Verfolgung ausgesetzt gewesen war. Ob-
wohl sie sich faktisch nicht politisch engagiert hatte, wurde ihr durch die
syrischen Sicherheitsbehörden in J._______ unterstellt, sie sei im Zusam-
menhang mit der «kurdischen Frage» politisch aktiv gewesen und habe
Flugblätter verteilt. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass sie im selben
Haushalt wie ihr politisch aktiver Bruder E._______ gelebt hatte (vgl. act.
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Seite 12
A9/25, F77, F134). Durch diese Tatsache ist davon auszugehen, dass sich
aus der Sicht der syrischen Behörden die Wahrscheinlichkeit einer politi-
schen Beteiligung erhöht hätte, zumal Verwandte von ihr aufgrund politi-
scher Motive gesucht wurden. Zudem wurde sie mehrmals im Zusammen-
hang mit dem Bruder verhört und zwei Mal während mehrerer Tage inhaf-
tiert, um sie und ihre Familienangehörigen unter Druck zu setzen sowie um
Informationen über ihren Bruder E._______ herauszufordern. Im letzten
Verhör wurde ihr zudem angedroht, sie erneut vorzuladen. Sie konnte das
Verhör deshalb verlassen, weil sie vorgab, sich zukünftig als Spitzel betä-
tigen zu wollen. In der Folge und aufgrund vor der Furcht vor weiteren Be-
helligungen durch die heimatlichen Behörden ist sie kurz danach illegal
ausgereist und hat sich im Nordirak bei Verwandten aufgehalten. Die er-
folgte Ausreise kann somit als kausal und zeitlich relevant für ihre voran-
gehende, erlebte Verfolgung durch die Behörden bezeichnet werden. Im
Zeitpunkt ihrer Ausreise in den Nordirak bestand somit eine objektiv be-
gründete Frucht, dass sie erneut von den syrischen Behörden wegen der
Aufnahme der Spitzeltätigkeit vorgeladen und deswegen unter Druck ge-
setzt werden würde. Ferner musste die Beschwerdeführerin wegen der bei-
den Festnahmen sowie den erlebten Verhören damit rechnen, nochmals
von den syrischen Behörden behelligt zu werden. Dementsprechend be-
stand zum Zeitpunkt ihrer Ausreise in den Nordirak begründete Furcht da-
vor, erneut behördlichen Massnahmen ausgesetzt zu werden.
Die Beschwerdeführerin reiste Ende 2013 wieder nach Syrien, um ihren
verletzten Bruder zu betreuen. Es stellt sich die Frage, ob durch ihre er-
neute Wiedereinreise nach Syrien und ihren anschliessend rund sechsmo-
natigen Aufenthalt im Familienhaus in B._______, der Kausalzusammen-
hang zwischen ihrer Verfolgung und der Ausreise durchbrochen wurde. Als
wesentliches Element muss dabei die Frage gelten, ob die syrischen Be-
hörden Kenntnis von ihrer Wiedereinreise beziehungsweise ihrem Aufent-
halt in Syrien gehabt haben. Das Gericht kommt zum Schluss, dass sich
aufgrund der Anhörungsprotokolle nicht abschliessend klären lässt, ob die
Beschwerdeführerin Ende November 2013 auf illegale Weise nach Syrien
eingereist ist und ob die syrischen Behörden Kenntnis von ihrer (erneuten)
Anwesenheit hatten. Der Sachverhalt ist dahingehend ungenügend erstellt.
7.
7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
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Seite 13
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist (PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar Ver-
waltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die
in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar
auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies
im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie
muss dies aber nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 2004 Nr. 38 E. 7.1).
7.2 Da der Sachverhalt, wie unter E. 6.3 ausgeführt, nicht rechtsgenüglich
erstellt ist, wird das vorliegende Dossier unter diesem dargelegten Ge-
sichtspunkt erneut zu prüfen sein. Weiter wird die Vorinstanz dazu ange-
halten, ihren Entscheid unter Berücksichtigung der ebenfalls neu einge-
reichten Strafakten des Bruders in dessen zweiten Asylgesuch (N […]) zu
entscheiden.
7.3 Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Sache ist zur vollständigen
und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Er-
wägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz für die ihnen erwachse-
nen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
9.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote zu den
Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund
der Akten zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer sol-
chen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die
in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das
SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 350.– (inkl. Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3585/2018
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 22. Mai 2018 wird aufgehoben und die
Sache zur richtigen und vollständigen Abklärung im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 350.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Martina von Wattenwyl
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