B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3586/2013
U r t e i l v o m 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch Laura Rossi, Berner Rechtsberatungsstelle
für Menschen in Not, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Dublin-Verfahren
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Verfügung des BFM vom 18. Juni 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Beschwerdeführer am 4. September 2012 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ vom 20. September 2012 unter anderem geltend mach-
te, er habe Eritrea aufgrund des unendlich langen Militärdienstes, in den
er im Jahr 2000 einberufen worden sei, im September 2005 illegal verlas-
sen,
dass er von C._______ aus per (Transportmittel) nach D._______ gelangt
sei, wo er unter Angabe einer falschen Identität um Asyl nachgesucht ha-
be und als "Flüchtling" anerkannt worden sei,
dass er im September 2006 nach E._______ weitergereist sei und dort
ebenfalls ein Asylgesuch gestellt habe, indes von den (zuständigen) Be-
hörden nach D._______ zurückgeschafft worden sei,
dass er seit dem Jahr 2002 mit der eritreischen Staatsangehörigen R. A.
verlobt sei,
dass er R. A. letztmals im August 2011 in D._______ gesehen habe, als
sie ungefähr im zweiten Monat schwanger gewesen sei,
dass er auf der Suche nach R. A. am 6. August 2012 illegal in die
Schweiz gelangt sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Januar 2013 – eröffnet am
31. Januar 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat, die Wegweisung aus der Schweiz nach D._______ anordnete und
den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
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dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, im vorliegenden
Fall könne nicht von einer dauerhaften Beziehung im Sinne von Art. 2 Bst.
i der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein
Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat
(Dublin-II-Verordnung) in Verbindung mit Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) ausgegangen werden,
dass hinsichtlich der geltend gemachten Vaterschaft zu S.A. kein ausge-
wiesenes Kindsverhältnis bestehe,
dass somit vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO in
Verbindung mit Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) abzusehen sei und die Zuständigkeit D._______
zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht widerlegt
werden könne,
dass mit Urteil D-509/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Feb-
ruar 2013 die dagegen am 31. Januar 2013 erhobene Beschwerde ab-
wiesen wurde,
dass in Bestätigung der vorinstanzlichen Ausführungen in der angefoch-
tenen Verfügung zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde,
dass R.A. und deren Kind im Jahre 2012 in der Schweiz Asyl gewährt
wurde und sie somit über ein Aufenthaltsrecht verfügten,
dass der Beschwerdeführer indes nicht mit R. A. verheiratet sei und an-
gesichts der Aktenlage nicht von einer dauerhaften Partnerschaft bezie-
hungsweise einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung im
Sinne von Art. 8 EMRK gesprochen werden könne,
dass auch die Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 10 des Überein-
kommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR
0.107) nicht greife, liege doch kein Beweis der Vaterschaft des Be-
schwerdeführers und somit kein Beleg der Vater-Kind-Beziehung vor,
dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen stehe, sich nach allfäl-
lig erfolgter Feststellung des Kindsverhältnisses von D._______ aus um
die Bewilligung seiner Wiedereinreise in die Schweiz zwecks Vereinigung
mit dem hier asylberechtigten Kind zu bemühen,
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II.
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juni 2013 ein Wiederer-
wägungsgesuch beim BFM einreichen und im Wesentlichen beantragen
liess, es sei auf das vorliegende Gesuch einzutreten und die Verfügung
des BFM vom 24. Januar 2013 aufzuheben,
dass festzustellen sei, dass die Schweiz zur Behandlung des Asylge-
suchs zuständig sei, der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft er-
fülle und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren sei,
dass der Beschwerdeführer von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu
befreien und auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten
sei,
dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Vollzug bis zum defini-
tiven Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel auszusetzen sei und
die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, bis zum Entscheid über das vor-
liegende Wiedererwägungsgesuch von Vollzugshandlungen abzusehen,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, aufgrund der
Anerkennung seiner Lebenspartnerin R.A. und Tochter (S.A.) als Flücht-
linge in der Schweiz, der gerichtlich festgestellten Vaterschaft und Unter-
haltspflicht (Entscheid des [zuständiges Gericht] vom 22. Mai 2013; Ver-
einbarung vom 22. Mai 2013) sowie des Berichts der Caritas (Ort) vom
31. Mai 2013 würden neue wesentliche Fakten beziehungsweise Be-
weismittel vorliegen, welche zu einer Neubeurteilung der Streitsache ver-
pflichten würden,
dass die Schweiz gestützt auf Art. 7 i.V.m. Art. 2 lit. i der Dublin-II-
Verordnung zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zu-
ständig sei,
dass die Schweiz auch gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung
i.V.m. Art. 8 EMRK respektive Art. 10 der Kinderschutzkonvention (KRK)
verpflichtet sei, von ihrem Recht auf Selbsteintritt Gebrauch zu machen,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Juni 2013 – eröffnet am folgenden
Tag – das Wiedererwägungsgesuch und das Gesuch um Anordnung vor-
sorglicher Massnahmen sowie dasjenige um Gebührenerlass abwies, ei-
ne Gebühr in der Höhe von 600.– erhob und feststellte, die Verfügung
vom 24. Januar 2013 sei rechtskräftig und vollstreckbar, wobei einer all-
fälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommen,
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dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, sowohl das
BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht hätten festgehalten, im vor-
liegenden Fall könne nicht von einer dauerhaften Beziehung im Sinne von
Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung in Verbindung mit Art. 8 EMRK ausge-
gangen werden,
dass anzumerken sei, dass der Beschwerdeführer bis zur Einreichung
seines Asylgesuchs in der Schweiz kein Interesse an einer gelebten Va-
ter-Kind-Beziehung zu S.A. gezeigt habe,
dass festzuhalten sei, dass die zwischenzeitlich erfolgte Vaterschaftsan-
erkennung sowie das Schreiben der Caritas nicht gegen eine Wegwei-
sung nach D._______ sprechen würden, da in Anbetracht des noch sehr
jungen Alters von S.A. und der Tatsache, dass S.A. den Beschwerdefüh-
rer erst seit einigen Monaten kenne, dessen Überstellung nach
D._______ zu keiner Verletzung der KRK führen würde,
dass zudem die primäre Bezugsperson von S.A. mithin deren Mutter
(R.A.) sei, womit das Kindeswohl durch eine Überstellung des Beschwer-
deführers nicht als gefährdet zu betrachten sei und ein regelmässiger
persönlicher Kontakt zwischen ihm und S.A. keineswegs verunmöglicht
werde,
dass somit keine humanitären Gründe feststellbar seien, die einen
Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung in Verbin-
dung mit Art. 29a AsylV 1 rechtfertigen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2013 (vorab per Te-
lefax) unter Kosten- und Entschädigungsfolge gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen
liess, die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Juni 2013 sei aufzuheben
und die Vorinstanz sei anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch
für zuständig zu erachten und das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
prüfen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde, die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie
der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurde,
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Seite 6
dass die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen
unverzüglich anzuweisen seien, bis zum Entscheid über das Rechtsmittel
von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen,
dass zur Begründung der Beschwerde grundsätzlich diejenige im Rah-
men des Wiedererwägungsgesuchs angeführte wiederholt und auf die-
selben damals eingereichten Beweismittel verwiesen wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Sinne einer vorsorglichen Mass-
nahme mit Verfügung vom 25. Juni 2013 per Telefax den Wegweisungs-
vollzug gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort aussetzte, bis nach Eingang
der vorinstanzlichen Akten über eine allfällige Gewährung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde befunden werden könne,
dass mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2013 das Gesuch um Gewäh-
rung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gutgeheissen wurde,
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben
wurden, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der
Vorinstanz unter Verweis auf das zur Publikation bestimmte Urteil
D-5920/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 2013 Gele-
genheit zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeräumt wurde,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2013 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragte und im Wesentlichen ausführte, das in
der Zwischenverfügung erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
(D-5920/2012) vermöge keine Änderung ihres Standpunktes zu rechtfer-
tigen, da es sich im vorliegenden Fall weder um ein verheiratetes Paar
noch um eine dauerhafte Partnerschaft im Sinne von Art. 8 EMRK handle,
dass diese Einschätzung in den Entscheiden vom 24. Januar 2013 und
18. Juni 2013 bereits ausführlich dargelegt und im Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 7. Februar 2013 gestützt worden sei,
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Juli 2013 eine Kopie
der Vernehmlassung des BFM zur Replik zugestellt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom gleichen Tag (Eingang Bun-
desverwaltungsgericht: 5. Juli 2013) durch seine Rechtsvertreterin als
Beweismittel den Abschluss der Vereinbarung hinsichtlich der gemeinsa-
men elterlichen Sorge zwischen R.A. und dem Beschwerdeführer über
S.A. einreichen liess,
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dass weiter ausgeführt wurde, dass damit der Beschwerdeführer und sei-
ne Lebenspartnerin (R.A.) einmal mehr deutlich machen würden, dass
zwischen ihnen und dem Kind (S.A.) eine schützenswerte Familienge-
meinschaft bestehe,
dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 8. Juli 2013 zusammen-
fassend nochmals die in den Rechtschriften abgegebene Begründung
wiederholen und eine Honorarnote in der vorliegenden Verfahrenssache
zu den Akten reichen liess,
dass mit Eingabe vom 22. Juli 2013 der Präsidialentscheid der (zuständi-
ge Behörde) vom 15. Juli 2013 bezüglich Aufhebung der Beistandschaft
sowie Kenntnisnahme der Vaterschaftsanerkennung und Erteilung der
gemeinsamen elterlichen Sorge eingereicht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht, jedoch gemäss herrschen-
der Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts aus Art. 29 der Bun-
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desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 136 II
177 E. 2 S. 181 f., mit weiteren Hinweisen),
dass danach die zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in
Wiedererwägung zu ziehen hat, wenn sich der rechtserhebliche Sachver-
halt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil
der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher
Weise verändert hat und mithin die ursprünglich fehlerfreie Verfügung an
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist,
dass sodann auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG ei-
nen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, sofern sie sich
auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die
entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit
einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist, und ein solcher-
massen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes
Rechtsmittel grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu
behandeln ist,
dass auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten ist, wenn lediglich
eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tat-
sachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die be-
reits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Ver-
fügung hätten geltend gemacht werden können, und eine Wiedererwä-
gung ausserdem dann nicht in Betracht fällt, wenn zu deren Begründung
lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der
Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines
Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind, hinge-
gen auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn die gesuchstellende Person Tat-
sachen vorbringt, die an sich geeignet sein könnten, zu einem anderen
Entscheid zu führen,
dass die Frage, ob solche Tatsachen gegeben und auch geeignet sind, im
konkreten Fall zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, Gegen-
stand der materiellen Prüfung der Eingabe ist,
dass Prozessgegenstand bei einem Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich
eines gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gefällten Nichteintretensent-
scheides (Dublin-Verfahren) lediglich die Frage bilden kann, ob sich seit
Abschluss des ordentlichen Verfahrens eine nachträglich veränderte
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Sachlage respektive Gründe nach Art. 66 Abs. 2 VwVG im Hinblick auf
die staatsvertragliche Zuständigkeit des fraglichen Mitgliedstaates (vorlie-
gend D._______) oder hinsichtlich der Völkerrechtskonformität einer
Wegweisung dorthin ergeben haben, oder ob seither humanitäre Gründe
im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 eingetreten sind,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die Vorinstanz im vorliegenden Fall nach wie vor nicht für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet,
dass die Vorinstanz argumentiert, die Lebenspartnerin (R.A.) des Be-
schwerdeführers respektive dessen Tochter (S.A) seien weder als Famili-
enangehörige gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung zu qualifizieren,
noch handle es sich um eine tatsächlich gelebte und gefestigte Bezie-
hung im Sinne von Art. 8 EMRK,
dass diese Sichtweise bereits in ihren Entscheiden vom 24. Januar 2013
und 18. Juni 2013 ausführlich dargelegt sowie im Urteil D-509/2013 des
Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2013 gestützt worden sei
(vgl. Vernehmlassung des BFM vom 3. Juli 2013),
dass hierzu festzuhalten ist, dass insbesondere die gerichtliche festge-
stellte Vaterschaft und Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers gegen-
über S.A. (vgl. Sachverhalt II/S. 4 hiervor) zweifellos geeignet ist, den
Nachweis der im Beschwerdeverfahren unbewiesen gebliebenen Tatsa-
che der Vaterschaft des Beschwerdeführers zu erbringen,
dass demnach die Vaterschaft des Beschwerdeführers von der Tochter
S.A. nunmehr belegt ist,
dass sich die Erwägung im Urteil D-509/2013 des Bundesverwaltungsge-
richts vom 7. Februar 2013 in dieser Form aktuell überholt erweist (vgl.
Urteil S. 9),
dass die Argumentation des BFM in der Vernehmlassung vom 3. Juli
2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht die Sichtweise in seinem
Entscheid vom 18. Juni 2013 gestützt habe respektive schützen würde,
vor diesem Hintergrund verfehlt ist,
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dass gemäss Akten mit Bezug auf den Beschwerdeführer in diesem Zu-
sammenhang durchaus von einer den Umständen entsprechend stabilen
und gelebten Partner- und Kind-Beziehung auszugehen ist, hat er nach
Ausfindigmachen von R.A. und S.A. mit Hilfe der hiesigen Behörden im
Dezember 2012 seit diesem Zeitpunkt doch nicht nur regelmässigen Kon-
takt zu diesen, sondern lebt mit ihnen seit Februar 2013 auch in einem
gemeinsamen Haushalt (vgl. Schreiben der Caritas vom 31. Mai 2013),
dass diese Umstände mithin als wiedererwägungsrechtlich potenziell re-
levante Sachverhaltselemente zu qualifizieren sind,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Januar 2013 gestützt auf
Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung D._______ für die Prüfung des
am 4. September 2012 in der Schweiz eingereichten Asylgesuchs des
Beschwerdeführers als zuständig erachtete,
dass indessen aufgrund der gerichtlich festgestellten Vaterschaft der Be-
schwerdeführer mit seiner Tochter in der Schweiz eine Familienangehöri-
ge im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung hat, welcher in der
Schweiz das Recht auf Aufenthalt in ihrer Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt wurde, weshalb die Schweiz nach Art. 7 Dublin-II-Verordnung, vom
mutmasslichen Wunsch der Betroffenen ausgehend, grundsätzlich für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig gewesen wäre,
dass jedoch zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mit-
gliedstaates nach den Kriterien von Art. 6 ff. Dublin-II-Verordnung das so
genannte Sachverhaltsversteinerungs-Prinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 Dub-
lin-II-Verordnung gilt,
dass nach diesem Prinzip die Situation der asylsuchenden Person zum
Zeitpunkt des erstmaligen Asylantrages in einem Mitgliedstaat massgeb-
lich ist und jede spätere Änderung unberücksichtigt bleibt, ausser ein Mit-
gliedstaat würde der asylsuchenden Person eine Aufenthaltsbewilligung
erteilen (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verord-
nung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien und
Graz 2010, S. 86),
dass der Beschwerdeführer gemäss Akten im Jahre 2005 unter falscher
Identität in D._______ ein Asylgesuch gestellt hat,
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dass er im September 2006 nach E._______ gereist ist, wo er ebenfalls
ein Asylgesuch gestellt hat, von den (zuständigen) Behörden indes am
15. November 2006 nach D._______ überstellt worden ist,
dass die (zuständigen) Behörden den zuständigen schweizerischen Be-
hörden auf Anfrage hin am 19. Dezember 2012 bestätigten, dass dem
Beschwerdeführer ein bis zum 29. September 2012 gültiger Aufenthaltsti-
tel (subsidiary protection in D._______) ausgestellt worden ist,
dass nach dem Gesagten der Beschwerdeführer vor der Geburt seiner
Tochter (23. Februar 2012) in D._______ erstmals ein Asylgesuch stellte,
weshalb in Anwendung des genannten Sachverhaltsversteinerungs-
Prinzips gemäss Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung D._______ weiterhin
zuständig für die Behandlung des Asylgesuchs wäre,
dass indessen in Abweichung dieses Prinzips Änderungen insoweit be-
achtlich sind, als sie in der Dublin-II-Verordnung ausdrücklich geregelt
sind, wobei das Selbsteintrittsrecht jedes Mitgliedstaates nach
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung vorliegend relevant ist, wonach die
Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in
dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig
wäre, und diese – nicht direkt anwendbare – Bestimmung in Verbindung
mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts ange-
rufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass sich gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine
Person auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen
kann, wenn sie sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem
Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der
Schweiz bezieht, wobei eine blosse Aufenthaltsbewilligung hierzu nur ge-
nügt, soweit sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht
(vgl. BGE 130 II 281, 135 I 143, jeweils mit weiteren Hinweisen; zur Pub-
likation bestimmtes Urteil D-5920/2012 des Bundesverwaltungsgerichts
vom 17. April 2013),
dass die Lebenspartnerin und die Tochter des Beschwerdeführers in der
Schweiz am 24. Februar 2012 respektive 8. August 2012 als Flüchtlinge
anerkannt und ihnen Asyl gewährt wurde,
dass die Beiden demnach über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinne
der Rechtsprechung verfügen,
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Seite 12
dass aufgrund der Gesamtumstände (u.a. gerichtlich festgestellte Vater-
schaft und Unterhaltspflicht, gemeinsamer Haushalt, Vereinbarung der
gemeinsame elterliche Sorge über S.A.) demnach heute sehr wohl von
einer gewissermassen gefestigten und dauerhaften Beziehung im Sinne
von Art. 8 EMRK auszugehen ist, weshalb das BFM gehalten gewesen
wäre, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären,
dass eine erzwungene vorübergehende Trennung des Weiteren auch
sachlich unnötig und unter humanitärem Gesichtspunkt unangemessen
erschient (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1), mit-
hin auch diesbezüglich ein Selbsteintritt angezeigt erscheint,
dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, die Verfügung
des BFM aufzuheben und das BFM anzuweisen ist, vom Selbsteintritts-
recht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 8 EMRK
Gebrauch zu machen,
dass von der Prüfung abgesehen werden kann, ob das Asylverfahren
auch gestützt auf weitere in der Beschwerde erwähnte Bestimmungen in
der Schweiz durchzuführen wäre,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und
2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind, weshalb das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist,
dass der mittellosen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein
Anwalt bestellt wird, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist
(Art. 65 Abs. 2 VwVG),
dass für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung aus-
schlaggebend ist, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendiger-
weise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl.
dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; BGE
120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.),
dass in Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht sind, strenge Massstäbe an die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen sind (vgl. EMARK 2000
Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10) und es im asylrechtlichen Be-
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Seite 13
schwerdeverfahren im Wesentlichen um die Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts geht,
dass zur wirksamen Beschwerdeführung besondere Rechtskenntnisse
daher im Regelfall nicht unbedingt erforderlich sind, weshalb praxisge-
mäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in wel-
chen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten
bestehen,
dass das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher
Hinsicht besonders komplex erscheint, weshalb das Gesuch um unent-
geltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzu-
weisen ist,
dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass gemäss Kostennote vom 8. Juli 2013 für das Rechtsmittelverfahren
ein Arbeitsaufwand von 13 Stunden à Fr. 240.– zuzüglich Fr. 50.– (Ausla-
gen) und Fr. 228.– (MWST) geltend gemacht wird, mithin sich die Partei-
entschädigung auf insgesamt Fr. 3'128.– bemisst,
dass in Anlehnung an andere vergleichbare Fälle die geltend gemachte
Parteientschädigung als zu hoch zu bezeichnen ist, weshalb diese ent-
sprechend herabzusetzen ist,
dass vorliegend dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass die im
Rubrum genannte Rechtsvertretung (Rechtsberatungsstelle), insbeson-
dere die im Rubrum genannte Rechtsvertreterin, verschiedentlich die In-
teressenvertretung von Leuten in sogenannten Dublin-Verfahren wahrge-
nommen hat, bei denen grundsätzlich die gleiche Thematik Verfahrens-
gegenstand bildete,
dass die im Rubrum genannte Rechtsvertreterin die Interessen des Be-
schwerdeführers bereits im vorangegangenen (ordentlichen) Verfahren,
sowohl erstinstanzlich als auch auf Beschwerdestufe, wahrgenommen
hat und von daher bestens mit der Thematik vertraut war,
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dass die Überprüfung der diversen Rechtsschriften (Beschwerde vom
31. Januar 2013, Wiedererwägungsgesuch vom 3. Juni 2013 und Be-
schwerde vom 24. Juni 2013) zudem ergibt, dass die diesbezüglichen
Ausführungen – abgesehen von einer Ergänzung aufgrund des veränder-
ten Sachverhalts (Wiedererwägungsgesuch) – ausnahmslos redaktionelle
und keine inhaltlichen Anpassungen enthalten, was auf die jeweiligen
Verfahrensstufen respektive –stadien zurückzuführen ist,
dass angesichts dessen das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung auszurichten, welche aufgrund der zu beach-
tenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE;
EMARK-Mitteilungen 2000/1, Ziff. 2.1.) und des anhand der Akten und der
eingereichten Kostennote zuverlässig abschätzbaren notwendigen Zeit-
aufwandes seiner Rechtsvertreterin auf pauschal insgesamt Fr. 1500.–
(inklusive Auslagen und MWST) festzusetzen ist.
dass die vom BFM mit Verfügung vom 18. Juni 2013 erhobene Gebühr in
der Höhe von Fr. 600.– zurückzuerstatten ist, falls der Betrag tatsächlich
geleistet wurde.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 18. Juni 2013 wird aufgehoben und die Vor-
instanz angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers durch-
zuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird als gegenstandslos geworden abgeschrie-
ben.
5.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
6.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. 1500.– zu entrichten und die mit Verfügung
vom 18. Juni 2013 erhobene Gebühr von Fr. 600.– zurückzuerstatten,
falls der Betrag tatsächlich geleistet wurde.
7.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
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