B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3587/2019
Ur t e i l vom 3 0 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Thomas Bischof.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Sascha Marcec,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 4. Juli 2019.
D-3587/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie
und christ-katholischer Konfession, suchte am 24. April 2019 in B._______
um Asyl nach.
B.
Am 3. Mai 2019 fand die Befragung des Beschwerdeführers zu seiner Per-
son und dem Reiseweg (Personalienaufnahme, PA) statt, am 9. Mai 2019
das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 (Dublin-Gespräch). Er reichte eine beglaubigte Kopie seines
Geburtsscheines und eine originale Identitätskarte aus dem Jahr 2002 zu
den Akten.
C.
Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 31. Mai 2019 durch das SEM
angehört (Anhörung 1). Diese Anhörung wurde betreffend die Gesuchs-
gründe verkürzt geführt, damit eine Anhörung hierzu durch ein reines Män-
nerteam angesetzt werden konnte; diese zweite Anhörung fand am 25.
Juni 2019 statt (Anhörung 2). Er legte Fotos und Bestätigungen als Be-
weismittel vor.
Der Beschwerdeführer gab dem SEM gegenüber zusammengefasst zu
Protokoll, seine Familie stamme ursprünglich aus C._______ [D._______].
Von Geburt bis 1990 habe er dort gelebt, dann sei die Familie wiederholt
(auch wegen des Krieges) umgezogen.
Am 20. November 2007 sei er von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil
Eelam) mitgenommen worden und habe für diese Unterstützungsdienste
(Essen verpackt und verteilt, erste Hilfe geleistet, verletzte Personen be-
gleitet, transportiert und Essen verteilt) leisten müssen. Gegen Ende des
Krieges, 2008, sei er an Hals, Kopf und Fuss verletzt worden. Schliesslich
habe er sich mit seiner Mutter ins armeekontrollierte Gebiet, nach
E._______, begeben, wo sie im dortigen Camp von 2009 bis 2011 verblie-
ben seien. Er habe im Camp Angst gehabt, denn die Armee habe Personen
ohne Rehabilitation gesucht und er habe ja vom Krieg eine Verletzung am
Hals davongetragen. Allerdings habe er sich zusammen mit der Familie
registriert gehabt. 2011 hätten sie vom Camp wieder nach C._______ ge-
hen können, er selber sei nach F._______ gegangen, um dort als (…) zu
arbeiten sowie aus Sicherheitsgründen.
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Ab 2013 habe man begonnen, Personen, welche keine Rehabilitation ge-
habt hätten, zu suchen. Die Dorfbewohner hätten ihn verraten. Die Familie
habe zu Beginn nicht preisgegeben, wo er sich aufhalte. Sein Vater sei von
Armeeangehörigen befragt und dabei auch geschlagen worden. Im Juni
oder Juli 2015 habe man seine Schwester mitgenommen, gequält und mit
Elektroschocks gefoltert. Seine Mutter habe gesagt, sie werde ihn aushän-
digen, sie halte das nicht aus. Auch er habe nicht zuschauen können, wie
seine Schwester seinetwegen gequält werde. So hätten er und seine Mut-
ter sich am 15. August 2015 zum (…)-Camp begeben. Er sei verhaftet, mit-
genommen und in der Folge befragt und dabei misshandelt worden. Er sei
unter anderem befragt worden, wo er gewesen sei und warum er keine
Rehabilitation gemacht habe. Zudem habe man ihm unterstellt, die LTTE
zu unterstützen und Geld zu sammeln. Schliesslich sei er ins (...)-Camp –
ein Armeecamp – gebracht worden, wo er bis zu seiner Flucht verblieben
sei.
In der Zeit im Camp habe er Angst gehabt, da er nie gewusst habe, wann
was passieren würde. Das Camp sei geteilt gewesen, auf einer Seite die
Tamilen, auf der anderen die Singhalesen. Gelegentlich hätten Angehörige
des IKRK oder ähnlicher Organisationen das Camp besucht. Sie seien in-
struiert worden, sie dürften mit diesen nichts reden oder sonst hätten sie
zu sagen, es gehe ihnen gut. Sie hätten vor allem körperlich anstrengende
Arbeiten verrichten müssen, zum Beispiel Bunker aufräumen und ausei-
nandernehmen, oder Hängebrücken bauen. Für die Arbeit hätten sie Ar-
meekleider – ein Armee-T-Shirt und eine Hose – bekommen. Wenn sie be-
sucht worden seien, seien sie anständig bekleidet worden, mit Namens-
schildern, Schuhen, Hut und der Beschriftung "Civil forces". Im Gegensatz
zu Armeeangehörigen seien sie nicht bezahlt worden, sie seien gefangen
und sozusagen Sklaven gewesen. Seine Mutter habe ihn wiederholt be-
sucht und die Beamten dort gebeten, ihm zu erlauben, den Vater zu besu-
chen, dem es gesundheitlich schlecht gegangen sei. Er habe am 28. De-
zember 2018 für zwölf Tage frei bekommen. In der Folge hab er mithilfe
eines Onkels die Ausreise organisiert und Sri Lanka am 5. April 2019 mit-
hilfe eines Schleppers unter Verwendung seines eigenen Passes auf dem
Luftweg verlassen.
Nach seiner Flucht seien seine Eltern durch das CID nach seinem Aufent-
halt befragt worden, es sei zu einer Hausdurchsuchung gekommen. Auch
seine Schwester sei von Armeeangehörigen zu Befragungen mitgenom-
men worden. Als diese im Dorf aber erfahren hätten, dass er im Ausland
sei, habe man sie wieder freigelassen.
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Unter anderem legte der Beschwerdeführer Fotografien vor, die ihn in Uni-
form zeigten, teils mit gleichfalls Uniformierten, teils mit Familienangehöri-
gen (gemäss seinen Angaben im besagten Urlaub), in einem Fall sehe
man, wie er sich für den Hafturlaub austrage.
D.
Das SEM unterbreitete der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am
2. Juli 2019 den Entwurf des vorgesehenen Entscheides; diese nahm am
3. Juli 2019 dazu Stellung.
E.
Mit Entscheid vom 4. Juli 2019 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und
lehnte sein Asylgesuch ab. Es wies ihn aus der Schweiz weg, setzte eine
Frist zur Ausreise (unter Androhung des Vollzugs unter Zwang) und beauf-
tragte den Kanton G._______ mit dem Vollzug.
F.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2019 focht der Beschwerdeführer diese Verfü-
gung an. Er beantragte im Hauptpunkt, die Verfügung vom 4. Juli 2019 sei
aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm
Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerde-
führer, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
G.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 16. Juli 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 und 4 AsylG).
H.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest,
dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten dürfe. Weiter hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Prozess-
führung gut und verzichtete darauf, einen Kostenvorschuss zu erheben.
Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung
eingeladen.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. Juli 2019 beantragte die Vorinstanz sinn-
gemäss die Abweisung der Beschwerde.
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Seite 5
J.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 14. August 2019 an den
Beschwerdeanträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie-
hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern viel-
mehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realis-
tisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57
E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingsei-
genschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei ei-
ner objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
4.
4.1 Die Vorinstanz argumentierte im angefochtenen Entscheid, die als Be-
weismittel eingereichten Fotografien zeigten eine vom Erzählten abwei-
chende Geschichte. Die Embleme auf den abgebildeten Uniformen würden
den Beschwerdeführer als Angehörigen des Civil Security Department
(CSD) ausweisen. Dabei handle es sich um eine sri-lankische Behörde mit
militärischen Strukturen, welche nicht-militärische Projekte (Strassen- und
Brückenbau, landwirtschaftliche Projekte) durchführe. Das CSD benachtei-
lige Rehabilitierte bei der Anstellung nicht und zahle überdurchschnittliche
Löhne; es arbeiteten deshalb unter anderem sehr viele rehabilitierte LTTE-
Mitglieder dort. Demgegenüber sei unglaubhaft, dass eine offizielle Be-
hörde wie das CSD nicht rehabilitierte LTTE-Mitglieder als Angestellte be-
schäftige oder auch, dass das CSD heimliche Rehabilitations- oder Straf-
gefangenenlager betreibe, in denen Nicht-Rehabilitierte Arbeitsleistungen
für das CSD erbringen müssten. Gemäss der Quellenlage habe zudem An-
fang 2016 nurmehr ein Rehabilitierungslager in H._______ mit lediglich 51
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Insassen in einem einjährigen Programm existiert. Nicht nachvollziehbar
sei sein Vorbringen, sie seien angehalten worden, die Uniform im Haftur-
laub zu tragen, damit man sie für Armeeangehörige halte. Es wäre ohne
weiteres möglich, der Aussenwelt mündlich mitzuteilen, dass man eben
kein Armeeangehöriger sei. Die Antworten zur Uniformtragpflicht seien
überdies widersprüchlich. Angesichts dieses unglaubhaften Kernelements
seien die weiteren Unglaubhaftigkeiten untergeordneter Natur. So sei aber
nicht logisch, dass er sich für einen Hafturlaub bei einem anderen Häftling
hätte austragen können oder dass die behördliche Suche erst 10 bis 15
Tage nach seiner Ausreise im April 2019 eingesetzt haben soll, nachdem
er Mitte Januar nicht aus dem Hafturlaub zurückgekehrt sei. Auch seien die
Ausführungen zur dreijährigen Haftzeit substanzlos und pauschal.
Auf die geschilderte Folter sei das SEM im Verfügungsentwurf (wie von der
Rechtsvertretung in der Stellungnahme gerügt) nicht eingegangen. Dies
deshalb, weil die Haftzeit substanzlos und pauschal geschildert worden
sei. Damit bestehe zwischen der geschilderten Folter am 15. August 2015
und der Ausreise am 5. April 2019 kein zeitlich und kausal genügend enger
Zusammenhang, um eine Asylrelevanz zu entfalten. Die Glaubhaftigkeit
der Folter könne somit offenbleiben.
4.2 Der Beschwerdeführer hält dem in der Beschwerde entgegen, vom
SEM zitierte Länderbericht vom 15. März 2019, auf dessen Quellen das
SEM die Charakterisierung des CSD und die Ausschliesslichkeit des einen
Rehabilitierungs-Lagers abstütze, halte fest, dass gemäss der Quellenlage
nach wie vor – namentlich zwischen 2016 und 2018 – ehemalige LTTE-
Mitglieder gefoltert und misshandelt würden, gerade auch in Rehabilitati-
onsprogrammen. Auch dokumentiere das UNO-Commitee against Torture
(CAT) in einem Bericht vom 21. Januar 2017 Berichte über von sri-lanki-
schen Sicherheitskräften betriebene "inoffizielle Orte" – Armeelager oder
"rehabilitation centres" – in denen mutmassliche LTTE-Mitglieder auch bei
blossem Verdacht festgehalten und gefoltert worden seien. Entsprechende
Folterungen bei blossem Verdacht der LTTE-Mitgliedschaft seien auch ei-
nem Bericht des UNHCR vom 28. August 2017 dokumentiert. Weiter be-
stehe gemäss einer Quelle von 2012 in I._______ tatsächlich ein Armeela-
ger, das gemäss lokalen Auskünften noch immer in Betrieb sei, und für das
als durchaus möglich gelte, dass Häftlinge bei Hafturlauben und öffentli-
chen Anlässen Uniformen tragen müssten. Die Vorinstanz habe Berichte
über die anhaltende Verfolgung von LTTE-Mitgliedern völlig ignoriert und
nicht in die Glaubhaftigkeitsprüfung einbezogen. Stattdessen habe sie sich
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auf Stellen konzentriert, die sich angeboten hätten, die Fotografien zuun-
gunsten des Beschwerdeführers zu interpretieren. Es bedürfe einer weiter-
gehenden Abklärung, insbesondere einer umfassenden Auseinanderset-
zung mit der Situation ehemaliger LTTE-Mitglieder. Der Fall habe in des
erweiterte Verfahren verwiesen zu werden.
Daneben sei zu bemerken, dass die Aussagen des Beschwerdeführers
nicht in Widerspruch zu den Fotografien stünden. Zwar sei es schon mög-
lich, auch in Uniform mündlich mitzuteilen, man sei kein Armeeangehöriger,
doch die Glaubhaftigkeit abzusprechen, wirke bemüht. Der Beschwerde-
führer habe dazu auch klar und deutlich geantwortet, für die Aussenwelt
seien sie halt Militärs gewesen – davon abgesehen sei es wohl nicht so,
dass er dauernd von Zivilisten auf diese Frage angesprochen worden sei.
Seine Aussagen zur Uniformtragpflicht seien nicht widersprüchlich, son-
dern präzisierend. Die Frage nach der Austragung zum Hafturlaub bei ei-
nem Mithäftling habe er klar dahingehend beantwortet, dass der Urlaub
nicht von einem Häftling bewilligt worden sei, dass er sich vielmehr nur bei
diesem unterschriftlich abgemeldet habe. Der Vorhalt, die Schilderung der
Haftzeit sei pauschal und substanzlos, werde nicht weiter ausgeführt. Auf
die als pauschal beurteilten Antworten seien keine spezifischen Nachfra-
gen erfolgt, etwa zum Tagesablauf, zur Struktur des Camps oder wie der
Besuch einer Hilfsorganisation ausgesehen habe. Gänzlich ausser Acht
lasse die Vorinstanz die Schilderung der Folterung, welche substantiiert,
detailliert und mit vielen Realkennzeichen versehen ausfalle.
Mit Bezug auf die Asylrelevanz sei zu erwähnen, dass der Beschwerdefüh-
rer nach wie vor gesucht werde und erst jüngst – anfangs Juli 2019 – sei
deswegen im Haus seiner Eltern eine Durchsuchung durchgeführt worden
(was mit Fotos, einer Video-Aufnahme und der Ablichtung eines polizeili-
chen Haftbefehls dokumentiert werde). Die LTTE-Mitgliedschaft (ungeach-
tet der Zwangsrekrutierung), Festnahme, Folterung und dreijährige Haftzeit
stellten Faktoren dar, die das Risiko erneuter Verhaftung und Folterung
stark erhöhten. Bei einer Rückkehr seien asylrelevante Nachteil zu erwar-
ten. Neben dem Erwähnten reichte der Beschwerdeführer diverse Bestäti-
gungen ein.
4.3 Die Vorinstanz stellt in der Vernehmlassung klar, dass die Glaubhaf-
tigkeit der Schilderung der Folter im Asylentscheid nicht angezweifelt
werde. Dabei handle es sich indessen um einen Vorgang von wenigen Ta-
gen Dauer, an den sich die lange Haft von drei Jahren angeschlossen ha-
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ben soll. In der Frage zur den Asylgründen habe er sich zur Haftzeit in ge-
rade einmal zwei Sätzen geäussert, die Gelegenheit, sich weiter frei zu
äussern, nicht genutzt. Spätere Nachfragen zu diesem Themenkreis seien
oberflächlich, pauschal und substanzlos geblieben. Es habe auch für die
Rechtsvertretung Gelegenheit bestanden, Nachfragen zu stellen. Der Be-
schwerdeführer habe sich also hinlänglich zur Haftzeit äussern können, der
gegenteilige Vorwurf gehe fehl. Zudem sei die dreijährige Haft unglaubhaft
und bestehe kein zeitlich und kausal genügend enger Zusammenhang der
Folter mit der Ausreise; deren Glaubhaftigkeit könne damit offenbleiben.
Dem SEM sei im Übrigen durchaus bekannt, dass LTTE-Mitglieder nach
wie vor verfolgt würden und auch Folterungen vorkämen. Die zitierten
Quellen bezögen sich aber auf Orte, an denen Leute während einiger Tage
festgehalten würden, nicht auf geheime Strafgefangenen- oder Arbeitsla-
ger mit mehrjährigen Inhaftierungen.
Die eingereichten Fotos zu einer Hausdurchsuchung von angeblich an-
fangs Juli wiesen den Grund für die Hausdurchsuchung nicht aus. Nach
den Attentaten zu Ostern 2019 (auf die die Bestätigung der lokalen Kirch-
gemeinde auch Bezug nehme) sei von einer angespannten Lage und
grundsätzlich alarmierten Behörden auszugehen. Der eidesstattlichen Er-
klärung des Vaters sei wegen des Verwandtschaftsverhältnissees mit Zu-
rückhaltung zu begegnen. Sie widerspreche im Übrigen bezüglich der Aus-
lieferung des Beschwerdeführers dessen Aussagen. Der angebliche Haft-
befehl vom 1. Juli 2019 sei eine Suchanzeige. Dergleichen sei nicht fäl-
schungssicher, zudem erstaune das Datum. Die Bestätigungen der Kirch-
gemeinde und eines Abgeordneten seien Gefälligkeitsschreiben und be-
richteten nicht von eigener Wahrnehmung. Als ergänzende Unstimmigkeit
sei zu erwähnen, dass der Vater des Beschwerdeführers auf den eingeleg-
ten Fotos keinesfalls schwerkrank wirke.
Insgesamt sei der Fall keineswegs zu komplex für das beschleunigte Ver-
fahren.
4.4 In der Replik betont der Beschwerdeführer, dass er über das intensive
einmalige Ereignis der Folterung ausführlicher berichtet als über die Haft-
zeit, die von Monotonie geprägt gewesen sei. Es hätte an der Vorinstanz
gelegen, weiter nachzufragen. Nach wie vor lasse diese offen, inwiefern
die Aussagen des Beschwerdeführers pauschal und substanzlos seien. Es
bestünden eindeutige Hinweise auf geheime Folter- und Gefangenenlager,
wobei wohl die Grenze zwischen Arbeits-, Folter und Gefangenenlagern
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fliessend sei; dies bedürfe der eingehenden Abklärung. Die Fotografien gä-
ben keinen Rückschluss auf den Gesundheitszustand des Vaters. Uner-
heblich sei, wer den Beschwerdeführer letztlich ausgeliefert habe, ob Vater
oder Mutter. Wäre die Suchanzeige gefälscht, wäre sie mit einem unver-
fänglichen Datum versehen worden. Insgesamt sei die Interpretation der
Vorinstanz bemüht und nicht nachvollziehbar.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz
nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus
andern Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen oder aus anderen
Gründen als in der Beschwerdeschrift vorgebracht gutheissen (sog. Mo-
tivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398,
Rz. 1136).
5.2 Verfahrensrechtliche Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls ge-
eignet sind, die Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38).
5.3 Die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs beinhal-
tet, dass es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Betroffenen
ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall
ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über
die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE
2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). Das Verwaltungs- beziehungs-
weise Asylverfahren wird sodann vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht
(Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen
zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ord-
nungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhalts-
feststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder
nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig
ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungs-
maxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn
nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt
D-3587/2019
Seite 11
wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhalt-
selement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklä-
rungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Ak-
tenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49).
Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die
Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von
Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung
des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/21 E. 5.1
und 2009/50 E. 10.2 je mit weiteren Hinweisen).
6.
Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die
Sachverhaltsabklärung unvollständig und die vorinstanzliche Begründung
ungenügend ist, insbesondere in Bezug auf den geltend gemachten Auf-
enthalt im Armee-Camp. Im Einzelnen:
6.1.1. Vorab ist festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers in
beiden Anhörungen in sich stimmig und konsistent sind. Die Schilderung
der LTTE-Zeit, des Aufenthalts der Familie in einem Camp nach Kriegs-
ende, die Rückkehr der Kernfamilie 2011 in den Heimatort – wobei der Be-
schwerdeführer sich inoffiziell an einem anderen Ort aufgehalten habe –
die verstärkte behördliche Suche nach Nicht-Rehabilitierten ab 2013, die
Auslieferung durch die Mutter respektive das Sich-Stellen in Beisein der
Mutter, nachdem Dorfbewohner ihn als LTTE-Mitglied denunziert und die
Behörden erst den Vater, dann die Schwester misshandelt hatten, die In-
haftierung, Folter und anschliessende Zeit im Camp ist zwar in unterschied-
lichem Detaillierungsgrad, aber in sich widerspruchsfrei erfolgt. Nachfra-
gen wurden jeweils beantwortet, ohne dass Ausflüchte feststellbar oder Wi-
dersprüche entstanden wären.
6.1.2. Die Vorinstanz begründet den ablehnenden Entscheid im Wesentli-
chen mit der Unglaubhaftigkeit des "Kernvorbringens". Indessen ergibt sich
aus der angefochtenen Verfügung nicht, beziehungsweise nicht genügend
konkret, welches Vorbringen als nicht glaubhaft erachtet wird. Zwar führt
das SEM aus, die eingereichten Fotografien zeigten den Beschwerdefüh-
rer in militärischer Uniform. Daraus lässt sich zumindest schliessen, dass
die Vorinstanz davon ausging, der Beschwerdeführer sei auf den Fotogra-
fien abgebildet. Indessen bleibt unklar, ob ihm geglaubt wird, dass er für
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Seite 12
das CSD tätig war oder nicht. Wenn ausgeführt wird, die Angaben des Be-
schwerdeführers zum Tragen der Uniform seien nicht nachvollziehbar,
ebenso das Austragenlassen für den Hafturlaub bei einem anderen Häft-
ling, lässt dies sowohl die Interpretation zu, die Vorinstanz erachte den Be-
schwerdeführer als freiwilligen Angehörigen des CSD, aber ebenso dieje-
nige, es handle sich um gestellte Bilder. Was die Vorinstanz genau meint,
bleibt offen. Gleich verhält es sich bei der Feststellung des SEM, wonach
unglaubhaft sei, dass nicht rehabilitierte, ehemalige LTTE-Mitglieder als
Angestellte beim CSD beschäftigt würden. Auch hier wird nicht klar, ob das
SEM davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei – entgegen seiner Aus-
sage – einer Rehabilitation unterzogen worden, oder er sei effektiv nicht für
das CSD tätig gewesen. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass
aus den vom SEM erwähnten Berichten nicht hervorgeht, es seien aus-
schliesslich rehabilitierte LTTE-Angehörige für das CSD rekrutiert worden
(vgl. etwa den vom SEM in der angefochtenen Verfügung zitierten Bericht
des Adayaalam Centre for Policy Research, S. 5). Überdies kann wohl da-
von ausgegangen werden, dass in der Endphase des Bürgerkrieges in Sri
Lanka unzählige junge Leute von den LTTE zu Unterstützungsleistungen
verpflichtet worden waren, was auch dem Regime bekannt sein dürfte.
Dass sämtliche dieser Personen einer Rehabilitation unterzogen worden
wären, scheint indessen wenig wahrscheinlich. Wäre das SEM davon aus-
gegangen, der Beschwerdeführer wäre freiwillig für das CSD tätig gewesen
– was angesichts der offenbar guten Entlöhnung durchaus denkbar ist –,
so wäre er danach zu fragen gewesen, unter welchen Umständen oder
Voraussetzungen dieser Dienst quittiert werden kann beziehungsweise mit
welchen Folgen bei unerlaubtem Fernbleiben zu rechnen wären. Zu diesen
Aspekten wurde der Beschwerdeführer indessen nicht befragt, ebenso we-
nig finden sich entsprechende Abklärungen in den Akten. Schliesslich äus-
serte sich die Vorinstanz auch auf Vernehmlassungsebene nicht zum Be-
schwerdevorbringen, am vom Beschwerdeführer bezeichneten Ort gebe
es seit März 2012 ein grosses Armeelager, noch klärte sie ab, ob das CSD
am fraglichen Ort stationiert ist.
6.1.3. Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz ihre Begründungspflicht
verletzt hat und der Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt wurde.
6.2 Im Hinblick auf den neuen Entscheid der Vorinstanz erscheinen fol-
gende ergänzende Bemerkungen angezeigt. Mit der Beschwerde ist fest-
zustellen, dass die Schilderung der erlittenen Misshandlungen starke Re-
alkennzeichen aufweist, insbesondere die Schilderung der räumlichen Si-
tuation, von eindrücklichen Wortwechseln und weiterer origineller Details.
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Seite 13
Im Hinblick auf die Frage nach begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung
erscheint aus heutiger Sicht zumindest zweifelhaft, ob die Glaubhaftigkeit
der entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers offen gelassen wer-
den kann. Auch die an die Misshandlungen anschliessende (Haft-)Zeit
wurde in den Anhörungen (Anhörung 1 F41 ff., F58; Anhörung 2 F25, F46
ff.) zwar knapp geschildert, ist aber in sich stimmig. Es bleibt der Vorinstanz
überlassen, ob sie weitere Details in einer ergänzenden Anhörung erfragen
will. Stimmig erscheinen auch die Angaben zu den Fotografien (Anhö-
rung 1 F42 ff., Anhörung 2 F 54 ff.). Es sind keine Widersprüche oder Lo-
gikfehler erkennbar. Insbesondere erscheint nicht zwingend unlogisch,
dass der administrative Akt des Austragens für den (Haft-)Urlaub bei einem
Gleichgeordneten erfolgte, wenn dieser gerade Dienst an der Pforte hatte;
dass ein Urlaub von einer anderen Stelle bewilligt worden wäre, ergibt sich
klar aus den Aussagen.
6.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist (PHILIPPE WEISSENBERGER/ASTRID HIRZEL, in: Waldmann/Weissen-
berger, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16
S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der ARK [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 7.1).
Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zu-
mal sie ihren Entscheid korrekt zu begründen hat und die Erstellung des
Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf, welche den Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens sprengen würde. Angesichts der Rückweisung der
Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen
auf Beschwerdeebene und den dem Gericht zu den Akten gereichten Be-
weismitteln, weil das Beschwerdedossier ebenfalls Gegenstand des wie-
deraufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein und das SEM sich
damit zu befassen haben wird.
7.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragt wird. Diese ist aufzuheben, und die Sache
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ist im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuwei-
sen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden.
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung aus-
zurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche
Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen
vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl.
auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 4. Juli 2019 wird aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Daniela Brüschweiler Thomas Bischof
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