Abtei lung IV
D-3588/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, Bangladesch,
vertreten durch Hans Werner Meier,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3588/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat Bangladesch im Oktober 2008 (...) in Richtung (...) verliess, von
wo aus er über (...), in welchen Ländern er sich jeweils während eini-
ger Tage bis mehrerer Monate aufhielt, am 7. Mai 2009 unter Umge-
hung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte,
dass er gleichentags in B._______ um Asyl nachsuchte und, da er bei
der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, am 9. Mai
2009 schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere
nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall
werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. Vorakten A3/1),
dass der Beschwerdeführer am 14. Mai 2009 im dortigen Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) zur Person befragt sowie am 26. Mai
2009 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt in Bern-Wabern zu
den Asylgründen angehört wurde,
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte,
im Jahr 1999 sei sein Bruder, Angehöriger der C._______, von Mitglie-
dern der D._______ umgebracht worden, woraufhin der Beschwerde-
führer Anzeige erstattet habe, die Täter jedoch sehr einflussreich ge-
wesen seien, die Polizei nichts unternommen habe und er aus Rache
für diese Anzeige seitens der Gegner fälschlicherweise angezeigt wor-
den sei,
dass sich im Lauf der Jahre die Anzeigen gegen ihn gehäuft hätten,
wobei ihm illegaler Waffenbesitz, Schutzgelderpressung, Kidnapping
eines Journalisten und Überfälle vorgeworfen worden seien,
dass er sich gegen die ersten Anzeigen erfolgreich habe wehren kön-
nen, es jedoch seinem Anwalt nicht gelungen sei, die späteren Anzei-
gen abzuwenden, weshalb er nun von der Polizei und der Sonderein-
heit E._______ gesucht würde,
dass er sich an verschiedenen Orten in Bangladesch versteckt habe,
jedoch wegen dieser Probleme den Heimatstaat im Oktober 2008 habe
verlassen müssen,
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dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 27. Mai
2009 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechts-
kraft zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb
der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare
Gründe keine Identitätspapiere eingereicht,
dass es sich bei der in Kopie zu den Akten gereichten Identitätskarte
nicht um ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier im Sinne
von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) handle und dieser Kopie
schlechter Qualität kein Beweiswert zukomme, zumal sie zahlreiche
Fälschungsmerkmale und ein unerkennbares Foto aufweise, die Pro-
portionen von Text, Foto und Format nicht stimmten sowie Zahl und
Stempel eingesetzt worden seien,
dass der Beschwerdeführer weder in der Lage gewesen sei, plausibel
zu erklären, weshalb er das Original des Dokuments noch nicht nach-
gereicht habe, noch diesbezügliche Bemühungen erkennbar seien,
dass angesichts seiner unglaubhaften Verfolgungsvorbringen auch
nicht plausibel sei, dass die Behörden im Besitz seines Reisepasses
seien,
dass Falschanzeigen unter Mitgliedern der rivalisierenden Parteien
C._______ und D.________ sehr oft von bangladeschischen Asylsu-
chenden geltend gemacht würden, wobei sich die angeblichen Opfer
solcher Anzeigen nicht zur Wehr setzten, was nicht nachvollziehbar
sei,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich erklärt habe, sein
Anwalt habe ihm abgeraten, gegen die Falschanzeigen vorzugehen,
dass bereits unplausibel sei, dass die Behörden nicht gegen die Mör-
der des Bruders vorgegangen seien, lediglich weil es sich dabei um
einflussreiche Personen gehandelt habe,
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dass realitätsfremd sei, dass sich der Beschwerdeführer nicht gegen
die ihn erhobenen Anschuldigungen wehren könne, und sich nicht um
eine Identitätskarte bemüht und eine solche ausgestellt erhalten hätte,
wenn er in der von ihm geltend gemachten Weise von den Behörden
gesucht worden wäre,
dass es sich bei seinem Vorbringen, an jenem Tag hätte jedermann
Identitätspapiere erwerben können ohne verfolgt zu werden, um eine
nicht glaubhafte Schutzbehauptung handle, und er das Dokument
nicht im Original zu den Akten gereicht habe,
dass die Verfolgungsvorbringen angesichts dieser zahlreichen Unge-
reimtheiten offensichtlich unglaubhaft seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juni 2009 (Datum des
Poststempels) durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und dabei
unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragte, es sei der ange-
fochtene Entscheid aufzuheben, auf die Beschwerde und das Asylge-
such einzutreten, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl
zu gewähren, eventualiter auf eine Rückführung in den Heimatstaat zu
verzichten,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Erteilung oder Belassung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Zustellung aller ein-
sichtsfähigen Akten, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und
den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Ge-
währung einer 14-tägigen Frist ab Erhalt der Akten zur Stellungnahme
und Begründung des Gesuchs gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG be-
antragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Juni 2009 vollständig beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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dass mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2009 die Gesuche um Akten-
einsicht und Gewährung einer Frist zur Stellungnahme abgewiesen
wurden,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass dem Beschwerdeführer zusammen mit der angefochtenen Verfü-
gung die editionspflichtigen Akten zugestellt wurden, weshalb die in
der Beschwerde gestellten Gesuche um Akteneinsicht und Gewährung
einer Frist zur Stellungnahme bereits mit Zwischenverfügung vom
8. Juni 2009 abgewiesen worden sind, wobei festgehalten wurde, dass
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die Beschwerde rechtsgenüglich sei und in der Hauptsache eine voll-
ständige und sachgerechte Begründung enthalte,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die
Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz die Frage der Wegwei-
sung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird,
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 42 Abs. 1
AsylG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den
Antrag auf Belassung oder Erteilung der aufschiebenden Wirkung
ebenfalls nicht einzutreten ist,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
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dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar
2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Be-
schwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prü-
fung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil
die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie of-
fensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG auf-
weisen und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass in der Beschwerde vorweg implizit die kurze Rechtsmittelfrist kri-
tisiert wird,
dass sich die Frage nach einer wirksamen Beschwerdemöglichkeit im
vorliegenden Fall wegen Einhaltung der Beschwerdefrist indessen gar
nicht stellt,
dass der Beschwerdeführer sodann daran festhält, er hätte sein echtes
Identitätsdokument in Bangladesch zurücklassen müssen und es sei
ihm nicht gelungen, dieses bis zum Abschluss des erstinstanzlichen
Entscheids beizubringen, zumal die postalische und telefonische Kom-
munikation mit Pakistan erschwert beziehungsweise unzuverlässig sei,
weshalb die Beschaffung echter Dokumente, soweit ohne persönliche
Anwesenheit überhaupt möglich, mehrere Monate in Anspruch neh-
men würde, und ihm diesbezüglich eine zweimonatige Frist zu gewäh-
ren sei, wobei er innert dieser Frist auch Dokumente zum Beleg der
geltend gemachten Racheakte beschaffen würde,
dass in der Beschwerde auch daran festgehalten wird, dass vor zwei
Jahren die Beschaffung einer Identitätskarte kurzzeitig relativ leicht
gefallen und risikoarm gewesen sei,
dass sich diese Ausführungen des Beschwerdeführers als unbehelflich
erweisen, zumal sie nicht auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
und die folgenden 48 Stunden Bezug nehmen, sondern die nachträgli-
che Ausweisbeschaffung zum Thema haben,
dass es aber bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der
schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere
geht (vgl. EMARK 1999 Nr. S. 109 f.), wogegen sich die Identitätskarte
gemäss den Angaben des Beschwerdeführers bei einem Freund in
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Bangladesch befand und für die Reise in die Schweiz nicht verwendet
wurde,
dass die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise Identi-
tätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer
Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerde-
eingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von
Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, weshalb auf die dies-
bezüglich beantragte Gewährung einer Frist zu verzichten ist,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass – wie bereits erwähnt – seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessge-
genstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der
summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigen-
schaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die
Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass in der Beschwerde an den geltend gemachten Verfolgungsvor-
bringen festgehalten und in diesem Zusammenhang die Situation in
Bangladesch geschildert wird,
dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die
Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und zutref-
fend als offensichtlich unglaubhaft qualifizierte, wobei vorab wiederum
auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine Erkenntnisse erge-
ben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, und die darin
enthaltenen Ausführungen an der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit
der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern ver-
mögen, weshalb auf die beantragte Gewährung einer Frist zur Einrei-
chung von entsprechenden Beweismitteln zu verzichten ist,
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dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des AuG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dorthin sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimat-
staat unzumutbar wäre,
dass die engsten Familienangehörigen des Beschwerdeführers (...)
nach wie vor in Bangladesch wohnhaft sind, weshalb er dort ein Bezie-
hungsnetz besitzt,
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dass er noch verhältnismässig jung ist und – soweit aktenkundig – an
keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet
und in seinem Heimatstaat hauptsächlich (...) erwerbstätig war,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation gera-
ten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerde-
führers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen
Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten war,
dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darü-
ber nicht mehr zu befinden ist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der vom Be-
schwerdeführer in Aussicht gestellten Fürsorgebestätigung, abzuwei-
sen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aus-
sichtslos zu bezeichnen sind, weshalb auch auf die diesbezüglich be-
antragte Gewährung einer Frist zu verzichten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Ein-
schreiben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) (per Telefax, zu
den Akten Ref.-Nr. N (...))
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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