Bu nde s ve rw altungs ge r icht
Tr i buna l adm inis t r a t if fé dé r al
Tr i buna le amm inis t r at ivo fe de r ale
Tr i buna l adm inis t r a t i v fe de r al
Abteilung IV
D-3588/2011/sed
U r t e i l v o m 5 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Mai 2011 / N (…).
D-3588/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka
im Oktober 2007 auf dem Seeweg. Nach einem längeren Aufenthalt in
Afrika gelangte er am 2. September 2008 von Italien her kommend in die
Schweiz, wo er am 3. September 2008 um Asyl nachsuchte. Am 16. Sep-
tember 2008 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Die Anhö-
rung fand am 30. Juli 2009 statt.
A.b. Der Beschwerdeführer – ein Tamile aus B._______ – machte gel-
tend, er und seine Angehörigen hätten wegen der kriegerischen Ereig-
nisse immer wieder umziehen müssen. Er sei immer wieder dazu genötigt
worden, an Anlässen und Versammlungen der Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) teilzunehmen. Zudem habe er Bunker ausheben, sich um
Verletzte kümmern und tote Personen wegtragen müssen. Zeitweilig ha-
be er auch in ihrem Steuerbüro gearbeitet. Seine Angehörigen hätten
nichts mit den LTTE zu tun gehabt. Einmal habe er für die LTTE einen
Transportdienst mit seinem Motorrad durchführen müssen. Dabei habe
sein Fahrgast bei einem Check-Point eine Bombe auf Soldaten geworfen.
Monate später sei er polizeilich verhaftet worden. Man habe ihn für fünf
Tage beziehungsweise eine Woche inhaftiert, heftig geschlagen und der
LTTE-Mitgliedschaft beschuldigt. Er habe die Anschuldigungen von sich
gewiesen. Dank der Unterstützung seines Vaters respektive eines Pfar-
rers sei er freigekommen. Er sei ausserdem im Fokus von Unbekannten
in Zivil gestanden beziehungsweise von diesen festgenommen worden.
Sie hätten ihn zuhause gesucht und seien mit einem weissen Van vorge-
fahren. Bei Misshandlungen habe er Verletzungen erlitten. Deshalb sei er
nach einer weiteren Haft nach C._______ geflüchtet. Dort sei er am 10.
August 2007 erneut festgenommen und gefoltert worden. Er sei gezwun-
gen worden, die angebliche Zugehörigkeit zu den LTTE schriftlich zu bes-
tätigen. Die Entlassung sei zwei Wochen später durch Vermittlung eines
Freundes seines Vaters erfolgt. Er werde indes seit dem 15. September
2007 mit einem in C._______ ausgestellten Haftbefehl polizeilich ge-
sucht. In Anbetracht der geschilderten Situation sei er ausser Landes ge-
flohen.
A.c. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer den erwähnten Haftbe-
fehl in Kopie zu den Akten. Ferner übermittelte die zuständige kantonale
Behörde dem BFM den srilankischen Führerschein des Beschwerdefüh-
rers.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2011 – eröffnet am 24. Mai 2011 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Die Vorinstanz erachtete
die geltend gemachte Verfolgung durch die Sicherheitskräfte für unglaub-
haft.
C.
C.a. Mit Eingabe vom 23. Juni 2011 beantragte der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent-
scheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylge-
währung, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz
sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht.
C.b. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer die Kopie eines kirchli-
chen Schreibens vom 7. Juni 2011 zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2011 verzichtete das Bundesverwal-
tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das
Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut.
E.
Am 7. Juli 2011 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel
(Schreiben von D._______ vom 6. Juli 2011) ein. Gemäss diesem
Schreiben bestätige seine Schwester die von ihm geltend gemachten
Vorfälle.
F.
Mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2011 beantragte das BFM die Abwei-
sung der Beschwerde.
G.
Mit Replik vom 19. August 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen
bisherigen Vorbringen fest. Gleichzeitig gab er Originale der bereits ein-
gereichten Beweismittel zu den Akten.
D-3588/2011
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
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ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind
dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen
oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und
sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren.
Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig
erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7
Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum
strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerde-
führers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das
Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend
für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaft-
machung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbrin-
gen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentli-
che und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhalts-
darstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung,
ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts darstellung spre-
chen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen (vgl. die von der vormaligen Beschwerdeinstanz begründete
Rechtsprechung in Entscheidungen und Mit teilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit
weiteren Hinweisen, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt
wird).
4.
4.1. Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers verneint. Er habe bei der Erstbefragung angegeben,
Ende 2006 beziehungsweise Anfang 2007 das erste Mal festgenommen
worden zu sein. Im Rahmen der Anhörung habe er indes geltend ge-
macht, einige Tage nach einem Bombenattentat im Jahre 2005 verhaftet
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Seite 6
worden zu sein. Auch die Anzahl der Festnahmen habe er unterschiedlich
zu Protokoll gegeben (Summarbefragung: unzählige Festnahmen; Anhö-
rung: lediglich drei Festnahmen). Im Weiteren habe er die Umstände sei-
ner Entlassung aus der Haft in C._______ nicht konkret, detailliert und dif-
ferenziert darzulegen vermocht, was gegen die Glaubhaftigkeit auch die-
ser behördlichen Verfolgung spreche. Ferner sei realitätsfremd, dass er
erst einige Monate nach dem geschilderten Bombenattentat festgenom-
men worden sei, obwohl die Behörden Beweise für seine Deliktsteilnah-
me gehabt hätten und in solchen Fällen rigoros gegen Verdächtige vor-
gehen würden. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel
rechtfertigten mangels Beweiswertes keine andere Sichtweise.
4.2. In den Rekurseingaben macht der Beschwerdeführer geltend, seine
Erlebnisse anlässlich der Anhörung recht ausführlich dargelegt zu haben.
Die vom BFM aufgelisteten Widersprüche fielen nicht entscheidend ins
Gewicht. Der eingereichte Brief des Pfarrers aus dem Herkunftsort des
Beschwerdeführers bestätige die Vorbringen.
5.
Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht in Abwägung sämtli-
cher Aussagen zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht von der feh-
lenden Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise ausging.
5.1. Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des
srilankischen Bürgerkrieges im Rahmen allgemeiner Razzien der Sicher-
heitskräfte oder bei Kontrollen vorübergehend festgehalten und auch ge-
schlagen wurde. Eine zielgerichtete Suche nach seiner Person vermochte
er indes weder für den damaligen noch den heutigen Zeitpunkt glaubhaft
zu machen.
5.2. So hat die Vorinstanz in ihren Erwägungen aufgezeigt, dass das an-
gebliche Vorgehen der Sicherheitskräfte in der geschilderten Form auf-
grund widersprüchlicher, nicht hinreichend substanziierter und realitäts-
fremder Angaben nicht glaubhaft wirke. Die Feststellungen des BFM,
überzeugen, weshalb auf sie verwiesen werden kann. Auf Vorhalten war
der Beschwerdeführer nicht in der Lage, nachvollziehbare Erklärungen zu
geben (A 14/16 Antworten 137 ff.). Vor dem Bundesverwaltungsgericht
beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, die Ungereimtheiten als nicht
entscheidrelevant einzustufen. Detaillierte Argumente für diese Sichtwei-
se fehlen indes völlig. Entsprechend kann sie nicht geteilt werden. Viel-
mehr ergeben sich aus den Akten weitere Hinweise für die mangelnde
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Seite 7
Glaubhaftigkeit. So kann kaum nachvollzogen werden, dass der Be-
schwerdeführer, welcher nach einem Ortswechsel in C._______ angeb-
lich inhaftiert und gefoltert worden sei, ausgerechnet wieder dort eine
auch erwerbsmässige Perspektive gesucht haben soll (A 14/16 Antworten
100 f.). Zudem sind seine Schilderungen zum Haftbefehl und zum angeb-
lich erneuten Auftauchen der Polizei weitgehend stereotyp ausgefallen.
Auffallend sind ferner seine substanzarmen und wiederum stereotypen
Aussagen zu den Umständen der Ausreise und der Reiseroute verbun-
den mit einem längeren Afrika-Aufenthalt. Namentlich auch seine man-
gelhafte Kooperation zur Beibringung von Reisedokumenten ist evident
(A 5/10 S. 3 ff.; A 14/16 Antworten 5 ff., A 14/16 Antworten 116 ff.). Vor
diesem Hintergrund entsteht der Eindruck, dass er Sri Lanka auf andere
als die von ihm geltend gemachte Art und ausgerüstet mit entsprechen-
den, mutmasslich auf seinen Namen lautenden Dokumenten verlassen
hat. Auch vor diesem Hintergrund vermag der in Kopie eingereichte Haft-
befehl die angebliche Suche nach dem Beschwerdeführer nicht hinrei-
chend glaubhaft zu machen. Die ferner eingereichten Beweismittel eines
Pfarrers und das Statement seiner Schwester erscheinen aufgrund der
Formulierungen als mutmassliche Gefälligkeitsdokumente; schon auf-
grund ihrer wenig konkreten Inhalte vermögen sie das angeblich Vorgefal-
lene respektive Befürchtete nicht rechtsgenüglich zu belegen.
5.3. Insgesamt ist daraus zu schliessen, dass der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes im Jahre 2007 keinen ge-
zielten und intensiven Behelligungen ausgesetzt gewesen ist.
6.
6.1. Darüber hinaus ist an dieser Stelle auf die markant veränderte Lage
im Heimatland des Beschwerdeführers seit seiner Ausreise einzugehen
(vgl. Urteil BVGE E-6620/2008 vom 27. Oktober 2011).
Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg
der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse erklärte
den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungskader der
LTTE ist der Medienberichterstattung zufolge komplett ausgelöscht wor-
den. Hinweise auf aktive LTTE-Kader im Norden Sri Lankas gibt es laut
SFH keine. Die höchstrangigen LTTE-Kader waren entweder gefangen
genommen oder getötet worden (so auch der LTTE-Chef Velupillai Prab-
hakaran), oder sie konnten das Land verlassen. Trotz dieser Veränderun-
gen gibt es Personenkreise, die seit Beendigung des militärischen Kon-
fliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind.
D-3588/2011
Seite 8
Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des
Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen
oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath
Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen,
international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Men-
schenrechte einsetzen oder Verstösse kritisieren, Opfer und Zeugen von
Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei
den Behörden anzeigen, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu
Kontakten zum LTTE-Kader oder Personen, die über beträchtliche finan-
zielle Mittel verfügen (siehe die ausführliche Darstellung der Personen-
gruppen im erwähnten Urteil BVGE E-6220/2006 E. 8).
6.2. Aus den Akten gehen nach dem Gesagten keine glaubhaften An-
haltspunkte dafür hervor, dass der Beschwerdeführer seitens der sri-
lankischen Behörden heute als oppositionell aktiv wahrgenommen würde
oder sonst einer dieser Risikogruppen zugehörig erklärt werden müsste.
Das gemäss seinen Angaben erzwungene Engagement für die LTTE liegt
zum einen weit zurück und wurde kaum fundiert vorgebracht; zum ande-
ren vermochte er nicht glaubhaft zu machen, deswegen persönlich rele-
vanten Behelligungen seitens der Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen
zu sein. Solche Behelligungen erscheinen auch aufgrund seiner vorge-
brachten finanziellen Situation aktuell nicht als hinreichend wahrschein-
lich. Auch eine Gefährdung nach der Rückkehr wegen Kontakten zu
LTTE-Kadern im Ausland liegt insofern nicht auf der Hand, als der blosse
langjährige Aufenthalt in der Schweiz noch kein eigentliches persönliches
Risikoprofil ausmacht. Dazu ist festzuhalten, dass er keine Nähe seiner
Familie zur LTTE geltend machte und insoweit auch eine Gefährdung
wegen im Land verbliebender allfälliger LTTE-Kader aus der Familie aus-
scheidet (A 5/10 S. 5). Schliesslich ist nach der Zerschlagung der LTTE
auch eine diesbezügliche Verfolgung nicht beachtlich wahrscheinlich.
7.
7.1. Zusammenfassend ist somit nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise von den srilankischen Sicher-
heitskräften landesweit gesucht wurde oder in naher Zukunft eine Verfol-
gung zu befürchten hätte. Das Gericht stellt fest, dass der Beschwerde-
führer Sri Lanka aus anderen als den von ihm geltend gemachten Grün-
den verliess; auch im heutigen Zeitpunkt muss nicht angenommen wer-
den, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im
Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Damit erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe oder die Beweismittel
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Seite 9
einzugehen, weil diese am Ergebnis des vorliegenden Ver fahrens nichts
zu ändern vermögen.
7.2. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be-
schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub-
haft machen konnte. Das BFM hat das Asylgesuch damit zu Recht abge-
wiesen. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen.
8.
8.1.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).
9.
9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
9.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
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9.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
9.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Weder die allge-
meine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in
Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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9.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei
einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt wäre.
9.3.1. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewen-
det, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönli-
cher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft
noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, je-
doch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allge-
meiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weite-
ren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr
ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut
notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus
objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden,
dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl.
BVGE 2009/28 E. 9.3.1, mit weiteren Verweisen).
9.3.2. In der angefochtenen Verfügung vom 20. Mai 2011 hielt das BFM
zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest, in Gebieten, die seit
längerer Zeit unter Regierungskontrolle stünden, herrsche weitgehend ein
normales Alltagsleben. Der Beschwerdeführer stamme aus B._______.
Dort lebten seine Eltern. Er sei ein junger und gesunder Mann mit einem
Beziehungsnetz vor Ort. Es sprächen demnach weder die vor Ort herr-
schende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen die Zumut-
barkeit des Vollzugs.
9.3.3. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber unter Verweis auf Ur-
teile des Bundesveraltungsgerichts und Publikationen verschiedener Or-
ganisationen eine vor Ort nach wie vor angespannte Lage geltend. Das
BFM verkenne die relevanten Umstände. Insbesondere Rückkehrer mit
langem Auslandaufenthalt riskierten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
Behelligungen bereits am Flughafen. Auch Entführungen ereigneten sich
nach wie vor. Die Sicherheitskräfte seien im Norden und Osten noch im-
mer sehr präsent. Die dort ansässigen Tamilen litten unter prekären Be-
dingungen. Die Praxisänderung des BFM betreffend Rückkehr in diese
Gebiete sei mithin verfrüht. Demzufolge komme für den Beschwerdefüh-
rer eine Rückkehr nach B._______ nicht in Betracht. Auch die Voraus-
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setzungen für eine innerstaatliche Fluchtalternative seien nicht erfüllt. Zu-
dem lebten zwei seiner Brüder in der Schweiz.
9.3.4. Im erwähnten Urteil E-6220/2006 aktualisierte das Bundesverwal-
tungsgericht die letztmals in BVGE 2008/2 definierte Lageanalyse Sri
Lankas und passte die Wegweisungspraxis an. Hinsichtlich des Wegwei-
sungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser in das gesamte Gebiet
der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar sei (a.a.O. E. 13.1). Auch der
Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz – mit Ausnahme des Vanni-Ge-
biets – sei grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhaltende Beur-
teilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine Berücksichti-
gung des zeitlichen Elementes aufdränge (a.a.O. E. 13.2.1). Weiterhin als
unzumutbar müsse der Wegweisungsvollzug, übereinstimmend mit dem
BFM, für das Vanni-Gebiet gelten, welches zu Beginn des Jahres 2008
noch von den LTTE kontrolliert worden sei und in welchem sich in der
Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE die Kriegshandlungen ab-
gespielt hätten (a.a.O. E. 13.2.2). Für Personen, die aus dem übrigen
Staatsgebiet von Sri Lanka (d.h. die Provinzen North Central, North Wes-
tern, Central, Western [namentlich der Grossraum Colombo], Southern,
Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammten und dorthin zu-
rückkehrten, sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (a.a.O.
E.13.3).
9.3.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, aus B._______ zu stammen.
Eine Rückkehr nach E._____ ist nach neuer Rechtsprechung grund-
sätzlich als zumutbar zu betrachten, wobei aber eine sorgfältige, zu-
rückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzu-
nehmen ist. In B._______ halten sich eine Eltern und zwei Schwestern
auf (vgl. S. 7 der Beschwerde; A 5/10 S. 1 ff.; A 14/16 Antwort 10). Er ver-
fügt über eine gewisse Schulbildung und hat vor der Ausreise mit dem Va-
ter in der Landwirtschaft gearbeitet. Aus den Verfahrensakten und na-
mentlich der Beschwerdeschrift gehen keine konkreten Anzeichen hervor,
wonach sich die Lebensumstände des Beschwerdeführers seit dem Zeit-
punkt der im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Angaben massgeb-
lich verändert haben sollten. Er verfügt somit in seinem Heimatstaat über
ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, welches ihm eine soziale und
wirtschaftliche Wiedereingliederung ermöglichen sollte. Auch die finan-
zielle Unterstützung von Verwandten aus der Schweiz kommt in Betracht.
Medizinische Leiden werden nicht geltend gemacht.
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Seite 13
9.3.6. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
9.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat.
Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme aus-
ser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrens-
kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das
Bundesverwaltungsgericht hat jedoch das Gesuch des Be-
schwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit
Instruktionsverfügung vom 28. Juni 2011 gutgeheissen und es besteht
aufgrund der Akten kein Anlass, auf diesen Entscheid zurückzukommen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3588/2011
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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