B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3588/2014
U r t e i l v o m 8 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Tunesien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Juni 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 13. September 2012 unter der Identität
B._______, geboren am (…) in C._______, tunesischer Staatsangehöri-
ger, um Asyl nachsuchte,
dass er am 18. September 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Chiasso summarisch befragt und in der Folge dem Kanton
D._______ zugewiesen wurde,
dass die kantonalen Behörden dem BFM am 9. November 2012 den un-
bekannten Aufenthalt des Beschwerdeführers meldeten und das BFM
daraufhin am 15. November 2012 wegen Verletzung der Mitwirkungs-
pflicht nicht auf das Asylgesuch eintrat,
dass der Beschwerdeführer am 29. Januar 2013 unter der Identität
A._______, geboren (…) in C._______, tunesischer Staatsangehöriger,
ein zweites Asylgesuch stellte,
dass er am 5. Februar 2013 im EVZ Chiasso summarisch befragt wurde,
dass er am 24. Februar 2013 im Kanton E._______ verhaftet und am
10. Oktober 2013 vom F._______ (Gericht) wegen Raubes zu zwei Jah-
ren Freiheitsstrafe (ein Jahr davon bedingt mit einer Probezeit von zwei
Jahren) verurteilt wurde,
dass er nach der Strafverbüssung am 25. März 2014 bei einem Diebstahl
ertappt und am 31. März 2014 erneut von der Polizei verhaftet wurde,
nachdem er verdächtigt wurde, in G._______ einen Einbruchdiebstahl
begangen zu haben,
dass sich der Beschwerdeführer seit dem 3. April 2014 in Untersu-
chungshaft und seit dem 23. Juni 2014 im vorzeitigen Strafvollzug befin-
det,
dass er anlässlich der Anhörung vom 11. Juni 2014 zur Begründung sei-
nes Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei tunesischer
Staatsangehöriger und in C._______ geboren, wo er bis zur Ausreise aus
dem Heimatstaat gelebt habe,
dass er alle Aussagen im Zusammenhang mit seinem ersten Asylgesuch
aus Angst, nach Tunesien zurückgeschickt zu werden, erfunden habe,
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dass er zwischen dem ersten und zweiten Asylgesuch nicht nach Tune-
sien zurückgekehrt sei,
dass er im Sommer des Jahres 2008, im Alter von 15 Jahren, seine
gleichaltrige Cousine entjungfert habe, welche sich ihrer Mutter anvertraut
habe,
dass diese ihm gedroht habe, die Brüder der Cousine würden ihn um-
bringen, wenn er seine Cousine nicht heiraten würde, er sich mit 15 Jah-
ren jedoch noch zu jung für eine Ehe gefühlt und die Heirat der Cousine
abgelehnt habe,
dass die Brüder der Cousine, ihn daraufhin bedroht und gesucht hätten,
weshalb er seinen Heimatstaat verlassen habe und nach Italien geflohen
sei, wo er sich mehrere Jahre ohne Aufenthaltsbewilligung aufgehalten
habe, bis er schliesslich in die Schweiz gekommen sei,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 17. Juni 2014 – eröffnet am 19. Juni 2014 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, angesichts
zahlreicher Widersprüche in zentralen Punkten der Asylbegründung wür-
den die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG
(SR 142.31) nicht genügen,
dass der Beschwerdeführer beispielsweise den Namen der Cousine nicht
habe angeben können beziehungsweise unterschiedliche Angaben zu
diesem gemacht habe, ebenso wie zur Anzahl ihrer Brüder, die ihm ge-
droht hätten, dass er sich widersprüchlich zum Ausreisezeitpunkt geäus-
sert habe und zudem bei der Befragung geltend gemacht habe, die Brü-
der seiner Cousine hätten zusammen mit 60 anderen Personen aus der
Moschee nach ihm gesucht, hingegen bei der Anhörung ausgeführt habe,
seien es nur die Cousins gewesen, die nach ihm gesucht hätten,
dass der Beschwerdeführer diese Widersprüche trotz Gelegenheit zur
Stellungnahme nicht habe auflösen können,
dass der Beschwerdeführer mangels Glaubhaftmachung die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfülle, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz anzuordnen sei,
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dass sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig im Sinne von Art. 83
Abs. 3 AuG (SR 142.20) erweise,
dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung geltend gemacht habe,
psychische Probleme zu haben und deshalb vier verschiedene Medika-
mente einnehmen zu müssen,
dass gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG eine vorläufige Aufnahme im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG jedoch unter anderem dann nicht verfügt werde, wenn
die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstra-
fe im In- oder Ausland verurteilt worden sei,
dass der Beschwerdeführer mit Urteil des F._______ (Gericht) vom
10. Oktober 2013 wegen Raubes zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt
worden sei, weshalb die oben erwähnten Voraussetzungen für die An-
wendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG zweifellos als erfüllt zu erachten
seien,
dass angesichts einer erneuten Straffälligkeit des Beschwerdeführers
unmittelbar nach der Entlassung aus dem Strafvollzug und dem Umstand,
dass die ihm verschriebenen Medikamente oder solche mit ähnlicher Wir-
kung auch in Tunesien erhältlich seien, die Anwendung von Art. 83 Abs. 7
Bst. a AuG auch als verhältnismässig zu erachten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zudem technisch möglich und prak-
tisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2014 – eingegan-
gen am 27. Juni 2014 – und Ergänzung vom 25. Juni 2014, gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, wobei er
im Wesentlichen geltend machte, er habe grosse Angst, nach Tunesien
zurückzukehren, insbesondere fürchte er um sein Leben, da er im Hei-
matstaat weder über ein soziales oder familiäres Umfeld noch über finan-
zielle Mittel verfüge, um ein vernünftiges Leben zu führen,
dass er keine kriminellen Taten mehr begehen wolle und es sein Wunsch
sei, Deutsch sowie einen Beruf zu erlernen und er bereit sei, alle erdenk-
lichen Anstrengungen auf sich zu nehmen, um mit seinem bisherigen Le-
ben abzuschliessen und einen Neuanfang zu beginnen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 1. Juli 2014 den
Eingang der Beschwerde bestätigte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel – so auch vorliegend –
auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff.
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), das heisst die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben halten muss,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Gericht nach der Prüfung der Akten vorliegend zu dem Schluss
gelangt, dass die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach der Beschwer-
deführer eine ihm im Heimatland drohende asylrelevante Verfolgung nicht
habe glaubhaft machen können, zu bestätigen sind,
dass sich der Beschwerdeführer in zentralen Punkten seiner Vorbringen
widersprüchlich äusserte und diesbezüglich auf die zutreffenden Erwä-
gungen der Vorinstanz zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer sein zweites Asylgesuch zudem unter einer
anderen Identität stellte und vollkommen andere Asylgründe geltend
machte, ohne diese Widersprüche im vorinstanzlichen Verfahren oder im
Beschwerdeverfahren nachvollziehbar zu erklären,
dass es ihm somit nicht gelingt, seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu
machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung findet,
dass der Beschwerdeführer angibt, unter psychischen Problemen zu lei-
den und deshalb vier verschiedene Medikamente einnehmen zu müssen,
diese Leiden in der Beschwerdeschrift jedoch unerwähnt bleiben,
dass sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) im medizinischen Bereich im Hinblick auf
Art. 3 EMRK ein Wegweisungsvollzug ausnahmsweise als unzulässig er-
weisen kann, wobei auf die hohe Schwelle für die Annahme einer Verlet-
zung von Art. 3 EMRK hinzuweisen ist, die vorliegend jedoch nicht über-
schritten wird,
dass sodann keine weiteren Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Her-
kunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG eine vorläufige Aufnahme nach
Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG (Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs) nicht verfügt wird, wenn die weg- oder ausgewiesene
Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verur-
teilt wurde, wobei die Verurteilung rechtskräftig sein und deutlich über ei-
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nem Jahr liegen muss (vgl. Urteil D-100/2013 vom 29. April 2013 E. 7.3.3
mit weiteren Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer mit Urteil des F._______ (Gericht) vom
10. Oktober 2013 rechtskräftig zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt
wurde und somit der Ausschlusstatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG
erfüllt ist, weshalb die Prüfung im Hinblick auf die Frage der Unmöglich-
keit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Art. 83 Abs. 2
und 4 AuG nicht vorzunehmen ist,
dass im Weiteren das Verhältnismässigkeitsprinzip, welches einen allge-
meinen Grundsatz staatlichen Handelns darstellt (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) zu
beachten ist,
dass der Beschwerdeführer nebst seiner Verurteilung wegen Raubes
schon kurz nach der Haftverbüssung während der Ausübung weiterer
Straftaten ertappt wurde (Diebstahl und Einbruchdiebstahl) und er sich
unterdessen wieder im vorzeitigen Strafvollzug befindet, was per se das
öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug als gewichtig erscheinen
lässt,
dass sich aus den Akten aus heutiger Sicht gewichtige Zweifel ergeben,
dass es dem Beschwerdeführer in Zukunft gelingen würde, sich an die
schweizerische Rechtsordnung zu halten, befindet er sich doch seit sei-
nem Aufenthalt als Asylsuchender in der Schweiz überwiegend im Straf-
vollzug respektive in Untersuchungshaft,
dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren
Verbleib in der Schweiz nicht als sehr gewichtig erscheinen, zumal sich
der Beschwerdeführer bis heute weder an die hiesigen Sitten und Ge-
bräuche angepasst noch in die Gesellschaft integriert hat und er keine
asylrelevante Gefährdung glaubhaft machen konnte,
dass das Gericht nach einer Gesamtabwägung der Interessen daher zum
Schluss gelangt, dass das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug
das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der
Schweiz überwiegt, weshalb die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. a
AuG verhältnismässig ist,
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu Recht angeordnet wurde,
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dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht somit nicht verletzt und
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
Versand: