B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3589/2017
plo
Ur t e i l vom 2 3 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Okan Manav,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Mai 2017 / N (…).
D-3589/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger türkischer Ethnie,
hat sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 20. Oktober 2015 (ent-
spricht dem 28.7.1394) legal über den Luftweg nach B._______ verlassen.
Zwei Tage später sei er über C._______ nach D._______ und von dort
nach E._______ weitergereist. Am 11. November 2015 sei er illegal in die
Schweiz eingereist. Gleichentags reichte er sein Asylgesuch ein und mit
Entscheid vom 16. November 2015 wurde er dem Testbetrieb F._______
zugewiesen. Dort fand am 17. November 2015 die Befragung zur Person
statt. Am folgenden Tag übernahm die für das Verfahrenszentrum
F._______ zuständige Rechtsberatung die Vertretung des Beschwerdefüh-
rers, und am 25. November 2015 wurde das beratende Vorgespräch durch-
geführt. Am 12. April 2016 hörte ihn das SEM an, und mit Verfügung vom
15. April 2016 wurde er ins erweiterte Verfahren zugewiesen. Am 27. Ja-
nuar 2016 wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein Ent-
scheidentwurf vorgelegt, zu welchem diese gleichentags eine Stellung-
nahme einreichte. Mit Schreiben vom 22. April 2016 wurde von Seiten der
zuständigen Rechtsberatung das Mandatsverhältnis beendigt. Am 3. Juni
2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Gerichtsurteile des Mi-
litärgerichts aus dem Jahr 2006 und der Verurteilung zu Peitschenhieben
aus dem Jahr 2014 nachzureichen. Mit Eingabe vom 15. Juni 2016 nahm
der Beschwerdeführer zu dieser Aufforderung unter Beilage der Kopie ei-
ner Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) Stellung.
Mit Schreiben des SEM vom 20. Juli 2016 wurde er zur Einreichung weite-
rer Dokumente und Angaben aufgefordert. Mit Eingabe vom 15. Juni 2016,
welche beim SEM am 18. August 2016 einging, nahm der Beschwerdefüh-
rer zur Aufforderung Stellung und reichte weitere Unterlagen zu den Akten.
Am 30. September 2016 ersuchte das SEM die schweizerische Botschaft
in G._______ um weitere Abklärungen. Mit Schreiben vom 22. Dezember
2016 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Abklärungs-
ergebnis vom 11. November 2016 gewährt. Mit Eingabe vom 9. Januar
2017 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er stamme aus H._______, wo
seine Eltern gewohnt hätten, und habe auch in I._______ eine Wohnung.
Er werde von den iranischen Behörden aus Assimilationsgründen als Azeri
bezeichnet. Nach dem Schulabbruch im 12. Schuljahr habe er als (…) und
-fachmann in drei Firmen gearbeitet und sei somit selbständig gewesen. Er
sei seit dem Jahr 1383 (2004) Mitglied der Azeri Partei Yeni Gamoh (Gùney
D-3589/2017
Seite 3
Azerbaycan Milli Uyanis Partisi/Hareketi-Nationale Aufbruchspartei bezie-
hungweise Bewegung Süd-Aserbaidschan), obwohl es diese Partei offiziell
erst seit 1389 (2010) gegeben habe. Offiziell gebe es nur fünf Mitglieder;
indessen seien rund 20 Millionen Personen deren Anhänger. Er habe an
Versammlungen in Privathäusern teilgenommen, Lokalitäten für Versamm-
lungen zur Verfügung gestellt, Spenden gesammelt und selber gespendet.
1384 (2005), 1387 (2008) und 1389 (2010) sei er jeweils für kurze Zeit
festgenommen worden. Am 13.1.1389 (2. April 2010) habe ihn die Polizei
anlässlich eines Protestes am Kopf gepackt und gegen die Wand geschla-
gen. Vier bis fünf Monate danach sei er an der Nase operiert worden. An-
lässlich einer grossen Demonstration für die Rechte und Anliegen der
Azeri-Minderheiten in H._______ sei er während seines Militärurlaubs am
2. Khordad 1385 (23. Mai 2006) verhaftet, dem Militärgericht in G._______
vorgeführt und zu einem Monat Haft verurteilt worden. Die Haftstrafe habe
er in einem Gefängnis nahe der Militärbasis verbüsst. Des Weiteren habe
man ihn im Zusammenhang mit einem Fussballmatch der Mannschaft Süd-
Aserbeidschans namens „Traktor“ am 27.7.1392 (19. Oktober 2013) ver-
haftet, verhört und beschuldigt, ein Anhänger der Pan-Türken und Mitglied
der entsprechenden Partei zu sein sowie Kontakte zum TV-Sender Günaz
zu pflegen. 10 bis 15 Tage nach seiner Freilassung auf Kaution sei ihm vor
Gericht vorgeworfen worden, mit dem Parteifunktionär A.M.A. in Kontakt
zu stehen, was zutreffe. In der Folge hätten verschiedene Gerichtsver-
handlungen, letztmals am 4.5.1393 (26. Juli 2014) stattgefunden. Dazwi-
schen sei er mehrmals auf die Sicherheitsdirektion vorgeladen und bedroht
worden. Nachdem er zuerst zu 30 Peitschenhieben und drei Monaten Ge-
fängnis verurteilt worden sei, habe er Beschwerde eingereicht, worauf man
ihn zu 80 Peitschenhieben verurteilt und die Strafe vollzogen habe. Aus-
serdem habe er eine Erklärung, wonach er sich nicht mehr politisch betä-
tige, unterschreiben müssen. Nachdem der Azeri-Fussballmannschaft
durch einen Schiedsgerichtsentscheid der im Match vom 25.2.1394
(15. Mai 2015) erworbene und wohlverdiente Mannschaftstitel aberkannt
worden sei, habe es Protestaktionen gegeben. Unter anderem sei auch am
20. Mai 2015 anlässlich des Besuchs des iranischen Staatspräsidenten in
H._______ demonstriert worden. Während andere Azeri Demonstranten
festgenommen worden seien, habe sich der Beschwerdeführer einer Fest-
nahme entziehen können. Indessen habe er in der Folge Telefonanrufe von
unterdrückten Nummern erhalten, weshalb ihm klar gewesen sei, dass die
Sicherheitskräfte dahinter stünden. Nach drei Tagen habe er zudem von
seiner Mutter telefonisch erfahren, dass er am alten Wohnort in H._______
von den Basij gesucht worden sei. Auch ein Mitarbeiter habe ihn über die
Suche nach seiner Person am Arbeitsplatz informiert. Er habe sich deshalb
D-3589/2017
Seite 4
fortan in seiner Wohnung in I._______ aufgehalten, dort indessen weitere
Anrufe auf sein mobiles Telefon erhalten und sich deshalb ein neues be-
schafft. Von der Mutter habe er ferner gehört, dass die Basij auch auf der
Strasse und weiterhin am Wohnort gefragt und der Mutter mitgeteilt hätten,
sie wüssten, dass er sich in I._______ aufhalte. Erkundigungen des Be-
schwerdeführers beim Passbüro in G._______ hätten ergeben, dass ge-
gen ihn kein Ausreiseverbot bestehe. Unter diesen Umständen habe er das
Risiko einer Festnahme am Flughafen auf sich genommen und von dort
aus seine Ausreise angetreten. Im neunten Monat des Jahres 1394 (2015)
sei gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden. Ein Sicherheitsbeamter
habe in G._______ fälschlicherweise seinen Bruder festnehmen wollen,
was aber verhindert worden sei.
Der Beschwerdeführer gab einen iranischen Reisepass, einen iranischen
Führerschein und eine iranische Identitätskarte ab. Ausserdem reichte er
Unterlagen über seine gesundheitliche Situation zu den Akten. Als Belege
für seine Vorbringen legte er ferner folgende Beweismittel vor: Ein Foto
seiner Verletzungen nach der erlittenen Polizeigewalt, zwei Fotos der Ver-
letzung nach einer Körperstrafe von 80 Peitschenhieben, ein Zertifikat der
türkisch-iranischen Exilorganisation South Azarbaijan Democrate Party in
Schweden (GADP), die Kopie einer Arbeitsbestätigung, Fotos der Teil-
nahme als Zuschauer an Fussballspielen, ein Zeitungsartikel vom 24. Juni
2015, eine Schnellrecherche der SFH vom 15. April 2017 zur Verfolgung
politisch aktiver Azeri, vier Fotos einer Aktion vor dem UNO-Sitz in Genf,
drei Urteile und zwei Schreiben in Kopie zu den Vorfällen aus dem Jahr
2014.
B.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 stellte das SEM fest, dass der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug an. Der zuständige Kanton wurde mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragt. Auf die Einzelheiten der Begründung wird nachfolgend einge-
gangen.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) vom 23. Juni
2017 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
D-3589/2017
Seite 5
unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des Rechtsvertre-
ters als amtlichen Rechtsbeistand. Zur Begründung wird in den nachfol-
genden Erwägungen Stellung genommen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2017 wurde dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz
abwarten könne. Er wurde aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebestäti-
gung nachzureichen. Die Behandlung der Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und der Beiordnung eines amtlichen Rechts-
beistandes wurden auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
E.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2017 wurde eine undatierte Fürsorgebestätigung
nachgereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2017 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Beiordnung ei-
nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurde ebenfalls gutgeheissen und
lic. iur. Okan Manav, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, dem Be-
schwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Das SEM
wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 14. August 2017 stellte das SEM fest, dass
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche
eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen würden, und hielt vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest.
H.
Dem Beschwerdeführer wurde die Vernehmlassung am 14. August 2017
zur Kenntnis gebracht.
I.
Mit Eingabe vom 24. April 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Arbeits-
zeugnis und Unterlagen über seine politischen Aktivitäten zu den Akten.
D-3589/2017
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG
Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Be-
schleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m.
Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
D-3589/2017
Seite 7
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung legte das SEM dar, dass die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Glaub-
haftmachung nicht zu genügen vermöchten. Insbesondere das Vorbringen,
wonach der Beschwerdeführer wegen seiner politischen Aktivitäten für die
Azeri-Partei Yeni Gamoh vom iranischen Staat verfolgt worden sei, müsse
als unglaubhaft qualifiziert werden.
4.1.1 In Bezug auf die geltend gemachte Verurteilung des Beschwerdefüh-
rers durch ein Militärgericht hätten die Abklärungen vor Ort ergeben, dass
ein Gericht in H._______ zuständig gewesen wäre, da die Demonstration
dort stattgefunden habe und in die Zuständigkeit des Militärgerichts nur
Vergehen im Zusammenhang mit dem Militärdienst wie beispielsweise eine
Desertion gefallen wären. Zudem würden – entgegen der Darstellung des
Beschwerdeführers – Urteile immer in schriftlicher Form dem Anwalt zuge-
stellt; dieser könne seinem Mandanten eine Kopie geben. Ohne Anwalt
werde das Urteil dem Verurteilten selber zugesandt. Unter diesen Umstän-
den sei es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer kein Urteil
habe einreichen können. Der Einwand des Beschwerdeführers in seiner
Stellungnahme zur Botschaftsabklärung vom 9. Januar 2017, wonach er
zuerst während zwei Tagen in H._______ inhaftiert und danach per Schrei-
ben an die Armee beziehungsweise an das Militärgericht in G._______ ver-
wiesen worden sei, dort während eines Monats in Haft gewesen und da-
nach ohne richterlichen Entscheid freigelassen worden sei, überzeuge
nicht. Es sei fragwürdig, dass er ohne Verurteilung im Zusammenhang mit
politischen Aktivitäten inhaftiert gewesen sei. Zudem habe er anlässlich der
Anhörung dargelegt, dem Militärgericht an der (…)-Strasse vorgeführt und
zu einer einmonatigen Haftstrafe verurteilt worden zu sein. Zudem über-
zeuge seine Erklärung in der Stellungnahme vom 15. Juni 2016, er könne
kein Urteil abgeben, weil kein Anrecht auf eine Einsichtnahme in ein Urteil
D-3589/2017
Seite 8
des Militärs bestehe, nicht, weil er in seiner Stellungnahme vom 9. Januar
2017 dargelegt habe, er sei gar nicht verurteilt worden. Die spätere Erklä-
rung sei deshalb auch als Schutzbehauptung zu qualifizieren.
4.1.2 Auch im Fall der zweiten geltend gemachten Verurteilung aus dem
Jahr 2014 würden sich Ungereimtheiten ergeben. So hätte auch diesbe-
züglich das Urteil dem Anwalt schriftlich zugestellt werden müssen, damit
es dieser seinem Klienten, dem Beschwerdeführer, hätte weitergeben kön-
nen. Es sei ohne weiteres möglich, eine gescannte Kopie zuzustellen,
sollte es das Dokument, das diese Verurteilung belegen würde, tatsächlich
geben. Die Strafe von 80 Peitschenhieben in diesem Zusammenhang sei
zudem seltsam und entspreche nicht dem Tazirat. Auch diesbezüglich ver-
möchten die Erklärungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme
zur Botschaftsabklärung nicht zu überzeugen. Er habe dargelegt, er sei
den iranischen Behörden als „Pan-Türkist“ und als politischer Aktivist be-
kannt gewesen, weshalb ihm sein Anwalt vorgeschlagen habe, auf Unzu-
rechnungsfähigkeit wegen Alkoholkonsums zu plädieren, um auf diese
Weise einer politischen Verurteilung entkommen zu können. So habe ver-
hindert werden können, dass die Akten über die bereits bekannten politi-
schen Aktivitäten beigezogen würden. Diese Erklärungen seien indessen
nicht vereinbar mit seinen Aussagen anlässlich der Anhörung und seinen
früheren schriftlichen Eingaben, zumal er dort nicht vorgebracht habe, die
Verurteilung im Jahr 2014 stehe im Zusammenhang mit Alkoholkonsum.
Ein iranisches Gericht würde sich nicht mit der Begründung der Unzurech-
nungsfähigkeit infolge Alkoholkonsums abspeisen lassen, wenn handfeste
Beweismittel über politische Aktivitäten vorlägen. Offensichtlich versuche
der Beschwerdeführer die wahren Hintergründe seiner Verurteilung im Jahr
2014 – nämlich Alkoholkonsum – zu verschleiern und aus einem gemein-
rechtlichen Vergehen eine politische Asylgeschichte zu konstruieren. Aus
den mit der Stellungnahme eingereichten drei Urteilen (vgl. Akte A34
Nr. 10-14) gehe überdies hervor, dass der Beschwerdeführer ohne Vorstra-
fen sei, was nicht seinen Aussagen entspreche. Zudem werde in den Ur-
teilen festgehalten, dass er wegen Alkoholkonsums anlässlich des Fuss-
ballmatches vom 19. Oktober 2013 zu 80 Peitschenhieben verurteilt werde.
4.1.3 In Bezug auf die geltend gemachten telefonischen Kontaktnahmen
der Sicherheitsbehörden mit dem Beschwerdeführer hätten die Abklärun-
gen vor Ort ergeben, dass sich die Sicherheitsbehörden bei Personen mit
niedrigem Profil nicht die Mühe von telefonischen Kontakten machen, son-
dern diese ohne Warnung direkt festnehmen würden. Telefonische Vorwar-
nungen seien nur im Fall von Personen mit sehr hohem Profil denkbar. Der
D-3589/2017
Seite 9
Einwand des Beschwerdeführers, wonach er sehr wohl ein politisches Pro-
fil aufweise, weil er zusammen mit A. Räumlichkeiten für die politischen
Meetings organisiert und Spendengelder aufgetrieben habe sowie immer
noch politisch aktiv sei, was seit 2011 seinem (…)-Profil entnommen wer-
den könne, könne nicht gehört werden. Aus der gesamten Aktenlage er-
gebe sich kein ausgeprägtes politisches Profil. An dieser Einschätzung
könnten die eingereichten Beweismittel (vgl. Akte A34 Nr. 1-9) nichts än-
dern. Die vom Beschwerdeführer abgegebene Schnellrecherche der SFH
vom 15. April 2016 äussere sich allgemein zur Situation der Azeri und nicht
konkret zu seinem persönlichen Fall. Zudem würden sich die Profile der
darin erwähnten Mitglieder des Zentralrates, welche zu neun Jahren Haft
verurteilt worden seien, deutlich von demjenigen des Beschwerdeführers
unterscheiden. Auch der Zeitungsartikel vom 24. Juni 2015 weise keinen
direkten Zusammenhang zur Person des Beschwerdeführers auf, sondern
handle von den allgemeinen Protesten. Die Parteibestätigung der GADP
stelle ein Gefälligkeitsschreiben dar, weil die politischen Aktivitäten des Be-
schwerdeführers nur pauschal erwähnt seien, konkrete Ausführungen fehl-
ten und kein Bezug zur Partei Yeni Gamoh ersichtlich sei. Das Foto mit der
verletzten Nase des Beschwerdeführers könne auch in einem anderen als
dem geltend gemachten Zusammenhang entstanden sein. Die Arbeitsbe-
stätigung weise keinen Bezug zur geltend gemachten Verfolgung auf. Zwar
könnten die beiden Fotos des Rückens des Beschwerdeführers die 80 Peit-
schenhiebe belegen, indessen nicht den Grund dazu. Aus dem Foto vor
dem UNO-Sitz in Genf sei bloss ersichtlich, dass sich der Beschwerdefüh-
rer für die Befreiung von politischen Aktivisten von Süd-Aserbaidschan ein-
gesetzt habe. Diese Aktion sei nicht geeignet, eine über einen Mitläufer
hinaus gehende politische Aktivität zu belegen.
4.1.4 Des Weiteren sei es realitätsfremd, dass die Mutter des Beschwer-
deführers vorgewarnt worden sei mit der Aussage, man wisse, dass sich
ihr Sohn in I._______ aufhalte. Die Basij hätten keinen Grund für derartige
Vorwarnungen. Zudem seien Basij für die Einhaltung eines strenggläubi-
gen Islams – wie beispielsweise Kleidervorschriften – zuständig und nicht
für politische Dissidenten.
4.1.5 Ausserdem spreche die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er
mit seinem eigenen Reisepass legal aus dem Heimatland ausgereist sei,
gegen die geltend gemachte Suche. Die Abklärungen vor Ort hätten erge-
ben, dass diese Art der Ausreise im Fall einer tatsächlichen Suche nicht
möglich gewesen wäre.
D-3589/2017
Seite 10
4.1.6 Auch die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er nachträglich
von einem Haftbefehl gegen seine Person erfahren habe, sei fraglich, zu-
mal Haftbefehle nur der gesuchten Person gezeigt würden, um die Fest-
nahme zu rechtfertigen.
4.1.7 Ferner könnten Anwälte im Iran gestützt auf die Abklärungen vor Ort
auf elektronischem Weg Gerichtsakten einsehen und ausdrucken, was sich
nicht vereinbaren lasse mit der Aussage des Beschwerdeführers, wonach
sein Anwalt das Dossier im Archiv habe anschauen, aber keine Kopien er-
stellen können. Zudem hätten die Abklärungen vor Ort ergeben, dass der
Fall des Beschwerdeführers in die Zuständigkeit eines ordentlichen Ge-
richts und nicht in diejenige eines Revolutionsgerichts fallen würde. Aus-
serdem erscheine die harte Strafe von 80 Peitschenhieben selbst dann re-
alitätsfremd und unverhältnismässig, wenn sie von einem Revolutionsge-
richt gefällt worden wäre. Ungewöhnlich sei ferner die Wiederholung der
gleichen Fallnummer, da sich der erste Fall von den anderen beiden in der
Rangordnung unterscheide. Es sei ein Unterschied, ob es sich um ein erst-
instanzliches oder um ein Berufungsgericht handle. Gestützt auf die Abklä-
rungen vor Ort seien im Zusammenhang mit den Unruhen am Fussballspiel
wenige Leute festgenommen und angeklagt worden.
4.1.8 Schliesslich werde angenommen, dass die Aktivisten der Yeni
Gamoh von der Türkei aus operieren würden. Gemäss den Abklärungen
der Botschaft hätte der Beschwerdeführer mit seinem angegebenen Profil
und der geltend gemachten Zugehörigkeit zur Partei Yeni Gamoh wohl
eher in der Türkei Schutz gesucht, weil der türkische Staatspräsident Erdo-
gan ihm sinngemäss sofort Schutz gewährt hätte.
4.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer Folgendes geltend:
4.2.1 Bezüglich der durch die Botschaft festgestellten fehlenden Zustän-
digkeit des Militärgerichts sei festzuhalten, dass wohl die heutige Situation
wiedergegeben worden sei. Das Ereignis liege jedoch 11 Jahre zurück. Zu-
dem werde auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. Juni
2016 verwiesen.
4.2.2 Zum Argument, das Urteil vom 26. Juli 2014 hätte dem Anwalt des
Beschwerdeführers schriftlich zugestellt werden müssen, werde auf die
Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2017 verwiesen.
Die diesbezüglichen Unterlagen habe der Beschwerdeführer sehr wohl bei
der Vorinstanz eingereicht.
D-3589/2017
Seite 11
4.2.3 Dem Argument der Vorinstanz, wonach sich die Basij wegen des
niedrigen Profils des Beschwerdeführers nicht die Mühe gemacht hätten,
ihn telefonisch zu kontaktieren, lasse viel Freiraum für Interpretationen zu
und erkläre nicht, warum seinen Ausführungen kein Glaube zu schenken
sei.
4.2.4 Dem Argument der Vorinstanz, wonach es realitätsfremd erscheine,
dass die Basij die Mutter des Beschwerdeführers vorgewarnt hätten, sei
entgegenzuhalten, dass die Basij aus einfachen Leuten mit geringer Bil-
dung bestünden, weshalb die Weitergabe von Informationen, verbunden
mit der Bedrohung von Familienangehörigen vorstellbar sei, auch wenn es
sich dabei um eine Kompetenzüberschreitung handle.
4.2.5 Der Argumentation der Vorinstanz, wonach im Fall eines tatsächlich
vorliegenden Haftbefehls eine legale Ausreise mit dem eigenen Reisepass
nicht möglich gewesen wäre, sei ebenfalls nicht zuzustimmen. Der Be-
schwerdeführer habe vor der Ausreise abgeklärt, ob gegen ihn ein Haftbe-
fehl beziehungsweise ein Ausreiseverbot vorliege, was nicht der Fall ge-
wesen sei. Zudem habe man unter Vorweisung eines Haftbefehls seinen
optisch ähnlich aussehenden Bruder festnehmen wollen, was erst nach
längerer Auseinandersetzung mit den Sicherheitskräften habe verhindert
werden können.
4.2.6 In Bezug auf die Argumente, wonach die Strafe von 80 Peitschenhie-
ben realitätsfremd und unverhältnismässig sowie sein Fall nicht in die Zu-
ständigkeit eines Revolutionsgerichts, sondern eines ordentlichen Gerichts
fallen würde, werde nunmehr die englische Übersetzung des Urteils des
Revolutionsgerichts nachgereicht. Das Urteil selber sei bereits eingereicht
worden. Zudem werde auf die Ausführungen auf S. 2 f. in der Stellung-
nahme vom 9. Januar 2017 verwiesen.
4.2.7 Dass die Botschaft zum Schluss gekommen sei, Angehörige der Yeni
Gamoh würden eher in der Türkei um Schutz ersuchen, erstaune, zumal
weder die Türkei noch Aserbaidschan ideale Exile seien.
4.2.8 Der Unterstellung, der Beschwerdeführer habe eine Asylgeschichte
konstruieren und die wahren Hintergründe seiner Verurteilung im Jahr
2014 – nämlich Alkoholkonsum – verschleiern wollen, sei entgegenzuhal-
ten, dass er in diesem Fall in seinem Schreiben vom 9. Januar 2017 nichts
davon erwähnt hätte.
D-3589/2017
Seite 12
4.2.9 Bezüglich des von der Vorinstanz festgestellten wenig ausgeprägten
politischen Profils des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass dieser
schon in jungen Jahren für die azerische Sache politisiert worden sei, seit
dem 19. Lebensjahr aktiv in der Yeni Gamoh mitmache, obwohl sich die
Bewegung erst im Jahr 1389 (2011) offiziell als politische Partei manifes-
tiert habe. Er habe an Zusammenkünften teilgenommen und sei aktiv in
der Wandergruppe gewesen. Auf dem Gruppenfoto (vgl. Beilage 6) seien
unter anderen der Beschwerdeführer in der Mitte und sein Kollege
J._______, der ein ähnliches Profil wie der Beschwerdeführer aufweise,
abgebildet. Letzterer sei einer von fünf festgenommenen Aktivisten (vgl.
Zeitungsausschnitte und Berichte in Beilage 7). Das Revolutionsgericht
habe ihn vor rund fünf Monaten zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt
(vgl. Beilage 8). In diesem Urteil werde zudem festgehalten, dass Yeni
Gamoh bereits seit 1383 (2005) aktiv sei.
4.2.10 Zudem sei der Beschwerdeführer seit 2011 auf (…) aktiv, habe ei-
nen beachtlich grossen Kreis von 2700 Personen erreicht (vgl. Beilage 9)
und sich mehrmals an Kundgebungen und Demonstrationen gegen das
iranische Regime beteiligt. Er sei gut vernetzt unter den Exil-Iranern (vgl.
Beilage 10) und strebe die Vertretung der Yeni Gamoh in der Schweiz an.
Zudem führe auch die lange Abwesenheit im Heimatland zu Vorwürfen der
Spionage seitens des iranischen Regimes.
4.2.11 Folglich würden ihm im Fall einer Rückkehr in den Iran ernsthafte
Nachteile drohen, weshalb ihm Asyl oder zumindest die Flüchtlingseigen-
schaft gewährt werden müsse.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
D-3589/2017
Seite 13
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden
Person. Ein Vorbringen gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von dessen Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, es aber überwiegend
für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).
5.2 Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer anlässlich eines Ur-
laubs vom Militärdienst im Jahr 1385 (2006) wegen der Teilnahme an einer
Demonstration für die Rechte und Anliegen der Azeri-Minderheiten in
H._______ verhaftet, dem Militärgericht in G._______ vorgeführt und zu
einem Monat Haft verurteilt worden sei, kann nicht geglaubt werden. Wie
die Abklärungen der schweizerischen Vertretung im Iran und die Recher-
chen des Bundesverwaltungsgerichts ergeben haben, fallen nur diejenigen
Delikte in die Zuständigkeit des iranischen Militärgerichts, welche von An-
gehörigen des Militärs, der Polizei, der Revolutionsgarde, des Geheim-
dienstes und der Basij in Ausübung ihrer militärischen Pflichten begangen
werden (vgl. Akte A55/5 S. 2 und: Iran Human Rights Documentation Cen-
ter, The Iranian Judiciary: A Complex and Dysfunctional System, 2.2.2. und
2.2.2.1., gefunden auf:
ports/ 100000 0641-the-iranian-judiciary-a-complex-and-dysfunctional-
system.html, aufgesucht am 23. April 2018; GlobaLex, An Overview of Ira-
nian Legal System and Research, gefunden auf:
/globalex/Iran _Legal_System_Research.html#_edn15,
aufgesucht am 23. April 2018). Der Beschwerdeführer machte zwar gel-
tend, er sei an das Militärgericht überstellt worden, weil er während seines
Diensturlaubes verhaftet und angeklagt worden sei (vgl. Akte A33/23 S.
11). Damit brachte er sinngemäss vor, er sei als Angehöriger des Militärs
festgenommen und später verurteilt worden. Diese Erklärung stellt indes-
sen eine Schutzbehauptung dar, weil ein durch militärisches Personal be-
gangenes gemeines Vergehen – wie in seinem Fall die Teilnahme an einer
nicht bewilligten Kundgebung – nicht in die Zuständigkeit des Militärge-
richts, sondern in diejenigen eines öffentlichen Gerichts fallen würde (vgl.
Iran Human Rights Documentation Center, a.a.O., 2.2.2.1.). Angesichts
dieser Ungereimtheiten in einem der Kernelemente der Vorbringen kann
dem Beschwerdeführer die im Jahr 1385 (2006) geltende Inhaftierung und
D-3589/2017
Seite 14
Verurteilung nicht geglaubt werden. An dieser Einschätzung vermag der
pauschale Einwand in der Beschwerde, wonach das Ereignis mehr als 11
Jahre zurückliege und die aktuellen Abklärungen durch die schweizerische
Vertretung in G._______ wohl die heutige Situation wiedergäben, nicht ge-
hört werden. Insbesondere wurde nicht konkret dargelegt, inwiefern sich
die Rechtslage im Iran gegenüber derjenigen vor 11 Jahren hätte geändert
haben sollen. Bezeichnenderweise wurde in den später nachgereichten
Kopien der Verurteilung aus dem Jahr 1392/1393 (2013/2014, vgl. dazu
nachfolgend Ziff. 5.3) festgehalten, dass der Beschwerdeführer ohne
frühere Verurteilungen sei, was ebenfalls gegen eine Verurteilung im Jahr
1385 (2006) spricht und somit die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen un-
termauert. Darüber hinaus machte er anlässlich der Anhörung geltend, er
sei vom Militärgericht in G._______ zu einer einmonatigen Haftstrafe ver-
urteilt worden (vgl. Akte A33/23 S. 11), was sich mit den späteren Aussagen
anlässlich der Stellungnahme vom 9. Januar 2017 (vgl. Akte A56/3 S. 2),
wonach man ihn nie verurteilt und ohne richterlichen Entscheid nach einem
Monat freigelassen habe, nicht vereinbaren lässt. Auch mit diesen wider-
sprüchlichen Aussagen wird die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen bestä-
tigt.
5.3 In Bezug auf die Festnahme 1392/1393 (2013/2014) gab der Be-
schwerdeführer anlässlich der Anhörung (vgl. Akte A33/23 S. 6 und 11 ff.)
zu Protokoll, er sei wegen der Teilnahme an einem Fussballspiel beim Ver-
lassen des Stadions festgenommen und am folgenden Tag unter dem Vor-
wurf, er gehöre zu den Pan-Türken, sei Anhänger der entsprechenden Par-
tei und pflege Kontakte zum TV-Sender Günaz, verhört worden. Obwohl
keine Beweise gegen ihn bestanden hätten, sei er ins Gefängnis gebracht
und nur gegen Kaution nach zwei Tagen freigelassen worden. Das Urteil
habe er in Freiheit abwarten können. Vor Gericht sei ihm auch vorgeworfen
worden, mit einem früheren Parteifunktionär in Kontakt zu stehen und Par-
teimitglied zu sein. Er habe zwar zugegeben, den Parteifunktionär zu ken-
nen, die übrigen Vorwürfe indessen abgewiesen. Weiter sei er verdächtigt
worden, im Stadion zu Kundgebungen gegen den iranischen Staat ange-
stachelt zu haben. Erst nach mehreren Gerichtsverhandlungen sei er zu-
nächst zu 30 Peitschenhieben und 3 Monaten Gefängnis sowie nach sei-
ner Beschwerde dagegen zu 80 Peitschenhieben verurteilt worden. Die
Strafe sei vollzogen worden. Ausserdem habe er eine Erklärung unter-
schreiben müssen, dass er an keinen Kundgebungen oder Versammlun-
gen mehr teilnehmen werde. Andernfalls wäre die Kaution nicht zurücker-
stattet worden. Als Beweis reichte er im Verlauf des erstinstanzlichen Asyl-
verfahrens in seiner Stellungnahme, welche am 18. August 2016 beim
D-3589/2017
Seite 15
SEM einging, zunächst nur Angaben über das Gerichtsverfahren (vgl. Akte
A49/2) und in seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2017 (vgl. Akte A56/3)
Kopien der gerichtlichen Unterlagen mit englischer Übersetzung nach. Die-
sen Kopien (vgl. Beweismittel 10 bis 14 in Akte A34) ist zu entnehmen,
dass er wegen seines alkoholisierten Zustandes nach dem Fussballspiel
auf die Polizeistation habe gebracht werden müssen, wo ein Alkoholtest
mit ihm durchgeführt worden sei. Geprüft worden sei auch der Gebrauch
von Opium und Tramadol. Am folgenden Tag, wieder bei klarem Verstand,
habe man mit ihm ein Verhör durchgeführt, anlässlich dessen er den Alko-
holkonsum zugegeben habe. Er sei zu 80 Peitschenhieben verurteilt wor-
den. Der Inhalt dieser Beweismittel lässt sich somit in keiner Weise mit den
Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er wegen politischer Aktivitä-
ten zu 80 Peitschenhieben verurteilt worden sei, vereinbaren. Vielmehr er-
folgte seine Verurteilung aufgrund des Vergehens des Alkoholkonsums,
der im Iran verboten und unter Strafe gestellt ist. Seine Erklärung anlässlich
der Stellungnahme vom 9. Januar 2017 (vgl. Akte A56/3), nämlich er habe
auf Anraten seines Anwaltes mit dem Plädieren auf Unzurechnungsfähig-
keit wegen Alkoholkonsums einer Verurteilung aus politischen Gründen
entgehen wollen, überzeugt nicht, weil sich diese Darstellung nicht mit den
nachgereichten Gerichtsunterlagen vereinbaren lässt. Aus ihnen geht in al-
ler Deutlichkeit hervor, dass er wegen Alkoholkonsums anlässlich des
Fussballspiels festgenommen, angeklagt und verurteilt wurde. Sein Ein-
wand, es hätten gegen ihn Beweise für seine regimekritischen Äusserun-
gen vorgelegen, beziehungsweise es habe verschiedene Foto- und Video-
aufnahmen gegeben, auf welchen er gut erkennbar gewesen sei (vgl. Akte
A56/3 S. 2), kann nicht geglaubt werden, da diese Angaben mit dem Inhalt
der Gerichtsunterlagen nicht zu vereinbaren sind und blosse Behauptun-
gen darstellen. Zudem brachte er diese inhaltlichen Anpassungen an den
Sachverhalt erst vor, nachdem er die Kopien aus dem Gerichtsverfahren
aus den Jahren 1392/1393 (2013/2014) nachgereicht hatte. Weder anläss-
lich der Anhörung noch in den beiden früheren Stellungnahmen (vom
15. Juni und der falsch datierten, welche am 18. August 2016 beim SEM
einging) erwähnte er eine Anklage wegen Alkoholgenusses, um von einer
politischen Verurteilung ablenken zu können. Darüber hinaus erscheint es
nicht nachvollziehbar, dass sich die iranischen Behörden im Fall von be-
stehenden Beweismitteln wie Foto- und Videoaufnahmen von politisch
nicht erlaubten Aktivitäten überreden liessen, jemanden wegen unerlaub-
tem Alkoholgenuss festzunehmen, anzuklagen und zu verurteilen. Die erst
später vorgebrachten Erklärungen des Beschwerdeführers überzeugen so-
mit nicht, sondern sind als nachträgliche Anpassung des Sachverhalts an
D-3589/2017
Seite 16
den Inhalt der im Verlauf des erstinstanzlichen Asylverfahrens eingereich-
ten Beweismittel zu sehen und gelten somit als untaugliche Schutzbehaup-
tungen. Dieses Vorgehen bestätigt die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen
in den Kernelementen seiner Vorbringen. An dieser Einschätzung vermö-
gen die eingereichten Kopien von Fotos und von Schriftstücken, aus wel-
chen sich der Vollzug der Strafe ergibt, nichts zu ändern.
5.4 Angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die vor-
angehenden Erwägungen nicht geglaubt werden kann, er sei im Jahr 1385
(2006) aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration und in den Jahren
1392/1393 (2013/2014) infolge politischer Aktivitäten im Zusammenhang
mit einem Fussballspiel festgenommen, angeklagt und verurteilt worden,
bestehen grundsätzliche Zweifel an dem von ihm geltend gemachten poli-
tischen Engagement im Heimatland.
5.5 Auch in den eingereichten Beweismitteln sind keine glaubhaften Be-
hördenkontakte im Sinne von Festnahmen oder Verurteilungen aus politi-
schen Gründen und deren Folgen zu erkennen. Auf den Fotos (Beweismit-
tel Nr. 5) ist er als gewöhnlicher Teilnehmer an einem Fussballmatch ohne
irgendwelchen politischen Hintergrund zu sehen, und im Beweismittel Nr. 6
ist er nicht namentlich erwähnt. Im Beweismittel Nr. 3 wird zwar attestiert,
dass er ein Aktivist des South Azerbaijan National Movenment im Iran und
seit seiner Flucht Mitglied der South Azerbaijan Democrate Party sei. Diese
Angaben stimmen indessen nicht mit seinen eigenen Aussagen, wonach
er Mitglied der Yeni Gamoh gewesen sei (vgl. Akte A33/23 S. 9, A34 Be-
weismittel Akten Nr. 3, 5 und 6), überein. Da das Beweismittel Nr. 3 zudem
nur als Kopie in den Akten ist, weist dieses ohnehin einen sehr niedrigen
Beweiswert auf und vermag deshalb nicht als glaubhafte Angaben zu er-
scheinen. Bezüglich der in den Beweismitteln Nrn. 2 und 9 festgehaltenen
Striemen auf dem Rücken eines Mannes ist auf die vorangehenden Erwä-
gungen unter Ziff. 5.3 zu verweisen. Insgesamt sind die eingereichten Be-
weismittel nicht geeignet, die Vorbringen als glaubhaft darzustellen.
5.6 Angesichts der in den vorangehenden Erwägungen als unglaubhaft
festgestellten Vorbringen kann ihm ferner auch nicht geglaubt werden,
dass er wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen zugunsten der
Rechte der Azeri und wegen seiner Zugehörigkeit zur Partei Yeni Gamoh
den iranischen Behörden als Oppositioneller bekannt geworden ist. Insge-
samt sind seine Angaben oberflächlich, substanzlos, vage und allgemein
geblieben, weshalb sie nicht als glaubhaft zu betrachten sind.
D-3589/2017
Seite 17
5.7 Dies gilt auch für die nach der Teilnahme am Fussballspiel 2015 vorge-
brachten telefonischen Belästigungen. Zwar gibt der Beschwerdeführer an,
die Sicherheitskräfte hätten ihn angerufen; da er indessen auch aussagte,
keine Anrufe entgegengenommen zu haben (vgl. Akte A33/23 S. 7), sind
diese Vorbringen nicht glaubhaft. Dem SEM ist beizupflichten, dass sich
die iranischen Behörden kaum die Mühe gemacht hätten, eine Person mit
einem niedrigschwelligen politischen Profil wie den Beschwerdeführer im-
mer wieder telefonisch zu beschuldigen. Nicht nachvollziehbar ist auch,
welches Ziel mit den geltend gemachten telefonischen Belästigungen sei-
tens der iranischen Sicherheitskräfte hätte verfolgt werden sollen. Insge-
samt kann dem Beschwerdeführer somit nicht geglaubt werden, dass er im
Nachgang zum Fussballspiel 2015 und den darauf folgenden Protesten
von den Sicherheitskräften des Irans telefonisch belästigt worden ist.
5.8 Des Weiteren machte er verschiedentlich Suchen nach seiner Person
durch Angehörige der Basij beziehungsweise der Sicherheitsbehörden gel-
tend. An der alten Adresse seiner Mutter hätten sich mehrmals Angehörige
der Basij nach ihm erkundigt und an seinem Arbeitsplatz sei eine ihm nicht
bekannte Person erschienen und habe nach ihm gefragt, weshalb er davon
ausgegangen sei, dass auch diese Person den Sicherheitskräften ange-
hört habe. Letzteres stellt eine blosse Vermutung des Beschwerdeführers
dar und vermag somit nicht zu überzeugen. Auch die an der Adresse der
Mutter geltend gemachten Suchen nach seiner Person können nicht ge-
glaubt werden, da der Beschwerdeführer aussagte, der Mutter sei mitge-
teilt worden, dass man über seinen Aufenthalt in I._______ orientiert sei
und ihn dort nächstens verhaften werde, was nicht nachvollziehbar ist, zu-
mal in diesem Fall die Suche am Wohnort der Mutter erfolglos geblieben
wäre. Somit sind auch diese Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als
glaubhaft zu sehen.
5.9 Angesichts der vorangehenden Erwägungen kann die Aussage des
Beschwerdeführers, er habe aufgrund des Vorgefallenen angenommen,
dass man ihn nicht mehr in Ruhe lassen würde und sich deshalb zur Aus-
reise entschlossen, nicht geglaubt werden.
5.10 Erstaunlicherweise will er sich danach in G._______ beim Passbüro
über ein allfällig gegen ihn bestehendes Ausreiseverbot erkundigt und die
Antwort erhalten haben, dass kein solches bestehe, was ebenfalls gegen
eine Suche nach seiner Person im Zeitpunkt der Ausreise spricht. Ferner
machte er geltend, er habe sich zur Ausreise aus dem Heimatland zu-
nächst nach H._______ begeben, dort am Flughafen seine Angehörigen
D-3589/2017
Seite 18
verabschiedet und dabei das Risiko einer Festnahme am Flughafen in Kauf
genommen hätte.
5.11 Angesichts dieser insgesamt unglaubhaften Aussagen des Be-
schwerdeführers ist auch seine Angabe, wonach gegen ihn im neunten Mo-
nat des Jahres 1394 (2015), also nach seiner Ausreise, wegen seiner poli-
tischen Aktivitäten ein Haftbefehl erlassen worden sei, nicht glaubhaft.
5.12 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer somit nicht geglaubt werden,
dass er von den iranischen Behörden wegen seiner Zugehörigkeit zur Par-
tei Yeni Gamoh, wegen seiner Aktivitäten zugunsten dieser Partei und der
azerischen Bevölkerung und wegen seiner Teilnahme an Fussballspielen
von den iranischen Behörden der illegalen politischen Aktivitäten verdäch-
tigt, verfolgt, festgenommen, angeklagt, misshandelt und verurteilt worden
ist. Seine Befürchtung, im Fall einer Rückkehr in den Iran eine Verfolgung
im Sinne des Asylgesetzes erleiden zu müssen, ist somit unbegründet.
5.13 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation
begründet hat (sogenannte subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätz-
lich Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das
Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die
Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise
entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im
Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung
sind, wobei die Einhaltung des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) dennoch vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4
AsylG). Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
5.14 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe sich in der Schweiz
in intensiver Form exilpolitisch betätigt, mehrmals an Demonstrationen ge-
gen das iranische Regime beteiligt und sei unter Exil-Iranern gut vernetzt.
Er strebe die Übernahme der Vertretung der Yeni Gamoh in der Schweiz
an. Mit Eingabe vom 24. April 2018 reichte er Gruppenfotos von Versamm-
lungen und entsprechende Begleitschreiben zu den Akten, aus welchen
hervorgeht, dass er sich zusammen mit anderen Personen für die Rechte
der Azeris einsetzt. Aus den im Beschwerdeverfahren zu den Akten ge-
reichten Kopien seines Social Media Accounts ist zwar ersichtlich, dass er
unter seinem Namen verschiedentlich Fotos von sich selber und von De-
monstrationen zugunsten der azerischen Bevölkerung veröffentlicht und
D-3589/2017
Seite 19
auch Kommentare abgegeben hat. Ausserdem zeigen Fotos seine Teil-
nahme an Kundgebungen in der Schweiz. Indessen ist mit diesen Belegen
bloss eine niederschwellige Tätigkeit ersichtlich, welche nicht auf eine Ver-
folgung im Heimatland schliessen lässt, zumal sich die im Ausland tätigen
iranischen Geheimdienste auf Personen konzentrieren, welche in expo-
nierter Weise oppositionell aktiv sind, was beim Beschwerdeführer nicht
der Fall ist. Auch aus den nachgereichten Fotos von Kundgebungen in der
Schweiz und deren Begleitschreiben ist keine exponierte exilpolitische Tä-
tigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz ersichtlich. Folglich ist nicht
davon auszugehen, dass er wegen der geltend gemachten exilpolitischen
Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise verfolgt würde.
5.15 Insgesamt hat das SEM folglich das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Das Bundes-
verwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung im Wesentlichen an
und ergänzt, dass auch unter dem Blickwinkel subjektiver Nachflucht-
gründe nicht vom Bestehen der Flüchtlingseigenschaft auszugehen ist. Die
vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor asylrelevanten Nach-
teilen im Fall einer Rückkehr in den Iran ist nicht begründet.
5.16 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und denjeni-
gen an die Flüchtlingseigenschaft aus subjektiven Nachfluchtgründen nicht
zu genügen vermögen und somit nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrecht-
lich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung
vermögen die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und in
den übrigen Eingaben sowie die eingereichten Dokumente nichts zu än-
dern.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-3589/2017
Seite 20
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
D-3589/2017
Seite 21
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer aufgrund der vorangehenden
Erwägungen nicht gelungen. Die gegen ihn ausgesprochene und vollzo-
gene Strafe von 80 Peitschenhieben stellt zwar eine unmenschliche Be-
handlung dar. Indessen kann dem SEM zugestimmt werden, dass das Ge-
richtsverfahren mit der Vollstreckung der Strafe abgeschlossen bezie-
hungsweise das Urteil vollzogen ist und gestützt auf die Akten keine Hin-
weise vorliegen, wonach dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in
sein Heimatland erneut eine unmenschliche Behandlung oder eine Strafe,
welche gegen Art. 3 EMRK verstossen würde, droht. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesag-
ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass in der Beschwerde bezüglich Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs keine konkreten Anträge mit entsprechen-
der Begründung gestellt wurden. Gestützt auf die Offizialmaxime wird der
Vollzug der Wegweisung indessen auch unter diesem Gesichtspunkt ge-
prüft.
7.4.2 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch
eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als tota-
litär zu bezeichnen, die Bevölkerung sicherheitspolizeilicher Überwachung
ausgesetzt ist und die allgemeine Situation somit in verschiedener Hinsicht
D-3589/2017
Seite 22
problematisch ist. Trotz dieser Tatsachen wird der Vollzug von Wegweisun-
gen abgewiesener iranischer Asylsuchenden nach der diesbezüglich kon-
stanten Praxis grundsätzlich als zumutbar erachtet.
7.4.3 Vorliegend sind den Akten zudem keine Anhaltspunkte für individuelle
Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Der Beschwerdeführer verfügt im
Iran über seine Eltern, Geschwister und weitere Verwandte, welche ein
tragfähiges soziales Beziehungsnetz darstellen, ihn bei seiner Rückkehr
unterstützen können. Ferner sind keine plausiblen Gründe ersichtlich, wel-
che ihn daran hindern würden, nach seiner Rückkehr ins Heimatland wie-
der arbeitstätig zu sein, um für sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.
Die in Akte A50/1 festgestellte Diagnose der Posttraumatischen Belas-
tungsstörung (PTBS) wurde weder dokumentiert noch näher begründet
und stellt somit kein Wegweisungshindernis dar. An dieser Einschätzung
vermag das mit Eingabe vom 24. April 2018 zu den Akten gegebene Ar-
beitszeugnis nichts zu ändern.
7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen. Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit der Zwischenverfügung
vom 28. Juli 2017 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten
auferlegt.
D-3589/2017
Seite 23
10.
Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2017 sein
Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a AsylG
beigeordnet wurde, ist ihm ein angemessenes amtliches Honorar auszu-
richten. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der
Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 200.– und Fr. 220.– für An-
wältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Ver-
treterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Nur
der notwendige Aufwand wird entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Sei-
tens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Aufgrund
der Akten lässt sich der Parteiaufwand hinreichend zuverlässig abschätzen
(Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers, lic. iur. Okan Manav, Zürcher Beratungsstelle für Asylsu-
chende, zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar
von insgesamt Fr. 1200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu-
zusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3589/2017
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das amtliche Honorar für den als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten
Rechtsvertreter lic. iur. Okan Manav, Zürcher Beratungsstelle für Asylsu-
chende, beträgt Fr. 1200.– und geht zulasten der Kasse des Bundesver-
waltungsgerichts.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: