B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3589/2019
Ur t e i l vom 2 5 . Ju l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Iran,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 4. Juli 2019 /_______.
D-3589/2019
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reichte am 9. April 2019 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein. Er wurde in der Folge ins (Nennung Bundesasylzentrum) über-
wiesen.
A.b Nach der Personalienaufnahme (PA) am 16. April 2019 wurde er vom
SEM am 21. Mai 2019 (Erstbefragung) sowie am 25. Juni 2019 angehört.
Dabei führte er zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen an, er
stamme aus B._______ und sei als (...)-Jähriger zusammen mit seiner Fa-
milie in die Provinz C._______ umgezogen. Die letzten (...) Jahre hätten
sie in einem eigenen Appartement in der Stadt C._______ gewohnt. We-
gen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit sei er im Iran diversen Schika-
nen ausgesetzt gewesen. Auch habe man ihn vor (...) Jahren mit Peit-
schenhieben bestraft, weil er im Garten eines Freundes – zusammen mit
weiteren Personen – Alkohol getrunken habe. Sodann habe er nach Ab-
schluss seines Bachelors ein Masterstudium begonnen, dieses aber (Nen-
nung Zeitpunkt) vor seiner Ausreise abgebrochen, um Geld für das Stu-
dium zu verdienen. Er habe die letzten (Nennung Dauer) vor seiner Aus-
reise – welche im (...) gewesen sei – mit (Nennung Staatsangehörige) zu-
sammengearbeitet. Etwa (Nennung Zeitpunkt) vor seiner Ausreise habe er
sich mit seinem Freund D._______ in der Stadt aufgehalten und sich spon-
tan einer Demonstration für die Rechte der Arbeiter angeschlossen und
dabei ebenfalls Parolen gerufen. Am gleichen Abend hätten D._______
und er sich über die Probleme ihrer jeweiligen Familien ausgetauscht. Da-
bei habe ihm D._______ gesagt, dass er einigen Aktivitäten nachgehe und
ihn später darüber informieren werde. Etwa (Nennung Zeitpunkt) später
habe ihn D._______ zu sich nach Hause eingeladen und ihm von seiner
Bewegung, in welcher er (D._______) aktiv sei, sowie über die im Iran statt-
findenden Kundgebungen berichtet. Dabei habe ihn D._______ auch ge-
fragt, ob er ebenfalls ein Teil einer solchen Bewegung werden und für seine
Probleme etwas tun möchte, was er bejaht habe. Abschliessend habe ihm
D._______ mitgeteilt, dass er informiert werde, sobald man ihn brauche.
Am Vorabend der grossen Kundgebung beim Bazar von C._______ sei er
von D._______ aufgefordert worden, am nächsten Morgen zu ihm zu kom-
men, was er denn auch getan habe. Zusammen mit D._______ und einem
Kollegen seien sie mit dem Motorrad zum Bazar gefahren. Dort sei die Be-
wegung bereits am Laufen gewesen. Viele Leute hätten – wie sie auch –
einen Schal auf dem Kopf getragen und Parolen gesungen. Auf Anweisung
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von D._______ habe er die Leute aufgefordert, keine Foto- oder Filmauf-
nahmen der Demonstration zu machen. Etwas später habe sie der Kollege
von D._______ mit dem Motorrad nach E._______ gefahren, wo sich die
Demonstranten vor dem (Nennung Gebäude) versammelt hätten. Die Be-
hörden hätten begonnen Tränengas zu werfen und Abfallkübel seien in
Brand gesteckt worden. Daraufhin habe D._______ gesagt, es sei besser,
sich vom Ort zu entfernen. Sie seien durch die Gassen in Richtung des
Kollegen gelaufen, der sie mit dem Motorrad habe wegbringen wollen. Bei
einem Kreisel hätten sie drei bis vier Angehörige einer Spezialeinheit ge-
sehen, worauf sie die Flucht ergriffen hätten. Dabei sei D._______ zu Bo-
den gestürzt, er sei jedoch weitergerannt, da man ihn verfolgt habe. Es sei
ihm gelungen, bis zu ihrem Lager im Bazar zu gelangen, wo er sich die
nächsten Stunden versteckt habe. Er habe seinen (Nennung Verwandter)
angerufen, der ihm geraten habe, sich bis zum Einbruch der Nacht weiter-
hin zu verstecken und danach nach B._______ zu gehen. In der Folge
habe er C._______ noch in der gleichen Nacht verlassen und sich ungefähr
zwei Wochen bei seinem (Nennung Verwandter) in B._______ versteckt,
bis ihm dieser gesagt habe, dass er den Iran jetzt verlassen müsse und
man ihm später erzählen werde, was alles geschehen sei. Über C._______
und F._______ sei er nach G._______ gelangt. Dort habe er erfahren, dass
die Behörden zwei bis drei Mal bei ihm zuhause gewesen seien, das Haus
durchsucht und viele Sachen beschlagnahmt hätten. Von G._______ aus
sei er nach H._______ gelangt, wo er zum Christentum konvertiert und im
(Nennung Zeitpunkt) im Meer von zwei Personen getauft worden sei.
A.c Der Beschwerdeführer reichte (Aufzählung Beweismittel) zu den Ak-
ten.
A.d Er nahm – nach Zustellung der editionspflichtigen Akten – zum Ent-
scheidentwurf des SEM vom 2. Juli 2019 mit Schreiben vom 3. Juli 2019
Stellung.
B.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2019 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der sowie den Weg-
weisungsvollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es
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sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuer-
kennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung samt Erlass des Kostenvorschusses.
Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei.
D.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 16. Juli 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
E.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten
(AS 2016 3101), welche für das vorliegende Verfahren gilt (vgl. Abs. 2 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrund-
satzes und der Begründungspflicht durch die Vorinstanz.
4.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal-
scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise
falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den
Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 3. Aufl., Rz. 1043).
4.2.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Rüge damit, dass nicht er-
kennbar sei, inwiefern die Vorinstanz das Video seiner Taufe und die wei-
teren öffentlich zugänglichen Quellen betreffend seine Konversion berück-
sichtigt habe.
4.2.2 Das SEM ging aufgrund der Parteiauskünfte und der eingereichten
Beweismittel (Art. 12 Bst. c VwVG) offensichtlich und zu Recht davon aus,
dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine
weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. Anlässlich der Erstbefra-
gung wurde das vom Beschwerdeführer mitgeführte Video seiner Taufe vi-
sioniert und der wesentliche Inhalt desselben im Protokoll festgehalten (vgl.
act. 19/22 S. 14). Weiter führte das SEM in seinen Feststellungen die in
den durchgeführten Befragungen und eingereichten Beweismitteln wesent-
lichen Sachverhaltselemente auf. So legte es dar, dass der Beschwerde-
führer anlässlich der Erstbefragung ein Video seiner Taufe in H._______
gezeigt habe (vgl. act. 25/10 S. 3 Ziff. 3). In der Folge wurden die ange-
führte Taufe sowie die Konversion explizit geprüft und gewürdigt (vgl. act.
25/10 S. 5 f.). Das SEM gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung
der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem ande-
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ren Schluss als der Beschwerdeführer, was jedenfalls weder eine Verlet-
zung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt.
4.2.3 Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen
Gehörs – welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Be-
troffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was
nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmitte-
linstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl.
BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) – liegt nicht vor. Das SEM
hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen
Überlegungen es sich vorliegend leiten liess und sich auch mit sämtlichen
zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers – insbesondere auch mit
dem eingereichten Tauf-Video – auseinandergesetzt. Dabei musste sich
das SEM nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und je-
dem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern es durfte sich auf
die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Sodann zeigt die Be-
schwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne
weiteres möglich war.
4.3 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün-
det. Der Eventualantrag, es sei die angefochtene Verfügung aus diesen
Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zu-
rückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die
Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen
Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier
verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
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Seite 7
6.
6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand.
Zur Begründung führt sie an, es sei aufgrund seiner Aussagen nicht sehr
wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer an der Demonstration im (...)
beim Bazar von C._______ teilgenommen habe, dies könne aber nicht
gänzlich ausgeschlossen werden. Indes vermöchten seine Angaben spä-
testens ab dem Zeitpunkt der Verhaftung von D._______ und seiner Flucht
nicht mehr zu überzeugen. Unklar bleibe zunächst, weshalb sich die Auf-
merksamkeit der Behörden anlässlich der Demonstration plötzlich auf ihn
und D._______ gerichtet haben soll, zumal zahlreiche andere Teilnehmer
gleich getarnt gewesen seien und aus seinen Schilderungen nicht hervor-
gehe, inwiefern er sich grundsätzlich von den übrigen Anwesenden hätte
unterscheiden sollen. Die Angaben zur Festnahme von D._______ und sei-
ner Flucht seien substanzarm und ohne persönlichen Bezug ausgefallen.
Weiter habe er nicht nachvollziehbar darlegen können, wie die Behörden
seinen Namen erfahren und weshalb sie in der Folge bei seinen Eltern zu-
hause nach ihm gesucht hätten. Auf Nachfrage nach den Gründen, wes-
halb D._______ – wie er indirekt habe verlauten lassen – ihn hätte bei den
Behörden verraten sollen, habe er gänzlich ausweichend geantwortet.
Sodann könne auch seinem Glaubenswechsel mangels gehaltvoller Aus-
sagen nicht geglaubt werden. Diesbezüglich scheine er selber der Konver-
sion keine Relevanz für sein Asylgesuch beizumessen, da er den Glau-
benswechsel nicht von sich aus thematisiert habe. Selbst wenn ein solcher
Wechsel formell durch die etwas seltsam anmutende Taufe im Meer statt-
gefunden hätte, so sei aus seinen Aussagen zu schliessen, dass dies nicht
aus religiöser Überzeugung geschehen sei. Seine religiösen Aktivitäten in
H._______ und der Schweiz habe er in keiner Art und Weise zu belegen
vermocht. Da er dieselben erst in der Anhörung geltend gemacht habe und
ihm noch nicht einmal der Name der Kirche bekannt sei, mit deren Ange-
hörigen er sich hierzulande treffen würde, könne auch diesem Vorbringen
kein Glaube geschenkt werden. Eine Konversion aus asyltaktischen Grün-
den vermöge keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG nach
sich zu ziehen. Vorliegend sei nicht davon auszugehen, dass die iranischen
Behörden Kenntnis seines Taufvideos respektive seiner Konversion hätten.
Doch selbst in diesem Fall bestünden keine Hinweise, dass er deswegen
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bei einer Rückkehr in seine Heimat ins Visier der iranischen Behörden ge-
raten würde. Schliesslich seien die Diskriminierungen aufgrund seiner kur-
dischen Ethnie genereller Natur und als nicht asylrelevant zu taxieren. Die
von seinem Rechtsvertreter eingereichte Stellungnahme vom 3. Juli 2019
vermöge nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen.
6.2 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittel-
eingabe ein, vorweg erwecke der Umstand, dass in der Anhörung gröss-
tenteils die gleichen Fragen wie in der Erstbefragung gestellt worden seien,
den Eindruck, die Anhörung sei lediglich deshalb angesetzt worden, um
mögliche Widersprüche in seinen Aussagen festzustellen. Sodann könne
von ihm nicht erwartet werden, dass er wisse, wie die iranischen Behörden
seine Personalien hätten feststellen können. Er könne diesbezüglich ledig-
lich Vermutungen anstellen und er habe denn auch in der ersten Befragung
erklärt, dass wahrscheinlich D._______ seinen Namen verraten habe. Zu-
dem würden seine konsistenten Ausführungen – entgegen der vorinstanz-
lichen Ansicht – zahlreiche Realkennzeichen enthalten und er habe, als er
von der Festnahme von D._______ berichtet habe, Gefühle gezeigt. Seine
Schilderungen würden auch ungewöhnliche Details aufweisen, wie bei-
spielsweise der Umstand, dass er und D._______ an der Demonstration
Kontaktlinsen getragen hätten, um eine allfällige Identifizierung weiter zu
erschweren. Sodann sei er durchaus in der Lage gewesen, detaillierte und
eine hohe Informationsdichte ausweisende Antworten auf die Fragen des
SEM zu geben. Hinsichtlich der Konversion sei es naturgemäss schwierig,
einen solchen inneren Vorgang in Worte zu fassen. Trotzdem habe er mit
aufschlussreichen und umfassenden Antworten seinen Glaubenswechsel
zu erklären versucht. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung seien seine Vor-
bringen zu seinen politischen Aktivitäten sowie zu seiner Konversion als
glaubhaft zu bezeichnen. Deswegen sowie aufgrund weiteren regimekriti-
schen Verhaltens (Nichtabsolvierung des Militärdienstes; Bestrafung we-
gen Alkoholkonsums) sei er als Flüchtling anzuerkennen.
7.
7.1 Die vorinstanzlichen Erörterungen und Schlussfolgerungen im ange-
fochtenen Entscheid sind zu stützen, zumal die Entgegnungen auf Be-
schwerdeebene nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen vermögen.
7.2 Der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Anhörung lediglich des-
halb angesetzt worden sei, um mögliche Widersprüche in seinen Aussagen
zur Erstbefragung festzustellen, ist angesichts des Umstandes, dass die
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Vorinstanz in ihren Erwägungen keine Widersprüche aufgeführt hat, als un-
behelflich zu erachten. Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten,
als er darauf hinweist, dass er lediglich Vermutungen darüber anstellen
könne, wie die iranischen Behörden seine Personalien herausgefunden
hätten und wahrscheinlich D._______ seinen Namen verraten habe, da
D._______ die einzige Person gewesen sei, die ihn bei der besagten De-
monstration gekannt habe (vgl. act. 19/22 S. 19 F134). Da sich über den
Informationsstand der iranischen Behörden wie auch deren Modus Ope-
randi sowie die allfälligen Gründe, die D._______ dazu veranlasst haben
könnten, den Namen des Beschwerdeführers preiszugeben, nur mutmas-
sen lässt, bleibt der entsprechende Einwand des SEM ohne entscheiden-
des Gewicht (vgl. zur Zurückhaltung beim Kriterium der Plausibilität von
Verfolgungshandlungen Urteil des BVGer D-7912/2016 vom 12. Februar
2018 E. 5.1 m.w.H.).
Hingegen hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelingt, logisch nachvollziehbar darzulegen, weshalb
die iranischen Behörden gerade ihn und D._______ im Visier hätten haben
sollen, zumal sie den Akten zufolge bei weitem nicht die einzigen gewesen
seien, welche sich in der von ihm geschilderten Weise anlässlich der be-
sagten Kundgebung getarnt hätten (vgl. act. 19/22 S. 9). Die entsprechen-
den Erklärungen des Beschwerdeführers erweisen sich in der Tat als aus-
weichend und vage. Auch die Ausführungen zur Festnahme von
D._______ und zu seiner Flucht sind insgesamt als nicht überzeugend zu
qualifizieren. Wohl war er in der Erstbefragung und der späteren Anhörung
in der Lage, diverse Details anzugeben, so beispielsweise das Tragen von
Kontaktlinsen oder örtliche Begebenheiten (vgl. act. 19/22 S. 9 f.; 21/11
S. 7). Diese Feststellung vermag jedoch – entgegen der in der Beschwerde
vertretenen Ansicht – noch kein Zugeständnis an die Glaubhaftigkeit seiner
gesamten Schilderungen darzustellen. So wurde nämlich im Asylentscheid
der Mangel an Informationen zu den Umständen, die zur Festnahme von
D._______ geführt haben sollen sowie der weiteren Ereignisse während
seiner Flucht bis nach B._______ und insbesondere seine fehlende per-
sönliche Betroffenheit durch diese Geschehnisse, die letztlich seine Flucht
aus dem Iran bewirkt haben sollen, zu Recht bemängelt. Die blossen Hin-
weise auf vorhandene Realkennzeichen und zahlreiche, in direkter Rede
protokollierter Sätze vermögen die mangelnde Substanz und die fehlenden
Ausführungen zu seinen Gefühlen und Empfindungen hinsichtlich der oben
erwähnten Sachverhaltselemente nicht aufzuwiegen. Seine diesbezügli-
chen Darstellungen wirken in ihrer Gesamtheit aufgrund der trivialen und
in auffälliger Weise über weite Strecken frei von persönlichen Eindrücken
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oder Empfindungen geprägten Ausführungen – obwohl er danach gefragt
wurde (vgl. act. 19/22 S. 13 und 16; 21/11 S. 4 und 7) – aufgesetzt und
konstruiert. Dies umso mehr, als ein Asylbewerber grundsätzlich nur ei-
gene Erlebnisse zu schildern hat und nicht komplizierte theoretische oder
abstrakte Erörterungen anzustellen braucht und es sich gerade bei den an-
geführten Geschehnissen, so insbesondere der Festnahme und seiner
Flucht, um einschneidende Ereignisse handelt, die erfahrungsgemäss be-
sonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Alleine der Umstand, dass der
Beschwerdeführer an einem Punkt der Erstbefragung mit brüchiger
Stimme gesprochen habe, vermag noch keinen emotional geprägten Sach-
verhaltsvortrag darzulegen (vgl. act. 19/22 S. 10 Mitte). Sodann ist das Ver-
halten des Beschwerdeführers, wonach er der Aufforderung seines (Nen-
nung Verwandter), er müsse jetzt gehen respektive das Land verlassen
und Erklärungen würden später folgen (vgl. act. 19/22 S. 10; 21/11 S. 5),
Folge leistete und seine Heimat praktisch widerstandslos verlassen habe,
als bar jeglicher Vernunft zu qualifizieren. So führte der Beschwerdeführer
einerseits selber an, er habe sein ganzes Leben hart für die von ihm ge-
steckten Ziele kämpfen müssen, weshalb nicht einsichtig ist, dass er –
nachdem er das Master-Studium begonnen und einen guten Job gehabt
habe – in Unkenntnis der Situation und lediglich auf Anraten seines (Nen-
nung Verwandter) ausgereist sein will. Andererseits bestand auch kein kon-
kreter Grund für eine solche Ausreise, hielt sich der Beschwerdeführer
doch offensichtlich unbehelligt in B._______ beim besagten (Nennung Ver-
wandter) auf und gab diesbezüglich an, dies wäre der letzte Ort gewesen,
wo man darauf gekommen wäre, dass er sich dort versteckt halte (vgl. act.
21/11 S. 4 F24).
Insgesamt vermag der Beschwerdeführer eine behördliche Verfolgung auf-
grund einer Demonstrationsteilnahme beim Basar in C._______ nicht
glaubhaft zu machen.
7.3 Hinsichtlich der vorgebrachten Konversion (vgl. zur Konversion zum
Christentum das Referenzurteil vom 31. Oktober 2014 D-7222/2013
E. 6.5.1 m.w.H.) kann – unbesehen der vom SEM in Frage gestellten
Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens – Folgendes festgehalten werden: Eine
christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlings-
rechtlich relevante Massnahmen auslösen, wenn sie in der Schweiz aktiv
und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausge-
gangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen ak-
tiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensaus-
übung erfährt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 und E. 7.3.5). Sollten nämlich
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nahe Familienangehörige extrem fanatische Muslime sein, kann der Über-
tritt zum Christentum zu nachhaltiger Denunzierung bei iranischen Sicher-
heitsdiensten führen. Zudem kann der Übertritt zum Christentum immer
auch als "Hochverrat, Staatsverrat, Abfall von der eigenen Sippe und dem
eigenen Stamm" gesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss da-
her bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion
auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person
in Betracht gezogen werden. In dieser Hinsicht sind beim Beschwerdefüh-
rer – der den Angaben nach über keine schriftlichen Dokumente betreffend
seine Konversion verfügt – keine Hinweise ersichtlich, die zu einer entspre-
chenden Gefährdung seiner Person führen würden. So handelt es sich bei
ihm nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich um
ein einfaches Mitglied der christlichen Gemeinschaft, welches in der
Schweiz seine sozialen Kontakte im Kreise dieser Gemeinschaft pflegt. An-
lass zur Annahme, sein einfaches persönliches Engagement könnten das
Interesse der heimatlichen Behörden auf ihn lenken, besteht nicht, weshalb
in diesem Zusammenhang auch nicht vom Vorliegen subjektiver Nach-
fluchtgründe auszugehen ist. Auch ist in seinem Fall zu berücksichtigen,
dass seine Familie angeblich gewusst hat, dass er den Islam gehasst und
im Zeitpunkt seiner Ausreise über keine Religion verfügt hat (vgl. act. 19/22
S. 14), weshalb eine allfällige Denunziation deswegen bei iranischen Si-
cherheitsdiensten – selbst falls er eines Tages seine Eltern über die Kon-
version ins Bild setzen würde – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus-
geschlossen werden kann. Sodann bestehen auch keinerlei Hinweise,
dass die heimatlichen Behörden von seiner christlichen Glaubensaus-
übung irgendwelche Kenntnis erlangt hätten.
7.4 In Übereinstimmung mit dem SEM gelangt das Bundesverwaltungsge-
richt ferner zum Schluss, dass die geltend gemachten Benachteiligungen
aufgrund der kurdischen Abstammung des Beschwerdeführers sowie die
Bestrafung wegen Alkoholkonsums, welche überdies mehrere Jahre zu-
rückliegt, nicht als asylrelevant eingestuft werden können. Auch die vorge-
brachten im Iran geltenden Verhaltensregeln stellen keine ernsthaften
Nachteile im Sinne des Art. 3 AsylG dar.
7.5 Soweit der Beschwerdeführer – der bislang als Student keinen Militär-
dienst geleistet hat – schliesslich darauf hinweist, dass er sich seiner
Dienstpflicht entziehen würde (vgl. act. 19/22 S. 12 F75 ff.), ist anzumer-
ken, dass wehrpflichtige Männer im Iran aufgrund ihres Staatsangehörig-
keit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten werden, ohne dass die-
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Seite 12
ser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staa-
tes zugrunde liegt. Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers we-
gen Refraktion wäre mithin als nicht asylrelevant zu qualifizieren (vgl. bspw.
Urteil des BVGer D-6492/2017 vom 29. März 2018 E. 6.2.3).
7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
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Seite 13
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist nicht
von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner
Gewalt geprägt. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersicht-
lich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. So ver-
fügt der Beschwerdeführer über eine höhere Schulbildung, Berufserfah-
rung und ein familiäres Beziehungsnetz.
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9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos gewor-
den.
11.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb selbst bei ausgewiesener Bedürftigkeit die Voraussetzun-
gen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
Versand: