Abtei lung IV
D-3591/2009
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . J u l i 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 6. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3591/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein irakischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus Dohuk im Nordirak, am
10. Februar 2003 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Ver-
fügung vom 4. November 2004 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer nach einem rund zweijährigen Aufenthalt
in der Türkei am 2. März 2007 in die Schweiz einreiste und gleichen-
tags ein zweites Asylgesuch einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. April 2007 auf das zweite Asylge-
such des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, deren
Vollzug aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufschob,
dass das BFM am 17. September 2007 und am 26. März 2009 dem
Beschwerdeführer mitteilte, es erachte nach einer Analyse der Sicher-
heits- und Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegwei-
sung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Er-
bil zurzeit als grundsätzlich zumutbar und ihm angesichts dessen das
rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme und dem damit verbunden Wegweisungsvollzug gewährte,
dass der Beschwerdeführer keine Stellungnahme einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Mai 2009 - eröffnet am 11. Mai
2009 - die mit Verfügung vom 3. April 2007 angeordnete vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers aufhob, ihn - unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz bis
31. Juli 2009 zu verlassen und den Kanton (...) mit dem Vollzug der
Wegweisung beauftragte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juni 2009 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
Seite 2
D-3591/2009
schwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu
gewähren,
dass er im Weiteren beantragte, die aufschiebende Wirkung sei wie-
derherzustellen und es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un-
möglichkeit der vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat festzu-
stellen und ihm zu erlauben, das Ende des Asylverfahrens in der
Schweiz abzuwarten,
dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses ersuchte,
dass er der Beschwerde je eine Kopie eines Schreibens eines Spitals
und eines Arztes inklusive Übersetzung betreffend das Herzleiden sei-
ner Schwester beilegte,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfü-
gung vom 19. Juni 2009 auf die Anträge, es sei die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit der vorsorglichen Wegweisung in
einen Drittstaat festzustellen und es sei die aufschiebende Wirkung
der Beschwerde wiederherzustellen, nicht eintrat,
dass er gleichzeitig das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abwies und einen Kostenvorschuss erhob,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM über
die vorläufige Aufnahme entscheidet (Art. 31-34 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. c
Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
Seite 3
D-3591/2009
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20] i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss am
22. Juni 2009 innert angesetzter Frist leistete,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 112 Abs. 1
AuG i.V.m. Art. 49 VwVG),
dass am 1. Januar 2008 das AuG in Kraft getreten und gleichzeitig das
Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgehoben worden ist,
dass gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG unter Vorbehalt der Absätze 5-7 für
Personen die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom
16. Dezember 2005 des AsylG sowie des AuG vorläufig aufgenommen
sind, neues Recht gilt,
dass der Beschwerdeführer vom BFM mit Verfügung vom 3. April 2007
gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998
(AS 1999 2273) i.V.m. Art. 14a Abs. 4 aANAG vorläufig aufgenommen
worden ist,
dass aufgrund der übergangsrechtlichen Regelung gemäss Art. 126a
Abs. 4 AuG im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme jedoch zu prüfen ist, ob die Vorausset-
zungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem
Recht, mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG vorliegen,
dass das Bundesamt die vorläufige Aufnahme aufhebt und den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung anordnet, wenn die Voraussetzungen nicht
mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG),
Seite 4
D-3591/2009
dass die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, wenn der Vollzug
der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3
AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG)
und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Hei-
mat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da das BFM zwar die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers weder in der Verfügung vom 3. April 2007 noch in jener vom
4. November 2004 rechtskräftig verneinte, sondern lediglich - aber im-
merhin - aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht bzw. mangels
seit dem vorangegangenen Entscheid eingetretener, für die Flücht-
lingseigenschaft relevante Ereignisse, implizit von deren Fehlen aus-
gegangen war,
dass das BFM somit in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis zu
Recht feststellte, eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den kur-
disch verwalteten Nordirak sei unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG zu-
lässig,
dass sich sodann weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, er werde bei einer
Ausschaffung in den kurdischen Nordirak mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol-
ter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
Seite 5
D-3591/2009
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde zwar geltend macht, er
werde von seinem Onkel, einem ehemaligen Baath-Mitglied, der nach
dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein eine Stelle bei der
Asaish gefunden habe, immer noch gesucht, und dieser könne kraft
seiner Funktion jede Person festnehmen und sogar verschwinden las-
sen,
dass der Beschwerdeführer bereits bei der Begründung seines erstens
Asylgesuchs vom 10. Februar 2003 geltend machte, er habe nach dem
Tod seines Vaters im Jahre 1990 Probleme mit seinem Onkel, der bei
der Baath-Partei Dienst leiste, gehabt, weil er nicht zu ihm nach Mosul
habe ziehen wollen (vgl. act. A8/21 S. 11),
dass er dabei auch erwähnte, er habe, nachdem er im Sommer 2001
vom Sohn des Onkels, respektive seinem Cousin geschlagen worden
sei, und darauf in Dohuk bei der Asaish Anzeige gegen diesen erstat-
tet habe, keine Probleme mehr gehabt (vgl. act. A8/21 S. 13),
dass er nach dem Aufenthalt in der Türkei zur Begründung des zweiten
Asylgesuchs im Jahre 2007 keine neuen Ereignisse geltend machte
und sich auf dieselben Gründe wie im Jahre 2003 stützte (vgl.
act. B1/8 S. 4 u. B7/2 S. 1), wobei er nicht erwähnte, dass der Onkel
seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahre 2003 bei der Asaish arbei-
te,
dass deshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe seit
dem Sommer 2001 keine begründete Furcht mehr vor Verfolgung und
die erst auf Beschwerdeebene erhobene Behauptung, der Onkel sei
seit dem Sturz Saddam Husseins bei der Asaish tätig, als nachge-
schoben und deshalb unglaubhaft zu beurteilen ist,
dass an dieser Feststellung die mit Beschwerde eingereichten und
übersetzten Unterlagen zum Herzleiden seiner Schwester nichts zu
ändern vermögen, zumal aus deren Inhalt kein Zusammenhang mit
dem Onkel festgestellt werden kann und es sich bei der Darstellung,
sein Onkel wolle ihn damit nach Hause locken, um eine blosse Be-
hauptung handelt,
Seite 6
D-3591/2009
dass die Behörden der drei kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Sulay-
maniya und Erbil zudem in der Lage und willens sind, den Einwohnern
Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. Entscheide des Schweizeri-
schen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4, E. 6.1 - 6.7),
dass deshalb nicht davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer dro-
he im Falle der Rückkehr in den kurdischen Nordirak mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene
Strafe oder Behandlung,
dass deshalb der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, die Rückführung
in die nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil sei
nicht generell unzumutbar, da dort aktuell keine Situation allgemeiner
Gewalt herrscht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere 7.5.8
S. 65 ff.),
dass es ferner die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel
für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ur-
sprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere
Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz
oder Parteibeziehungen verfügen, für zumutbar erachtet (vgl. a.a.O.),
dass der junge, ledige und - soweit ersichtlich - gesunde Beschwerde-
führer sein Leben von Geburt bis zur Ausreise im Jahre 2003 in Dohuk
verbrachte (vgl. act. A1/7 S. 1), dort über ein familiäres Beziehungs-
netz verfügt (vgl. B1/8 S. 3), mehrere Jahre auf dem (...) in Dohuk
einen (...) ([...]-Geschäft) führte sowie als (...) arbeitete (vgl. act. A8/21
S. 7) und in der Schweiz als Pizzaiolo berufliche Erfahrungen
sammelte und sein verstorbener Vater zudem ein Vermögen für die
Familie hinterlassen hat (vgl. act. A8/21 S. 3 und 14), weshalb es ihm
möglich sein sollte, sich im Falle einer Rückkehr eine wirtschaftliche
Existenzgrundlage aufzubauen,
Seite 7
D-3591/2009
dass soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein wirtschaftliches
Überleben sei aufgrund der hohen Arbeitslosenrate der Jungen im
Nordirak nicht möglich, darauf hinzuweisen ist, dass allein wirtschaftli-
che Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung
generell betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein
schwieriger Arbeitsmarkt, für sich allein keine konkrete Gefährdung zu
begründen vermag (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159),
dass ihm zudem die Rückkehrhilfe der Schweiz die Wiederansiedlung
in seiner Heimat erleichtern kann,
dass mithin nicht ersichtlich ist, weshalb er im Falle der Rückkehr nach
Dohuk aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten
könnte,
dass der Vollzug der Wegweisung unter diesen Umständen - überein-
stimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am
22. Juni 2009 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu verrech-
nen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Seite 8
D-3591/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
Seite 9