B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3591/2012
U r t e i l v o m 8 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren (…), und deren Sohn
B._______, geboren (…),
Türkei,
beide vertreten durch Kathrin Oppliger,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Thurgau,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Juni 2012 / N (…).
D-3591/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 29. Dezember 2011 für sich und
ihren Sohn im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um
Asyl nach. Dort wurde sie am 24. Januar 2012 zu ihren Personalien, zu
ihrem Reiseweg und – summarisch – zu ihren Asylgründen befragt. Für
den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurden die Be-
schwerdeführenden am 27. Januar 2012 dem Kanton D._______ zuge-
wiesen. Am 19. März 2012 wurde die Beschwerdeführerin von einer Mit-
arbeiterin des BFM in Bern-Wabern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu ihren
Asylgründen angehört.
A.b Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen geltend, sie sei türkische Staatsangehörige türkischer Ethnie
und stamme aus E._______ (Provinz F._______, Nord-Türkei).
Sie habe die Türkei in erster Linie aus familiären Gründen verlassen. Ihre
Familie habe sie gegen ihren Willen verheiratet. Ungefähr ein Jahr nach
der Hochzeit sei ihr Ehemann (H. B.) einer streng religiösen Organisation
namens "G._______" beigetreten und habe von ihr – der Beschwerdefüh-
rerin – verlangt, ebenfalls nach deren Regeln zu leben. Er sei gegen sie
massiv gewalttätig gewesen und habe sie gezwungen, ihren Kopf zu be-
decken und das Gesicht zu verschleiern. Als moderne Muslimin habe sie
jedoch nicht so leben können und sich schliesslich – mit der Unterstüt-
zung ihrer in der Schweiz lebenden Schwester Y. B. – von H. B. scheiden
lassen. Weil sie bei der Scheidung auf jegliche finanzielle Unterstützung
verzichtet habe, sei ihr das Sorgerecht für ihren Sohn übertragen worden.
Dennoch habe ihr Ex-Mann weiterhin einen zu starken Einfluss auf ihren
Sohn ausgeübt.
Nach der Scheidung habe sie bei ihrer Mutter gelebt, die ihrerseits auch
geschieden sei, sich aber wieder religiös verheiratet habe. Da eine ge-
schiedene Frau in der türkischen Gesellschaft noch heute eine Schande
sei und kaum Rechte besitze, versuche ihre Familie, sie mit einem viel äl-
teren Mann zu verheiraten. Der Partner ihrer Mutter habe sie zudem se-
xuell belästigt, was sie aber ihrer Mutter nicht sagen könne. Ausserdem
sei sie von Cousins mütterlicherseits auf offener Strasse belästigt und wie
eine Prostituierte behandelt worden. Im Übrigen befinde sich ein grosser
Teil ihrer Familie mütterlicherseits derzeit wegen Mordes, der Zugehörig-
keit zur Mafia oder wegen Schleppertätigkeiten im Gefängnis.
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Aufgrund dieser Schwierigkeiten habe sie sich schliesslich entschlossen,
die Türkei zu verlassen und zu ihrer Schwester in die Schweiz zu reisen.
Sie habe sich einen Pass ausstellen lassen und sei am 12. Juli 2011 mit
einem drei Monate gültigen Besuchervisum für die Schengen-Staaten zu-
sammen mit ihrem Sohn legal über den Flughafen H._______ in die
Schweiz eingereist. Während ihres Aufenthaltes bei ihrer das Schweizer
Bürgerrecht besitzenden Schwester Y. B. im Kanton D._______ sei sie
einmal zu Ferienzwecken nach J._______ und wiederholt zum Einkaufen
nach I._______ gefahren. Etwa Ende November 2011 sei sie bei der
Rückkehr von I._______ an der Schweizer Grenze angehalten und – da
ihr Visum bereits abgelaufen gewesen sei – zu einer Befragung auf den
Posten mitgenommen worden. In der Folge habe sie sich dann ent-
schlossen, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Ak-
ten verwiesen.
A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab die Beschwerdefüh-
rerin einen am 28. April 2011 ausgestellten Pass, je eine ihr und ihrem
Sohn zustehende Identitätskarte sowie einen dem Internet entnomme-
nen, in türkischer Sprache gehaltenen Artikel, in welchem über ein Straf-
verfahren gegen zwei Onkel und zwei Cousins mütterlicherseits berichtet
werde, zu den Akten (vgl. Vorakten BFM A16/3).
A.d Mit Schreiben vom 21. März 2012 forderte das BFM die Beschwerde-
führerin unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG
auf, bis zum 19. April 2012 als Beleg für die angeblich vor vier Jahren
stattgefundene Scheidung das Scheidungsurteil sowie ein Foto von der
Hochzeit mit ihrem geschiedenen Ehemann einzureichen. Dieser Auffor-
derung kam die Beschwerdeführerin innert der angesetzten Frist nicht
nach.
B.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2012 – eröffnet am 12. Juni 2012 – lehnte das
BFM die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand. Gleichzeitig ordnete
es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an und
stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und mög-
lich. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
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Seite 4
C.
Die Beschwerdeführenden beantragten durch ihre Rechtsvertreterin beim
Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 6. Juli 2012 – unter Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung – die Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei die Unzulässig-
keit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und in
der Folge die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventuell sei nach
der Aufhebung der BFM-Verfügung vom 7. Juni 2012 die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht sie die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – gaben die Beschwerdeführenden die Kopie des Scheidungsurteils
vom 30. April 2009 samt zugehöriger Übersetzung sowie drei Fotos im
Original zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2012 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden mit, ihre Mandan-
ten könnten den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der
Schweiz abwarten. Sodann wurde auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses (Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) verzichtet und der
Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
E.
E.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2013 die Ab-
weisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes
rechtfertigen könnten. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin mit Hil-
fe des eingereichten Scheidungsurteils nicht erhärten können, dass ihre
Heirat eine Zwangsheirat gewesen sei. Weiter sei es aufgrund der einge-
reichten Fotos, die sie mit ihrem Mann zeigten, zwar möglich, dass dieser
religiös sehr konservativ gewesen sein und die Beschwerdeführerin zum
Tragen eines Kopftuches gedrängt haben könnte. Die Bilder seien jedoch
noch kein Beweis dafür, dass die Familie der Beschwerdeführerin selbst
in diesem Mass religiös konservativ sei, zumal das Hochzeitsbild die Be-
schwerdeführerin mit unbedecktem Haar zeige, was bei streng religiösen
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Seite 5
muslimischen Familien in der Türkei nämlich in der Regel nicht der Fall
sei.
Sodann deuteten die Scheidungsdokumente zwar darauf hin, dass die
Beschwerdeführerin in ihrer Ehe tatsächlich Gewalt durch den Ehemann
ausgesetzt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe jedoch nicht gel-
tend gemacht, sich deswegen vergeblich um den Schutz durch die hei-
matlichen Sicherheitskräfte bemüht zu haben; vielmehr habe sie lediglich
erklärt, dass ein solches Vorgehen nicht viel gebracht hätte. Dabei sei
festzuhalten, dass das türkische Gericht wohl den Klagen der Beschwer-
deführerin über die Gewalttätigkeiten des Ex-Mannes Rechnung getragen
habe, indem sie ihr das Sorgerecht für das gemeinsame Kind übertragen
habe. Es sei der Beschwerdeführerin daher zuzumuten, auch im Hinblick
auf eine angeblich drohende Zwangsverheiratung zuerst den Schutz der
türkischen Behörden zu beantragen und dabei auch Angebote für Frauen
in ähnlichen Notlagen in Anspruch zu nehmen. Sie sei mithin nicht auf
den Schutz der Schweiz angewiesen. Weiter sei festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin trotz ihrer Scheidung noch ins familiäre Netz einge-
bunden sei und dort bei ihrer Reintegration in der Türkei Hilfe erhalten
könne. Auch die in der Schweiz wohnhafte Schwester könne die Be-
schwerdeführerin bei Massnahmen gegen eine drohende Zwangsverhei-
ratung unterstützen. Schliesslich sollte es der Beschwerdeführerin auch
aufgrund der spezifischen beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen mög-
lich sein, sich in der Türkei – beispielsweise auch mit der Hilfe eines
Frauenhauses – für sich und ihr Kind eine eigenständige Existenz zu si-
chern.
E.b Die Beschwerdeführenden nahmen durch ihre Rechtsvertreterin am
15. August 2013 zur Vernehmlassung des BFM vom 25. Juli 2013 Stel-
lung. Dabei wurde – unter Beilage einer beglaubigten Kopie eines Nüfus-
auszuges – ausgeführt, zwei Onkel mütterlicherseits hätten leitende poli-
tische Funktionen und könnten daher ohne weiteres Einfluss auf ein von
der Beschwerdeführerin eingeleitetes Strafverfahren wegen Zwangsheirat
Einfluss nehmen. Im Übrigen könnte die Beschwerdeführerin – entgegen
der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung – bei einer Reintegration
in der Türkei von ihrer Familie keine Hilfe erwarten, zumal der Druck zur
erneuten Heirat ja gerade von der Familie ausgehe.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
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psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Das BFM äusserte in seiner angefochtenen Verfügung gewichtige
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin
betreffend ihre familiären Verhältnisse und betreffend die ihr angeblich
daraus erwachsene Gefährdungslage.
4.1.1 Dabei wies es vorab darauf hin, die Beschwerdeführerin sei der
schriftlichen Aufforderung, das Scheidungsurteil und eine Fotografie ihrer
Hochzeit einzureichen, ohne Begründung nicht nachgekommen. Es be-
stünde daher die Vermutung, dass sie den Schweizer Behörden etwas zu
verheimlichen versuche, das nicht zu ihren Asylgründe passe.
Zusammen mit der Beschwerdeschrift wurden die verlangten Unterlagen
sowie zwei weitere Bilder, die die Beschwerdeführerin mit ihrem früheren
Ehemann zeigen, zu den Akten gegeben. Bei der Durchsicht des Schei-
dungsurteils fällt auf, dass die Darstellung im Urteil teilweise nicht mit der-
jenigen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Asylverfahren überein-
stimmt: So gab die Beschwerdeführerin etwa an, das Sorgerecht für den
Sohn B._______ nur erhalten zu haben, weil sie auf jegliche finanzielle
Unterstützung verzichtet habe, welche Behauptung in klarem Wider-
spruch zur Tatsache steht, dass ihr geschiedener Ehemann mit Urteil des
Familiengerichts von E._______ vom 30. April 2009 – entsprechend dem
Antrag der Klägerin – zur Bezahlung einer monatlichen "Unterhaltsali-
mente" von YTL 200.– verpflichtet wurde; auch machte sie vom Schei-
dungsurteil abweichende Angaben zu Regelung des Besuchsrecht für
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Seite 8
den Sohn B._______. In diesem Lichte besehen erscheint die vorinstanz-
liche Schlussfolgerung, wonach die Beschwerdeführerin Umstände ver-
heimlicht habe, die sich ungünstig auf das Asylgesuch auswirken könnten
– ungeachtet der durch nichts belegten Behauptung, die schriftliche Auf-
forderung vom 21. März 2012 gar nicht erhalten zu haben (vgl. Be-
schwerde S. 2) – durchaus nicht unangebracht.
Wie das BFM in seiner Vernehmlassung vom 25. Juli 2013 sodann zutref-
fend bemerkte, vermag das eingereichte Scheidungsurteil nicht zu bele-
gen, dass es sich bei der Heirat im Jahre 2003 um eine Zwangsheirat
gehandelt hatte. Die Behauptung, sie sei zwangsweise verheiratet wor-
den, wird im Übrigen auch durch die in der Stellungnahme vom 15. Au-
gust 2013 angebrachte Bemerkung, die Beschwerdeführerin habe sich
anfänglich auf eigenen Wunsch mit H. B. getroffen, doch sei "unverheira-
teten jungen Mädchen ein Treffen mit Männern verboten", weshalb sie H.
B. geheiratet habe, abgeschwächt. Hingegen kann den Ausführungen im
Scheidungsurteil in der Tat entnommen werden, dass sich der Ehemann
nach der Heirat einer streng religiösen Gruppierung angeschlossen hatte
und von der Beschwerdeführerin nicht nur eine ebensolche Lebensfüh-
rung erwartete, sondern ihr gegenüber auch wiederholt Gewalt anwende-
te. Die beiden Fotos, die die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann be-
ziehungsweise mit ihrem Sohn zeigen, lassen ebenfalls darauf schlies-
sen, dass der Ehemann religiös konservativ war und von der Beschwer-
deführerin das Tragen eines Kopftuches verlangte.
Die eingereichten Unterlagen beweisen indessen nicht, dass auch die
Familie der Beschwerdeführerin in hohem Mass religiös konservativ ist.
Wie aus dem eingereichten Scheidungsurteil hervorgeht, trat der Bruder
der Beschwerdeführerin im Scheidungsverfahren als "Zeuge der Kläger-
partei" auf und brachte vor, der Ehemann habe Kontakt zu einer religiö-
sen Sekte und wende gegenüber seiner Ehefrau Gewalt an. Im Weiteren
zeigt das Hochzeitsbild die Beschwerdeführerin mit unbedeckten Haaren,
was – wie in der Vernehmlassung vom 25. Juli 2013 ebenfalls zutreffend
festgehalten wurde – in streng religiösen muslimischen Familien in der
Türkei in aller Regel nicht möglich gewesen wäre.
4.1.2 Sodann äusserte das BFM berechtigterweise Zweifel an der Dar-
stellung der Beschwerdeführerin, wegen ihrer Scheidung von den streng
religiösen, gleichzeitig aber kriminellen Familienangehörigen mütterli-
cherseits bedroht worden zu sein.
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Wie bereits vorstehend (vgl. oben E. 4.1.1) bemerkt wurde, trat der Bru-
der der Beschwerdeführerin im Scheidungsverfahren als "Zeuge der Klä-
gerpartei" auf und legte dar, wie er die Beschwerdeführerin und ihr Kind
nach einer weiteren Gewaltanwendung des Ehemannes dort abgeholt
und ins Elternhaus nach E._______ zurückgebracht habe. Auch ange-
sichts der Tatsache, dass sowohl die Mutter (M. Y.) als auch eine Halb-
schwester (R. K.) der Beschwerdeführerin geschieden sind und ausser
Haus einer beruflichen Tätigkeit nachgehen (vgl. Vorakten A15 S. 6 ff.),
kann nicht geglaubt werden, dass die Scheidung für die Beschwerdefüh-
rerin innerfamiliär derart negative Konsequenzen gehabt haben soll.
Der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 3) angebrachte Einwand, die er-
wähnte Halbschwester sei nicht mütterlicherseits, sondern väterlicherseits
mit ihr verwandt, weshalb deren Situation nicht mit derjenigen der Be-
schwerdeführerin verglichen werden könne, vermag nicht zu überzeugen,
zumal aus den Akten hervorgeht, dass R. K. und M. Y. in einem engen
Verhältnis zueinander stehen (vgl. A15 S. 6).
4.2 Sodann vermöchten die Vorbringen der Beschwerdeführerin – selbst
wenn sie als glaubhaft erachtet würden – auch den Anforderungen an die
Asylrelevanz nicht zu genügen.
4.2.1 Das BFM hielt in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend fest,
Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu
sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht
nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren.
4.2.2 Die Beschwerdeführerin hat es gemäss eigenen Aussagen unter-
lassen, die heimatlichen Sicherheitskräfte um Schutz vor den angeblich
von ihrer Familie mütterlicherseits ausgehenden Verfolgungsmassnah-
men zu ersuchen. Anlässlich der Anhörung vom 19. März 2012 erklärte
sie, eine solche Anzeige würde nichts bringen; ihrer Halbschwester, die
ebenfalls gewalttätigen Übergriffen eines früheren Ehemanne ausgesetzt
gewesen sei, hätten weder die Polizei noch ein Frauenhaus helfen kön-
nen (vgl. A15 S. 6).
Wie die Vorinstanz indessen richtig bemerkte, entbindet dieser Umstand
– selbst wenn er den Tatsachen entsprechen würde – die Beschwerde-
führerin nicht von der ihr gemäss ständiger Praxis obliegenden Pflicht,
sich zuerst bei den heimatlichen Behörden um Schutz zu bemühen, bevor
sie Schutz bei der Schweiz beantragen kann.
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Seite 10
4.2.3 Auch gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgericht
verfügt der türkische Staat grundsätzlich über eine wirksame Schutzinfra-
struktur, insbesondere auch über einen funktionierenden Polizeiapparat
sowie über ein ebensolches Justizsystem. Insbesondere unternehmen
der türkische Staat und namentlich auch die sachlich zuständigen Polizei-
und Untersuchungsorgane – wie in der angefochtenen Verfügung zutref-
fend ausgeführt wurde – in aller Regel das in ihrer Macht stehende, um
derartige, bis zu "Ehrenmorden" reichende Drohungen und Verhaltens-
weisen ihrer Bürger zu unterbinden und strafrechtlich zu ahnden. Dabei
hat sich in den vergangenen Jahren auch die rechtliche und gesellschaft-
liche Situation der Frauen sowohl im Allgemeinen als auch bezüglich
Schutzvorkehren vor einschlägigen Übergriffen deutlich verbessert. Die
Tatsache, dass die Beschwerdeführerin als Klägerin – obwohl nicht an-
waltlich vertreten – mit ihren Begehren im Scheidungsverfahren vollum-
fänglich durchgedrungen ist, zeigt, dass sich die erwähnte Verbesserung
auch in der Gerichtspraxis niederschlägt.
Nach dem Gesagten ist die Schutzwilligkeit und grundsätzlich auch die
Schutzfähigkeit der türkischen Behörden als gegeben zu erachten und es
ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin – sollte sie tatsäch-
lich Drohungen und Schikanen seitens ihrer Familie mütterlicherseits
(insbesondere einer Zwangsheirat und auch allfälligen sexuellen Übergrif-
fen seitens des Partners ihrer Mutter) ausgesetzt sein – entgegen der von
ihr vertretenen Auffassung (vgl. insbesondere Beschwerde S. 3 ff. und
Stellungnahme vom 15. August 2013) den angeforderten Schutz auch er-
halten wird.
Der Einwand, zwei Brüder ihrer Mutter hätten leitende Funktionen in der
Regierungspartei ihrer Region (vgl. Stellungnahme vom 15. August 2013
S. 2) und könnten dadurch problemlos Einfluss auf ein von ihr eingeleite-
tes Strafverfahren nehmen, verfängt nicht, zumal diese Behauptung auch
in Widerspruch steht zu den anlässlich der Anhörungen gemachten Aus-
sagen, der grösste Teil der Familie mütterlicherseits sei wegen gemein-
rechtlicher Delikte im Gefängnis oder drogenabhängig (vgl. A6 S. 8 und
A15 S. 8 sowie der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte, unter
Bst. A.c des Sachverhaltes erwähnte Bericht).
4.2.4 Darüber hinaus ergibt sich aus dem Grundsatz der Subsidiarität des
internationalen Schutzes, dass einer Person, die nur in einer lokal be-
grenzten Region des Landes Benachteiligungen ausgesetzt ist, das Vor-
liegen einer innerstaatlichen Flucht- oder Schutzalternative entgegen-
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Seite 11
gehalten werden kann. Eine solche Alternative versteht sich sowohl aus
der Sicht des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch auf der Grundlage von Art. 3
AsylG als Schranke des materiellen Flüchtlingsbegriffs. Das Institut der
innerstaatlichen Flucht- beziehungsweise Schutzalternative beruht auf
dem Wortlaut von Art. 1 A Ziff. 2 FK, wonach nicht Flüchtling sein kann,
wer gegen eine in begründeter Weise befürchtete Verfolgung den Schutz
des Heimatstaates in Anspruch nehmen kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 8,
mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin verfügt über eine achtjährige Schulbildung und
über Berufserfahrung als Coiffeuse. Es ist davon auszugehen, dass sie
sich allfälligen Problemen mit ihrer Familie in E._______ durch Wegzug in
einen anderen Teil der Türkei – etwa in die im Nordwesten der Türkei ge-
legene, westlich orientierte Grossstadt K._______, wo im Übrigen auch
ihr Vater lebt – entziehen kann und sich dort – auch mit Hilfe ihrer in der
Schweiz lebenden Schwester sowie lokalen Frauenorganisationen – eine
eigene wirtschaftliche Existenz aufbauen kann, so dass sie und ihr Sohn
nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind.
4.3 Zusammenfassend erhellt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführe-
rerin weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen
an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. Es kann darauf verzichtet wer-
den, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und auf die weiteren
Darlegungen in der Beschwerdeschrift und in der Stellungnahme zur Ver-
nehmlassung einzugehen. Die Asylgesuche wurden vom BFM nach dem
Gesagten zu Recht abgewiesen.
Nachdem der erhebliche Sachverhalt ausreichend erstellt ist, besteht kei-
ne Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechen-
de Subeventualantrag ist daher abzuweisen.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
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Seite 12
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Dieses flüchtlingsrechtliche
Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1A FK erfüllen.
Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rück-
schiebungsverbot vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug
der Wegweisung in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
D-3591/2012
Seite 13
SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm
Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für
den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren
Hinweisen). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748,
BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.1 Bezüglich der Türkei und insbesondere auch bezüglich der Provinz
F._______ kann im jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder
von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für die Beschwerdefüh-
renden bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefährdung darstellen
würde, gesprochen werden.
6.3.2 Sodann bestehen auch keine Hinweise, dass der Vollzug der Weg-
weisung der Beschwerdeführenden aus anderen, individuellen Gründen
nicht zumutbar sein könnte. Die Beschwerdeführerin ist – gemäss ihren
Angaben – gesund und verfügt über eine relativ gute Schulbildung sowie
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über Berufserfahrung als Coiffeuse. Es ist daher nicht davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in eine ihre Existenz
bedrohende Situation geraten könnten, zumal nahe Angehörige nach wie
vor in der Türkei leben und sie auch mit der finanziellen Unterstützung der
in der Schweiz wohnhaften Schwester beziehungsweise Tante Y. B. rech-
nen können. Schliesslich ist auch nicht erkennbar, dass der Wegwei-
sungsvollzug das Wohl des Sohnes B._______ gefährden könnte. So be-
stehen keine Hinweise auf allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen,
und er ist im Alter von neun Jahren noch keinesfalls dauerhaft in der
Schweiz integriert; vielmehr ist davon auszugehen, dass einer erfolgrei-
chen Integration des Kindes in der Türkei nichts im Wege stehen dürfte.
6.3.3 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung sowohl in
genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet wer-
den.
6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls
noch benötigten Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als
aussichtslos bezeichnet werden konnte und die Beschwerdeführerin in
der Schweiz keiner bezahlten Tätigkeit nachgeht (so dass nach wie vor
von ihrer Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung
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des in der Beschwerde vom 6. Juli 2012 gestellten, bis anhin noch nicht
behandelten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden – in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) – keine Verfahrenskos-
ten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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