Abtei lung IV
D-359/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . J u l i 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Gabriela
Freihofer, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______,
Mazedonien,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Dezember
2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-359/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein mazedonischer Staatsangehöriger, erhielt
im Jahr 1994 – nach vorangegangenem Aufenthalt als Saisonnier – in
der Schweiz eine Jahresaufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit. Im
gleichen Jahr reisten seine Ehefrau und der ältere Sohn nach und er-
hielten ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Be-
schwerdeführer. 1995 wurde der zweite Sohn in der Schweiz geboren.
Seit Ende März 2001 ist der Beschwerdeführer arbeitsunfähig und im
Dezember 2002 wurde er für kurze Zeit in einer psychiatrischen Klinik
hospitalisiert. Er lebte schon seit einiger Zeit nicht mehr bei seiner Fa-
milie, sondern bei seiner sich damals als Asylbewerberin in der
Schweiz aufhaltenden Freundin, mit welcher er eine gemeinsame
Tochter hat.
Am 5. März 2003 verfügte das A._______ des Kantons B._______ die
Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung und wies den
Beschwerdeführer auf den Zeitpunkt des Ablaufs dieser Bewilligung
aus dem Kantonsgebiet weg. Diese Verfügung erwuchs unangefochten
in Rechtskraft. Am 14. April 2003 trat das C._______ des Kantons
D._______ auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung im Kanton D._______ nicht ein und setzte ihm
zum Verlassen des Kantonsgebietes eine Frist bis am 31. Mai 2003.
Auch diese Verfügung blieb unangefochten.
Mit Verfügung vom 24. April 2003 dehnte das damalige Bundesamt für
Ausländerfragen (BFA) die kantonale Wegweisung des Kantons
B._______ auf das ganze Gebiet der Schweiz aus und forderte den
Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis am 30. Juni 2003 zu verlassen.
Es verfügte auch eine Einreisesperre von drei Jahren ab dem 1. Juli
2003. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Eidgenössi-
schen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) mit Entscheid vom
5. Dezember 2003 abgewiesen. Daraufhin wurde der Beschwerdefüh-
rer vom Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung
(IMES) aufgefordert, die Schweiz bis am 12. Januar 2004 zu verlas-
sen.
Am 16. Januar 2004 beantragte der Beschwerdeführer wiedererwä-
gungsweise die Feststellung, der Wegweisungsvollzug sei aus medizi-
nischen Gründen nicht zumutbar. Das Gesuch wurde vom IMES mit
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Verfügung vom 30. Januar 2004 abgewiesen und der Beschwerdefüh-
rer aufgefordert, die Schweiz bis am 29. Februar 2004 zu verlassen.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom EJPD mit Verfügung
vom 15. Juni 2004 abgewiesen.
Gleichzeitig ersuchte der Beschwerdeführer – nachdem er am 26. Ja-
nuar 2004 von der zuständigen IV-Stelle eine ganze Rente ab 1. Sep-
tember 2001 zugesprochen erhielt – beim A._______ des Kantons
B._______ wiedererwägungsweise um Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung gestützt auf Art. 13 Bst. b der Verordnung vom 6. Oktober
1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986
1791). Am 20. Februar 2004 teilte ihm das A._______ des Kantons
B._______ mit, dass an dem seit längerer Zeit rechtskräftigen
Entscheid über die Wegweisung aus dem Kanton B._______
festgehalten werde. Auf die dagegen eingereichte Beschwerde trat das
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons B._______ mit
Entscheid vom 26. April 2004 nicht ein. Dagegen reichte der
Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons B._______
Beschwerde ein. Diese wurde mit Urteil vom 14. Juli 2004 abgewiesen.
Gegen den Beschwerdeführer wurde zudem eine Einreisesperre bis
am 30. Juni 2007 verhängt.
Daraufhin verliess der Beschwerdeführer unkontrolliert die Schweiz.
B.
Ein am 30. August 2006 eingereichtes Gesuch um Bewilligung der Ein-
reise des Beschwerdeführers in die Schweiz wurde vom BFM am
2. März 2007 abgewiesen.
Auch dem Visumsantrag des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2007
wurde nicht stattgegeben.
Das erneute Gesuch um Einreise in die Schweiz vom 30. Juli 2007
wurde vom BFM mit Verfügung vom 3. Oktober 2007 ebenfalls negativ
entschieden.
C.
Am 11. November 2007 gelangte der Beschwerdeführer erneut in die
Schweiz und stellte am folgenden Tag ein Asylgesuch. Am 28. Novem-
ber 2007 wurde er im E._______ zur Person befragt und am
5. Dezember 2007 hörte ihn das BFM zu seinen Asylgründen direkt
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an. Mit Eingabe vom 22. November 2007 ersuchte er um Zuteilung
zum Kanton D._______, wo seine Freundin und seine Tochter
wohnhaft seien. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 wurde er vom
BFM dem Kanton B._______ zugewiesen.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe die
Schweiz im Jahr 2004 verlassen und sei per Zug nach F._______ ge-
reist, wo er bis zur erneuten Reise in die Schweiz von seiner IV-Rente
gelebt habe. Er habe gehofft, dass seine Frau beziehungsweise Freun-
din dorthin zurückkehren werde. Diese sei aber nicht gekommen. Er
sei nur in die Schweiz gereist, um bei seinem Kind zu leben. Das sei
alles. Andere Ausreisegründe gebe es nicht. Er habe in F._______
oder Mazedonien keine Probleme gehabt. Hingegen müsse er sich
medizinisch behandeln lassen, was er auch in F._______ habe tun
können. In F._______ sei es ihm aber schlechter gegangen, weil er
sich dort nicht frei gefühlt habe. Er könne nicht nach Mazedonien
zurückkehren, weil er dort nichts habe.
Der Beschwerdeführer gab keine heimatlichen Identitätspapiere zu
den Akten. Seinen Reisepass habe er auf dem Weg in die Schweiz im
Zug verloren und er wisse auch nicht, wo sich die Identitätskarte befin-
de. Er werde Passkopien nachreichen.
D.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2007 – eröffnet am folgenden Tag –
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ver-
fügte seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Zur Be-
gründung legte es dar, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungs-
situation geltend gemacht habe, sondern gemäss seinen Aussagen
ausschliesslich in die Schweiz gekommen sei, um mit einer Tochter
aus seiner Konkubinatsbeziehung leben zu können. Diese Vorbringen
seien nicht asylerheblich. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung
argumentierte das BFM, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf Art.
8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder auf Art. 14c Abs.
3bis des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nie-
derlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) berufen könne. Ein allfäl-
liges Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme wäre bei der
zuständigen kantonalen Ausländerbehörde einzureichen. Der Wegwei-
sungsvollzug wurde auch als zumutbar erachtet.
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E.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 17. Januar 2008 Beschwerde gegen die Wegweisung ein und
machte geltend, der Grundsatz der Einheit der Familie sei verletzt
worden. Seine drei Kinder seien in der Schweiz geboren und würden
hier leben. Es sei wichtig für sie, dass er sie regelmässig besuchen
könne. Die Kinder seien ihm wichtig und würden ihm alles bedeuten.
Er möchte deshalb bei ihnen bleiben, was jedoch nur mit einem
Aufenthalt in der Schweiz möglich sei.
Der Eingabe lagen Kopien der Aufenthaltsbewilligung und Erklärungen
seiner zwei Söhne bei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2008 teilte die zuständige Inst-
ruktionsrichterin der Abteilung V dem Beschwerdeführer mit, dass das
vorliegende Beschwerdeverfahren mit demjenigen gegen den Zuwei-
sungsentscheid des BFM (E-8638/2007) koordiniert behandelt werde
und der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert,
innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten.
G.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2009 teilte der inzwischen neu
zuständige Instruktionsrichter der Abteilung IV dem Beschwerdeführer
mit, dass sein Verfahren inskünftig in der Abteilung IV weiterbearbeitet
werde. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist mitzutei-
len, an welcher Adresse er aktuell lebe und von wann bis wann er sich
seit seiner letzten Einreise in die Schweiz wo aufgehalten habe. Au-
sserdem wurde er – unter Beilage von Beweismitteln – aufgefordert
mitzuteilen, in welchem rechtlichen und tatsächlichen Status er zu
G._______ und H._______ stehe. Es wurde ihm Gelegenheit geboten,
Beweise im Original nachzureichen, welche die Vaterschaft und seine
Beziehung zu seinen Kindern zu belegen vermögen.
I.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2009 machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er werde fortan im Asylverfahren vom Externen Psychiatrischen
Dienst in I._______ unterstützt. Bis am 15. September 2008 habe er
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im Durchgangsheim für Asylsuchende in J._______ gelebt und an-
schliessend sei er in K._______ wohnhaft gewesen. Tatsächlich habe
er sich indessen seit 2007 mehrheitlich bei seiner Familie aufgehalten.
Er lebe wieder bei seiner Ehefrau und seinen zwei Söhnen im gleichen
Haushalt. Zwischen 1998 und 2004 habe er mit der Mutter seiner
Tochter zusammengelebt. Mit seinen Söhnen habe er eine sehr gute
Beziehung und das gemeinsame Einkommen vermöge die Kosten der
Familie zu decken. Zu seiner Tochter habe er regelmässig Kontakt und
übe ein regelmässiges Besuchsrecht aus, was ihm sehr wichtig sei.
Der Eingabe lagen eine Bestätigung des Austritts aus dem Durch-
gangsheim und des Aufenthaltsortes der Gemeinde, ein Auszug aus
dem Eheregister, Kopien der Niederlassungsbewilligungen der Ehefrau
und der beiden Söhne, Auszüge aus dem Geburtsregister seiner Söh-
ne, die Kopie eines Anerkennungsscheins der Vaterschaft der Tochter,
ein Auszug aus dem Geburtsregister der Tochter, eine Unterstützungs-
und IV-Leistungsbestätigung, eine Bestätigung der Kinderrente sowie
eine Vollmacht bei.
J.
Mit Entscheid vom 2. März 2009 wurde die Beschwerde des
Beschwerdeführers gegen die Kantonszuteilung infolge seines Rück-
zugs vom 26. Februar 2009 als gegenstandslos geworden abge-
schrieben (vgl. Verfahren D-8638/2007).
K.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März
2009 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert angesetzter
Frist bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Ertei-
lung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen und dem Bundesver-
waltungsgericht entsprechende Belege einzureichen, verbunden mit
der Androhung, im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, er
verzichte auf das Geltendmachen von Wegweisungshindernissen, die
mit der Aufenthaltsberechtigung zusammenhingen, wobei insbesonde-
re von einer Prüfung der aus Art. 8 EMRK fliessenden Einheit der
Familie abgesehen würde.
L.
Der Beschwerdeführer reichte keine Unterlagen ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von Anfang an stets
geltend gemacht hat, er wolle sich bei seiner Tochter beziehungsweise
bei seinen Söhnen in der Schweiz aufhalten und habe weder in
seinem Heimatland Mazedonien noch in F._______, wo er sich
zwischen 2004 und 2007 aufgehalten habe, Schwierigkeiten mit den
Behörden gehabt. Damit machte der Beschwerdeführer auch nicht
ansatzweise eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes geltend, wes-
halb gestützt auf Art. 18 AsylG auf sein Asylgesuch nicht hätte
eingetreten werden dürfen. Indessen ist dem Beschwerdeführer aus
der materiellen Behandlung seines Gesuchs kein Nachteil erwachsen,
weshalb die Verfügung des BFM im Asylpunkt nicht zu revidieren ist.
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4.
In der Rechtsmitteleingabe wird nicht angefochten, dass die Flücht-
lingseigenschaft verneint und demzufolge das Asyl nicht gewährt wor-
den ist. Die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfü-
gung vom 18. Dezember 2007 sind somit unangefochten in Rechtskraft
erwachsen. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die
Wegweisung und deren Vollzug, mithin gegen die Ziffern 3 bis 5 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung. Es ist deshalb zu prüfen, ob
die Vorinstanz die Wegweisung und deren Vollzug zu Recht angeord-
net hat.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt über keine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung. Indessen stellt sich die Frage, ob er aus dem
Umstand, dass er Vater von zwei in der Schweiz mit einer Nieder-
lassungsbewilligung lebenden Söhnen und Ehemann einer in der
Schweiz mit der gleichen Bewilligung lebenden Frau ist, einen grund-
sätzlichen Anspruch auf die Erteilung einer solchen hat. Zur Klärung
dieser Frage wurde er mit Zwischenverfügung vom 13. März 2009
aufgefordert, bei den zuständigen Behörden ein entsprechendes
Gesuch einzureichen, was er indessen unterlassen hat. Damit besteht
– entsprechend der Androhung in der Zwischenverfügung vom
13. März 2009 – kein Anlass, die von der Vorinstanz angeordnete
Wegweisung aufzuheben (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 9 bis 11 S. 176
ff.). Dem Beschwerdeführer bleibt es indessen unbenommen, sich
nach Abschluss des Asylverfahrens bei der zuständigen kantonalen
Behörde um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu bemühen.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wer-
den.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer rechtskräftig nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimat oder Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
6.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerde-
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führer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch-
liche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil
vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327
ff.). Der Beschwerdeführer machte indessen keine konkrete Verletzung
der erwähnten Gesetzesbestimmungen geltend. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen,
dass der Beschwerdeführer durch das Unterlassen der Einreichung
eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auf die
Geltendmachung von aus Art. 8 EMRK fliessenden Ansprüchen
aufgrund seiner Heirat mit einer in der Schweiz niedergelassenen
Ehefrau und der Aufenthaltsberechtigung seiner Söhne in der Schweiz
verzichtet hat, weshalb das Bundesverwaltungsgericht – wie in der
Zwischenverfügung vom 13. März 2009 angedroht – auf eine
entsprechende Prüfung verzichtet. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.6 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als Gewalt- oder de-
facto-Flüchtling qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen
Situation weder in seinem Heimat- noch in seinem Herkunftsstaat
(Mazedonien beziehungsweise F._______) bejahen. Die Situation in
beiden erwähnten Ländern ist zwar nicht konfliktfrei, die Integration
von Minderheiten verbesserungswürdig, die ökonomischen
Verhältnisse schlecht und die Arbeitslosigkeit hoch. Diese Faktoren
stellen ein gewisses Gefährdungspotential dar; es droht aber weder
ein bewaffneter Konflikt noch kann von allgemeiner Gewalt und damit
von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen
werden. Dies ist umso mehr der Fall, als beide Länder als safe
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countries gelten.
Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über eine IV-Rente der
Schweiz, welche es ihm ermöglichen wird, im Herkunft- oder im
Heimatland eine sichere Existenzgrundlage aufzubauen und dort auch
seine medizinischen (L._______) Probleme behandeln zu lassen.
Gemäss seinen Angaben leben im Heimatland seine Mutter und
Geschwister sowie im Herkunftsstaat eine Bekannte, bei welcher er
die letzten Jahre vor der Rückreise in die Schweiz verbracht haben
will. Damit ist vorliegend auch von einem bestehenden
Beziehungsnetz auszugehen. Somit liegen keine hinreichenden
Anhaltspunkte vor, wonach er bei einer Rückkehr in seinen Herkunfts-
oder Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
Seite 11
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5. Februar 2008 bezahlten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.--
zu verrechnen. Dem Beschwerdeführer sind somit Fr. 200.-- zurück-
zuerstatten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in Höhe von
Fr. 600.-- auferlegt. Diese werden mit dem am 5. Februar 2008
bezahlten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet.
3.
Dem Beschwerdeführer sind Fr. 200.-- zurückzuerstatten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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