B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-359/2013
U r t e i l v o m 2 4 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…), Türkei,
vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli, Berner Rechtsbera-
tungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine türkische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie – suchte am (…) telefonisch bei der schweizerischen Botschaft in
Ankara um Asyl nach. Am (…) wurde sie in den Räumlichkeiten der Bot-
schaft zu ihren Asylgründen befragt.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie sei seit dem Jahr (…) politisch aktiv gewesen
(vgl. dazu E. 5.4) und nun die (…) Person in ihrer Familie, der von den
türkischen Behörden vorgeworfen werde, Mitglied bei der PKK (Kurdische
Arbeiterpartei) zu sein. Aufgrund dieser Vorwürfe sei sie in den Jahren
(…), (…) und (…) gefoltert und vergewaltigt worden, wobei sie bis heute
an den Folgen der unmenschlichen Behandlung leide.
Die Beschwerdeführerin gab weiter zu Protokoll, in (…) Verfahren verwi-
ckelt zu sein. (…) davon seien bereits abgeschlossen, (…) seien hinge-
gen noch erstinstanzlich hängig. Wegen "Unterstützung der PKK" habe
sie eine Haftstrafe von (…) Jahren und (…) Monaten abgesessen. Von
einer weiteren Haftstrafe von (…) Jahren und (…) Monaten sei aufgrund
einer Generalamnestie abgesehen worden. Weitere (…) Verfahren (we-
gen Propaganda) seien aufgrund des 3. Justizpakets aufgehoben wor-
den. Derzeit sei ein Verfahren, welches am (Nennung vormals zuständi-
ges Gericht) begonnen und aufgrund des Justizpakets nun vor dem
(Nennung zuständiges Gericht) behandelt werde, gegen sie im Gange.
Ihr werde vorgeworfen, sich der "Mitgliedschaft der PKK" schuldig ge-
macht zu haben, indem sie an Presseerklärungen und an Aktionen gegen
(…) teilgenommen habe. Sie sei deswegen für (…) Monate in der Frau-
enstrafanstalt in B._______ in Haft genommen und im (…) entlassen
worden. Die Haftbedingungen seien sehr schlecht gewesen. Sie hätten
sich zu zweit ein Bett teilen müssen, mit Mäusen in überfüllten Zellen ge-
lebt und nur dank der finanziellen Unterstützung der Familien genügend
Nahrung bekommen. Beim zweiten hängigen Verfahren, welches gemäss
ihrem Anwalt wahrscheinlich ebenfalls am (Nennung zuständiges Gericht)
eröffnet werde, werde ihr ebenfalls "Mitgliedschaft bei der PKK" vorge-
worfen, wobei es mehrere Verdächtige geben werde. Sie habe als (…)
der BDP (Partei des Friedens und der Demokratie) am (…) teilgenommen
und ihre Stimme abgegeben, was zu diesem Vorwurf geführt habe. Auch
der Besuch von Freunden werde ihr nun vorgeworfen. In diesem Verfah-
ren sei sie (…) Tage lang in der C._______ in Gewahrsam gewesen. Man
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habe ihre Wohnung durchsucht, was besonders schlimm gewesen sei, ih-
ren Computer sowie die Festplatte beschlagnahmt und ein Polizist habe
die körperliche Untersuchung an ihr vorgenommen, da keine Frauen vor
Ort gewesen seien.
Ferner seien ihr im Rahmen von statistischen Erhebungen missbräuch-
licherweise politische Fragen gestellt worden, welche sie nicht beantwor-
tet habe, worauf die Hausdurchsuchung sowie die Gewahrsame begon-
nen hätten. Es werde kontinuierlich psychischer Druck auf sie ausgeübt
und sie werde verfolgt, was sich unter anderem in Form von Telefonabhö-
rungen, Verfolgungen durch Polizisten in Zivilkleidung und mit Überwa-
chungskameras ausgerüstet, Hausdurchsuchungen und im Gewahrsam
manifestiere. Sie leide deshalb an Schlaflosigkeit und schwebe in Le-
bensgefahr. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin
zwölf Beweismittel zu den Akten (vgl. act. A3). Auf diese Beweismittel
wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Asylgesuch wurde dem BFM am 28. November 2012 übermittelt.
B.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 leitete die schweizerische Vertre-
tung in Ankara dem BFM (Eingang 21. Dezember 2012) eine gleichen-
tags eingegangene E-Mail des Sohnes der Beschwerdeführerin mit bei-
gefügter Anklageschrift eines neu eröffneten Verfahrens weiter. Das in
türkischer Sprache verfasste Dokument ist nicht beglaubigt und teilweise
abgedeckt, weshalb es nicht übersetzt wurde.
C.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 – eröffnet am 24. Dezember 2012
– verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die
Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab.
D.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2012 liess die Beschwerdeführerin durch ih-
re Rechtsvertretung gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und beantragte die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Durch-
führung eines ordentlichen Asylverfahrens und die Asylgewährung. In
prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
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Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 65 Abs. 4 VwVG.
E.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2013 wurde der Vorinstanz im Rahmen ei-
nes Schriftenwechsels Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung ange-
setzt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz angefragt, ob für die Beschwer-
deführerin ein Datenblatt bestehe, und im Weiteren um eine Übersetzung
der Anklageschrift, welche am 21. Dezember 2012 beim BFM via die Bot-
schaft in Ankara einging, ersucht.
F.
Mit auf den 23. Januar 2013 datierter Eingabe vom 6. März 2013 (Post-
stempel) reichte der Rechtsvertreter neue Beweismittel zu den Akten
(Schreiben der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin in der Türkei
sowie ein Scan eines neuen Gerichtsdokuments) und machte geltend,
dass die Beschwerdeführerin und die Rechtsvertretung befürchten wür-
den, die Beschwerdeführerin werde anlässlich des anstehenden Gerichts-
termins festgenommen werden. Diese wolle daher wissen, ob sie in
nächster Zeit mit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts rechnen
könne oder ob sie selber eine Lösung suchen müsse, um sich in Sicher-
heit zu bringen.
G.
Am 4. April 2013 reichte das BFM seine Vernehmlassung ein und hielt
vollumfänglich an den gemachten Erwägungen fest. Zudem verwies es
auf die Übersetzung der eingereichten Anklageschrift vom (…) der
Staatsanwaltschaft D._______ sowie auf das Schreiben vom (…) der
Botschaft wegen Bestehens von Datenblättern. Diesem Schreiben ist im
Wesentlichen zu entnehmen, dass zwei Datenblätter jeweils mit verschie-
denen Eintragungen bestehen, die beide von der C._______ in
E._______ stammen würden. Das erste Datenblatt sei am (…) erstellt
worden, worin vermerkt worden sei, dass die Beschwerdeführerin wegen
Mitgliedschaft bei der bewaffneten Terrororganisation PKK vor das (Nen-
nung Gericht) in E._______ gebracht und in diesem Zusammenhang ein
Ermittlungsverfahren mit der Nr. (…) vor der Staatsanwaltschaft in
E._______ eröffnet worden sei. Die Beschwerdeführerin sei am (…) ver-
haftet worden. Dem zweiten Datenblatt vom (…) sei zu entnehmen, dass
vor dem (Nennung Gericht) ein Gerichtsverfahren (…) gegen sie eröffnet
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worden und sie am (…) aus der Haft entlassen worden sei. Die nächste
Verhandlung im Verfahren (…) werde am (…) stattfinden.
H.
Mit Verfügung vom 15. April 2013 stellte der Instruktionsrichter der Be-
schwerdeführerin die Botschaftsanfrage des BFM an die schweizerische
Botschaft in Ankara vom (…), die Abklärung der Botschaft vom (…), die
Übersetzung der Anklageschrift vom (…) und die vorinstanzliche Ver-
nehmlassung vom (…) zu und räumte ihr Gelegenheit ein, eine Stellung-
nahme einzureichen.
I.
Mit Stellungnahme vom 30. April 2013 liess die Beschwerdeführerin an ih-
ren Begehren festhalten. Auf ihre Begründung wird – soweit entscheid-
wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
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die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen
vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestim-
mung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor
dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend der
Fall ist – unter anderem die Art. 20 und 52 in der bisherigen Fassung gel-
ten.
2.
Die Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen
Staat auszureisen (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib
namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist.
Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü-
hen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG).
3.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
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kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmög-
lichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet
werden kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM aus, der Begriff der
Flüchtlingseigenschaft setze gemäss konstanter schweizerischer Asyl-
praxis einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kau-
salzusammenhang voraus. Die Beschwerdeführerin habe zu Protokoll
gegeben, zahlreichen Benachteiligungen ausgesetzt gewesen zu sein,
die auch zu Folter und Vergewaltigungen geführt hätten. Solche Ereignis-
se seien gravierend, doch würden sie aufgrund des fehlenden zeitlichen
und sachlichen Kausalzusammenhangs – sie lägen um Jahrzehnte zu-
rück und seien nicht Gegenstand aktueller Verfahren – nicht als flücht-
lingsrelevante Verfolgung gelten. Die diesbezüglichen Vorbringen seien
daher nicht einreiserelevant. Sodann führte das BFM an, staatliche
Massnahmen gegen Leib, Leben und Freiheit einer Person seien dann
asylrelevant, wenn sie aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschen-
würdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer
Weise erschweren würden, so dass sich die verfolgte Person dieser
Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne. Die Be-
schwerdeführerin habe ausgeführt, während ihrer Untersuchungshaft sei-
en die Bedingungen schlecht gewesen, insbesondere sei das Gefängnis
überbelegt gewesen und das Essen bloss durch ihre Familie sicherge-
stellt worden. Diese Bedingungen seien nicht optimal. Auch stelle das bei
der Hausdurchsuchung durch einen Polizisten erfolgte Abtasten ihres
Körpers ein nicht korrektes und unstatthaftes Vorgehen dar. Es sei aller-
dings noch keine staatliche Massnahme, welche ein menschenwürdiges
Leben verunmögliche, zumal es offenbar nur einmal vorgekommen sei.
Diese Vorfälle seien folglich nicht einreiserelevant. Die Beschwerdeführe-
rin habe ferner geltend gemacht, es seien zurzeit ein Strafverfahren we-
gen "Mitgliedschaft bei einer Organisation" und "Propaganda für eine Or-
ganisation" vor dem (Nennung Gericht) sowie ein Strafverfahren vor dem
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(Nennung Gericht) wegen "Mitgliedschaft bei der PKK" hängig. Im ersten
Verfahren sei sie (…) Monate, im zweiten (…) Tage in Gewahrsam gewe-
sen. Sie mache jedoch nicht geltend, in dieser Zeit Misshandlungen aus-
gesetzt gewesen zu sein. Den weiteren Fortgang der Verfahren könne sie
offenbar auf freiem Fuss abwarten. Der Ausgang der zurzeit erstinstanz-
lich hängigen Verfahren sei noch offen. Die Beschwerdeführerin habe al-
lerdings die Möglichkeit, nach einem allfälligen erstinstanzlichen Urteil
Beschwerde einzulegen. Aufgrund des bisherigen Verfahrensverlaufs und
gestützt auf die Erfahrungen des BFM in vergleichbaren Fällen sei mit
hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführe-
rin die Beschwerdeverfahren in Freiheit verfolgen könne. Sie sei daher in
diesem Zusammenhang keiner unmittelbaren oder in nächster Zeit zu er-
wartenden Verfolgung ausgesetzt. Es sei ihr deshalb zuzumuten, den
Ausgang beziehungsweise den weiteren Verlauf der gegen sie eingeleite-
ten Strafverfahren in der Türkei abzuwarten. Sie sei somit nicht akut
schutzbedürftig.
Sodann könne es der Beschwerdeführerin im Sinne von alt Art. 52 Abs. 2
AsylG zugemutet werden, mit ihrem gültigen Pass visumsfrei nach
H._______ einzureisen und dort ein rechtsstaatlich korrektes Asylverfah-
ren zu durchlaufen.
4.2 Zur Begründung ihrer Beschwerde liess die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend machen, dass sie aufgrund ihres politischen Enga-
gements (Einsatz für die Rechte der Kurden und der Frauen) bei der DEP
(Demokratie Partei), HEP (Partei der Arbeit des Volkes), HADEP (Partei
der Demokratie des Volkes), DTP (Partei der demokratischen Gesell-
schaft) sowie der BDP immer wieder Opfer von gezielter staatlicher Ver-
folgung gewesen sei, auch sei dies ihren Kindern und Geschwistern nicht
erspart geblieben. So würden (…) Brüder hohe Strafen im Gefängnis ver-
büssen, (…) ihrer Kinder seien aus der Türkei geflohen. Das Profil eines
Teils ihrer Familie sei den schweizerischen Asylbehörden bereits bekannt:
Sowohl ihr Sohn F._______ wie auch dessen Cousin G._______ würden
in der Schweiz als anerkannte Flüchtlinge leben. Die Beschwerdeführerin
sei sowohl in der Untersuchungshaft als auch in der Haft mehrfach brutal
gefoltert worden. Sie leide daher an einer posttraumatischen Belastungs-
störung, wobei jeder Tag Untersuchungshaft eine Retraumatisierung für
sie bedeute. Zuletzt sei sie im Jahr (…) für (…) Monate, ab dem (…) –
nach Einreichung des Asylgesuchs – noch einmal für (…) Tage in Unter-
suchungshaft genommen worden. Bereits mehrmals sei sie innerhalb der
Türkei vor staatlichen Repressionen geflohen. Aufgrund der Tatsache,
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dass gegen sie nun erneut in zwei Verfahren Anklage erhoben worden sei
(wegen Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation und neu we-
gen Gründung einer und Kaderfunktion bei einer bewaffneten terroristi-
schen Organisation), würden ihr drakonische Strafen drohen, weshalb sie
um Schutz in der Schweiz ersuche. Sie stehe zur Zeit unter ständiger Be-
obachtung und werde von Unbekannten sowie von der Polizei telefonisch
kontaktiert und bedroht. Sie habe glaubhaft dargelegt und mit zahlreichen
Beweismitteln belegt, dass sie in der Vergangenheit asylrechtlich verfolgt
worden sei, und habe aufgezeigt, dass sie auch heute noch politisch hoch
engagiert und in wichtigen Funktionen für die heutige BDP und ihre zahl-
reichen Vorgängerorganisationen tätig gewesen sei. Dies alles sei von
der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen worden. Es müsse im Fall der
Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass in der Türkei ein
politisches Datenblatt über sie angelegt worden sei, was erkläre, weshalb
sie überwacht und von den Behörden unter Druck gesetzt werde. Sie sei
im Jahr (…) bereits für mehr als (…) Monate in Untersuchungshaft gewe-
sen. Die Gefahr, dass sie vor Abschluss der laufenden Verfahren weitere
Male in Untersuchungshaft genommen werde oder weitere Verfolgungs-
massnahmen gegen sie eingeleitet würden, sollte sie nicht aus der Türkei
fliehen können, sei besonders gross. So sei sie nach der Einreichung des
Asylgesuches bei der schweizerischen Botschaft in Ankara erneut in Un-
tersuchungshaft genommen worden, zudem gehe die zweite Anklage-
schrift der Staatsanwaltschaft in D._______ bedeutend weiter als in den
üblichen Verfahren gegen Personen, die sich zum Beispiel für die BDP
engagieren würden. Der Beschwerdeführerin drohe eine lebenslängliche
Freiheitsstrafe, was als unverhältnismässig zu bezeichnen sei, da sie
auch insbesondere nie Mitglied der PKK gewesen sei und sich klar gegen
Gewalt ausgesprochen habe. Auch dies sei von der Vorinstanz nicht in
Zweifel gezogen worden. Aus Angst, illegal verhaftet zu werden, halte
sich die Beschwerdeführerin nur noch tagsüber in ihrer Wohnung auf. Die
Drohungen der Polizei sowie von Unbekannten liessen erkennen, dass
sie nicht sicher sei. Die Verfahren seien rein politisch motiviert, keinesfalls
rechtsstaatlich legitimiert und als asylrechtlich relevante Verfolgungs-
handlungen zu beurteilen. Der Beschwerdeführerin drohe somit Gefahr
im Sinne von Art. 3 AsylG, wobei die Beziehungsnähe zur Schweiz auf-
grund des Aufenthaltes ihres Sohnes ohne weiteres gegeben sei. Die von
der Vorinstanz vorgeschlagene Zufluchtsalternative in H._______ er-
scheine ungeeignet, da die Beschwerdeführerin in keinerlei Hinsicht ei-
nen Bezug dorthin herstellen könne.
D-359/2013
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4.3 In seiner Vernehmlassung führte das BFM unter Verweis auf die be-
stehenden Erwägungen aus, dass alleine aufgrund der Tatsache des Be-
stehens von zwei Datenblättern nicht von einer asylrelevanten Verfolgung
ausgegangen werden könne. Die einen Tag nach Versand des erstin-
stanzlichen Entscheids eingereichte Klageschrift der Staatsanwaltschaft
D._______ sei im Beschwerdeverfahren ins Deutsche übersetzt worden
und enthalte keine neuen Elemente, welche die Schlussfolgerung der feh-
lenden Schutzbedürftigkeit entkräften würden.
4.4 In der Stellungnahme vom 30. April 2013 führte der Rechtsvertreter –
nebst weiteren Ausführungen in Bezug auf die Zustellung von Verfah-
rensakten – im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin halte an ihren
Rechtsbegehren fest, wobei auf die Ausführungen zu den Asylgründen
sowie auf die Beschwerde vom 23. Januar 2013 verwiesen werde. Betref-
fend die Vorbringen der Vorinstanz bleibe anzumerken, dass unklar sei,
worauf diese sich stütze, wenn sie davon ausgehe, der Beschwerdeführe-
rin drohe keine direkte Gefahr. Insbesondere habe sich die Vorinstanz
auch nicht dazu geäussert, wieso sie von der Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts abweiche, wonach beim Bestehen eines politischen Daten-
blattes von künftiger asylrechtlicher relevanter Verfolgung ausgegangen
werden könne. Vorliegend würden sogar zwei Datenblätter bestehen und
es könne der Anklageschrift entnommen werden, was der Beschwerde-
führerin drohe, wobei die Anklage und die geforderten Strafen nicht leicht
mit den aufgeführten Tatbeweisen und festgehaltenen "Taten" in Einklang
zu bringen seien. Darin könne gegebenenfalls ein Hinweis auf ein ande-
res Motiv als die Verfolgung respektive der Schutz von rechtsstaatlichen
Interessen gesehen werden.
5.
5.1 Nach Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen die Asylgewährung verweigert,
wenn sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind oder
wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben
oder gefährden.
Nach konstanter Praxis wurden unter verwerflichen Handlungen nach
Art. 53 AsylG diejenigen Delikte verstanden, deren Begehung mit einer
"Zuchthausstrafe" gemäss dem bis 31. Dezember 2006 geltenden allge-
meinen Teil des schweizerischen Strafgesetzbuches bedroht wurde und
die daher als "Verbrechen" galten. Als verwerfliche Handlungen werden
damit auch weniger gravierende Delikte aufgefasst als ein "schweres
Verbrechen des gemeinen Rechts" im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Ab-
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Seite 11
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff entspre-
chen. Diese Ordnung wurde vom Gesetzgeber mit der Totalrevision des
Asylgesetzes bewusst übernommen (vgl. Botschaft zur Totalrevision des
Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II
S. 71 ff.). Irrelevant ist, ob die verwerflichen Handlungen einen aus-
schliesslich gemeinrechtlichen Charakter haben oder als politische Delik-
te einzustufen sind (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 S. 131 f. m.w.H.).
Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft – mit Bezug auf
im Ausland begangene Straftaten – für Art. 1 F FK und Art. 53 AsylG
übereinstimmend umschrieben: Es müssen hinlänglich konkrete Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass die betreffende Person für solche Taten indi-
viduell verantwortlich ist und es muss auf deren individuellen Tatbeitrag
abgestellt werden. Zu diesem sind nicht nur die Schwere der Tat und der
persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern auch das Motiv des Täters
und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldmilderungsgründe zu zählen.
Die Praxis folgt sodann der in der Lehre vertretenen Auffassung, wonach
bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch der Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit zu beachten ist. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie
lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen
des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter des Flüchtlings
im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Le-
bensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf diese Entscheidfindung
(vgl. BVGE 2011/10 E. 6. S. 132).
5.2 Gemäss Praxis der ARK, die vom Bundesverwaltungsgericht weiter-
geführt wird, lässt sich ein Asylausschluss allein aufgrund der Mitglied-
schaft bei der PKK nicht rechtfertigen; die PKK wird nicht als kriminelle
Organisation im Sinne von Art. 260ter des Schweizerischen Strafgesetz-
buchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) betrachtet, womit sich Mit-
glieder nicht allein durch ihre Zugehörigkeit strafbar machen. Von einer
pauschalen Betrachtungsweise ist mithin Abstand zu nehmen und der in-
dividuelle Tatbeitrag der betroffenen Personen zu ermitteln (vgl. BVGE
2011/10 E. 6.1 S. 132 m.w.H.).
5.3 Asylunwürdigen Personen, die sich im Ausland befinden, ist nach der
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Einreise in die Schweiz nie zu
bewilligen. Befänden sich asylunwürdige Personen als Asylsuchende in
der Schweiz, würde ihnen deswegen das Asyl verweigert. Allerdings wür-
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Seite 12
den sie, ihr anerkanntes Verfolgtsein vorausgesetzt, als Flüchtlinge aner-
kannt, aus der Schweiz weggewiesen und, anstelle des unzulässigen
Vollzugs der Wegweisung, in der Schweiz vorläufig aufgenommen (vgl.
Art. 44, Art. 45 Abs. 1 Bst. e, Art. 49 und Art. 53 AsylG, Art.83 Abs. 8 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]). Eine vorläufige Aufnahme – auch die vor-
läufige Aufnahme als Flüchtling – setzt also immer eine Wegweisung aus
der Schweiz voraus; allerdings tritt an die Stelle ihres undurchführbaren
Vollzugs vorläufig eine Ersatzmassnahme. Es entspräche nicht der ge-
setzlichen Logik, Personen, die sich im Ausland befinden und deren Asyl-
unwürdigkeit feststeht, die Einreise in die Schweiz zu gewähren, um sie
anschliessend – trotz allfälliger Anerkennung als Flüchtlinge – aus der
Schweiz wegzuweisen. Das Schweizer Recht unterscheidet bekanntlich
zwischen zwei Kategorien von Flüchtlingen (vgl. zum Ganzen: WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.46 f. und 11.77): Es nennt die Flüchtlin-
gen, denen Asyl gewährt worden ist und die in den Genuss sämtlicher in
der Flüchtlingskonvention und im Asylgesetz aufgelisteten Rechte kom-
men. Und es bezeichnet diejenigen Flüchtlinge, die in der Schweiz an
sich unerwünscht sind, weil ein Asylausschlussgrund gegen sie vorliegt,
und denen deshalb lediglich das "Rechtsbündel" zusteht, welches die
Schweiz anerkannten Flüchtlingen entsprechend ihrer aus der Flücht-
lingskonvention fliessenden Verpflichtungen zugestehen muss (vgl.
CHRISTINE AMANN, Die Rechte des Flüchtlings, Baden-Baden 1994, S. 28
ff. und 86 ff.). Die Flüchtlingskonvention enthält selbst nach weitester In-
terpretation kein Recht auf Einreise aus einem nicht an den Signatarstaat
angrenzenden Land (vgl. AMANN, a.a.O., S. 151 ff.) – und dementspre-
chend ergibt sich in diesen Konstellationen auch keine Verpflichtung der
Schweiz. Deshalb ist asylunwürdigen Asylsuchenden, die sich im Ausland
befinden – ungeachtet ob in ihrem Heimatstaat oder in einem Drittstaat –,
die Einreise in die Schweiz zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes nie
zu bewilligen. Neben der reinen Logik des im Schweizer Recht für die
vorläufige Aufnahme von Flüchtlingen vorgesehenen Verfahrens führt
auch die gebotene restriktive Umschreibung der Voraussetzungen zur Er-
teilung einer Einreisebewilligung und der den Behörden zustehende weite
Ermessensspielraum (vgl. E. 3.3) in aller Regel zum gleichen Resultat
(vgl. BVGE 2011/10 E. 7 S. 133 f.).
5.4 Die Beschwerdeführerin machte bezüglich ihres politischen Engage-
ments in der Anhörung vom 5. November 2011 geltend, von (…) bis (…)
Mitarbeiterin der DEP in N._______, von (…) bis (…) der HEP in
D-359/2013
Seite 13
E._______ und O._______ und von (…) bis (…) der HADEP in
E._______ gewesen zu sein. Ab dem Jahr (…) bis zum politischen Verbot
der DTP sei sie deren (Nennung Funktion) gewesen. In der Folge sei sie
von (…) bis zur Haft im Jahr (…) (Nennung Funktion) der BDP in
E._______ gewesen. Ihre persönlichen Aktivitäten hätten in der Verle-
sung von Presseerklärungen bestanden, auch habe sie Mitteilungen be-
züglich der Parteiarbeiten an das Fernsehen (…) abgegeben, Projekte
betreffend die Frauenmorde betreut sowie Feiern für den (…) und Ver-
sammlungen zur Aufklärung organisiert. Sie sei ausserdem Parteiverant-
wortliche für das Quartier I._______ in E._______ gewesen, (Nennung
Funktion) und Mitglied des Frauenrates und habe bei den letzten Wahlen
K._______ bei den Wahlarbeiten begleitet und sei dabei abgebildet wor-
den. All diese Aktivitäten würden ihr nun im Rahmen der Verfahren als
Vorwurf gemacht.
In Bezug auf die PKK führte sie aus, (…) ihrer Geschwister seien für die-
se Organisation gefallen, ihre Tochter gehöre noch immer der PKK an, sei
von L._______ zurückgekehrt und sei nun beim (…) im M._______. Die
PKK sei jedoch nicht so, wie sie dargestellt werde, sei kein Monster und
richte niemanden hin. Für sie sei die PKK so, dass sie die Menschen lie-
be und sich für die Rechte der Kurden einsetze. Gewalt habe sie bei ihren
politischen Tätigkeiten keine ausgeübt, sie habe sich immer wieder dage-
gen ausgesprochen. Ihr werde im Rahmen der Verfahren vorgeworfen
Mitglied der PKK zu sein und nach den Forderungen der PKK zu handeln.
Sie sei nun die (…) Person aus ihrer Familie, der diese Mitgliedschaft
vorgeworfen werde. Sie sei deshalb schon mehrmals der Folter ausge-
setzt und vergewaltigt worden. Erst durch die Folter habe sie das Bedürf-
nis verspürt, sich näher über die PKK zu erkundigen, deren Einstellung
sie vertrete. Sie sei gegen jede Form von Gewalt und habe dies in ihren
Aussagen auch immer wieder wiederholt. Es sei auch nicht einmal ein
Taschenmesser bei ihr gefunden worden.
5.5 Vorliegend machte die Beschwerdeführerin geltend, nicht Mitglied der
PKK zu sein und insbesondere Gewalt in jeder Form abzulehnen. Diese
Position vertrat sie auch an der Gerichtsverhandlung vom (…) im Verfah-
ren mit der Grundsatznummer (…), indem sie aussagte, an keinen illega-
len Aktionen teilgenommen zu haben und sich bei Aktivitäten, bei welchen
es zu Ausschreitungen von Jugendlichen kommen könnte, als Vermittlerin
bei der Polizei eingesetzt zu haben sowie ein Schutzschild gewesen zu
sein. Als Mutter von (…) Kindern könne sie es nicht billigen, dass einem
Polizisten, einem Soldaten oder einem Guerilla auch nur der kleinste
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Schaden zukomme (vgl. act. A3, Dokument 4a). Gemäss der Anklage-
schrift der Staatsanwaltschaft in D._______, Grundsatznummer: (…),
Eingang am (…), wird die Beschwerdeführerin unter anderem des Besit-
zes und Transports von ungenehmigten gefährlichen Stoffen, der Benut-
zung von Sprengstoff auf eine Weise, die in Angst und Schrecken ver-
setzt, sowie wegen Sachbeschädigung angeklagt. Die vorgeworfenen
Straftaten datieren vom (Nennung Daten) (vgl. act. A3, Dokument 12, In-
haltsangabe gemäss Index).
5.6 Das BFM kam in seiner angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass
die Vorbringen sowie die Vorfälle als nicht einreiserelevant zu qualifizie-
ren seien, auch sei die Beschwerdeführerin nicht akut schutzbedürftig.
Dabei unterliess es das BFM jedoch, auch eine Prüfung einer möglichen
Asylunwürdigkeit der Beschwerdeführerin vorzunehmen, und äusserte
sich auch im Rahmen der Vernehmlassung zu der – für das vorliegende
Auslandgesuch voraussichtlich entscheidrelevanten – Frage einer Asyl-
unwürdigkeit nicht. Eine solche Prüfung hätte – insbesondere in Anbet-
racht der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Delikte im Zusammen-
hang mit Sprengstoff – vorgenommen werden müssen, damit die Ertei-
lung der Einreisebewilligung überhaupt in Betracht gezogen werden kann.
Aufgrund der bestehenden Aktenlage kann eine Asylunwürdigkeit nicht
per se ausgeschlossen werden. Diese Frage ist vom BFM entsprechend
abzuklären.
6.
Die angefochtene Verfügung ist unter den gegebenen Umständen aufzu-
heben und zur Prüfung der Asylunwürdigkeit – allenfalls nach Vornahme
weiterer Instruktionsmassnahmen – und zu neuem Entscheid an das
BFM zurückzuweisen.
7.
Die Beschwerde ist aufgrund dieser Erwägungen insoweit gutzuheissen,
als die vorinstanzliche Verfügung vom 21. Dezember 2012 aufzuheben
ist.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres teilweisen
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reg-
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lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine vom BFM zu
entrichtende Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen
Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer
solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten
aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Diese sind
auf Fr. 700.– (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzuset-
zen (vgl. Art. 8–13 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2012 wird aufgehoben. Die
Vorinstanz wird angewiesen, die Frage der Asylunwürdigkeit der Be-
schwerdeführerin zu prüfen und in der Sache neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 700.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die schweizerische Vertre-
tung in Ankara und an das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
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