B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-359/2015
Ur t e i l vom 11 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stammt nach eigenen Angaben aus Eritrea und ist
ethnische Tigrinerin mit letztem Wohnort in B._______. Im Dezember 2011
habe sie sich zunächst nach C._______ begeben und sei von dort aus il-
legal in den Sudan und nach D._______ gereist. Von D._______ sei sie
mit Hilfe eines Schleppers zuerst nach E._______ und dann weiter in ein
ihr unbekanntes europäisches Land geflogen. Am 23. April 2012 reiste sie
in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______. Am 8. Mai 2012 wurde sie dort
zur Person und zum Reiseweg sowie summarisch zu ihren Fluchtgründen
befragt. Am 24. September 2014 wurde sie vertieft zu ihren Asylgründen
angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie habe im Jahr 1998 die Schule abgeschlossen
und sei nach Sawa gegangen. Da sie einen guten Abschluss gemacht
habe, habe sie im Anschluss eine Ausbildung als (…) machen können.
Nach der Ausbildung habe sie zurück in den zivilen Nationaldienst gehen
müssen und habe dort (…) gearbeitet, wobei sie (…) habe bearbeiten müs-
sen, aber lediglich 500 Nakfa verdient habe. Ihr Gesuch um Entlassung
aus dem Militärdienst sei abgelehnt worden. Sie habe Probleme mit ihrem
Vorgesetzten bekommen, da einige (…) leer respektive unvollständig ge-
wesen seien und dieser ihr die Schuld dafür gegeben habe. Daraufhin habe
ihr Vorgesetzter sie inhaftieren lassen. Zunächst sei sie anderthalb Monate
respektive rund einen Monat in einer zivilen Polizeistation inhaftiert gewe-
sen und im Anschluss ins Militärgefängnis nach G._______ verlegt worden.
Nach sechs Wochen respektive Monaten respektive nach einem Monat sei
sie entlassen worden. Sie sei danach wieder zur Arbeit gegangen. Sie sei
aber jedes Mal beschuldigt worden, wenn etwas verschwunden sei, wes-
halb der Druck auf sie zugenommen habe. Da sie nicht nochmals habe
verhaftet werden wollen, sei sie ausgereist. Ferner seien ihre Mutter und
später ihr Vater wegen der Ausreise ihres Bruders im Jahr 2008 verhaftet
und aufgefordert worden, 50 000 Nakfa zu bezahlen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihre eritrei-
sche Identitätskarte, einen Nachweis über den obligatorischen nationalen
Dienst sowie zwei Fotos, welche sie im Nationaldienst zeigen, zu den Ak-
ten.
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B.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 stellte die Beschwerdeführerin schrift-
lich richtig, dass sie trotz gegenteiligen Angaben ledig sei.
C.
Das SEM lehnte mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 – eröffnet am 18.
Dezember 2014 – das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, stellte ihre
Flüchtlingseigenschaft fest und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
an, setzte den Vollzug jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme vo-
rübergehend aus.
D.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2015 erhob die Beschwerdeführerin – han-
delnd durch ihre Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter anderem, die
Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 2 – 3 des Dispositivs aufzuhe-
ben, es sei das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Vor-
fluchtgründen festzustellen und Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht er-
suchte sie um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR
142.31) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsor-
gebestätigung sowie eine Kopie des Arbeitsvertrages der Rechtsvertreterin
zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2015 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbin-
dung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gut, ordnete Frau MLaw Angela
Stettler, als amtliche Rechtsbeiständin bei und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingela-
den, eine Vernehmlassung einzureichen.
F.
Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 26. März 2015 zur Be-
schwerde Stellung.
G.
Die Beschwerdeführerin reichte am 1. April 2015 – nach entsprechender
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Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – eine Replik sowie
eine Kostennote zu den Akten.
H.
Der Kanton H._______ erteilte der Beschwerdeführerin am 17. Dezember
2015 eine Aufenthaltsbewilligung B, weshalb das SEM mit Schreiben vom
14. Januar 2016 feststellte, dass ihre vorläufige Aufnahme erloschen sei
und die angeordnete Wegweisung dahin falle. Sie gelte weiterhin als
Flüchtling.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.4 Gegenstand der Beschwerde ist einzig die Frage der Asylgewährung.
Mit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist die Beschwerde hinsichtlich der
Frage der Wegweisung gegenstandslos geworden.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM in Be-
zug auf die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen aus, die Be-
schwerdeführerin habe im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben
gemacht. So habe sie bei der Befragung erklärt, dass ihr Vater aufgrund
der Ausreise ihres Bruders inhaftiert worden sei. Bei der Anhörung habe
sie jedoch davon gesprochen, dass ihre Mutter aus demselben Grund in
Haft genommen worden sei. Angesprochen auf diesen Widerspruch habe
sie geantwortet, dass zunächst ihre Mutter und dann ihr Vater inhaftiert
worden seien. Diese Erklärung vermöge nicht zu überzeugen, da augen-
fällig sei, dass sie bei der Befragung ausschliesslich von ihrem Vater und
bei der Anhörung nur von ihrer Mutter gesprochen habe. Weiter habe sie
in der Befragung im Gegensatz zur Anhörung nur von einem einmaligen
Ereignis gesprochen, bei welchem die zu bearbeitende (…) leer gewesen
sei, wobei dieses Ereignis zu ihrer Verhaftung geführt habe. Angesprochen
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auf diesen Widerspruch habe sie geltend gemacht, dass es mehrmals vor-
gekommen sei, dass die (…) leer gewesen seien, was jedoch nicht erkläre,
weshalb sie bei der Befragung von einem einmaligem Vorfall gesprochen
habe. Das Protokoll der Befragung sei ihr rückübersetzt worden und sie
habe mit ihrer Unterschrift dessen Richtigkeit bestätigt. Zudem sei sie
mehrmals nach dem genauen Zeitpunkt des Zwischenfalls gefragt worden,
wobei ihre Antworten als ausweichend zu bezeichnen seien. Ausserdem
hätten sich Widersprüche bezüglich ihrer zwei Inhaftierungen ergeben. Bei
der Befragung habe sie angegeben, im Februar 2010 bei der (…) Polizei-
station in B._______ für anderthalb Monate inhaftiert und anschliessend
für sechs Monate ins Militärgefängnis nach G._______ verlegt worden zu
sein. Danach habe sie nicht mehr als vertrauenswürdig gegolten und habe
ihre Arbeit nicht mehr aufnehmen dürfen, sondern habe jeden Tag Unter-
schrift leisten müssen. Bei der Anhörung habe sie hingegen davon gespro-
chen, Mitte 2010 zunächst für einen Monat in G._______ im Gefängnis ge-
wesen zu sein. Nach ihrer Freilassung habe sie ihre Arbeit fortgesetzt, wo-
bei der auf sie ausgeübte Druck immer grösser geworden sei. Ihre Erklä-
rung für die frappanten Unterschiede sei nicht überzeugend. Weiter habe
sie zusätzlich die Zeit des geleisteten Militärdienstes sowie ihrer Schulbil-
dung, die Art und Weise sowie den Zeitpunkt ihrer Ausreise unterschiedlich
geschildert.
4.2 In ihrer Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin – neben der Wie-
derholung des bereits dargelegten Sachverhalts – im Wesentlichen vor, es
sei zu beachten, dass sie anlässlich der Befragung eine verkürzte Version
ihrer Fluchtgeschichte wiedergegeben habe. Sie habe zunächst ihre eige-
nen Fluchtgründe erwähnt, bevor sie zusätzlich erwähnt habe, dass ihr Va-
ter inhaftiert worden sei. Das SEM habe ihr diesbezüglich keine weiteren
Fragen gestellt, weshalb sie auch nicht erwähnt habe, dass zuvor bereits
ihre Mutter inhaftiert worden sei. Ihre Eltern seien geschieden. Als ihr Bru-
der geflohen sei, habe die Polizei das Haus ihrer Mutter aufgesucht, wo ihr
Bruder gewohnt habe, und habe die Mutter verhaftet. Als dies nichts ge-
nützt habe, sei anschliessend ihr Vater verhaftet worden. Sie habe somit
ihre Aussagen in der Anhörung lediglich ergänzt. Da sie jedoch nicht eine
Reflexverfolgung, sondern eine eigene Verfolgung geltend mache, wäre
ein Widerspruch bezüglich der Inhaftierung der Eltern auch nicht relevant.
Bezüglich der vorgehaltenen Widersprüche in Bezug auf die (…) wende
die Vorinstanz einen überspitzen Formalismus an. Aus den Aussagen der
Befragung könne nicht abgeleitet werden, dass sie nur einmal (…) erhalten
habe, wobei eine leer gewesen sei. Bei der Anhörung habe sie präzisiert,
dass sie mehrmals unvollständige (…) erhalten habe und einmal eine leer
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gewesen sei. Es könne ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie bei der Be-
fragung, bei der sie aufgefordert worden sei, sich kurz zu halten, nur den
letzten Vorfall erwähnt habe. Sie habe auch die Fragen zum Zeitpunkt so
genau als möglich zu beantworten versucht. Auch bezüglich der Haft
wende die Vorinstanz einen zu rigorosen Massstab bezüglich der Glaub-
haftmachung an. Die Anhörung habe fast vier Jahre nach dem einschlägi-
gen Ereignis stattgefunden, weshalb es nachvollziehbar sei, dass sie eine
etwas ungenauere Zeitangabe gemacht habe. Auch der geringe Unter-
schied von eineinhalb zu einem Monat Haft dürfe nicht als Widerspruch
gewertet werden. Der angebliche Widerspruch zur Haftzeit in G._______
sei darauf zurückzuführen, dass sie in G._______ einen Monat im Militär-
gefängnis verbracht habe und danach ungefähr fünf Monate zwar nicht
mehr im Militärgefängnis gewesen sei, jedoch weiterhin in G._______ fest-
gehalten und bestraft worden sei. Insofern handle es sich bei den Aussa-
gen in der Anhörung um eine Präzisierung der Angaben. Dies habe sie
auch bereits bei der Anhörung erklärt. Ausserdem habe sie sehr genaue
Angaben zu ihrer Zeit in Haft machen können. Die Inhaftierung sei dem-
nach als glaubhaft zu bezeichnen. Bezüglich ihrer Arbeit nach der Entlas-
sung seien ihre Aussagen in der Befragung nicht klar protokolliert worden,
wodurch es zu einem Missverständnis gekommen sei. Sie habe jeweils,
als sie bei der Arbeit erschienen sei, unterschreiben müssen. Dies sei eine
Standardprozedur gewesen und ein unwichtiges Detail, welches sie bei der
Anhörung nicht mehr erwähnt habe. Sie habe danach wieder jeden Tag
gearbeitet, bis ihr Vorgesetzter sie erneut verdächtigt habe und sie sich
aufgrund dessen zur Flucht entschieden habe. Aus ihren Aussagen aus der
Befragung ziehe das SEM den falschen Schluss, dass sie nicht mehr ge-
arbeitet habe. Vielmehr habe sie gesagt, dass sie jeden Tag zur Arbeit ge-
gangen sei. Dieses Missverständnis sei darauf zurückzuführen, dass ihre
Aussagen in der Befragung zu ihrer Arbeit nach der Haftentlassung nicht
ganz eindeutig seien, da sie die Zeit nach ihrer Haftentlassung in einigen
Sätzen zusammengefasst habe. In ihren zentralen Punkten bezüglich ihres
Fluchtgrundes habe sie sich jedoch nicht widersprochen. Die weiteren Vor-
würfe des SEM bezüglich Widersprüchen zur Zeit des Militärdienstes, zu
ihrer Schulbildung und zu ihrer illegalen Ausreise seien vollständig unbe-
gründet. Auch bezüglich des Ausreisedatums habe sie sich nicht wider-
sprochen, wobei es sich beim vermeintlichen Widerspruch eindeutig um
einen Übersetzungsfehler des Dolmetschers handle. Sie habe sowohl bei
der Befragung als auch bei der Anhörung angegeben, am 20. Dezember
2011 ausgereist zu sein. Der in der Anhörung vermerkte Monat Tahsas sei
nicht wie der Dolmetscher dies angebe, der vierte Monat, sondern der De-
zember. Die Erkenntnis, wonach ihre Aussagen in wesentlichen Punkten
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unglaubhaft seien, gründe auf einer zu restriktiven Handhabung der Be-
weisregeln und auf überspitztem Formalismus. Sie habe ausserdem sehr
genaue und detaillierte Angaben zu ihrem Militärdienst, zu ihrer Arbeit und
zu der Inhaftierung gemacht. Auch der eingereichte Originalausweis sowie
die Fotos belegten ihre Aussagen. Vorliegend würden die glaubhaften Aus-
sagen allfällige Unstimmigkeiten überwiegen. Somit habe sie glaubhaft
machen können, dass sie im Jahr 1998 in den Militärdienst eingezogen
worden sei und die eineinhalb-jährige Militärausbildung absolviert habe.
Danach sei sie als Soldatin tätig gewesen, habe Weiterbildungen gemacht
und im Rahmen des Militärdiensts gearbeitet. Sie sei mit dem langen Mili-
tärdienst und der geringen Entlöhnung nicht einverstanden gewesen. Die
Entlassung sei ihr nicht gewährt worden. Vielmehr sei sie nach Problemen
mit ihrem Vorgesetzten inhaftiert worden, womit sie bereits einen ernsthaf-
ten Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten habe. Sie sei nach ihrer Haft-
entlassung und der erneuten Probleme mit ihrem Vorgesetzten desertiert.
Gemäss konstanter Rechtsprechung würden eritreische Deserteure über-
mässig hart bestraft.
4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung zum Asylpunkt insbeson-
dere aus, das Element der Desertion müsse als zentrales Element glaub-
haft geschildert werden. Da aber aufgrund der Unglaubhaftigkeitselemente
die Desertion aus dem Militärdienst nicht geglaubt werden könne, würde
kein Asyl gewährt
4.4 In ihrer Replik machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gel-
tend, es sei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hin-
zuweisen, wonach eine Verfolgungsgeschichte, die eine Vielzahl von posi-
tiven Glaubhaftigkeitselementen aufweise, wegen eines einzigen erkenn-
baren Widerspruchs nicht unglaubhaft beurteilt werden könne. Ausserdem
anerkenne die Vorinstanz nun, dass sie die Grundausbildung geleistet und
im Militärdienst gedient habe. Es sei erwiesen, dass praktisch alle Eritreer,
welche den gesetzlich vorgeschriebenen Nationaldienst leisteten, danach
weiterhin den Verteidigungsbehörden unterstellt seien und ihr Militärdienst
um etliche Jahre verlängert würde. Eine Freistellung und Demobilisierung
seien nur unter sehr eng gefassten Bedingungen möglich und äusserst un-
wahrscheinlich. Sie erfülle als gesunde, kinderlose Frau diese Bedingun-
gen nicht.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
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vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.2 Die Vorinstanz stützt vorliegend ihre Glaubhaftigkeitsprüfung in erster
Linie auf Widersprüchlichkeiten zwischen der Befragung und der Anhö-
rung. Es ist jedoch bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen,
dass die Befragung (im Gegensatz zur Anhörung) hinsichtlich der Asylvor-
bringen lediglich einen summarischen Charakter aufweist und zudem nur
inhaltsgemäss und nicht wortwörtlich protokolliert und übersetzt wird (vgl.
dazu: SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, C6, Die Befragung zur Person,
S. 5 f.; d.pdf >, zuletzt abgerufen am 07.03.2017), weshalb gemäss ständiger
Rechtsprechung Aussagen in einer Befragung grundsätzlich nur ein be-
schränkter Beweiswert zukommen. Widersprüche dürfen daher für die Be-
urteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare
Aussagen der Befragung in wesentlichen Punkten von den Asylvorbringen
in den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder
wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zent-
rale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung zumindest
ansatzweise erwähnt wurden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3).
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5.3 Jedoch ist das Bundesverwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung
dieser Rechtsprechung der Ansicht, dass sich die Beschwerdeführerin in
der Anhörung aber auch zwischen den beiden Befragungen in durchaus
gewichtige Widerspruche verstrickt hat. Diesbezüglich ist zunächst auf die
unterschiedlichen Angaben der Haftdauern aufmerksam zu machen. So
gab die Beschwerdeführerin bei der Befragung an, zuerst eineinhalb Mo-
nate auf einer Polizeistation und anschliessend sechs Monate im Militärge-
fängnis inhaftiert worden zu sein (vgl. act. SEM A5/11, S. 7). In der Anhö-
rung gab sie demgegenüber zu Protokoll, im Militärgefängnis lediglich ei-
nen Monat (vgl. A17/18 F72) respektive einen Monat inhaftiert worden zu
sein und schliesslich Strafen erhalten zu haben, wobei sie aber habe nach
Draussen gehen dürfen (vgl. A17/18 F129). Ihre Erklärung, wieso die Haft-
dauer in der Befragung anders geschildert worden sei, vermag nicht zu
überzeugen (vgl. A17/18 F130). Dazu kommt, dass es auch bezüglich der
Freilassung als auch beim äusserlichen Beschrieb des Militärgefängnisses
zu unterschiedlichen Schilderungen gekommen ist und nicht klar wird, ob
sie nach der Haft im Militärgefängnis wieder arbeiten durfte respektive wie
und wann das Haftregime im Militärgefängnis gewechselt hatte (vgl. zur
Freilassung A5/11, S. 7 zu A17/18 F74 f.; F130; zur Beschrieb A5/11, S. 8
zu A17/18 F94). Diese unterschiedliche Erzählweise eines elementaren
Elements der Asylvorbringen ist als gewichtiges Indiz in der Glaubhaftig-
keitsprüfung zu erachten. Ferner wird der Beginn der Probleme mit ihrem
Vorgesetzten mit der Ausreise ihrer Bruders im Jahr 2008 und der damit
verbundenen Haft ihrer Mutter respektive ihres Vaters begründet (vgl. A5
S. 8; A17/19 F64). Dass ihre eigene Ausreise jedoch erst gut vier Jahre
später erfolgte, lässt Zweifel am beschriebenen Handlungsablauf aufkom-
men (vgl. z.B. A17/18 F85 f.). Die Beschwerdeführerin bleibt denn auch in
ihren Beschrieben insgesamt sehr vage und unsubstanziiert, was ebenfalls
als Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu werten ist.
5.4 Jedoch ist an dieser Stelle auch auf den von der Rechtsvertretung auf-
gedeckten Fehler in der Übersetzung (vgl. A17/18 F77: „Tahsas“ meint De-
zember bis Januar und nicht der vierte Monat) aufmerksam zu machen,
der als Hinweis gewertet werden kann, dass vorliegend auch weitere Un-
stimmigkeiten in der Übersetzung und der Protokollierung vorliegen könn-
ten. So scheint es auch mehrmals zu Missverständnissen respektive Un-
klarheiten zwischen der befragenden Person und der Beschwerdeführerin
gekommen zu sein (vgl. z.B. A17/18 F132 ff, wobei die Unstimmigkeiten in
einem langen Schweigen der Beschwerdeführerin endeten, das aufgrund
der unübersichtlichen Gesamtsituation nicht ihr angelastet werden kann).
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Seite 11
5.5 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Indizien, welche für oder ge-
gen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, erscheint die von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachte Haft aufgrund der Probleme mit ihrem
Vorgesetzten auch unter Berücksichtigung des Beweismassstabs der
Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG als überwiegend unglaub-
haft.
5.6 Auch wenn nicht bezweifelt wird, dass die Beschwerdeführerin Militär-
dienst in Eritrea geleistet hat, genügt dieser Umstand alleine nicht, dass ihr
Asyl gewährt wird, zumal es auch im Eritreischen Militärdienst insbeson-
dere bei Frauen zu Entlassungen kommen kann (vgl. u.a. European
Asylum Support Office (EASO, EASO-Bericht über Herkunftsländer-Infor-
mationen, Eritrea: Nationaldienst und illegale Ausreise, November 2016, S.
38, UK Upper Tribunal, MST and Others [national service – risk categories]
Eritrea CG [2016] UKUT 00443 [IAC], 7 Oktober 2016, Ziff. 297 ff.). Daher
vermögen auch die eingereichten Beweismittel, mit welchen die Beschwer-
deführerin ihren Militärdienst zu belegen versucht, nichts an der Einschät-
zung des Bundesverwaltungsgerichts zu ändern.
5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht das Asyl-
gesuch abgelehnt hat. Die von der Vorinstanz anerkannte Flüchtlingsei-
genschaft bleibt dadurch jedoch unberührt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit
der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Verfügung vom 23. Januar 2015 gutgeheissen wurde,
werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
7.2 Mit der gleichen Verfügung vom 23. Januar 2015 wurde ausserdem
das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf
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Seite 12
Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und Frau MLaw Angela Stettler als
amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Dabei geht das Gericht praxisge-
mäss bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von
Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.– bis
Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12
i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu ent-
schädigen sei (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführerin hat am 1. April 2015 eine aktuelle Kostennote zu den Ak-
ten gereicht, welche einen angemessenen Gesamtaufwand von 17 Stun-
den zu einem Stundenansatz von Fr. 250.– zuzüglich Fr. 15.60 Auslagen
ausweist. Der in der Kostennote ausgewiesene Stundenansatz von
Fr. 250.– ist übersetzt und daher auf Fr. 150.– zu kürzen. Das amtliche
Honorar für die eingesetzte Rechtsvertreterin der unterliegenden Be-
schwerdeführerin beträgt damit insgesamt Fr. 2565.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuerzuschlag) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bun-
desverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das amtliche Honorar für die eingesetzte Rechtsvertreterin beträgt
Fr. 2565.– und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
Versand: