B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3592/2014
U r t e i l v o m 3 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Thailand,
vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 27. Mai 2014 / N (…).
D-3592/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Thailand – reichte am
(…) in Begleitung eines malaysischen Parlamentariers und einer Vertrete-
rin einer malaysischen Hilfsorganisation in der Schweizer Botschaft in
B._______ ein Asylgesuch ein. Mit Schreiben vom (…) übermittelte die
Botschaft das Gesuch des Beschwerdeführers an das BFM.
Zur Begründung seines Asylgesuchs reichte der Beschwerdeführer eine
(…)- bzw. (…)-seitige "Asylum Declaration" (Datum pdf-Datei: (…) bzw.
[…]) sowie ein als "Asyl Proposal" betiteltes Dokument ein und machte im
Wesentlichen geltend, aus C._______ zu stammen, an der D._______
University (Angabe Studium) studiert und als (Angabe Berufe) gearbeitet
zu haben. Seiner Homepage (…) ist zu entnehmen, dass er sich auch als
Reisefotograf bezeichnet, durch Länder reise und dadurch Kollektionen
von Photographien unter anderem aus (Angabe der verschiedenen Län-
der) entstanden seien. Nach dem Militärputsch im Jahr 2006 habe er auf-
grund der politischen Krise unter dem Pseudonym "E._______" begon-
nen, Artikel in verschiedenen Webforen (Angabe der Webforen) zu veröf-
fentlichen, welche seine Meinung in Bezug auf das politische System in
Thailand wiedergeben würden. Er habe sich zur Regierung sowie zur
Monarchie in Thailand kritisch geäussert und (Angabe der Handlung) auf
die Internetforen geladen. Politisch habe er nicht einer Partei angehört,
habe jedoch mit der Bewegung der (…) sympathisiert. Am (…) sei er vom
(…) auf offener Strasse nahe seines Wohnortes verhaftet worden. Er sei
gefragt worden, ob er E._______ sei, was er bejaht habe. Ohne Durchsu-
chungsbefehl sei anschliessend eine Hausdurchsuchung bei ihm zu Hau-
se durchgeführt worden. Dabei seien ihm gehörende Gegenstände (…)
beschlagnahmt worden. Er sei festgenommen und ohne Beigabe einer
Rechtsvertretung durch (…) in dessen Hauptquartier insbesondere zur
Lèse-Majesté befragt worden. Auch sei er aufgefordert worden, verschie-
dene Artikel als seine eigenen zu bestätigen. Schliesslich sei er unter der
Auflage, sich für weitere Vorladungen bereit zu halten, freigelassen und
die beschlagnahmten Gegenstände seien ihm zurückgegeben worden.
Aus Angst vor Verfolgung, wegen der Beschneidung der Meinungs- und
Pressefreiheit sowie aus Angst vor einem unfairen Gerichtsverfahren und
einer unverhältnismässigen Strafe habe er sich für eine Flucht aus Thai-
land entschieden. Aufgrund der Lèse-Majesté-Gesetze drohe ihm gemäss
Art. 112 des thailändischen Strafgesetzbuches eine Gefängnisstrafe von
drei bis fünfzehn Jahren. Seit seiner Ausreise am (…) seien (Angabe der
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Seite 3
Personen) nach seinem Aufenthalt befragt worden. Er wisse nicht, ob die
thailändischen Behörden einen Haftbefehl gegen ihn erlassen hätten, da
dies oftmals ein geheimer Prozess sei. Er habe sich nach seiner Ausreise
nach Malaysia begeben, danach für (…) Monate nach F._______, wo es
Büros des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für
Flüchtlinge (UNHCR) gebe. Nach Ablauf seines Visums sei er nach
G._______ und danach erneut nach F._______ für weitere (…) Monate
gegangen. Dort sei er (…) Mal durch das UNHCR befragt worden, wobei
ihm dieses am (…) einen Brief ausgestellt habe, nach welchem er "under
consideration by UNHCR" sei. Das UNHCR habe ihm gesagt, dass, auch
wenn er einen Flüchtlingsstatus erhalten würde, F._______ diesen nicht
anerkenne, er in F._______ nach Ablauf seines Visums illegal leben wür-
de und es schwierig sein werde, ihn in einem Drittland zu platzieren. Bis
heute habe er keinen Flüchtlingsstatus vom UNHCR erhalten. Bei einer
Rückkehr nach Thailand würden ihm weitere Festnahmen und Anklagen
drohen, da er bereits die Lèse-Majesté-Gesetze gebrochen habe, indem
er seine Meinung zur politischen Situation und zur Monarchie Thailands
ausgedrückt habe. Am (…) habe ihm (…) eine E-Mail geschickt, in wel-
cher sie ihm berichtet habe, dass am (…) die Polizei sie angerufen und
gesagt habe, sie wolle sein Haus durchsuchen. Sie habe sich geweigert,
worauf die Polizei sein Haus ohne Erlaubnis durchsucht habe. Der Be-
schwerdeführer führte in seiner "Asylum Declaration" unter dem Punkt
"The helps I am seeking for" auf, sein alter Pass werde am (…) ablaufen.
Danach besitze er keine rechtsgenüglichen Ausweise mehr und könne
nicht mehr als freier Bürger Länder dieser Welt bereisen. Aus offensichtli-
chen Gründen könne er diese Hilfe jedoch nicht von der thailändischen
Botschaft in einem ausländischen Land erhalten. Er brauche dringend
Asyl in irgendeinem zivilen Land und wäre dort gerne ein rechtmässiger
Einwohner, damit er dort einfach leben und sich seinen Lebensunterhalt
verdienen könne. Für weitere Details wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Schreiben vom (…) an den Beschwerdeführer führte das BFM aus,
dass der Sachverhalt seines Falles anhand der eingereichten Unterlagen
als erstellt betrachtet werde. Nach Prüfung der Akten beabsichtige das
BFM, das Asylgesuch des Beschwerdeführers abzulehnen, da er den
Schutz durch die Schweiz nicht benötige, weil er sich in Malaysia an das
UNHCR wenden könne. Die malaysischen Behörden würden keine Per-
sonen ausschaffen, die sich unter dem Schutz des UNHCR befänden.
Ihm werde die Möglichkeit geboten, seinen Standpunkt schriftlich bei der
schweizerischen Botschaft in C._______ einzureichen.
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Seite 4
C.
Durch die inzwischen mandatierte Rechtsvertretung liess der Beschwer-
deführer mit Schreiben vom (…) und unter Verweis auf verschiedene
Quellen im Wesentlichen ausführen, die malaysische Regierung aner-
kenne keine Asylsuchenden als Flüchtlinge, da Malaysia weder die Gen-
fer Flüchtlingskonvention ratifiziert noch diesbezüglich nationale Gesetze
erlassen habe. Zwar gebe es eine Kooperation mit dem UNHCR, diese
allgemeine Kooperation zwischen den malaysischen Behörden und dem
UNHCR sei jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ausrei-
chend genug, um den effektiven Schutz des Beschwerdeführers vor Ver-
folgung zu gewährleisten, weshalb er den Schutz durch die Schweiz be-
nötige. Es gebe klare Hinweise, dass die malaysischen Behörden von ih-
rer allgemeinen Bereitschaft zur Kooperation mit dem UNHCR abzuwei-
chen bereit seien, wenn zwischenstaatliche Interessen auf dem Spiel
stünden. So seien beispielsweise im Jahr 2006 131 muslimische Thais
und im Jahr 2009 146 Burmesen an Thailand ausgeliefert worden. Am
2. September 2011 habe Amnesty International gemeldet, dass Malaysia
am 6. August 2011 elf Chinesen uigurischer Herkunft trotz UNHCR-Karte
nach China deportiert habe. In Bezug auf die weiteren Details wird auf die
Akten verwiesen.
Mit Schreiben vom (…) liess der Beschwerdeführer neben weiteren Me-
dienberichten zur aktuellen Entwicklung der Pressefreiheit in Thailand
sowie zur Praxis betreffend Lèse-Majesté auch ein Unterstützungsschrei-
ben der (Angabe Organisation) einreichen. Mit Schreiben vom (…) legte
er einen Internet-Artikel vom (…) ins Recht und erkundigte sich nach dem
aktuellen Verfahrensstand. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die
Akten verwiesen.
D.
Das BFM teilte daraufhin dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom (…)
mit, dass das Verfahren weiterhin hängig sei. Ausserdem sei bei der
Durchsicht des Dossiers festgestellt worden, dass dem Asylgesuch ledig-
lich ausgewählte Seiten des Passes des Beschwerdeführers beigelegt
worden seien. Unter Bezugnahme auf Art. 8 AsylG (SR 142.31), welcher
den Beschwerdeführer zur Mitwirkung verpflichte, wurde dieser aufgefor-
dert, Kopien aller Seiten des Passes einzureichen.
Dieser Aufforderung entsprach der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
(…) und wies zugleich auf die jüngste Politik Malaysias hinsichtlich De-
portationen hin, wobei der diesbezügliche Bericht beigelegt wurde.
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Mit Schreiben vom (…) liess der Beschwerdeführer Kopien vorhandener
Unterlagen des UNHCR-Asylverfahrens in Malaysia einreichen und wies
darauf hin, dass ein Asylentscheid weiterhin ausstehe.
Mit Eingabe vom (…) liess der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu
den Akten reichen. So legte er ein Schreiben vom (…) der "(Angabe Or-
ganisation)" ins Recht, in welchem das UNHCR dringend gebeten wird,
sich des Falles des Beschwerdeführers anzunehmen. Im Weiteren wurde
eine E-Mail von H._______, einer Vertreterin einer Unterstützungsgruppe
für thailändische Asylbewerber (…) vom (…) eingereicht, in welchem sie
I._______, einen Mitarbeiter (Angabe Organisation), um Aufklärung über
(…) betreffend Thailand, insbesondere betreffend Lèse-Majesté, bittet.
Mit E-Mail vom (…) berichtet K._______ (Angabe Organisation) von ei-
nem Treffen mit H._______, welche zusammen mit L._______ (Men-
schenrechtsaktivist) den (…)-Verantwortlichen, I._______, getroffen habe.
In der E-Mail sind Gesprächsnotizen von diesem Treffen aufgeführt. So-
dann wurde besagter Eingabe ein Mailverkehr vom (…) zwischen dem
Rechtsvertreter und M._______, der Nachfolgerin von I._______, beige-
legt.
Am (…) wurde eine an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ge-
richtete E-Mail von L._______ eingereicht.
Bezüglich Details der verschiedenen Eingaben wird auf die Akten verwie-
sen.
E.
Am (…) wurde der Beschwerdeführer auf der Schweizer Botschaft in
B._______ nach vorgängiger Informierung seines Rechtsvertreters zu
seinen Asylgründen befragt. Dabei verwies der Beschwerdeführer auf be-
reits gemachte Ausführungen und brachte zusätzlich im Wesentlichen vor,
vom (…) bis (…) mindestens (…) Artikel geschrieben zu haben. Im (…)
seien seine Websites geschlossen worden und er sei nach seiner Fest-
nahme jeden (…) von der Polizei angerufen und gefragt worden, ob er
das Internet noch benutze. Er sei entlassen worden, da er versprochen
habe, von nun an eine gute Person zu sein und alles zu erklären. Die Po-
lizisten hätten nach seiner Entlassung gesehen, dass seine Mutter ein
königsrosa Hemd trage, was als respektvoll gegenüber der Königsfamilie
gelte. Sie hätten auch gesehen, dass er der Mittelschicht angehöre und
die Gegend, wo er wohne, wahrscheinlich nicht verlassen werde. Sein
Pass sei nicht eingezogen worden. Ausgereist sei er legal nach Malaysia.
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Er habe bisher nicht wirklich versucht, in einem Drittland Schutz zu su-
chen, er reise einfach als Tourist zwischen verschiedenen Ländern (…)
hin und her. In Asien würde kein Land seinen Asylgrund – nämlich die
Verletzung seiner Meinungsäusserungsfreiheit – akzeptieren, weshalb
ihm (Angabe der Organisation) in N._______ empfohlen habe, in der
Schweiz um Asyl nachzusuchen. Im Weiteren habe er auch nie versucht,
einen permanenten Status in Asien zu erhalten, da ihm gesagt worden
sei, es sei zu kompliziert und die Behörden würden sich über ihn im Hei-
matland informieren. Er habe im Ausland nur einmal Probleme gehabt,
als ihn die malaysischen Behörden gefragt hätten, wieso er so oft zwi-
schen den verschiedenen Ländern hin- und herreise und wie er für seinen
Lebensunterhalt aufkomme. In Kambodscha habe er einen politischen
Freund namens O._______, welcher auch als thailändischer Staatsange-
höriger geflüchtet sei. Dieser habe einen illegalen Status in Kambodscha.
Der Beschwerdeführer reichte im Weiteren einen neuen thailändischen
Pass, gültig von (…) bis (…), ein. Er führte dazu aus, er habe diesen auf
der thailändischen Botschaft in Kambodscha beantragt und ihn in der
Folge überraschend erhalten. Wahrscheinlich hätten die Behörden seine
Vergangenheit in Thailand übersehen.
Zur Untermauerung seiner Aussagen reichte der Beschwerdeführer unter
anderem Aussagen seiner Familienangehörigen, eine CD mit Aufnahmen
seiner Festnahme, verschiedene Fotos, Chat-Auszüge, verschiedene Zei-
tungsartikel und Berichte über Lèse-Majesté und die Rückführungspraxis
von Malaysia, Unterlagen von (…) sowie verschiedene Bestätigungs-
schreiben ein.
Diese Dokumente wurden zusammen mit dem Befragungsprotokoll am
(…) von der Botschaft an das BFM übermittelt.
F.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2014 – eröffnet am 28. Mai 2014 – lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verweigerte dessen
Einreise in die Schweiz.
G.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2014 liess der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertretung gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und beantragte die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur
Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens. In prozessualer Hinsicht
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ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses so-
wie um Erlass der Verfahrenskosten. Auf die Beschwerdebegründung
wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG.
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wur-
den unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asyl-
gesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen hal-
ten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Ände-
rung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Ar-
tikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fas-
sung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bishe-
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rigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
2.
2.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Be-
richt an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich
des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht
aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfra-
gen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person
in der Regel eine Befragung durchführt. Davon kann nur abgewichen
werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder
kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist, oder wenn der Sachverhalt
bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt
erscheint (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Ist eine Befragung im Aus-
land nicht möglich, ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asyl-
gründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat den
Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen
(vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 368).
2.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von der Schweizer Vertre-
tung in B._______ am (…) entsprechend der zu beachtenden Bestim-
mungen zu seinen Asylgründen befragt und die Akten wurden am (…)
von der Schweizer Vertretung in C._______ dem BFM übermittelt.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Begründete Furcht
vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ist dann im Sinne von
Art. 3 AsylG asylrelevant, wenn glaubhaft gemacht wird, dass begründe-
ter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen.
3.2 Nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
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aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird, das
heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewäh-
rung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachver-
halts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die
Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (BVGE 2007/19
E. 3.2 S. 224).
3.3 Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind
grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Be-
ziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objek-
tive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtli-
chen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu zie-
hen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei
die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der
Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht
wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachver-
haltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3
S. 126).
3.4 Kann einer asylsuchenden Person, die sich im Ausland befindet, zu-
gemutet werden, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen,
so stellt dies einen Asylausschlussgrund dar (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Hält
sich eine asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist im Sinne einer
Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem
Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort er-
langen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu
verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese
Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung
durch den Drittstaat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie
auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Dritt-
staat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsu-
chende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder er-
langen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur
Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Krite-
rien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumut-
bar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnä-
he zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung bildet die besondere
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Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales,
wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, mit
weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind ausserdem die Bezie-
hungsnähe zum Drittstaat oder zu anderen Staaten sowie die voraus-
sichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der
Schweiz beziehungsweise im Drittstaat oder in anderen Staaten.
4.
4.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte das BFM im
Wesentlichen aus, aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts könne
davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorlie-
ge, die eine sofortige Einreise als notwendig erscheinen lasse. Es sei
aufgrund der Eingaben sowie der Schilderungen nicht auszuschliessen,
dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland ernstzunehmende
Schwierigkeiten habe. Seit seiner Ausreise im Jahr (…) habe er wieder-
holt in Malaysia gelebt, wo er sich beim UNHCR gemeldet und eine Be-
stätigung erhalten habe, dass er als Asylbewerber beim UNHCR regist-
riert sei. Gemäss eingereichter E-Mail vom (…) habe er bisher noch nicht
als Flüchtling durch das UNHCR anerkannt werden können, da er von ei-
nem Land ins nächste Land ziehe, weshalb das UNHCR das Verfahren
um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft jeweils erneut beginnen
müsse. Obwohl er sich in den letzten Jahren in Malaysia, Kambodscha,
(Angabe der weiteren Länder) aufgehalten habe, habe er sich in keinem
dieser Länder um einen geregelten Aufenthaltsstatus bemüht, da es ihm
zu kompliziert sei und die jeweiligen Behörden mit seinem Heimatland
kooperieren würden. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass es sich dabei
um eine Vermutung seinerseits handle, die weder durch konkrete Hinwei-
se noch Dokumente belegt sei. Malaysia sei zwar kein Signatarstaat der
Genfer Flüchtlingskonvention, die malaysischen Behörden würden jedoch
in der Regel mit dem UNHCR zusammenarbeiten und Flüchtlinge mit
UNHCR-Ausweis aufgrund dieser Dokumente freilassen, falls sie bei ei-
ner gegen illegale Einwanderer gerichteten Razzia festgenommen wür-
den. Im Weiteren habe er die Möglichkeit, sich um Aufnahme in einem
südostasiatischen Land zu bemühen. So verfüge er beispielsweise in
Kambodscha über ein Beziehungsnetz und habe sich dort schon mehrere
Male aufgehalten. Kambodscha habe die Genfer Flüchtlingskonvention
unterschrieben und sei an das Non-Refoulement-Gebot gebunden. Seine
Probleme, einen geregelten Aufenthaltsstatus in einem der Staaten in
Südostasien zu erhalten, basierten auf dem Umstand, dass er sich in kei-
nem dieser Länder um die konkrete Aufnahme bemüht habe oder zumin-
dest die Resultate des UNHCR abgewartet habe. In Abwägung der Ge-
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samtumstände und auch in Berücksichtigung der nicht vorhandenen Be-
ziehungen zur Schweiz könne zusammenfassend festgestellt werden,
dass der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz der Schweiz angewie-
sen sei und keine besonderen Umstände dafür sprechen würden, dass
gerade die Schweiz den Schutz zu gewähren habe. Ein weiterer Verbleib
in Malaysia oder einem anderen südostasiatischen Land sei zuzumuten.
Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
4.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelein-
gabe im Wesentlichen ausführen, das BFM verkenne, dass der Be-
schwerdeführer als Asylsuchender zweifellos über ein überdurchschnittli-
ches politisches Profil verfüge. Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfah-
rens sei mit mehreren Zeitungsartikeln belegt worden, dass die malaysi-
schen Behörden immer wieder trotz Zusammenarbeit mit dem UNHCR
unerwünschte Personen in andere Staaten deportierten, wenn diese dar-
um ersuchten. Dabei werde insbesondere auf die Deportationen thailän-
discher Muslime nach Thailand, chinesischer Uiguren nach China und ei-
nes saudi-arabischen Kolumnisten nach Saudi-Arabien hingewiesen. Zu-
dem bestehe eine prekäre rechtliche und soziale Situation von Asylsu-
chenden und Migranten in Malaysia und die diplomatischen Beziehungen
zwischen Thailand und Malaysia seien ausgeweitet worden. Mit Eingabe
vom (…) sei konkret am Beispiel des Beschwerdeführers belegt worden,
dass ein weiterer Aufenthalt für diesen in Malaysia ein Sicherheitsrisiko
darstelle. In besagter Eingabe seien Notizen zu den (inoffiziellen) Äusse-
rungen von I._______, die anlässlich eines Gesprächs zwischen Vertre-
tern von malaysischen und thailändischen Menschenrechtsorganisatio-
nen und I._______ am (…) in P._______ gemacht worden seien, einge-
reicht worden. Die Vertrauenswürdigkeit dieser Notizen stehe ausser Fra-
ge. I._______ habe festgestellt, dass (Angabe der Organisation und de-
ren Vorgehen).
Aufgrund der jüngsten politischen Ereignisse in Thailand, des politischen
Profils des Beschwerdeführers sowie der unberechenbaren Flüchtlings-
politik des malaysischen Staates bestünden zweifellos konkrete Anhalts-
punkte, dass die Sicherheit des Beschwerdeführers in Malaysia nicht aus-
reichend gewährleistet sei und ihm eine Deportation nach Thailand drohe.
Diese Umstände würden sich wesentlich von denjenigen im Verfahren
D-4173/2013 unterscheiden, da es eben doch relevant sei, dass Malaysia
die Genfer Flüchtlingskonvention nicht unterzeichnet habe und sich somit,
auch wenn die Behörden "in der Regel" mit dem UNHCR zusammenar-
beiten würden, nicht an das Non-Refoulement-Prinzip halten müsse. Das
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Sicherheitsrisiko sei zu gross, als dass mit ausreichender Gewissheit be-
hauptet werden könne, der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in
Malaysia sei zumutbar.
Hinsichtlich der Möglichkeit, in einem anderen südostasiatischen Land
um Schutz zu ersuchen, sei darauf hinzuweisen, dass die umliegenden
Staaten von Malaysia keinen ausreichenden, mit dem Gebot des Non-
Refoulement-Prinzips zu vereinbarenden Schutz für Flüchtlinge gewähren
würden. Die dortige Schutzsuche sei deshalb für den Beschwerdeführer
in keiner Weise zumutbar. Dies gestehe auch implizit das BFM ein, indem
es auf die Sicherheitslage für Flüchtlinge in jenen Ländern nicht weiter
eingehe.
Das Asylsystem von Kambodscha, dem einzigen Land im südostasiati-
schen Raum, das die Genfer Flüchtlingskonvention unterzeichnet habe,
stecke gemäss jüngstem Bericht des US Department of State zur Men-
schenrechtslage in Kambodscha noch in den Kinderschuhen mit entspre-
chenden Schwierigkeiten und Wartezeiten. Zudem seien in jüngster Ver-
gangenheit auch Deportationen von anerkannten Flüchtlingen gemeldet
worden. Aufgrund der jüngsten politischen Ereignissen in Thailand, des
politischen Profils des Beschwerdeführers sowie der grossen Wahr-
scheinlichkeit, dass die thailändischen Militärbehörden ein Auslieferungs-
gesuch an umliegende Staaten, in denen sich die (jüngst) verurteilten
Personen aufhielten, stellen würden, könne deshalb auch Kambodscha
für den Beschwerdeführer nicht als ausreichend sicher bewertet werden.
Zusammengefasst könne somit nicht mit ausreichender Gewissheit dar-
auf geschlossen werden, eine Zufluchtnahme des Beschwerdeführers in
Malaysia oder Kambodscha sei zumutbar. Die besonderen Umstände
würden sodann die verhältnismässig geringe Beziehungsnähe zur
Schweiz aufwiegen. Der Beschwerdeführer dürfte aufgrund seiner Qualifi-
kationen erhöhte Integrationschancen in der Schweiz haben und ausser-
dem verfüge er über gute Kontakte zur Schweizer Nichtregierungsorgani-
sation "Q._______".
Für weitere Einzelheiten wird auf die Beschwerdeeingabe in den Akten
verwiesen.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach eingehender Prüfung
der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass es dem
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Beschwerdeführer zuzumuten ist, in einem südostasiatischen Land zu
verbleiben und er den zusätzlichen Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52
Abs. 2 AsylG nicht benötigt.
5.2 Vorliegend ist festzustellen, dass aufgrund der Aussagen des Be-
schwerdeführers nicht davon auszugehen ist, dieser habe sich bisher
ernsthaft um Schutz beziehungsweise um einen permanenten Aufent-
haltsstatus bemüht. Der Beschwerdeführer äusserte sich an seiner Be-
fragung vom (…) dahingehend, er habe bisher noch nicht wirklich ver-
sucht, in einem Drittland Schutz zu finden, er reise einfach als Tourist
zwischen verschiedenen Ländern hin und her. Den Akten zufolge sprach
er beim UNHCR mehrere Male vor, doch hat dieses ihn bisher nicht als
Flüchtling anerkannt. Die Erlangung eines permanenten Aufenthaltsstatus
scheiterte an der Meinung des Beschwerdeführers, wonach ihm gesagt
worden sei, das Verfahren sei zu kompliziert und die jeweiligen asiati-
schen Länder würden sich bei seinem Heimatland über ihn erkundigen.
Wie das BFM korrekt festgestellt hat, basieren diese Befürchtungen ledig-
lich auf Vermutungen des Beschwerdeführers und sind nicht durch kon-
krete Hinweise oder Dokumente belegt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb
es nun gerade die Schweiz sein soll, die ihm den erforderlichen Schutz zu
gewähren hat, zumal er eigenen Aussagen zufolge bislang noch gar nicht
wirklich versucht hat, in einem Drittland Schutz zu suchen, und es vor-
zieht, zwischen verschiedenen Ländern im südostasiatischen Raum hin-
und herzureisen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführerüber ver-
schiedene Kontakte und ihn unterstützende Personen im südostasiati-
schen Raum ausweist, dies im Gegensatz zur Schweiz, zu welcher er
keine Beziehungsnähe vorweisen kann. Die auf Beschwerdeebene gel-
tend gemachten "guten Kontakte" zu einer Schweizer Nichtregierungsor-
ganisation (Q._______) begründen keine Beziehungsnähe zur Schweiz
im Sinne des Gesetzes.
5.3 Dem von (…) bis (…) gültigen Reisepass des Beschwerdeführers ist
zu entnehmen, dass er sich seit dem Jahre (…), also auch vor der gel-
tend gemachten Verhaftung, mehrfach in verschiedenen Ländern im asia-
tischen Raum aufhielt beziehungsweise Visa erhielt (Angabe der Länder).
Nach dem (…) enthält der Pass weitere Visa und Stempel von (Angabe
der Länder), auch ist aufgrund des Reisepasses mit dem Ausreistempel
der thailändischen Behörden (…) davon auszugehen, dass die Ausreise
legal erfolgte, was der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung
vom (…) in der Botschaft auch bestätigte. Dem Beschwerdeführer war es
demnach möglich, sich jeweils legal in den verschiedenen asiatischen
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Ländern als Tourist aufzuhalten. Das einzige "Problem" mit ausländischen
Behörden habe er mit malaysischen Behörden im Jahr (…) zu verzeich-
nen gehabt, welche ihn gefragt hätten, wieso er so oft zwischen den ver-
schiedenen Ländern hin- und herreise und wie er für seinen Lebensun-
terhalt aufkomme. Darin ist jedoch keine Gefährdung zu erblicken. Der
Umstand, dass sich der Beschwerdeführer jeweils mit seinem thailändi-
schen Pass gegenüber den Behörden von Drittstaaten auswies, legt zu-
dem nahe, dass er weiterhin den diplomatischen Schutz der heimatlichen
Behörden beanspruchte, was gegen eine Verfolgung spricht (vgl. die
nachfolgenden Ausführungen in E. 5.6).
5.4 Seit seiner Ausreise im Jahr (…) lebte der Beschwerdeführer wieder-
holt in Malaysia. Auf Beschwerdeebene wird vorgebracht, dass aufgrund
der jüngsten politischen Ereignisse in Thailand, des Profils des Be-
schwerdeführers sowie der unberechenbaren Flüchtlingspolitik des ma-
laysischen Staates zweifellos konkrete Anhaltspunkte bestünden, dass
die Sicherheit des Beschwerdeführers in Malaysia nicht ausreichend ge-
währleistet sei und ihm eine Deportation nach Thailand drohe. Der mit
Eingabe vom (…) eingereichten E-Mail vom (…) von M._______ (Angabe
der Organisation) ist dagegen zu entnehmen, dass Malaysia keine abge-
wiesenen Asylbewerber deportiere, da die malaysischen Behörden sich
dies nicht leisten könnten, solche Personen aber in Administrativhaft
nehme. Anerkannte Flüchtlinge könnten sich in Malaysia nicht integrieren,
weshalb sie umplatziert werden müssten. Deshalb könne Malaysia nicht
als für Flüchtlinge sicherer Staat angesehen werden. Gemäss (Stellung-
nahme einer Drittperson), liefere Malaysia Asylsuchende an Thailand aus,
falls die thailändischen Behörden von den jeweiligen Aufenthaltsorten der
Asylsuchenden erfahren würden (…). Bei dieser Eingabe handelt es sich
nicht um eine offizielle Äusserung (Angabe der Organisation), sondern
stellt lediglich einen von einer Drittperson verfassten Bericht dar. Es lie-
gen somit keine konkreten Hinweise vor, wonach dem Beschwerdeführer
persönlich in Malaysia eine aktuelle und konkrete Gefahr der zwangswei-
sen Rückschaffung nach Thailand droht, welche den Schutz durch die
Schweiz erfordern würde. Das Gericht hält im Weiteren nach wie vor an
seiner Rechtsprechung in Bezug auf Malaysia fest und erachtet auch die
Situation für Flüchtlinge in Malaysia als zumutbar (vgl. Urteil D-4173/2013
vom 20. Januar 2014). Dem Beschwerdeführer ist es eigenen Aussagen
sogar möglich, auch trotz seiner ständigen Aufenthaltswechsel ein monat-
liches Einkommen von (…) USD zu erzielen. Ausserdem verfügt er über
Kontakte und ein Netzwerk in Malaysia. So erschien er mit einem malay-
sischen Parlamentarier zur Befragung auf der Botschaft. Auch ist davon
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auszugehen, dass er durch ein dortiges Hilfswerk unterstützt wird. Auf-
grund der Aktenlage ergibt sich somit, dass es dem Beschwerdeführer
zuzumuten ist, sich – wenn nötig – weiter in Malaysia aufzuhalten und
sich dort um Schutz zu bemühen.
Den Akten zufolge lebte der Beschwerdeführer auch in Kambodscha. Auf
Beschwerdeebene wird gegen die Sicherheit in Kambodscha ausgeführt,
dass dieses zwar das einzige Land in Südostasien sei, welches die Gen-
fer Flüchtlingskonvention unterschrieben habe, jedoch hinsichtlich der
Menschenrechtslage noch in den Kinderschuhen stecke. Es würden zu-
dem Deportationen von anerkannten Flüchtlingen gemeldet. Vorliegend
wurde ebenfalls nicht substantiiert vorgebracht, dass dem Beschwerde-
führer seit seiner Ausreise im Jahr (…), also mithin seit (…) Jahren, kon-
kret und aktuell eine Rückführung aus Kambodscha nach Thailand droht.
Im Weiteren ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die thailändischen
Militärbehörden erst nach (…) Jahren ein Auslieferungsgesuch stellen
sollten, der Beschwerdeführer aber legal ausreisen konnte und auf der
thailändischen Botschaft in Kambodscha einen Reisepass beantragte,
der ihm denn auch ausgestellt wurde. Ausserdem ist entgegen der Aus-
führungen auf Beschwerdeebene festzuhalten, dass neben Kambodscha
auch die Philippinen im südostasiatischen Raum die Genfer Flüchtlings-
konvention unterschrieben haben. In Kambodscha verfügt der Beschwer-
deführer ebenfalls über mindestens einen Kontakt, welcher ihn nötigen-
falls unterstützen könnte (vgl. act. A29/11 S. 4 Ziff. 6). Es wäre ihm – falls
notwendig – somit zumutbar, sich um Schutz in Kambodscha zu bemü-
hen.
Vollständigkeitshalber gilt es anzumerken, dass der auf Beschwerdeebe-
ne gezogene Schluss, wonach das BFM implizit eingestehe, dass eine
Schutzsuche in anderen südostasiatischen Ländern unzumutbar sei, da
es nicht auf die Sicherheitslage für Flüchtlinge in diesen Ländern weiter
eingehe, nicht zulässig ist, da mangels konkreter Begründung des BFM
nicht ersichtlich ist, welches die diesbezügliche vorinstanzliche Einschät-
zung ist.
5.5 Der Beschwerdeführer liess unter Verweis auf verschiedene Artikel
ausführen, dass sich mit den jüngsten politischen Verhältnissen in Thai-
land die Situation für ihn deutlich verschärft habe. Neuesten Berichterstat-
tungen sei zu entnehmen, dass der vom Militär eingesetzten (…) massiv
gegen die Presse- und Meinungsäusserungsfreiheit vorgehe bezie-
hungsweise jegliche Kritik gegenüber dem König unterbinden wolle. Zu-
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dem wolle die Militärregierung gegen jegliche Personen vorgehen, welche
der Lèse-Majesté verdächtigt oder angeklagt seien, und diese verurteilen.
Diese Massnahme würde auch auf die sich im Ausland befindenden Per-
sonen ausgeweitet. Konkret sei der Beschwerdeführer in der Webzeitung
R._______ auf einer von der Militärregierung veröffentlichten Namensliste
von (…) Personen, welche sich (noch) nicht beim (…) gemeldet hätten,
namentlich aufgeführt. Auch sei er aus demselben Grund in einem Artikel
der Internetzeitung S._______ vom (…) namentlich aufgeführt. Diese
beiden Artikel wurden beide am (…) publiziert. Daraus lässt sich entneh-
men, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Beschuldigung wegen
Lèse-Majesté gesucht werde. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass es
bereits zu einer Verurteilung im Falle des Beschwerdeführers kam. Auch
ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass den zuständi-
gen thailändischen Behörden der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers
bekannt ist. Bei den beiden erwähnten Artikeln handelt es sich um am
selben Tag publizierte Einträge in einer Internetzeitung. Diese können je-
doch nicht einem internationalen Haftbefehl gleichgesetzt werden, wes-
halb ihre Beweistauglichkeit als gering einzustufen ist. Es ist zudem nicht
nachvollziehbar, dass sogar in Anbetracht der geltend gemachten "Zu-
spitzung" der politischen Lage und Ausweitung der angeblichen Suche
nach dem Beschwerdeführer bislang eine ernsthafte Schutzsuche in je-
nem Land, in welchem er sich aktuell aufhält, unterblieb und auch seitens
des UNHCR bis heute keine Anerkennung des Beschwerdeführers, wel-
cher den Akten zufolge bereits am (…) erstmals dort vorsprach, als
Flüchtling erfolgte.
5.6 Der Beschwerdeführer verliess eigenen Aussagen zufolge am (…)
sein Heimatland, nachdem er wegen Lèse-Majesté festgenommen wor-
den sein soll, um einer ihm drohenden Verurteilung zu entgehen. Trotz-
dem liess er sich (…) Jahre später einen Pass jenes Landes ausstellen,
dessen Behörden ihn angeblich verfolgen sollen. Es ist daher zu prüfen,
ob der Beschwerdeführer durch die Ausstellung und die allfällige Verwen-
dung seines Reisepasses den Schutz Thailands geniesst. Diesbezüglich
sind die für Art. 1 Bst. C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) entwickelten Krite-
rien in analoger Weise heranzuziehen. So stellt die Kontaktnahme mit
den Behörden des Heimatstaates zwecks Passbeschaffung einen Tatbe-
stand dar, der grundsätzlich als "Unterschutzstellung" bezeichnet werden
kann (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.3.2; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 29 E. 3, je
m.w.H.). Wenn ein Flüchtling einen Pass des Landes, dessen Staatsan-
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gehörigkeit er besitzt, beantragt und erhält, so lässt dies darauf schlies-
sen, dass er die Absicht hat, den Schutz des Landes seiner Staatsange-
hörigkeit in Anspruch zu nehmen, es sei denn, er kann Beweise vorbrin-
gen, die diese Annahme widerlegen (vgl. UNHCR, Handbuch über Ver-
fahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf
1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 121). Dabei mag ein
Flüchtling diese Handlung in der Absicht vorgenommen haben, entweder
in sein Land zurückzukehren oder den Schutz seines Herkunftslandes in
Anspruch zu nehmen, jedoch weiterhin ausserhalb dieses Landes zu
bleiben. Entscheidend ist indessen, dass er mit dem Erhalt eines solchen
Dokumentes normalerweise aufhört, ein Flüchtling zu sein (vgl. UNHCR-
Handbuch, a.a.O., Rz. 123). Als Unterschutzstellung gelten denn auch
nicht nur die tatsächliche Schutzbeanspruchung im Heimatland, sondern
auch die Beanspruchung und Benutzung des diplomatischen Schutzes
durch Beantragen und Verwenden eines heimatlichen Passes (vgl. WAL-
TER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän-
derrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.28; vgl. auch BVGE 2011/28 E.
3.3.2 m.w.H.).
Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer am (…) sowie
am (…) sich jeweils einen thailändischen Pass ausstellen liess. Beide in
Kopie eingereichten Pässe wurden vom "Ministry of Foreign Affairs" aus-
gestellt. Es kann aufgrund obiger Erwägungen offenbleiben, ob die Pässe
auf einer Botschaft oder in Thailand beantragt beziehungsweise ausge-
stellt wurden. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer während
seiner angeblichen Flucht einen Pass von den heimatlichen Behörden
ausstellen liess, lässt vermuten, dass auf seiner Seite keine Furcht vor
Verfolgung besteht und auf Seiten des Staates keine Verfolgungsabsicht
vorhanden ist, zumal es sich bei einer Passausstellung in der Regel um
eine der Flüchtlingseigenschaft zuwiderlaufende Unterschutzstellung i.S.
von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK, also eine Inan-
spruchnahme des Schutzes des angeblichen Verfolgungsstaates, han-
delt. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang nicht gel-
tend, er sei gezwungen worden, sich einen Pass ausstellen zu lassen.
Seine Erklärung, er habe bei der Ausstellung einfach Glück gehabt und
bei den heimatlichen Behörden seien wohl keine Informationen über sei-
ne Vergangenheit eingeholt worden, ist unbehelflich, da davon auszuge-
hen ist, dass vor der Ausstellung eines Passes der Leumund eines An-
tragsstellers geprüft wird.
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5.7 Der Beschwerdeführer vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass
er auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist bezie-
hungsweise ihm gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren
muss. Der weitere Verbleib in Malaysia, Kambodscha oder einem ande-
ren südostasiatischen Land ist ihm – sollte er auf den Schutz eines dieser
Länder angewiesen sein – notfalls und nach dem Gesagten zuzumuten.
Die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Beurteilung nichts zu
ändern, weshalb auf weitere Ausführungen verzichtet werden kann.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das BFM hat das
Asylgesuch und das Gesuch um Einreise in die Schweiz zu Recht abge-
lehnt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Der Beschwerdeführer ersuchte um Erlass von Verfahrenskosten. Eine
Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin
von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus der Tatsache,
dass sich ex post zeigt, dass der Beschwerdeführer keine prozessualen
Erfolgschancen hatte, ergibt sich zwar noch nicht zwingend, dass die Be-
schwerde aussichtslos war. Dennoch müssen vorliegend die Gewinnaus-
sichten als von allem Anfang an beträchtlich geringer eingestuft werden
als die Verlustgefahren und können gar als kaum ernsthaft bezeichnet
werden. Dies bedeutet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass
der Streitfall als aussichtslos zu bezeichnen ist. Deshalb ist das gestellte
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen.
Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweize-
rische Vertretung in Bangkok.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
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