B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3592/2019
Ur t e i l vom 2 3 . Ju l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Ritsatsang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kamerun,
vertreten durch MLaw Géraldine Kronig,
Rechtsschutz für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und
Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Juli 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 15. Januar 2019 verliess und über Spanien und Frankreich am 11. Mai
2019 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das SEM dem Beschwerdeführer am 14. Mai 2019 die Fingerabdrü-
cke abnahm, um einen Abgleich mit der Eurodac-Datenbank zu erstellen,
wobei eine Abspeicherung und ein Abgleich nicht möglich war aufgrund der
schlechten Qualität der Fingerabdrücke,
dass der Beschwerdeführer am 15. Mai 2019 die Mitarbeitenden des
Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum (BAZ) Region
B._______ mit der Wahrung seiner Rechte beauftragte,
dass er am 16. Mai 2019 zu seiner Identität und zum Reiseweg befragt
wurde (Personalienaufnahme) und am 20. Mai 2019 ein Dublin-Gespräch
stattfand,
dass er dabei im Wesentlichen vorbrachte, er könne sich nicht erinnern,
wann er genau in Spanien angekommen sei, aber es sei ungefähr um den
(…) Februar 2019 gewesen,
dass er etwa drei bis vier Monate in Spanien gewesen sei und sich bei (…)
aufgehalten und von diesen finanziell unterstützt worden sei,
dass er dort kein Asylgesuch eingereicht und auch sonst keinen Behörden-
kontakt gehabt habe,
dass er Frankreich nur auf der Durchreise passiert und auch dort keinen
Behördenkontakt gehabt habe,
dass er auch sonst in keinem anderen europäischen Staat ein Asylgesuch
eingereicht habe und auch keine Aufenthaltsbewilligung in Europa besitze,
dass er nie von einem europäischen Staat in einen anderen zurückgeführt
worden und auch nie von einem europäischen Staat zurück in sein Heimat-
land geführt worden sei,
dass er aufgrund seiner Erlebnisse traumatisiert sei,
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dass ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Spaniens zur Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zur Wegweisung dorthin
gewährt wurde, wobei er angab, kein Spanisch zu verstehen,
dass er mit Eingabe vom 20. Mai 2019 den Befund der psychiatrischen
Sprechstunde vom (…) Mai 2019 ins Recht legte, aus welchem hervorgeht,
dass eine (…) diagnostiziert und er medikamentös behandelt wurde,
dass am 29. Mai 2019 erneut ein Abgleich mit der Eurodac-Datenbank vor-
genommen wurde, wobei dieser ergab, dass der Beschwerdeführer am
(…) 2016 in Italien, am (…) 2016 in Deutschland und am (…) 2019 in den
Niederlanden um Asyl nachgesucht hatte,
dass das SEM gestützt auf dieses Ergebnis am 31. Mai 2019 die nieder-
ländischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ge-
mäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO)
ersuchte,
dass dem Beschwerdeführer gleichentags Gelegenheit eingeräumt wurde,
im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit der Niederlande,
Deutschlands oder Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens und zur Wegweisung dorthin Stellung zu nehmen,
dass er mit Eingabe vom 6. Juni 2019 Stellung nahm und vorbrachte, er
kenne die Niederlanden nicht und spreche auch keine der Landesspra-
chen, ausserdem befürchte er, dass seine Fluchtgründe dort nicht ernstge-
nommen und er in seinen Heimatstaat weggewiesen werde, weshalb ihn
ein allfälliger Dublin-Transfer dorthin aufgrund seiner psychischen Verfas-
sung sehr belasten würde,
dass er vor etwa (…) Jahren in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht
habe, jedoch nach einem negativen Asylentscheid nach Kamerun depor-
tiert worden sei und er sich mithin mehr als drei Monate ausserhalb des
Schengen/Dublin-Raumes aufgehalten habe, womit die Zuständigkeit
Deutschlands wegfalle,
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dass er noch vor dem Asylgesuch in Deutschland in Italien um Asyl nach-
gesucht habe, jedoch aufgrund seiner Rückkehr in den Heimatstaat Italien
ebenfalls nicht mehr zuständig sei,
dass er ausserdem auf zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) verwies und geltend machte, dass sich die allgemeine Situation für
Asylsuchende in Italien verschlechtert habe und die Wahrscheinlichkeit
hoch sei, dass dort seine Grundbedürfnisse und insbesondere die erfor-
derliche psychiatrische Betreuung nicht sichergestellt sei,
dass die niederländischen Behörden am (…) Juni 2019 die Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers ablehnten und darauf hinwiesen, dass sie
bereits am (…) Mai 2019 die italienischen Behörden um dessen Wieder-
aufnahme ersucht hätten, diese aber das Ersuchen am (…) Juni 2019 mit
der Begründung abgelehnt hätten, der Beschwerdeführer verfüge in Italien
über einen subsidiären Schutzstatus,
dass dem beigelegten Schreiben der italienischen Behörden vom (…) Juni
2019 zu entnehmen ist, dass dem Beschwerdeführer unter der Identität
C._______, geboren am (…), D._______, durch die Polizeibehörden in
E._______ subsidiärer Schutz gewährt und gestützt darauf eine bis zum
(…) 2016 gültige Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden und das italie-
nische Dublin-Office für die Bearbeitung des Rückübernahmegesuchs un-
zuständig ist,
dass das SEM dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2019 mitteilte, Abklä-
rungen hätten ergeben, dass ihm in Italien subsidiärer Schutz gewährt wor-
den sei, weshalb die Dublin-Verordnung nicht anwendbar sei und es beab-
sichtige, nicht auf sein Asylgesuch einzutreten, und ihm Gelegenheit ein-
räumte, diesbezüglich Stellung zu nehmen,
dass das SEM am 17. Juni 2019 die italienischen Behörden unter Beilage
des Schreibens ihres Dublin-Offices vom (…) Juni 2019 ersuchte, den Be-
schwerdeführer als Begünstigter internationalen Schutzes wiederaufzu-
nehmen,
dass der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist mit Eingabe vom
19. Juni 2019 ausführte, er habe nie von einem «subsidiären Status» in
Italien gewusst oder profitiert und die (…) Monate vor seiner Ausreise nach
Deutschland auf der Strasse gelebt und auch nie eine Aufenthaltsbewilli-
gung in die Hand bekommen,
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dass er meistens am Bahnhof in F._______ habe nächtigen müssen und
weder finanzielle Unterstützung noch eine medizinische Behandlung für
seine psychischen Beschwerden erhalten habe,
dass er darüber hinaus nie zu seinen Fluchtgründen befragt worden sei,
womit ihm das Recht, als Flüchtling anerkannt zu werden, verwehrt worden
sei,
dass die italienischen Behörden in ihrem Schreiben bestätigen würden,
dass «der subsidiäre Schutz vor beinahe zwei Jahren, namentlich am (…),
abgelaufen» sei und der subsidiäre Schutz nach einer Rückreise in den
Herkunftsstaat oftmals nicht erneuert werde,
dass er bereits mit Eingabe vom 6. Juni 2019 erklärt habe, dass er nach
Kamerun habe zurückkehren müssen, weshalb er bei einer Rückkehr nach
Italien folglich keinen subsidiären Schutz mehr erhalte und damit rechnen
müsse, dass der Status auch nicht erneuert werde,
dass er daher gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rücküber-
nahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.114.549; nach-
folgend: Rückübernahmeabkommen) nicht nach Italien zurückgewiesen
werden könne,
dass er im Falle einer Rückkehr aufgrund des abgelaufenen subsidiären
Schutzes keinen Zugang zu einer SPRAR-Unterkunft oder den damit ver-
bundenen medizinischen oder sozialen Leistungen erhalten würde, obwohl
er aufgrund seiner aktenkundigen psychischen Beschwerden auf eine sol-
che Unterkunft angewiesen wäre, womit sich der Wegweisungsvollzug
nach Italien als unzumutbar erweise,
dass der Beschwerdeführer am 28. Juni 2019 eine Quittung seiner Miete
vom (…) 2018 und eine Fahndungsmeldung (beides in Kopie) nachreichte,
um seinen Aufenthalt ausserhalb des Schengen/Dublin-Raumes zu bele-
gen,
dass dem Beschwerdeführer am 5. Juli 2019 die angefochtene Verfügung
im Entwurf zur Stellungnahme ausgehändigt wurde und er hierzu gleichen-
tags Stellung nahm und insbesondere darauf hinwies, dass das Ersuchen
vom 17. Juni 2019 an Italien um Rückübernahme unbeantwortet geblieben
sei und von den italienischen Behörden keine Zusicherung vorliege,
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dass das SEM mit Verfügung vom 8. Juli 2019 – am gleichen Tag eröffnet –
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien so-
wie den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, gemäss der Ab-
lehnung der italienischen Behörden an die niederländischen Behörden
vom (…) Juni 2019 sei dem Beschwerdeführer in Italien subsidiärer Schutz
gewährt worden,
dass die italienischen Behörden explizit darauf aufmerksam gemacht hät-
ten, dass im vorliegenden Fall die Dublin-III-VO nicht zur Anwendung ge-
lange, weshalb davon auszugehen sei, dass die italienischen Behörden
den subsidiären Schutzstatus des Beschwerdeführers weiterhin als gültig
erachten würden,
dass an dieser Feststellung auch die geltend gemachte (zwischenzeitlich
erfolgte) Rückkehr in das Heimatland nichts zu ändern vermöge,
dass gemäss den zur Verfügung stehenden Informationen das italienische
Aufenthaltsdokument zwar am (…) 2016 abgelaufen sei, dies jedoch nicht
zur Aufhebung des Status als subsidiär geschützte Person führe, da sich
die Bedingungen zur Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Ver-
längerung des subsidiären Schutzstatus nach Art. 19 der Richtlinie
2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezem-
ber 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) richten würden,
dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf den abgelaufenen italieni-
schen Aufenthaltstitel in Italien bei den zuständigen Behörden um eine Ver-
längerung des Dokumentes zu bemühen habe,
dass keine Hinweise dafür vorlägen, dass Italien seinen völkerrechtlichen
Verpflichtungen bei der Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers
nicht nachgekommen wäre und das entsprechende Verfahren nicht korrekt
durchgeführt hätte,
dass vorliegend zwar Anzeichen bestünden, dass der Beschwerdeführer
die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AIG
(SR 142.20) erfüllen würde, da er in Italien subsidiären Schutz erhalten
habe, indessen für ein allfälliges Wiedererwägungsgesuch des Asylent-
scheids mangels schutzwürdigem Interesse nicht die Schweiz, sondern Ita-
lien zuständig sei,
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dass der Beschwerdeführer nach Italien zurückkehren könne, ohne eine
Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulment-Prinzips zu befürchten,
da er über einen subsidiären Schutzstatus verfüge,
dass der von der Rechtsvertretung erwähnte Art. 8 des Rückübernahme-
abkommens, wonach sicherzustellen sei, dass die Einreise eines Gesuch-
stellers in den ersuchten Staat bewilligt werde, vorliegend keine Anwen-
dung finde, da dieser die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen
durch das Gebiet der Vertragsparteien regle,
dass aufgrund des zuerkannten subsidiären Schutzstatus nicht zu erwar-
ten sei, dass der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr nach Italien in
der Situation eines Asylsuchenden befinden werde und die eingereichten
Berichte ohnehin Dokumente mit allgemeinem Charakter ohne persönli-
chem Bezug zum Beschwerdeführer darstellten,
dass der Beschwerdeführer – handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertre-
terin – mit Eingabe vom 15. Juli 2019 gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Anwendbarkeit der Dublin-
III-VO sowie die Asylzuständigkeit der Niederlanden festzustellen, eventu-
aliter sei die Anwendbarkeit der Dublin-III-VO sowie die Asylzuständigkeit
der Schweiz festzustellen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurtei-
lung sowie zur Einholung einer rechtsgültigen und expliziten Bestätigung
betreffend die Wiederaufnahme in das italienische Staatsgebiet zurückzu-
weisen,
dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte,
dass er in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vorbrachte, das
Rückübernahmeabkommen finde keine Anwendung, da er sich seit seiner
Rückkehr aus Kamerun im Jahr 2019 nicht in Italien aufgehalten habe und
somit bereits der Wortlaut des Abkommens nicht erfüllt sei,
dass nicht nachvollziehbar scheine, inwiefern das SEM von einem gültigen
Aufenthaltstitel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 des Rückübernahmeabkom-
mens ausgehe, zumal dem Schreiben der italienischen Behörden vom
(…) Juni 2019 zu entnehmen sei, dass «die Aufenthaltserlaubnis – der sub-
sidiäre Schutzstatus des Beschwerdeführers – bereits seit 3 Jahren abge-
laufen» sei,
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dass es sich vorliegend mithin um eine Dublin-Konstellation handle und die
Anwendung der Dublin-III-VO angezeigt sei,
dass er sich im Jahr 2018 während mehr als drei Monaten in seinem Hei-
matland aufgehalten habe, was er hinreichend zu belegen vermöge, womit
er den Schengen/Dublin-Raum für mehr als drei Monate verlassen habe
und die Zuständigkeit von Italien somit erloschen sei,
dass seine Wiedereinreise und die Stellung eines neuen Asylgesuchs im
Schengen/Dublin-Raum folglich ein neues Asylverfahren ausgelöst habe
und demnach die Zuständigkeit der Niederlande gegeben sei,
dass bei einem Nichteintretensentscheid nach Art 31a Abs. 1 Bst. a-e
AsylG vorab eine Rückübernahmezusicherung einzuholen sei, sich jedoch
in den Akten der Vorinstanz keine entsprechende Zusage seitens der itali-
enischen Behörden befinde, zumal davon ausgegangen werden könne,
dass Italien den Antrag der Schweiz vom 17. Juni 2019 unbeantwortet ge-
lassen habe,
dass sich im Gegensatz zum Dublinverfahren, bei welchem das Nichtbe-
antworten eines Gesuchs um Aufnahme eine stillschweigende Stattgabe
des Ersuchens darstelle, bei der Auslegung des Wortlauts des Art. 6 Abs. 3
des Rückübernahmeabkommens nicht entnehmen lasse, dass bei Ausblei-
ben einer Antwort des ersuchenden Staates automatisch von dessen Zu-
stimmung beziehungsweise Aufnahme ausgegangen werden könne,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Juli 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass das SEM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG in der Regel nicht auf
ein Asylgesuch eintritt, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich
vorher aufgehalten haben,
dass das SEM mit E-Mail vom 17. Juni 2019 die italienischen Behörden
ersuchte, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen,
dass diese Anfrage des SEM – soweit bekannt – von den italienischen Be-
hörden bislang nicht beantwortet wurde, obwohl diese gemäss Art. 6 Abs. 3
des Rückübernahmeabkommens spätestens innerhalb von acht Tagen
hätten antworten müssen,
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dass mit dem SEM davon auszugehen ist, dass die italienischen Behörden
den subsidiären Schutzstatus des Beschwerdeführers nach wie vor als gül-
tig erachten,
dass es indessen unbestritten ist, dass die italienische Aufenthaltsbewilli-
gung am (…) 2016 abgelaufen ist,
dass nach dem Gesagten nicht feststeht, ob der Beschwerdeführer nach
Italien zurückkehren können wird, zumal keine Rückübernahmezusiche-
rung der italienischen Behörden vorliegt, welche eine Voraussetzung für
einen gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gefällten Nichteintretensent-
scheides bildet (vgl. dazu: Urteil des BVGer D-6109/2018 vom 28. Novem-
ber 2018 E. 5.3 und die Ausführungen in der Botschaft des Bundesrats zur
Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2004, BBl 2002 6845,
S. 6850 sowie S. 6884: „Die Möglichkeit, in einen Drittstaat zurückkehren
zu können, beinhaltet aber, dass dieser den Schweizer Asylbehörden ge-
genüber die Rückübernahme der asylsuchenden Person zugesichert
hat.“),
dass bei einer Person mit subsidiärem Schutzstatus insbesondere zu prü-
fen ist, ob die betreffende Person eine Aufenthaltsbewilligung hat oder ob
ein Aufenthaltsrecht bei Rückkehr besteht (vgl. Urteil des BVGer
D-6686/2014 vom 27. November 2014 S. 7), weshalb es vor der Fällung
eines Nichteintretensentscheids im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG
unerlässlich ist, ein korrektes Rückübernahmeersuchen zu stellen, und der
um Rückübernahme ersuchte Staat diesem zuzustimmen hat,
dass zusammenfassend der relevante Sachverhalt nicht vollständig und
rechtsgenüglich abgeklärt wurde
dass die erforderlichen Abklärungen den Rahmen des Beschwerdeverfah-
rens offensichtlich sprengen, weshalb es angezeigt erscheint, die Sache
gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zwecks Vornahme der erforderlichen Ab-
klärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen ist, soweit die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM be-
antragt werden,
dass die vorinstanzliche Verfügung vom 8. Juli 2019 aufzuheben ist und
die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung sowie zur
erneuten Beurteilung ans SEM zurückzuweisen ist,
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dass unter diesen Umständen nicht auf die weiteren Anträge in der Rechts-
mitteleingabe einzugehen ist,
dass angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch
um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind, weshalb das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung ebenfalls gegenstandslos wird,
dass dem vertretenen Beschwerdeführer keine Parteientschädigung aus-
zurichten ist, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche
Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen
vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl.
auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 8. Juli 2019 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachver-
haltsabklärung sowie zur erneuten Beurteilung ans SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Ritsatsang