Abtei lung IV
D-3593/2010
law/mah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A.__________, geboren (...),
Bosnien-Herzegowina,
(...)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 5. Mai 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3593/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Mai 2010 – eröffnet am 11. Mai
2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin vom 15. Januar 2010 nicht eintrat, die Weg-
weisung nach Slowenien verfügte, die Beschwerdeführerin – unter An-
drohung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen, den Kanton Luzern verpflichtete, die Wegweisungsverfügung
zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vor-
liegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und der Be-
schwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeich-
nis aushändigte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Mai 2010 (Datum
Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde einreichte und beantragte, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, Asyl zu ge-
währen, die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei die unent-
geltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und eventuell die aufschiebende Wir-
kung der Beschwerde wiederherzustellen,
dass die zuständige Behörde ferner im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat-
staat sowie jegliche Weitergabe von Daten an denselben zu unter-
lassen und sie bei einer eventuell bereits erfolgten Datenweitergabe in
einer separaten Verfügung zu informieren,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung ge-
stützt auf Art. 56 VwVG mit Verfügung vom 20. Mai 2010 vorsorglich
aussetzte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesver-
waltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem
die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurtei-
lung unterbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht
über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in:
Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52,
CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld
der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149),
dass die angefochtene Verfügung vom 17. März 2010 keine Regelung
betreffend Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl enthält,
dass mit den Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und Asyl zu gewähren, der Streitgegenstand in unzulässiger Weise
über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungs-
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gegenstand hinaus erweitert wird (vgl. AUER, a.a.O., S. 63; BGE 110 V
51 E. 3c), weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren mithin einzig zu prüfen ist,
ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und
es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM aufgrund des festgestellten EURODAC-Treffers in
Slowenien vom 18. Januar 2010 (vgl. act. A5/1) und dem Umstand,
dass Slowenien am 12. April 2010 dem Übernahmegesuch des BFM
vom 24. Februar 2010 gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Bst. o der Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), entsprach (vgl. act.
A17/1), Slowenien zu Recht als für die Durchführung des Asylver-
fahrens zuständig erachtet hat,
dass Slowenien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen,
Slowenien würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflich-
tungen halten,
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dass die Beschwerdeführerin um Durchführung des Asylverfahrens in
der Schweiz bittet und geltend macht, sie sei in Slowenien zweimal in
Behandlung gewesen (gemeint sind wohl Behandlungen auf der ortho-
pädischen Abteilung in einem Spital in Ljubljana [vgl. Act. A1/14 S. 8],
Anm. des Gerichts), sie sei aber schlecht behandelt worden, man habe
nur ihr Geld genommen, sei nicht daran interessiert gewesen, dass es
ihr besser gehe, und man habe sie auch als Mensch unhöflich be-
handelt, weil sie Bosnierin sei,
dass sich aus diesen Ausführungen und dem wenig substanziierten
Einwand, wonach sie wegen der dort erlittenen Behandlung und ihrer
Erlebnisse Angst habe, nach Slowenien zurückzukehren, nicht ableiten
lässt, dass die Beschwerdeführerin in Slowenien schutzlos Menschen-
rechtsverletzungen im Sinne Art. 3 EMRK ausgeliefert ist,
dass die Beschwerdeführerin ferner geltend macht, sie habe in
Slowenien keine Verwandten oder Freunde, während ihre in der
Schweiz lebende Tante sie in den vergangenen Wochen unterstützt
und ihr als alleinstehender Frau viel Sicherheit und Geborgenheit ge-
geben habe,
dass die Tante B.___________ (vgl. act.1/14 S. 4) nicht zum in Art. 2
Bst. i der Dublin-II-VO als "Familienangehörige" bezeichneten Per-
sonenkreis gehört, weshalb sich eine Zuständigkeit der Schweiz zur
Durchführung des Asylverfahrens auch nicht aus Art. 7 der Dublin-II-
VO ableiten lässt,
dass aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin nicht ge-
schlossen werden kann, zwischen ihr und ihrer Tante bestehe nebst
einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung ein beson-
deres Abhängigkeitsverhältnis (BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.), wel-
chem allenfalls unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK im Rahmen
des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Rechnung
zu tragen wäre,
dass aus den Akten auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die
einen Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahelegen wür-
den
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht einge-
treten ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundes-
amt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Slowenien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich be-
zeichnet hat,
dass das BFM gemäss Aktenlage bisher keine Daten an die heimat-
lichen Behörden weitergeleitet hat, weshalb der Eventualantrag der
Beschwerdeführerin, es sei darüber in einer separaten Verfügung zu
informieren, abzuweisen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch das
Bundesverwaltungsgericht – solche können nur für die Dauer des Be-
schwerdeverfahrens Wirkung entfalten – und das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aufgrund des direkten Ent-
scheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG –
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unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit – zufolge
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Der Antrag, es sei über vom BFM an die heimatlichen Behörden
weitergeleitete Daten in einer separaten Verfügung zu informieren,
wird abgewiesen.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: vorinstanzliche
Verfügung im Original und Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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