Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3593/2011
Urteil vom 6. Juli 2011
Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien A._______ B._______, geboren [...],
Volksrepublik China,
vertreten durch lic. iur. Michael Guidon,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Eigerplatz 5, 3007 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Familienzusammenführung mit B._______ B._______,
geboren [...], sowie den beiden gemeinsamen Kindern
C._______, geboren [...], und D._______, geboren [...],
Volksrepublik China; Verfügung des BFM vom 13. Juni 2011
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist chinesische Staatsbürgerin tibetischer Ethnie
und stammt aus E._______ im Kreis F._______ (Regierungsbezirk
Shigatse) im Autonomen Gebiet Tibet. Gemäss ihren Angaben verliess
sie Tibet beziehungsweise China am 3. Oktober 2009 in Richtung Nepal.
Am 24. Februar 2010 stellte sie in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses
wurde durch das Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom
4. Januar 2011 abgelehnt. Gleichzeitig anerkannte das BFM die
Beschwerdeführerin indessen als Flüchtling und ordnete wegen
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs deren vorläufige Aufnahme in
der Schweiz an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Eingabe an das BFM vom 3. März 2011 ersuchte die
Beschwerdeführerin darum, es sei ihr in Bezug auf ihren Ehemann sowie
die beiden gemeinsamen Kinder - die sich mutmasslich zur Zeit in Nepal
oder Indien aufhalten würden - der Familiennachzug in die Schweiz zu
gestatten.
C.
Mit Schreiben vom 15. März 2011 teilte das BFM der Beschwerdeführerin
im Wesentlichen mit, sie sei in der Schweiz als Flüchtling vorläufig
aufgenommen, weshalb das Gesuch um Familienzusammenführung bei
der kantonalen Migrationsbehörde einzureichen sei.
D.
Mit Eingabe an das BFM vom 6. Mai 2011 ersuchte die
Beschwerdeführerin darum, die Mitteilung vom 15. März 2011 in Form
einer anfechtbaren Verfügung zu erlassen.
E.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2011 trat das BFM auf das Gesuch um
Familienzusammenführung vom 3. März 2011 nicht ein, da das
Bundesamt für dessen Entgegennahme nicht zuständig sei.
F.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 23. Juni 2011 beim Bundesverwaltungsgericht an.
Dabei beantragte sie, die genannte Verfügung sei aufzuheben und das
Bundesamt sei anzuweisen, auf das Gesuch um
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Familienzusammenführung vom 3. März 2011 einzutreten. In
prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin darum, es sei ihr
die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Auf die
Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfü-
gungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren
betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates
vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und
Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
3.
Im vorliegenden Fall ist ausschliesslich zu prüfen, ob die Vorinstanz mit
der angefochtenen Verfügung auf das Gesuch um
Familienzusammenführung vom 3. März 2011 zu Recht nicht eingetreten
ist.
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3.1. Das BFM begründet sein Nichteintreten in der angefochtenen
Verfügung folgendermassen: Gemäss Art. 7 VwVG prüfe eine Behörde
ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Behörde, die sich als
unzuständig erachte, trete gemäss Art. 9 Abs. 2 VwVG durch eine
Verfügung auf die Sache nicht ein. Mit dem Gesuch um Familiennachzug
sei durch die Beschwerdeführerin keine Gefährdung ihres Kindes (sic)
geltend gemacht worden. Es handle sich somit um ein Gesuch um
Familienzusammenführung, das sich auf Art. 85 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) stütze. Da ein solches gemäss Art. 74 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201) bei der kantonalen Migrationsbehörde einzureichen
sei, sei das BFM für dessen Entgegennahme nicht zuständig. Des
Weiteren könne eine Behörde auf ein Gesuch nicht eintreten, wenn die
gesuchstellende Person den gesetzlich vorgegebenen Weg nicht
einhalte. Die Beschwerdeführerin sei durch das BFM schriftlich darauf
hingewiesen worden, dass sie sich mit ihrem Gesuch an die zuständige
kantonale Behörde zu wenden habe. Indem die Beschwerdeführerin auf
der Zuständigkeit des BFM beharrt habe, habe sie auch ihre
Mitwirkungspflicht verletzt, weshalb ein schutzwürdiges Interesse zu
verneinen sei.
3.2. In Bezug auf die genannte Begründung des BFM ist zunächst
festzustellen, dass offensichtlich nicht von einer verfahrensmässigen
Unzuständigkeit des Bundesamts für die Behandlung eines Gesuches um
Familiennachzug durch eine in der Schweiz als Flüchtling anerkannte und
vorläufig aufgenommene Person ausgegangen werden kann. Vielmehr ist
es das BFM, das - wie die Vorinstanz in ihrem Schreiben an die
Beschwerdeführerin vom 15. März 2011 selbst ausführte - für die Prüfung
eines solchen Gesuchs zuständig ist. Demgegenüber ist das Gesuch
zufolge Art. 74 Abs. 1 VZAE zwar bei der kantonalen Ausländerbehörde
einzureichen, welche zuhanden des BFM eine Stellungnahme zur Frage
abzugeben hat, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den
Familiennachzug gegeben sind. Indessen wird mit der genannten Norm
lediglich bestimmt, bei welcher Behörde das betreffende Verfahren
einzuleiten ist, und es ist schliesslich das Bundesamt selbst, welches den
Entscheid über die Gutheissung oder Ablehnung des Gesuchs zu treffen
hat. Der in der angefochtenen Verfügung vorgebrachte Einwand, das
Bundesamt sei nicht für die Entgegennahme des Gesuchs zuständig,
vermag an dessen eigentlichen Verfahrenszuständigkeit nichts zu
ändern. Schliesslich ist ergänzend festzuhalten, dass im Umstand, dass
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die Beschwerdeführerin auf der Zuständigkeit des BFM beharrt hat, auch
offensichtlich keinerlei Verletzung der Mitwirkungspflicht zu erkennen ist.
3.3. Nachdem die Zuständigkeit des BFM für die Prüfung und
Entscheidung des Gesuchs um Familiennachzug feststeht, ist das
Bundesamt zu Unrecht zum Schluss gelangt, auf das fragliche Gesuch
sei gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Richtigerweise
wäre durch die Vorinstanz vielmehr mittels einer prozessleitenden
Zwischenverfügung festzustellen gewesen, dass die Beschwerdeführerin
ihr Gesuch um Familiennachzug nicht an die verordnungsmässig
vorgesehene Behörde gerichtet hat, und zugleich wäre das Gesuch an
die tatsächlich zuständige kantonale Ausländerbehörde zu überweisen
gewesen.
3.4. Im Sinne einer Klarstellung ist im Übrigen festzuhalten, dass aus
dem in der angefochtenen Verfügung erwähnten Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-2182/2011 vom 24. Mai 2011 nicht
abgeleitet werden kann, in der vorliegenden Fallkonstellation sei auf ein
Gesuch um Familiennachzug nicht einzutreten.
4.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist.
Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und das BFM ist
anzuweisen, auf das Gesuch um Familienzusammenführung vom 3. März
2011 einzutreten und dessen Behandlung im Sinne der vorstehenden
Erwägungen und der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen zu
veranlassen.
5.
5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das mit der Beschwerdeschrift
gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweist sich somit als gegenstandslos.
5.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der
obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die
Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
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173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin wurde
keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird
indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden
Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt
werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind der Beschwerdeführerin Fr.
250.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung
zuzusprechen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das BFM
zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom
13. Juni 2011 wird aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, auf das Gesuch um
Familienzusammenführung einzutreten und im Sinne der Erwägungen zu
behandeln.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und an das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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