B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3593/2012
U r t e i l v o m 1 2 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 25. Juni 2012 / N .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 25. Mai 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Juni 2012 – eröffnet am 2. Juli
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den
Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juli 2012 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
die nachfolgend aufgeführten Anträge stellte: Die Verfügung des BFM sei
aufzuheben. Auf das Asylgesuch sei einzutreten. Die Flüchtlingseigen-
schaft sei anzuerkennen, und es sei Asyl zu gewähren. Es sei anzuord-
nen, dass der Beschwerdeführer zumindest aus humanitären Gründen in
der Schweiz bleiben dürfe. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. Es sei die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter sei die aufschiebende
Wirkung wiederherzustellen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich an-
zuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Her-
kunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen.
Eventualiter sei er bei bereits vollzogener Datenweitergabe als be-
schwerdeführende Person in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit wesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Juli 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochte-
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nen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden
Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge
nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19
Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1
Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren
Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung),
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dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung;
vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 16. Juni 2011 in Deutsch-
land ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das BFM die deutschen Behörden am 19. Juni 2012 um Übernahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-
Verordnung ersuchte,
dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 20. Juni
2012 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung zustimmten,
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Deutschland ein Asylge-
such eingereicht zu haben, und auch die Zuständigkeit dieses Mitglied-
staates unbestritten blieb,
dass die Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ vom 7. Juni 2012
ausführte, er sei seinem Asylverfahren Deutschland ungerecht behandelt
worden, weshalb er nun die Schweiz als zuständiges Land erachte,
dass er Deutschland verlassen habe, weil seine deutsche Ehefrau mit ei-
nem Dritten durchgebrannt sei und ein Kind von diesem erwarte, weshalb
nun seine zahlreichen in Deutschland lebenden Verwandten ihn (den Be-
schwerdeführer) penetrant dazu aufforderten, die beschmutzte Ehre mit
dem Blut seiner Ehefrau sauber zu waschen, er jedoch nicht die Absicht
habe, sich zu einem Ehrenmord drängen zu lassen,
dass derartige Vorbringen indessen nicht zu einer veränderten Betrach-
tungsweise zu führen vermögen,
dass er sich mit seinem Anliegen, in Deutschland nicht weiter von seinen
Verwandten zu Straftaten angestiftet zu werden, vertrauensvoll an die zu-
ständigen deutschen Behörden wenden kann,
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dass dem Anliegen des Beschwerdeführers, von seinen Verwandten
nichts mehr zu sehen oder zu hören, in Deutschland ohne Weiteres
Rechnung getragen werden kann, handelt es sich doch um einen flä-
chenmässig deutlich grösseren Staat als die Schweiz,
dass es somit auch keinen Anlass gibt, das Asylverfahren des Beschwer-
deführers aus humanitären Gründen in der Schweiz durchzuführen (vgl.
Art. 15 Dublin-II-VO), halten sich doch auch zwei Verwandte des Be-
schwerdeführers in der Schweiz auf (vgl. A4/10 Ziff. 3.02 S. 5), weshalb
sich an der geltend gemachten Problematik eines Aufenthalts in Deutsch-
land durch die Verlegung des Aufenthaltsorts in die Schweiz grundsätzlich
nichts ändern würde,
dass der Beschwerdeführer ferner keine ernsthaften und konkreten An-
haltspunkte geltend macht, wonach Deutschland den Grundsatz des Non-
Refoulements nicht achten und seine internationalen Verpflichtungen da-
durch verletzen würde, dass es den Beschwerdeführer in ein Land zu-
rückweist, in dem sein Leben, seine körperliche Integrität oder seine Frei-
heit ernsthaft gefährdet wären, oder in dem er gezwungen würde, sich in
ein solches Land zu begeben,
dass er im Übrigen anlässlich der Befragung vom 7. Juni 2012 keine sol-
chen Befürchtungen vorbrachte,
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Deutschland seine völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhalts-
punkte nicht umgestossen wurde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 - 7.5
S. 637 - 639),
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine konkrete und
ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte,
dass seine Überstellung nach Deutschland gegen Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) oder eine andere völkerrechtliche Verpflich-
tung der Schweiz verstosse,
dass unter den gegebenen Umständen keinerlei Hindernisse, insbeson-
dere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig er-
scheinen lassen,
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dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass Deutschland somit für die Prüfung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und ent-
sprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder
aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
dass auch das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang
mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat durch den direkten Ent-
scheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien bereits Daten an den Hei-
matstaat übermittelt worden, weshalb auf das Begehren um entsprechen-
de Offenlegung nicht einzugehen ist,
dass des Weiteren mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige In-
struktion auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist,
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dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unab-
hängig von der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: