B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3593/2015
Ur t e i l vom 2 . F eb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan LL.M.,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Mai 2015 / N (…).
D-3593/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die aus Äthiopien stammende Beschwerdeführerin suchte am 7. Okto-
ber 2009 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 3. Januar 2013 –
eröffnet am 7. Januar 2013 – stellte das damalige Bundesamt für Migration
(BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) fest, dass die Beschwer-
deführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte das Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz so-
wie den Wegweisungsvollzug an. Gegen diese Verfügung erhob die Be-
schwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Januar 2013 Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht. Mit dem Urteil D-250/2013 vom 10. Oktober 2013
wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab.
A.b Mit Eingabe vom 25. November 2013 stellte die Beschwerdeführerin ein
zweites Asylgesuch beim damaligen BFM. Zum einen machte sie in der Ein-
gabe geltend, aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten für die Organisation
X._______ drohe ihr in Äthiopien eine politische Verfolgung, weshalb sie als
Flüchtling anzuerkennen sei. Ausserdem brachte sie vor, es sei ihr nicht zu-
mutbar nach Äthiopien zurückzukehren, weil keine Aussicht auf finanzielle
oder persönliche Unterstützung durch ihre Verwandten in der Schweiz und
in Äthiopien bestehe. Mit ihrem zweiten Asylgesuch reichte die Beschwer-
deführerin neben einer Mitgliederbestätigung der Organisation X._______
und einigen Fotos von Versammlungen bzw. Demonstrationen dieser Orga-
nisation ein auf den 23. November 2013 datiertes Schreiben ihrer in der
Schweiz lebenden Tante R._______ zu den Akten, in welchem diese be-
scheinigt, die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien nicht
finanziell unterstützen zu können.
A.c Am 4. Mai 2015 befragte das SEM die Beschwerdeführerin nach Art. 29
Abs. 1 AsylG ein zweites Mal zu ihren Asylgründen. Die Beschwerdeführerin
bestätigte anlässlich dieser Anhörung die Asylgründe, welche sie im ersten
Asylgesuch geltend gemacht hatte (vgl. hierfür die umfangreiche Sachver-
haltsdarstellung im Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-250/2013 vom
10. Oktober 2013), und brachte darüber hinaus vor, sie engagiere sich exil-
politisch bei der Organisation X._______ (B5, Fragen 22–25). Sie machte
überdies geltend, sie könne aus verschiedenen Gründen nicht nach Äthio-
pien zurückkehren (B5, F43). Sie könne nicht auf familiäre Unterstützung
zählen. Ohne eine solche Unterstützung und ohne finanzielle Mittel habe sie
in Äthiopien keine Überlebenschance. Sie habe überdies weder in Äthiopien
noch in der Schweiz eine Ausbildung abschliessen können, absolviere aber
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Seite 3
nun in der Handelsschule den Kurs Buchhaltung. Sie habe die Hoffnung,
finanziell unabhängig zu sein, wenn sie diese Ausbildung abschliesse.
B.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2015 – eröffnet am 8. Mai 2015 – stellte das SEM
fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispo-
sitivziffer 1) und wies demzufolge auch das zweite Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin ab (Dispositivziffer 2). Zudem ordnete es die Wegweisung
(Dispositivziffer 3) und den Wegweisungsvollzug an (Dispositivziffer 4) und
beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositiv-
ziffer 5).
C.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen
Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In materieller Hin-
sicht beantragte die Beschwerdeführerin, die Dispositivziffern 3-5 der ange-
fochtenen Verfügung (betreffend die Wegweisung und den Wegweisungs-
vollzug) seien aufzuheben (1) und die vorläufige Aufnahme der Beschwer-
deführerin sei anzuordnen (2). In prozessualer Hinsicht beantragte die Be-
schwerdeführerin, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten (3), zudem
sei ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbei-
stand zu bestellen (4). Mit der Eingabe reichte die Beschwerdeführerin ein
Arztzeugnis von Dr. med. N._______ vom 7. Dezember 2013 zu den Akten,
in welchem bescheinigt wird, dass die Beschwerdeführerin an einer schwe-
ren Migräne leide. Zeitweise träten auch Symptome einer abdominalen Mig-
räne auf. Die Erkrankung sei behandelbar aber nicht heilbar. Die Beschwer-
deführerin benötige eine regelmässige medizinische Behandlung und geeig-
nete Medikamente, wobei eine solche Behandlung im Herkunftsland der Be-
schwerdeführerin "nicht gewährleistet sein dürfte".
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2015 teilte der zuständige Instruktions-
richter der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Abschluss des Verfahrens
in der Schweiz abwarten. Zudem wies er die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege, um Bestellung eines unentgeltlichen Rechts-
beistands und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab
und forderte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen
auf, bis zum 17. Juli 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen.
D-3593/2015
Seite 4
E.
Der Kostenvorschuss wurde am 10. Juli 2015 fristgerecht einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zustän-
dig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungs-
ersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine
solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, wes-
halb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG).
D-3593/2015
Seite 5
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich einzig gegen die Dispositivziffern 3-
5 der Verfügung des SEM vom 6. Mai 2015. Nicht angefochten sind die Dis-
positivziffern 1 und 2. Der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens be-
schränkt sich mithin auf die Frage der Wegweisung und des Vollzugs der
Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien.
5.
5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver-
fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Voll-
zug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Auf Beschwerdeebene ficht sie zwar die Anordnung der Wegweisung
an, macht aber keinerlei Gründe geltend, welche der Anordnung der Weg-
weisung im Wege stehen würden. Auch aus den Akten sind keine solchen
Gründe ersichtlich. Namentlich fällt die Beziehung der Beschwerdeführerin
zu ihrer in der Schweiz lebenden und hier aufenthaltsberechtigten Tante
nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, zumal keine beson-
deren Abhängigkeiten bestehen (Urteil des EGMR Slivenko gegen Lettland
vom 9. Oktober 2003, Grosse Kammer, 48321/99, Recueil CourEDH 2003-
X, § 97; zuletzt Urteil des EGMR A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015,
39350/13, § 49). Ein potenzieller Anspruch auf eine kantonale Aufenthalts-
bewilligung aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens be-
steht deshalb nicht. Die Wegweisung wurde folglich zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.) und die
vorinstanzliche Verfügung ist insoweit zu bestätigen.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
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Seite 6
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung un-
terworfen werden
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem die Vo-
rinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint hat und
die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Verfügung insoweit nicht ange-
fochten hat, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück-
schiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rück-
kehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem As-
pekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3 Sodann sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwer-
deführerin für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNO-
Ausschusses gegen Folter müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam-
mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin macht aller-
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Seite 7
dings keinerlei solche Risiken geltend. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
6.3.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zumutbarkeit des Ausweisungs-
vollzugs festgehalten, Äthiopien habe am 12. Dezember 2000 mit Eritrea ein
Friedensabkommen unterzeichnet. Seit dem Waffenstillstand vom Juni 2000
hätten beide Länder trotz sporadischem Wiederaufflackern des Grenzkon-
fliktes darauf verzichtet, ihre unterschiedlichen Standpunkte mit militärischer
Gewalt durchzusetzen. In Äthiopien herrsche heute weder Krieg noch Bür-
gerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG. Aus den Akten ergäben sich auch keine individuellen Gründe,
welche einen Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar erschei-
nen liessen. Die Beschwerdeführerin sei eine gesunde junge Frau mit zehn-
jähriger Schulbildung und ihre beruflichen und sozialen Reintegrationsmög-
lichkeiten seien als positiv zu bewerten. Die Beschwerdeführerin habe bis
zu ihrer Ausreise im Jahr 2009 immer zusammen mit Verwandten gelebt,
und es sei davon auszugehen, dass sie auch nach ihrer Rückkehr über ein
tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfüge. Die Behauptung
der Beschwerdeführerin, sie habe mit ihrer in Äthiopien gebliebenen Tante
keinen Kontakt mehr, weil diese die Beschwerdeführerin gegen ihren Willen
habe verheiraten wollen, sei von der Hand zu weisen, da dieses Vorbringen
sich als unglaubhaft erwiesen habe. Es sei deshalb davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin nach wie vor auf ihr verwandtschaftliches Be-
ziehungsnetz zurückgreifen könne und auch nicht damit rechnen müsse,
nach ihrer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation zu geraten.
6.3.2 Dem hält die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde entgegen, sie
verfüge zwar über eine zehnjährige Schulbildung, weise aber in Äthiopien
keine Arbeitserfahrung auf. Sie habe lediglich in Dubai während kurzer Zeit
als Hausmädchen gearbeitet. Hinzu komme, dass sie unter einer schweren
Migräne mit mehrmals monatlich auftretenden Anfällen leide. Es träten auch
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Seite 8
Symptome einer abdominalen Migräne auf. Die Erkrankung erfordere eine
regelmässige medizinische Behandlung, die nach dem mit der Beschwerde
eingereichten Arztzeugnis von Dr. med. N._______ in Äthiopien nicht ge-
währleistet sei. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz verfüge die Be-
schwerdeführerin über kein tragfähiges Beziehungsnetz in Äthiopien. Sie
könne im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien nicht mit der Unterstützung
ihrer Tante rechnen, zumal diese ihr gegenüber schlecht eingestellt sei. Zu
ihrer Verwandten Z._______ habe die Beschwerdeführerin keinen Kontakt
mehr und sie wisse nicht, ob Z._______ noch lebe. Andere Verwandte be-
sitze die Beschwerdeführerin in Äthiopien nicht. Aus dem Umstand, dass sie
bis 2009 bei Verwandten gelebt habe, könne deshalb nicht darauf geschlos-
sen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr über ein trag-
fähiges Beziehungsnetz verfüge. Zudem könne sie auch nicht mit der finan-
ziellen Unterstützung ihrer in der Schweiz lebenden Tante rechnen, zumal
diese dazu – wie schriftlich bestätigt – nicht in der Lage sei. Sie werde bei
einer Rückkehr nach Äthiopien nicht imstande sein, sich eine Existenz auf-
zubauen, womit sie der lebensbedrohlichen Situation für alleinstehende
Frauen in Äthiopien ausgeliefert würde. Ihr drohten bei einer Rückkehr nach
Äthiopien eine Notlage und eine konkrete Gefährdung. Der Wegweisungs-
vollzug sei unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände unzumutbar. Die
vorinstanzliche Verfügung sei in Bezug auf den Wegweisungsvollzug unan-
gemessen (Art. 49 lit. c VwVG) und unverhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV)
und folglich rechtswidrig. In Anerkennung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sei die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 1 AsylG zu ver-
fügen.
6.3.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der
Wegweisung nach Äthiopien grundsätzlich zumutbar. Die allgemeine Lage
in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation
allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung all-
gemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE
2012/25, E. 8.3 m.w.H.). Dies stellt auch die Beschwerdeführerin nicht in
Abrede. Vorliegend gilt es folglich lediglich zu prüfen, ob die Beschwerde-
führerin bei einem Vollzug der Wegweisung unter Berücksichtigung ihrer in-
dividuellen Situation als alleinstehende Frau in Äthiopien einer "konkreten
Gefahr" im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre.
6.3.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzurteil BVGE
2011/25 eine generelle Lagebeurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien vorgenommen und sich insbesondere
D-3593/2015
Seite 9
zur sozioökonomischen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien ge-
äussert. Das Urteil hält fest, dass nicht verheiratete, alleinlebende Frauen
von der Gesellschaft – auch der städtischen – nicht akzeptiert würden. Na-
mentlich gehe die Gesellschaft davon aus, dass solche Frauen auf der Su-
che nach sexuellen Abenteuern seien. Für alleinstehende Frauen sei es da-
her schwierig, ohne Hilfe von Bekannten eine Wohnung zu finden. Die Ar-
beitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba liege zwischen 40 und 55 %. Be-
günstigende Faktoren, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhten, dass eine
Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne,
seien eine höhere Schulbildung, ein Leben in der Stadt, finanzielle Mittel,
Unterstützung durch ein soziales Netzwerk und der Zugang zu Informatio-
nen. Ohne diese begünstigenden Voraussetzungen blieben Frauen oft nur
Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken bärgen, so beispielsweise in der
Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen
der Gewalt ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.5).
6.3.3.2 Selbst wenn man mit der staatlichen Arbeitslosigkeitsstatistik davon
ausgeht, dass die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba seit dem
Grundsatzurteil BVGE 2011/25 von 40 bis 55 % auf 31,8 % gesunken ist
(vgl. Federal Democratic Republic of Ethiopia, Statistical Agency: Statistical
Report on the 2014 Urban Employment Unemployment Survey, Oktober
2014, S. 231,
vey_2014>, abgerufen am 26. Januar 2016), hat sich an der grundsätzlichen
Benachteiligung von Frauen in der äthiopischen Gesellschaft und insbeson-
dere in der äthiopischen Wirtschaft nichts Wesentliches geändert (vgl. U.S.
Department of State [USDOS]: Country Report on Human Rights Practices
2014 – Ethiopia, 25. Juni 2015, S. 29 f.,
, abgerufen am
26. Januar 2016; United Nations Development Programme [UNDP]: National
Human Development Report 2014 – Ethiopia, S. 23,
, abgeru-
fen am 26. Januar 2016). Der Gender Gap Report des World Economic Fo-
rum aus dem Jahr 2015 weist zwar aus, dass sich die Stellung von Frauen
in Äthiopien seit 2006 in allen gemessenen Bereichen (ökonomische Parti-
zipation, Bildung, Gesundheit, politische Beteiligung) verbessert hat. Die
ökonomische Partizipation von Frauen verharrt allerdings auf einem ver-
gleichsweise tiefen Niveau (World Economic Forum: The Global Gender
Gap Report 2015, S. 168 f.,
/docs/GGGR2015/cover.pdf>, abgerufen am 26. Januar 2016). Es
trifft also nach wie vor zu, dass die äthiopische Gesellschaft männlich domi-
niert ist und Frauen aufgrund ihres Geschlechts in verschiedener Hinsicht
D-3593/2015
Seite 10
diskriminiert werden (Overseas Development Institute [ODI]: Transforming
the lives of girls and young women – Case study: Ethiopia, 08.2013, S. 42,
les/8820.pdf>, abgerufen am 26. Januar 2016). Von der Diskriminierung be-
sonders betroffen sind (alleinstehende) Frauen in ländlichen Gebieten, die
über wenig finanzielle Möglichkeiten verfügen und ein tiefes Bildungsniveau
aufweisen (ODI, a.a.O., S. 42). Solche alleinstehende Frauen finden ohne
ein tragfähiges soziales Netzwerk selbst in den Städten kaum ökonomischen
Anschluss und arbeiten unter teilweise menschenunwürdigen Bedingungen
(vgl. ATNAFU/OUCHO/ZEITLYN, Poverty, Youth and Rural-Urban Migration in
Ethiopia, Migrating out of Poverty – Working Paper 17, Juli 2014, S. 13 f.
m.w.H.,
17---atnafu-oucho-zeitlyn-2014-poverty-youth-and-rural-urban-migration-in-
ethiopia.pdf&site=354>, abgerufen am 26. Januar 2016).
6.3.3.3 Verschiedene Berichte weisen gleichzeitig übereinstimmend darauf
hin, dass die äthiopische Regierung in Zusammenarbeit mit internationalen
Organisationen und Nichtregierungsorganisationen Massnahmen ergriffen
hat, welche auf die Verminderung der Geschlechterdiskriminierung abzielen,
und dass hierbei schon kleinere Verbesserungen erzielt werden konnten
(vgl. ODI, a.a.O., S. 43 f.; UNDP, a.a.O., S. 23 f.). Ausserdem weist Äthiopien
– angetrieben durch staatliche Investitionen – schon seit längerer Zeit eine
der höchsten Wirtschaftswachstumsraten des afrikanischen Kontinents aus
(vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 9. Oktober 2014, Äthiopiens ehrgei-
zige Infrastrukturprojekte,
zige-infrastrukturprojekte-1.18400566>, abgerufen am 26. Januar 2016).
Dieses Wirtschaftswachstum kommt einer vergleichsweise breiten Bevölke-
rungsschicht zugute (The Africa Report: Ethiopia Country Profile 2015 – Suc-
cesses and strains in the balance,
East/ethiopia-country-profile-2015-successes-and-strains-in-the-ba-
lance.html>, abgerufen am 26. Januar 2016).
6.3.3.4 Unter Berücksichtigung all dieser Informationen ist die in BVGE
2011/25 etablierte Praxis zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Äthiopien im Hinblick auf alleinstehende Frauen zwar zu bestätigen. Das
Gericht nimmt allerdings gleichzeitig die Anstrengungen zur Verbesserung
der sozioökonomischen Stellung von Frauen in Äthiopien und das anhal-
tende Wirtschaftswachstum in Äthiopien (vgl. Urteil des BVGer E-3137/2014
vom 29. September 2015, E. 6.3.4) zur Kenntnis und berücksichtigt die dar-
aus resultierenden Fortschritte im Einzelfall.
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Seite 11
6.3.3.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat seit dem Grundsatzurteil BVGE
2011/25 auf Basis der dort erwähnten begünstigenden Faktoren für die Wie-
dereingliederung – tragfähiges soziales Netz, höhere Schulbildung, Berufs-
erfahrung, Leben in der Stadt und finanzielle Ressourcen – eine differen-
zierte Rechtsprechung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs allein-
stehender Frauen nach Äthiopien entwickelt. In der Praxis am meisten Ge-
wicht zugemessen wurde dem Kriterium des tragfähigen sozialen Netzes.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bestehen eines solchen Netzes
mehrfach verneint, wenn die Beschwerdeführerinnen lange Zeit landesab-
wesend waren (Urteile des BVGer E-5207/2012 vom 19. November 2013,
E. 4.4 und E-4069/2013 vom 20. August 2013, E. 5.3.3) und ein soziales
Netz – sofern überhaupt möglich – erst wieder hätte aufgebaut werden müs-
sen (Urteil des BVGer D-2098/2014 vom 21. August 2014, E. 8.4). Umge-
kehrt nahm es ein tragfähiges soziales Netz trotz langer Landesabwesenheit
an, wenn mehrere Geschwister sowie die Mutter zumindest vermutungs-
weise nach wie vor in Äthiopien leben (Urteil des BVGer E-4072/2013 vom
11. November 2013, E. 5.4.5). Aus der Unglaubhaftigkeit der Ausführungen
einer Beschwerdeführerin zu ihrer familiären Situation in Äthiopien hat das
Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund eines neunjährigen Schul-
besuchs in Addis Abeba auf das Vorhandensein eines tragfähigen sozialen
Netzes geschlossen (Urteil des BVGer E-3137/2014 vom 29. September
2015, E. 6.3.4). Die Kriterien der höheren Schulbildung, der Berufserfahrung
und der verfügbaren finanziellen Mittel hatten in der Rechtsprechung bis jetzt
für sich allein genommen kein ausschlaggebendes Gewicht und wurden in
die Abwägung auch nur teilweise einbezogen.
6.3.3.6 Ergänzend zu den in BVGE 2011/25 entwickelten Kriterien, hat das
Bundesverwaltungsgericht die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
der Tendenz bejaht, wenn die Beschwerdeführerin ihre "prägenden Kinder-
und Jugendjahre" bis ins junge Erwachsenenalter in Äthiopien verbracht
hatte (vgl. Urteile des BVGer E-4072/2013 vom 11. November 2013, E. 5.4.5
und D-3856/2015 vom 3. September 2015, E. 6.4.3). Weiter waren in allen
Fällen, in denen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verneint
wurde, psychische und teilweise auch physische Beschwerden gegeben.
Zum einen Teil wäre deren Behandlung in Äthiopien nicht sichergestellt ge-
wesen (vgl. Urteile des BVGer E-5390/2011 vom 22. November 2011, E. 6.6,
E-5207/2012 vom 19. November 2013, E. 4.3 und D-4778/2013 vom 9. Ja-
nuar 2014, E. 4.3), zum anderen Teil hätten die physischen und psychischen
Probleme die Arbeitssuche in Äthiopien weiter erschwert (vgl. Urteile des
BVGer D-6210/2012 vom 31. Januar 2014, E. 6.3.3 sowie D-2098/2014,
D-3593/2015
Seite 12
E. 8.4). Die medizinische Behandlungsbedürftigkeit für sich allein vermag al-
lerdings – Ausnahmefälle vorbehalten – den Ausweisungsvollzug nicht zu
verhindern. So wurde in einem Urteil der Vollzug der Wegweisung bestätigt,
obwohl die Beschwerdeführerin an einem Vitamin B12-Mangel litt, welcher
nach ärztlichen Angaben ohne medizinische Behandlung zu Demenz hätte
führen können. Das Bundesverwaltungsgericht zog in Erwägung, dass der
Vollzug unter Berücksichtigung einer medizinischen Rückkehrhilfe zumutbar
sei, zumal die Beschwerdeführerin über ein tragfähiges soziales Netz, eine
höhere Schulbildung und Berufserfahrung verfüge und deshalb ihre soziale
und ökonomische Wiedereingliederung als möglich erscheine (Urteil des
BVGer E-4072/2013 vom 11. November 2013, E. 5.4.5). In einem anderen
Fall wurde die Behandelbarkeit einer juvenilen Myoklonusepilepsie und psy-
chischer Probleme in Äthiopien bejaht, weshalb die medizinischen Be-
schwerden dem Wegweisungsvollzug nach Äthiopien nicht entgegenstan-
den (Urteil des BVGer D-4404/2014 vom 5. Februar 2015, E. 8.4.3).
6.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-250/2013 vom 10. Ok-
tober 2013 bereits festgestellt, dass die persönliche Situation der Beschwer-
deführerin nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
spricht. Namentlich hat es ausführlich dargelegt, dass die Beschwerdefüh-
rerin in Addis Abeba mindestens zu Beginn auf ein tragfähiges Beziehungs-
netz zurückgreifen könne, dass ihre in der Schweiz lebende Tante sie bei
Bedarf finanziell unterstützen könne, dass sie eine gute Schulbildung besitze
und sich in der Schweiz zusätzliche Fremdsprachen- und Computerkennt-
nisse angeeignet habe. Eine allfällige Rückkehrhilfe könne ihr die Reintegra-
tion in Äthiopien ebenfalls erleichtern. Mit der Bereitschaft nach Dubai be-
ziehungsweise in die Schweiz zu reisen, habe die Beschwerdeführerin zu-
dem ein beachtliches Mass an Selbständigkeit und eine hohe Anpassungs-
fähigkeit bewiesen (a.a.O., E. 4.2.3). Diese Einschätzung ist rechtskräftig.
Das Gericht wird auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin deshalb nur
insoweit eingehen, als eine Veränderung der Sachlage seit dem erwähnten
Entscheid eine Prüfung nahelegt.
6.3.4.1 Die Beschwerdeführerin macht in der vorliegend zu beurteilenden
Beschwerde zwar geltend, ihre Tante B._______ sei ihr gegenüber negativ
eingestellt, was sie auch gegenüber ihrer in der Schweiz lebenden Tante
R._______ geäussert habe. Zudem habe sie keinen Kontakt mehr zu ihrer
Verwandten Z._______ und wisse nicht, ob diese noch lebe. Dem ist entge-
genzuhalten, dass die in der Schweiz lebende Tante der Beschwerdeführerin
in ihrem Schreiben vom 23. November 2013 darauf hingewiesen hat, dass
sie im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien weder
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die Beschwerdeführerin direkt, noch ihre Schwester B._______ (die Tante
der Beschwerdeführerin) unterstützen könne. Dies deutet darauf hin, dass
es der Beschwerdeführerin – entgegen ihren Ausführungen in der Beschwer-
deschrift – möglich ist, zu ihrer Tante B._______ nach Äthiopien zurückzu-
kehren. Überdies geht das Gericht davon aus, dass sich die Beschwerde-
führerin in ihrer prägenden zehnjährigen Schulzeit in Addis Abeba auch ein
soziales Netz ausserhalb der Verwandtschaft hat aufbauen können, auf wel-
ches sie bei der Rückkehr nach Äthiopien im Bedarfsfall zurückgreifen
könnte.
6.3.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging im Urteil D-250/2013 vom
10. Oktober 2013, E. 4.2.3, davon aus, dass die in der Schweiz lebende
Tante der Beschwerdeführerin letztere bei einer Rückkehr nach Äthiopien
finanziell unterstützen könne. Die Beschwerdeführerin hat ihrem zweiten
Asylgesuch indes ein Schreiben ihrer Tante beigelegt, nach welchem diese
zu einer solchen Unterstützung nicht in der Lage wäre. Nachdem die finan-
zielle Situation einer wegzuweisenden Person – wie oben dargestellt – für
sich allein genommen kein ausschlaggebendes Kriterium für die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ist, und die Beschwerdefüh-
rerin bei ihrer Rückkehr ausserdem einen Antrag auf finanzielle Rückkehr-
hilfe stellen kann (Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über
Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), fällt dies allerdings nicht ins
Gewicht.
6.3.4.3 Auch das Vorbringen, die Beschwerdeführerin könne nicht auf Ar-
beitserfahrung in Äthiopien zurückgreifen, verfängt nicht. Wie das Bundes-
verwaltungsgericht im Urteil D-250/2013 vom 10. Oktober 2013, E. 4.2.3,
zutreffend dargelegt hat, konnte sich die Beschwerdeführerin während ihres
Aufenthalts in der Schweiz unter anderem Fremdsprachen- und Computer-
kompetenzen aneignen. Ausserdem hat sie an der Handelsschule nach ei-
genen Angaben einen Kurs "Buchhaltung" absolviert, welcher zwischenzeit-
lich abgeschlossen sein dürfte (B5, F43). In der Schweiz konnte sie ver-
schiedentlich Arbeitserfahrungen sammeln. Angesichts ihres Ausbildungs-
standes und der beruflichen Erfahrungen dürfte die Beschwerdeführerin in
der wachsenden Wirtschaft Äthiopiens Kompetenzen besitzen, die gesucht
sind.
6.3.4.4 Schliesslich vermögen auch die geltend gemachten Migräneatta-
cken der Beschwerdeführerin nichts am Gesamtbild zu ändern. Zum einen
bringt die Beschwerdeführerin diese medizinischen Beschwerden im vorlie-
genden Verfahren zum ersten Mal vor. Das Gericht geht davon aus, dass die
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Beschwerdeführerin ihre medizinischen Probleme schon früher geltend ge-
macht hätte, wenn diese sie in ihrem Alltag stark beeinträchtigen würden.
Nachdem die Beschwerdeführerin in der Schweiz verschiedene Ausbildun-
gen absolviert hat und auch schon arbeitstätig war (vom 19. Mai 2014 bis
zum 3. Oktober 2014 beim Verein T._______, davor beim Unternehmen
C._______), ist auszuschliessen, dass die mit Arztzeugnis vom 7. Dezem-
ber 2013 diagnostizierte schwere Migräne den beruflichen Anschluss der
Beschwerdeführerin in Äthiopien verhindern würde. Zum anderen ist nach
Erkenntnissen des Gerichts in Addis Abeba die Behandlung einer schweren
Migräne – wenn auch unter erschwerten Bedingungen – möglich. Es exis-
tieren einige Neurologen und Kopfwehspezialisten, die eine Migräne adä-
quat behandeln können (MENGISTU/ALEMAYEHU, Prevalence and burden of
primary headache disorders among a local community in Addis Ababa, Ethi-
opia, in: The Journal of Headache and Pain, 14 (1), 2013,
30.pdf>, abgerufen am 26. Januar 2016). So verfügt beispielsweise das
St. Paul's Hospital in Addis Abeba über eine neurologische Abteilung, in wel-
cher die Behandlung der Migräne der Beschwerdeführerin – entgegen dem
ärztlichen Attest von Dr. med. N._______ vom 7. Dezember 2013 – gewähr-
leistet ist. Die zur Behandlung von Migräne verwendeten Medikamente (na-
mentlich Triptane) sind in Addis Abeba zwar kaum erhältlich. Allerdings kann
die Beschwerdeführerin solche Medikamente im Rahmen der medizinischen
Rückkehrhilfe beanspruchen, womit zumindest für die Zeit nach ihrer Rück-
kehr die Versorgung mit Medikamenten sichergestellt ist (vgl. in diesem Zu-
sammenhang Urteil des BVGer E-4072/2013 vom 11. November 2013,
E. 5.4.4). Es ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Ge-
richts der Vollzug der Wegweisung selbst dann zumutbar wäre, wenn die
medizinische Behandlung nicht lebenslang sichergestellt ist (vgl. BVGE
2009/2 E. 9.3.4). Insgesamt bestehen damit auch in dieser Hinsicht keine
Gründe, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen
liessen.
6.3.5 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin liegen im vorlie-
genden Fall also durchaus begünstigende Faktoren vor, welche eine beruf-
liche Integration der Beschwerdeführer in Äthiopien als realistisch erschei-
nen lassen. Zunächst einmal stammt die Beschwerdeführerin nach eigenen
Angaben aus der Grossstadt Addis Abeba, wo die Erwerbsmöglichkeiten
besser sind als in ländlichen Regionen. In Übereinstimmung mit der Vo-
rinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rück-
kehr auf ein tragfähiges Beziehungsnetz wird zurückgreifen können. Wäh-
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rend ihres Aufenthalts in der Schweiz hat sich die Beschwerdeführerin wert-
volle Kompetenzen aneignen können, welche ihr die Integration auf dem
äthiopischen Arbeitsmarkt erleichtern werden. Die medizinischen Beschwer-
den der Beschwerdeführerin sind in Äthiopien – wenn auch unter erschwer-
ten Bedingungen – behandelbar und verhindern eine berufliche Integration
in keiner Weise. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erachtet das
Gericht den Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien für die Beschwerde-
führerin als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedo-
kumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie voll-
ständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich über-
prüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der am 10. Juli 2015 in gleicher Höhe einbezahlte
Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: