B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3593/2018
law/fes
Ur t e i l vom 2 6 . Jun i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Thurgau,
Gesuchstellerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Fristwiederherstellungsgesuch;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-2438/2018 vom 4. Juni 2018.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM mit Verfügung vom 29. März 2018 das Asylgesuch der Ge-
suchstellerin vom 5. November 2015 ablehnte und die Wegweisung aus
der Schweiz verfügte, jedoch den Vollzug der Wegweisung wegen Unzu-
mutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 26. April 2018 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischen-
verfügung vom 11. Mai 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zufolge Aussichts-
losigkeit der Beschwerde abwies und die Gesuchstellerin aufforderte, bis
zum 28. Mai 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen mit
der Androhung, ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass die Gesuchstellerin den geforderten Kostenvorschuss von Fr. 750.–
innert Frist nicht leistete, weshalb das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
D-2438/2018 vom 4. Juni 2018 in Anwendung von Art. 111 Bst. b AsylG auf
die Beschwerde nicht eintrat,
dass die Gesuchstellerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom
20. Juni 2018 beim Bundesverwaltungsgericht um Wiederherstellung der
Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses im Sinne von Art. 24
Abs. 1 VwVG ersuchte,
dass sie mit dem Gesuch ein Schreiben vom 7. Juni 2018 von B._______,
Koordinatorin Asylwesen, Stadt C._______, einreichte, dem eine Übersicht
über Zahlungsaufträge und ein Kontrolljournal über Zahlungen der (…)
C._______ vom 20. Juni 2018 beilag,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 VGG für
die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügung des SEM nach
Art. 5 VwVG zuständig ist,
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dass diese Zuständigkeit auch die Beurteilung von Gesuchen um Wieder-
herstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG umfasst, bei de-
nen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihand-
lung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. EGLI PATRICIA,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2.
Aufl. 2016, N 6 zu Art. 24 S 498),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG),
dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des Bundesverwaltungs-
gerichts in der Regel in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen
entscheiden und diese Regel auch für Gesuche um Wiederherstellung ei-
ner Frist im Sinne von Art. 24 VwVG gilt,
dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine ungenutzt verstrichene gesetzliche
oder richterliche Frist wieder hergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder
dessen Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist
zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach
Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshand-
lung nachholt,
dass die Gesuchstellerin geltend macht, wie dem beigelegten Schreiben
von Frau B._______ zu entnehmen sei, habe diese ihr am 23. Mai 2018
versprochen, den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– einzubezah-
len,
dass sie erst nach Ausfällung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
D-2438/2018 vom 4. Juni 2018 respektive nach dessen Zustellung an den
Rechtsvertreter Kenntnis darüber erhalten habe, dass der Kostenvor-
schuss nicht bezahlt worden sei,
dass Frau B._______ im Schreiben vom 7. Juni 2018 eingesteht, dass sie
es versäumt hat, den Kostenvorschuss innert Frist einzuzahlen,
dass das Gesuch um Wiederherstellung der Frist vom 20. Juni 2018 damit
offensichtlich rechtzeitig und im Übrigen begründet eingereicht wurde,
dass die versäumte Rechtshandlung – Einzahlung des Kostenvorschusses
– gemäss dem eingereichten Zahlungsauftrag am 21. Juni 2018 nachge-
holt wurde,
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dass demzufolge die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG
vorliegend erfüllt sind, weshalb auf das Gesuch um Wiederherstellung der
Beschwerdefrist einzutreten ist,
dass die Fristwiederherstellung dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseiti-
gen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldetem Fristversäumnis
erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 24
N 1),
dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive
Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrem Vertre-
ter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, wie etwa im Falle von
Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung,
dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung recht-
fertigen können, welche dann vorliegen, wenn der – objektiv betrachtet –
Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zu-
folge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht richtig ein-
zuschätzen vermag, ohne dass ihm eine Vernachlässigung der nach Treu
und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit vorgeworfen werden könnte,
dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für
sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Vo-
raussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. zum Ganzen STE-
FAN VOGEL, a.a.O. Art. 24 N 10 ff.),
dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend ge-
machten Wiederherstellungsgrunds zwar ein weiter Spielraum eingeräumt
ist, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfah-
rensgangs ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden darf,
dass sich die Gesuchstellerin indessen das schuldhafte Verhalten eines
Vertreters oder einer beigezogenen Hilfsperson anrechnen lassen muss
(vgl. zum Ganzen STEFAN VOGEL, a.a.O. Rz. 7 ff. zu Art. 24) beziehungs-
weise der Gesuchstellerin und ihrem Vertreter auch Fehler ihrer Hilfsper-
sonen angerechnet werden (vgl. BERNARD MAITRE/VANESSA THALMANN
[FABIA BOCHSLER] in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Zürich 2009, Art. 24 N 12),
dass dem Schreiben von Frau B._______ vom 7. Juni 2018 zu entnehmen
ist, dass sie nach einer Nabelbruchoperation vom 7. Mai 2018 am 22. Mai
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2018 ihre Arbeitstätigkeit trotz Schmerzen und grosser Arbeitslast wieder
aufgenommen hat, der Mann der Gesuchstellerin tags darauf Frau
B._______ darum ersuchte, den Kostenvorschuss einzuzahlen, sie jedoch
aufgrund weiterer Termine vergessen hat, den Auftrag zur Bezahlung des
Kostenvorschusses der Buchhaltung zu übergeben,
dass Frau B._______ demnach am 23. Mai 2018 nicht mehr ärztlich krank-
geschrieben war und das Fristversäumnis somit nicht auf eine Krankheit
oder einer falschen Einschätzung der Situation, sondern auf die hohe Ar-
beitsbelastung zurückzuführen ist,
dass vorliegend mithin die Nichteinhaltung der Frist zur Bezahlung des
Kostenvorschusses aus objektiver Sichtweise auf nicht schützenswerter
Nachlässigkeit beruht,
dass bei allem Verständnis für den im Gesuch erhobenen Einwand, die
Gesuchstellerin treffe keine Schuld und sie würde durch die schuldhafte
Handlung von Frau B._______ einen nicht wieder gut zu machenden Nach-
teil erleiden, sich die Gesuchstellerin das Versäumnis ihrer Hilfsperson als
ihr eigenes anrechnen lassen muss, da – wie erwähnt – die blosse Unacht-
samkeit einer Hilfsperson aus Gründen der Rechtssicherheit sowie der Ver-
fahrensdisziplin nicht zur Wiederherstellung einer Frist im Sinne von Art. 24
Abs. 1 VwVG führen kann,
dass somit weder objektive noch subjektive Gründe vorliegen, welche die
Gesuchstellerin beziehungsweise deren Hilfsperson davon abgehalten ha-
ben, den Kostenvorschuss innert Frist einzuzahlen,
dass demzufolge das Fristwiederherstellungsgesuch vom 20. Juni 2018
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– der Ge-
suchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der am 21. Juni 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.– zur
Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskos-
ten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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