B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3595/2012
Ur t e i l vom 1 3 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
E._______, geboren (...),
F._______, geboren (...),
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Pia Dennler-Hager, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Juni 2012 / N_______.
D-3595/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, eigenen Angaben zufolge aus G._______
(Gemeinde H._______; Beschwerdeführer A._______ [nachfolgend: Be-
schwerdeführer]) respektive I._______ (Beschwerdeführerin B._______
[nachfolgend: Beschwerdeführerin]) stammende Roma kosovarischer
Staatszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in J._______, verliessen ihren
Heimatstaat am 17. September 2010 auf dem Landweg und reisten über
ihnen unbekannte Länder am 19. September 2010 illegal in die Schweiz
ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
K._______ um Asyl nachsuchten, anschliessend ins EVZ L._______ trans-
feriert und dort am 1. Oktober 2010 summarisch befragt wurden.
Die Beschwerdeführenden führten dabei im Wesentlichen an, sie seien mit
ihren jeweiligen Familien nach Kriegsausbruch im Jahre 1999 von
G._______ (Beschwerdeführer) respektive M._______ (Beschwerdeführe-
rin) bei J._______ nach N._______ geflohen, wo sie in einer Flüchtlings-
unterkunft gelebt hätten. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführe-
rin hätten in der Folge im Jahre 2001 in O._______ nach Brauch geheiratet
und in den Jahren (...), (...) und (...) seien die Kinder C._______,
D._______ und E._______ zur Welt gekommen. Im Jahre 2007 habe sie
das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UN-
HCR) nicht mehr unterstützen wollen, worauf sie O._______ nach achtjäh-
rigem Aufenthalt in N._______ hätten verlassen müssen. Nach der Rück-
kehr nach Kosovo hätten sie sich in den Heimatort des Beschwerdeführers
begeben, wo sie aber das Haus der Familie zerstört und nicht bewohnbar
vorgefunden hätten. Dort lebende Albaner hätten sie beschimpft und mit
Steinen nach ihnen geworden, wobei der Beschwerdeführer von einem
dieser Steine an der linken Kopfseite getroffen worden sei. In der Folge
seien sie mit einem Bus nach J._______ gefahren, um abzuklären, ob sie
im Dorf der Beschwerdeführerin leben könnten. Da deren Haus ebenfalls
total zerstört gewesen sei, hätten sie sich in das Quartier P._______ bei
J._______ begeben, wo sie eine leere Baracke in Besitz genommen und
wo sich weitere rund dreissig Roma-Häuser befunden hätten. Die dort le-
benden Albaner hätten jedoch den Beschwerdeführer nicht in Ruhe gelas-
sen und bei wiederholten Gelegenheiten geschlagen, so insbesondere im
(...), als er in der Stadt auf Arbeitssuche gewesen sei. Zudem hätten die
Albaner gedroht, ihn zu töten, falls er den Vorfall den Behörden melde.
Zwei Monate sei er wegen dieses Übergriffs bettlägerig gewesen. Zudem
seien Albaner oft bei ihrem Quartier vorbeigefahren und hätten in die Luft
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geschossen. Ferner hätten sie wegen ihrer Volkszugehörigkeit vergeblich
versucht, ihren Sohn C._______ in der Schule registrieren oder ihre Kinder
ärztlich untersuchen zu lassen. Man habe ihnen diese Rechte verweigert
und ihnen gesagt, sie sollten Kosovo verlassen. Im Jahre (...) sei dann
Sohn F._______ zur Welt gekommen. Einige Tage respektive etwa eine
Woche vor ihrer Ausreise seien fünf maskierte Männer bei ihnen zu Hause
in der Absicht erschienen, die Beschwerdeführerin zu vergewaltigen. Einer
der Männer habe mit der Pistole auf den Beschwerdeführer gezielt und die
anderen vier hätten dessen Hände auf den Rücken gefesselt. Da die Be-
schwerdeführerin und die Kinder geweint und geschrien hätten, hätten die
Männer von ihrem Vorhaben Abstand genommen, ihnen jedoch eine Wo-
che Frist zum Verlassen des Landes eingeräumt, ansonsten sie wieder-
kommen und die Familie umbringen würden. Aus Angst vor den Drohungen
respektive weil sie und die anderen im Quartier lebenden Roma gegen die
Albaner nichts hätten ausrichten können, hätten sie die Übergriffe nicht bei
der Polizei gemeldet. Zwei beziehungsweise vier Tage nach dem letzten
Vorfall seien sie aus Kosovo ausgereist.
Mit Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2010 wurden die Beschwerde-
führenden für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton
Q._______ zugewiesen.
A.b Am 18. Oktober 2010 liess das BFM durch die Schweizer Vertretung
in Pristina Abklärungen gemäss aArt. 41 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) durch-
führen. Mit Schreiben der Schweizer Vertretung in Pristina vom 3. No-vem-
ber 2010 wurde der Vorinstanz das Abklärungsergebnis übermittelt.
A.c Am 7. September 2011 wurden die Beschwerdeführenden vom BFM
angehört. Dabei führte der Beschwerdeführer in Ergänzung zu seinen bis-
herigen Angaben an, in Kosovo keine Verwandten mehr zu haben, da sein
Vater und sein Bruder mittlerweile in R._______ leben würden. Das Haus
in G._______ stehe zwar noch, es sei jedoch nicht mehr bewohnbar, zumal
Tiere in diesem Haus gehalten worden seien. Er habe in Kosovo nicht ge-
arbeitet respektive jedes Mal, wenn er nach einer Arbeit gesucht habe, hät-
ten ihn Albaner geschlagen. Sie seien von Nachbarn respektive von einem
ebenfalls in P._______ wohnhaften Onkel seiner Frau namens S._______
mit Nahrungsmitteln unterstützt worden. Sozialhilfe vom Staat habe er
keine erhalten respektive er habe sich nirgends anmelden lassen. Sein Va-
ter habe ihm drei Mal Geld geschickt, jedoch habe er dieses Geld bei der
Post wegen fehlender Identitätsdokumente nicht abheben können. Da er
damals als verschollen gegolten habe, habe er vom UNHCR keine Hilfe
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erhalten. Anlässlich der Befragung habe er sich diesbezüglich falsch aus-
gedrückt. Zwei oder drei Wochen respektive einen Monat vor ihrer Ausreise
in die Schweiz seien unter zwei Malen maskierte Männer zu ihnen nach
Hause gekommen. Das erste Mal seien sie geschlagen und mit dem Tod
bedroht sowie aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Das zweite Mal
habe man ihn gefragt, warum er und seine Familie noch immer in Kosovo
seien. Man habe ihn daraufhin an einen Stuhl gefesselt und dann beab-
sichtigt, seine Frau in seiner Anwesenheit zu vergewaltigen. Da seine Frau
und die Kinder laut geschrien hätten, sei seine Frau losgelassen worden
und die Männer hätten ihm vier Tage Zeit gegeben, um das Land zu ver-
lassen, ansonsten er und seine Familienangehörigen alle umgebracht wür-
den. Der Onkel seiner Frau, S._______, habe einen Albaner gefunden,
dem er ein Stück Land seines Schwiegervaters habe verkaufen können. Er
habe das Geld genommen und einen Schlepper gesucht. Insgesamt sei er
drei oder vier Mal von Albanern heftig zusammengeschlagen worden. Fer-
ner wurde dem Beschwerdeführer das Abklärungsergebnis der Schweizer
Vertretung in Pristina vom 3. November 2010 zur Kenntnis gebracht und
diesem die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äussern.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits brachte ergänzend vor, ihr Onkel
S._______ und andere Nachbarn hätten sie mit Nahrungsmitteln unter-
stützt. In Kosovo hätten sie sich aus Angst vor Repressalien nicht registrie-
ren lassen können, da sie nach ihrer Rückkehr aus N._______ von den
Albanern gehasst worden seien und man ihnen zu verstehen gegeben
habe, dass sie unerwünscht seien und man sie auch mit dem Tod bedroht
habe. Ihr Vater, der vor Jahren nach T._______ ausgewandert sei, habe im
Jahre (...) ihr restliches Land in M._______ verkauft, da er dieses nicht
mehr benötigt habe. Das Geld habe sie in der Folge vom Käufer des Lan-
des erhalten und für ihre Ausreise benutzt. Die Beschwerdeführerin wurde
mit dem Abklärungsergebnis der Schweizer Vertretung in Pristina vom
3. November 2010 konfrontiert, wonach unter anderem herausgefunden
worden sei, dass die Beziehungen zwischen den Albanern und den Ashkali
und Roma in P._______ relativ gut seien, was den Aussagen der Be-
schwerdeführerin widerspreche.
Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden wird, soweit we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Seite 5
A.d Am 15. Dezember 2011 liess das BFM durch die Schweizer Vertretung
in Pristina nochmals Abklärungen gemäss aArt. 41 Abs. 1 AsylG durchfüh-
ren. Mit Schreiben der Schweizer Vertretung in Pristina vom 17. Januar
2012 wurde der Vorinstanz das Abklärungsergebnis übermittelt.
A.e Mit Schreiben des BFM vom 19. März 2012 wurde den Beschwerde-
führenden der wesentliche Inhalt der Anfrage des Bundesamtes an die
Schweizer Vertretung in Pristina vom 15. Dezember 2011 sowie des Abklä-
rungsergebnisses 17. Januar 2012 zur Kenntnis gegeben und ihnen gleich-
zeitig die Gelegenheit eingeräumt, sich bis zum 5. April 2012 dazu verneh-
men zu lassen. Die Beschwerdeführenden liessen mit Schreiben vom
4. April 2012 dem BFM ihre Stellungnahme zukommen.
B.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2012 – eröffnet am 6. Juni 2012 – lehnte das
BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, ordnete ihre Wegwei-
sung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde darge-
legt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügten. Bezüglich des
Wegweisungsvollzugs stellte die Vorinstanz fest, dass eine Rückführung
der Beschwerdeführenden nach Kosovo als zulässig, zumutbar und mög-
lich erachtet werden könne.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 5. Juli 2012
erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung
Beschwerde und beantragten, es seien die Dispositivziffern 1 und 2 der
angefochtenen Verfügung aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und die Asylgesuche seien gutzuheissen, eventuell sei das
Verfahren zur Vornahme ergänzender Abklärungen an das BFM zurückzu-
weisen, eventuell sei in Aufhebung der Dispositivziffer 3 der angefochtenen
Verfügung die Vorinstanz anzuweisen, sie in der Schweiz vorläufig aufzu-
nehmen, und ersuchten in prozessualer Hinsicht um Durchführung eines
zweiten Schriftenwechsels, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde, um Abnahme der vom BFM angesetzten Ausreisefrist, um
Zusprechung einer angemessenen Prozessentschädigung und eventuell
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.
1 und 2 VwVG sowie um Erlass des Kostenvorschusses. Auf die Begrün-
dung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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Seite 6
Ihrer Eingabe legten die Beschwerdeführenden (Auflistung Beweismittel)
bei. Gleichzeitig stellten sie die Nachreichung weiterer Beweismittel zum
schulischen Verhalten der Kinder und zum Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers sowie eine Dokumentation über Menschenrechtsverlet-
zungen an der Mutter des Beschwerdeführers im Jahre (...) in N._______
in Aussicht.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 26. Juli 2012 teilte das
Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit, dass sie den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften, weshalb auf den
Verfahrensantrag um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht wei-
ter eingegangen zu werden brauche, da der Beschwerde schon von Ge-
setzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und die Vor-instanz im
angefochtenen Entscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen habe. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest,
dass offensichtlich weder von den Beschwerdeführenden selber noch von-
seiten der von diesen mandatierten Rechtsvertreterin bei der dafür zustän-
digen Vorinstanz ein Gesuch um Akteneinsicht gestellt worden sei, sondern
erst mit der Beschwerde (sinngemäss) die Gewährung von Akteneinsicht
beantragt werde, weshalb das BFM aufgefordert wurde, den Beschwerde-
führenden Einsicht in die entscheidwesentlichen Akten des Asylverfahrens
zu gewähren und anschliessend die Vorakten an das Bundesverwaltungs-
gericht zu retournieren. Den Beschwerdeführenden wurde Gelegenheit ge-
geben, bis am 15. August 2012 eine ergänzende Beschwerdebegründung
einzureichen, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der bestehenden Ak-
tenlage entschieden werde. Sie wurden überdies aufgefordert, bis zum er-
wähnten Datum die in Aussicht gestellten Beweismittel nachzureichen, an-
sonsten das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt werde. Das Ge-
such um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen und die
Behandlung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses auf einen späteren Zeitpunkt (nach Ablauf der
angesetzten Frist) verwiesen.
E.
Mit Eingabe vom 15. August 2012 ersuchten die Beschwerdeführenden für
die Einreichung der Stellungnahme und der in Aussicht gestellten Beweis-
mittel um eine Fristerstreckung von zehn Tagen respektive bis zum 26. Au-
gust 2012. Dieser Eingabe lagen Kopien diverser Beweismittel (Nennung
Beweismittel) bei.
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Seite 7
F.
Die Beschwerdeführenden legten mit Eingabe vom 21. August 2012 die in
Aussicht gestellten weiteren Beweismittel (Auflistung weitere Beweismittel)
ins Recht. Zudem wiesen sie darauf hin, dass die in Aussicht gestellte Do-
kumentation (Filmkassette) über Menschenrechtsverletzungen an der Mut-
ter des Beschwerdeführers im Jahre (...) in N._______ eingetroffen sei,
aber noch übersetzt werden müsse und nachgereicht werde.
G.
Mit Eingabe vom 27. August 2012 reichten die Beschwerdeführenden ihre
ergänzende Beschwerdebegründung zu den Akten, unter Beilage der in
Aussicht gestellten Filmkassette.
H.
Am 3. September 2012 gewährte das BFM den Beschwerdeführenden er-
gänzende Akteneinsicht in die eingeholten Botschaftsberichte mit dem Hin-
weis, dass die geheim zu haltenden Stellen abgedeckt worden seien.
I.
Mit Eingabe vom 28. November 2012 reichten die Beschwerdeführenden
eine Stellungnahme zu den ihnen neu zugänglich gemachten Akten (Bot-
schaftsberichte, etc.) zu den Akten und beantragten, es sei eine öffentliche
Parteiverhandlung anzuordnen, sie seien in Abänderung der Dispositivzif-
fer 3 der angefochtenen Verfügung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen
und eventuell sei das Verfahren zur Vornahme ergänzender Abklärungen
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie schränkten ihre ursprünglichen
Rechtsbegehren auf die Frage des Vollzugs der Wegweisung ein, respek-
tive zogen ihre Anträge, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen
und in der Schweiz Asyl zu gewähren, zurück. Dieser Eingabe legten die
Beschwerdeführenden verschiedene Internetberichte zu Kosovo und den
dort lebenden Minderheiten, insbesondere der Roma, zum Schriftenwech-
sel mit der Vorinstanz vom 7. August 2012 und vom 3. September 2012 mit
Unterlagen sowie Skizzen des Fluchthauses in J._______ bei.
J.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 10. Dezember 2012 wurde die
Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 Abs. 1 VwVG zu einem Schriften-
wechsel eingeladen.
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Seite 8
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. Dezember 2012 beantragte die Vor-in-
stanz die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, dass die Beschwerde-
schrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, wel-
che eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und hielt im
Ergebnis an ihren Erwägungen im angefochtenen Entscheid vollumfäng-
lich fest.
L.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2013 wurde den Beschwerdeführenden die
vorinstanzliche Vernehmlassung zugestellt und ihnen gleichzeitig die Mög-
lichkeit eingeräumt, bis zum 28. Januar 2013 eine Replik einzureichen.
M.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden
für die Einreichung einer Replik um Fristerstreckung bis zum 11. Februar
2013.
N.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2013 wurde dem Fristerstreckungsgesuch
entsprochen und den Beschwerdeführenden Gelegenheit eingeräumt, bis
am 11. Februar 2013 eine Replik einzureichen.
O.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2013 reichten die Beschwerdeführenden ihre
Replik inklusive diverser Beweismittel (Auflistung Beweismittel) und dem
Beilagenverzeichnis ein. In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführenden
an den mit Eingabe vom 29. November 2012 modifizierten Anträgen fest.
Zudem stellten sie das Begehren, es sei der Entscheid des BFM betreffend
U._______(N_______), eines Bruders des Beschwerdeführers, der zu-
sammen mit seiner Familie in der Schweiz die vorläufige Aufnahme erhal-
ten habe, zu den Akten zu nehmen
P.
Mit Verfügung vom 4. März 2013 wurden die Beschwerdeführenden aufge-
fordert, für die Einsicht in den Entscheid bezüglich U._______ und seiner
Familie respektive für die Aufnahme dieses Entscheides in die Akten des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zum 19. März 2013 eine Voll-
macht von U._______ und sämtlichen anderen vom fraglichen Entscheid
betroffenen erwachsenen Personen sowie die genauen Personalien und
D-3595/2012
Seite 9
Asylverfahrensnummern aller vom Asylentscheid erfassten Personen bei-
zubringen, wobei bei ungenutzter Frist das Verfahren in der gesetzlich vor-
gesehenen Weise weitergeführt werde.
Q.
Mit Eingabe vom 19. März 2013 teilten die Beschwerdeführenden mit,
U._______ habe es abgelehnt, eine entsprechende Vollmacht zu erteilen.
Trotzdem spreche nichts dagegen, den vorinstanzlichen Entscheid betref-
fend U._______ beizuziehen. Inwieweit dieser Entscheid mit dem sie be-
treffenden Urteil materiell zu koordinieren sei, werde das Gericht entschei-
den müssen.
R.
Mit Eingaben vom 10. Juni 2013 und 5. September 2013 reichten die Be-
schwerdeführenden weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet
(AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.
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1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen (vgl. Ziffer 2.)
– einzutreten.
1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich infolge mit Eingabe vom 28. No-
vember 2012 erklärten Rückzugs der Begehren um Asylgewährung und
mithin um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lediglich gegen die Zif-
fern 3 und 4 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 4. Juni 2012. Die
Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (betreffend
Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) sind somit in Rechtskraft er-
wachsen. Das Gleiche gilt ebenso für die Ziffer 3 des Dispositivs der BFM-
Verfügung vom 4. Juni 2012 (Anordnung der Wegweisung an sich), da die
Wegweisung nach gesetzlicher Konzeption die Regelfolge nach Ablehnung
des Asylgesuchs oder Nichteintreten auf dasselbe darstellt (vgl. Art. 44
AsylG). Demzufolge ist auf den mit Eingabe vom 28. November 2012 ge-
stellten Antrag, sie seien in Abänderung der Dispositivziffer 3 der angefoch-
tenen Verfügung (Wegweisung als solche) in der Schweiz vorläufig aufzu-
nehmen, nicht einzutreten, zumal die Anordnung des Wegweisungsvoll-
zugs in Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung enthalten ist und
die Ersatzmassnahme der vorläufigen Aufnahme ohnehin nur dann greift,
wenn ein Vollzug der Wegweisung (und nicht die Wegweisung als solche)
als nicht zulässig, nicht zumutbar oder als nicht möglich zu erachten ist
(Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG [SR 142.20]). Im Folgenden
ist daher nur zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu
Recht angeordnet hat.
3.
D-3595/2012
Seite 11
3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
3.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlings-
eigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 S. 502).
3.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Begründung zum Wegweisungsvollzug im
Wesentlichen aus, ein solcher sei als zulässig, zumutbar und möglich zu
erachten. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
AsylG sei vorliegend nicht anwendbar und es bestünden auch keine An-
haltspunkte für drohende Nachteile im Sinne von Art. 3 EMRK, weshalb der
Wegweisungsvollzug zulässig sei. Weiter würden weder die im Heimat-
staat herrschende politische Situation noch andere – individuelle – Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kosovo spre-
chen. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass grundsätzlich von
Amtes wegen zu prüfen sei, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig, zu-
mutbar und möglich sei. Diese Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen je-
doch an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG), welche
auch die Sustanziierungslast tragen würden. Die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden würden sich als unglaubhaft erweisen, respektive es
habe nicht festgestellt werden können, wo sich die Beschwerdeführenden
ab den Jahren (...) aufgehalten hätten. Es könne daher nicht Sache der
Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu for-
schen. Die Beschwerdeführenden hätten daher die Folgen ihrer mangel-
haften Mitwirkung zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen
sei, es würden einer Wegweisung nach Kosovo keine Vollzugshindernisse
entgegenstehen. Ebenso wenig könne es Sache der Asylbehörden sein,
nach allfälligen Wegweisungshindernissen in anderen (hypothetischen)
Herkunftsländern der Beschwerdeführenden zu forschen. In diesem Zu-
sammenhang sei erwähnt, dass die Abklärungen der Botschaft ergeben
hätten, das Elternhaus des Beschwerdeführers in G._______ sei zwar be-
schädigt, dieses könnte aber mit finanzieller Hilfe wieder aufgebaut wer-
den. Die Beschwerdeführenden könnten folglich nach G._______ zurück-
kehren. Dem Bericht der Botschaft sei zu entnehmen, dass sich – gemäss
den Aussagen der albanischen Nachbarn – der Vater des Beschwerdefüh-
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Seite 12
rers in G._______ nichts zu Schulden habe kommen lassen. Die Be-
schwerdeführenden hätten sich diesbezüglich anlässlich ihrer Stellung-
nahme vom 4. April 2012 nicht geäussert. Ergänzend sei anzuführen, dass
– neben der Rückkehrhilfe, die in der Schweiz beantragt werden könne –
die kosovarische Regierung einen Reintegrationsfonds geschaffen habe,
welcher für Personen wie die Beschwerdeführenden, die nach Kosovo zu-
rückkehrten, Geld ausschütte. Zudem verfügten sie über mehrere Ver-
wandte im Ausland, von denen eine gewisse finanzielle Hilfe erwartet wer-
den könne. Überdies stellten blosse soziale und wirtschaftliche Schwierig-
keiten, wie namentlich der Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von
welchen die ansässige Bevölkerung betroffen sei, keine existenzbedro-
hende Situation dar, welche den Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat
als unzumutbar erscheinen liesse, weshalb auch allfällige wirtschaftliche
Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegenstünden. Die
vier Kinder der Beschwerdeführenden seien zwischen (...)- und (...)jährig
und alle in O._______ respektive Kosovo geboren. Deren Anschluss an die
Eltern sei aufgrund ihres jungen Alters noch gross und diese dürften ihre
wichtigsten Bezugspersonen sein. Daher und vor allem aufgrund des rela-
tiv kurzen Aufenthaltes in der Schweiz könne nicht von einer derart starken
Integration in der Schweiz gesprochen werden, welche unter Umständen
eine Entwurzelung im Heimatland zur Folge haben könnte. Hinzu komme,
dass die Kinder der Beschwerdeführenden den grössten Teil ihres bisheri-
gen Lebens in ihrem angestammten Kulturkreis verbracht hätten. Durch die
Nähe zu ihren Eltern dürften folglich auch sie mit dem Kulturkreis der Eltern
vertraut sein. Hinsichtlich des Kindeswohls sei festzuhalten, dass nicht von
einer Entwurzelung der Kinder im Heimatland ausgegangen werden
müsse, so dass der Wegweisungsvollzug aufgrund des Kindswohls nicht
als unzumutbar zu beurteilen sei. Die schulpflichtigen Kinder könnten die
Schule in Kosovo fortsetzen, zumal es nicht den Tatsachen entspreche,
dass Roma-Kindern der Zugang zur Schule verwehrt wäre. Ausserdem sei
der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
3.4 Demgegenüber hielten die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitte-
leingabe und in ihrer Beschwerdeergänzung vom 27. August 2012 zum an-
geordneten Wegweisungsvollzug im Wesentlichen fest, eine Rückkehr in
das elterliche Haus des Beschwerdeführers in G._______ sei als nicht
möglich zu erachten, zumal zunächst das angeblich gute Einvernehmen
zwischen Albanern und den im Dorf lebenden Minderheiten bezweifelt wer-
den müsse, der Beschwerdeführer gar nicht Eigentümer der Liegenschaft
sei, sondern sein Vater, weshalb dieser ihm einen Erbvorbezug gestatten
müsste, um als Grundeigentümer überhaupt ein entsprechendes Gesuch
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Seite 13
zum Erhalt von Reparaturgeldern stellen zu können, sich der Vater jedoch
auf den Standpunkt stelle, das Haus stehe dem ältesten Sohn zu, und sie
zudem diverse bürokratische Hürden zu bewältigen hätten. Ein Vollzug der
Wegweisung sei derzeit nicht möglich, weil sie nicht über gültige Ausweise
verfügten, welche im Sinne des Rückübernahmeabkommens Kosovo ver-
pflichten würde, sie als "Staatsangehörige" aufzunehmen. Sie würden sich
als staatenlos betrachten und hätten nur ihre serbischen "Flüchtlingsaus-
weise" besessen. Der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stünden die
gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers sowie das Kindeswohl
entgegen. Die vier Kinder hätten bisher im Übermass unter inkonsistenten
und unsicheren Lebensumständen gelitten und würden bei einer erzwun-
genen Rückkehr quasi aus dem "Paradies" (der Schweiz) verjagt und in
ärmliche, elende Verhältnisse geschickt, wo eine erneute Destabilisierung,
mutmassliche weitere Fluchterfahrungen, Entfremdung und ein Dasein
ohne schulische Entwicklung drohen würden. Dass ihre Familie nach einer
Rückkehr mit grösster Wahrscheinlichkeit unter der Arbeitslosigkeit leiden
und in absehbarer Frist kein Anspruch auf Sozialhilfe mehr bestehen
würde, sei einer gesunden Entwicklung der Kinder nicht eben förderlich.
Bezüglich des Beschwerdeführers sei in gesundheitlicher Hinsicht anzu-
führen, dass dieser momentan im Rahmen der ambulanten Behandlung
am (...) die Chance habe, sich psychisch zu stabilisieren. Eine erzwungene
Rückkehr würde jedoch eine massive psychische Dekompensation bewir-
ken und das Risiko einer Selbstgefährdung sei von fachärztlicher Seite be-
reits bejaht worden. Er sei vor der Ausreise mehreren ethnisch motivierten
Übergriffen ausgesetzt gewesen und habe die Bedrohung von Leib und
Leben – des eigenen und desjenigen der Familienangehörigen – erlitten
und sei dadurch traumatisiert worden. Es sei fraglich, ob die Beschwerde-
führerin stark genug sei, alleine für die Familie – und dabei vornehmlich für
die Kinder – zu sorgen. Es sei nicht zu erkennen, dass die Vorinstanz ihre
Lebensumstände einigermassen realistisch eingeschätzt oder umfassend
abgeklärt hätte. Es gehe nicht an, dass ihre Kinder befürchten müssten, im
Heimatland grösste materielle Not und – etwa als Folge von Mangelernäh-
rung – gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erleiden. Insgesamt sei da-
her ein Wegweisungsvollzug weder als möglich noch als zumutbar zu er-
achten.
Weiter brachten die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 28. No-
vember 2012 zu den edierten Berichten der Botschaft – soweit mit Blick auf
den Wegweisungsvollzug relevant – ergänzend vor, sie seien nicht sicher,
ob das abgebildete Gebäude überhaupt ihr "Fluchthaus" gewesen sei, zu-
D-3595/2012
Seite 14
mal dieses inzwischen zur Bauruine verkommen sei. Irritierend sei jeden-
falls, dass der Onkel der Beschwerdeführerin S._______ bei beiden Abklä-
rungen der Botschaft gar nicht anwesend gewesen sei; eine persönliche
Befragung desselben wäre wünschenswert gewesen, da dieser am besten
über ihre Situation Bescheid gewusst habe und auch mit dem Verkauf des
väterlichen Grundstücks in M._______ betraut gewesen sei. Ferner be-
stünden Schwierigkeiten in der praktischen Umsetzung einer Rückkehr, so
insbesondere wegen der Armut beziehungsweise des Fehlens von materi-
ellen Mitteln oder möglichen Einkünften. Finanzielle Hilfe aus dem Fonds
der Wiederaufbauhilfe scheitere praktisch an bürokratischen Hürden res-
pektive am fehlenden Willen der Verantwortlichen, die Gelder überhaupt
oder innert nützlicher Frist freizugeben. Der Beschwerdeführer habe keine
Kenntnis davon gehabt, dass sein Vater vor zirka (...) Jahren von
R._______ nach Kosovo gereist sein soll im Bestreben, die Liegenschaft
in G._______ zu verkaufen. Auch wenn die Beschwerdeführerin versuchen
werde, die Familie zusammenzuhalten und mit den Kindern über die Run-
den zu kommen, sei der Beschwerdeführer wegen der traumatisierenden
Erlebnisse respektive seiner damit einhergehenden beeinträchtigten Psy-
che angreifbar sowie ein ideales Opfer in einer tendenziell fremdenfeindli-
chen Gesellschaftsordnung und vermöchte sich in einem ihnen ungünstig
gesinnten Umfeld nicht zu behaupten. Deswegen müssten sie bei einer
Rückkehr ihr vorheriges Wanderleben in und um Kosovo wieder aufneh-
men. Sie, der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin, hätten keine
Schulbildung genossen und infolge des Kriegs auch keinen Beruf erlernen
können. Die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid mit keinem Wort begrün-
det, wie sie im Falle einer Rückkehr ihren Lebensunterhalt sollten bestrei-
ten können. Dem Beschwerdeführer bleibe wohl nichts anderes übrig, als
wiederum Abfall zu sammeln, zumal das elterliche Haus kein Bauernhof
und er kein Landwirt sei. Es sei absehbar, dass sie wiederum in bitterster
Armut würden leben müssen, zumal selbst bei erfolgreicher Registrierung
am Ort des künftigen Wohnsitzes die Sozialhilfe ohnehin nur bis zum
sechsten Altersjahr des jüngsten Kindes gewährt werde. Es bestehe dem-
nach in G._______ keine Grundlage für eine wirtschaftliche Entwicklung
der Familie und es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die
drei älteren Kinder die in der Schweiz begonnene Schulbildung in Kosovo
fortsetzen könnten. Das Problem der fehlenden Akzeptanz gegenüber
Roma komme im Übrigen in beschönigter Form auch in den Aussagen der
befragten Nachbarn und Mitmenschen in G._______ bei den Abklärungen
der Botschaft zum Ausdruck. Die Berichte der Botschaft würden die durch-
aus ambivalente Haltung der Dorfbevölkerung, die zwischen Pflichtgefühl
gegenüber den Schweizer Behörden und den rauen Gegebenheiten einer
D-3595/2012
Seite 15
kleinen Gemeinschaft bestehe, die ohnehin schon in einem labilen Gleich-
gewicht zusammenlebe, widerspiegeln. Andererseits belegten die beiden
Berichte eindeutig, dass ihre persönlichen Angaben zu ihren Verhältnissen
im Asylverfahren wahrheitsgemäss und auch im Detail stimmig gewesen
seien. Die Vorinstanz könne nicht argumentieren, die Kinder seien durch
Geburt in Kosovo oder O._______ in ihrem bisherigen Leben irgendwo ver-
wurzelt gewesen und hätten stabile Verhältnisse erlebt. Es sei daher auch
nicht dargetan, dass sich die Kinder nach einer Rückkehr gut in die koso-
varischen Verhältnisse einleben könnten, zumal die fehlende Toleranz ge-
gen Minderheiten auch vor Kindern nicht Halt mache.
3.5 In ihrer Vernehmlassung vom 27. Dezember 2012 hielt die Vorinstanz
an den Erwägungen im angefochtenen Entscheid fest und führte im We-
sentlichen zum hier interessierenden Wegweisungsvollzug an, den auf Be-
schwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichten sei nicht zu entneh-
men, dass aufgrund der gesundheitlichen Situation des Beschwerdefüh-
rers von einer Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs ausgegangen werden müsste. Er benötige keine ärztliche Behand-
lung, die in Kosovo nicht gewährleistet wäre, weshalb er die psychiatrische
Behandlung demnach in seiner Heimat weiterführen könne. In diesem Zu-
sammenhang sei festzuhalten, dass er durch seinen Aufenthalt in der
Schweiz in den Genuss einer länger dauernden psychiatrischen Betreuung
gekommen sei, die – wie erwähnt – auch in Kosovo weitergeführt werden
könne. Diesbezüglich sei erneut anzuführen, dass es nicht Sache der
Asylbehörden sein könne, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in
anderen (hypothetischen) Herkunftsländern der Beschwerdeführenden zu
forschen. Aus den Beilagen, die hauptsächlich die allgemeine Lebenssitu-
ation von Roma thematisierten, könnten die Beschwerdeführenden nichts
zu ihren Gunsten herleiten. Abgesehen davon sei dem BFM die allgemeine
Situation der Minderheiten in Kosovo bekannt und es verfolge die Entwick-
lung der Lage aufmerksam.
3.6 In ihrer Replik entgegneten die Beschwerdeführenden der vorinstanz-
lichen Einschätzung zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im
Wesentlichen, der Beschwerdeführer sei nach wie vor auf eine ärztliche
Behandlung in psychiatrischer Hinsicht angewiesen. Aus objektiven Grün-
den respektive aufgrund des mangelhaften Behandlungsangebotes in Ko-
sovo und der Frage der Finanzierbarkeit einer für ihn angemessenen Be-
handlung sei es einigermassen fraglich, inwieweit eine ambulante Psycho-
therapie in Kosovo fortgesetzt werden könne. Zudem würde eine Wegwei-
sung für den Beschwerdeführer und seine Familie eine grosse Belastung
D-3595/2012
Seite 16
darstellen, würde mutmasslich dessen psychischen Gesundheitszustand
negativ beeinflussen und nach einer Rückkehr möglicherweise in einer
massiven Dekompensation resultieren. Seitens der Schweiz fehlten die In-
strumente einer zielgerichteten Begleitung der Heimkehrer. Als Folge hätte
die Beschwerdeführerin die ganze Last der Familie zu tragen, was diese
auf Dauer überfordern und zu einem familiären Kollaps führen würde. Ob
und wie sich deren Zustand ändere, wenn sie als Folge der Rückkehr wie-
der unerwünschten Übergriffen ausgesetzt werden könnte (sie sei vor der
Ausreise in die Schweiz Opfer einer Beinahe-Vergewaltigung geworden),
könne niemand vorhersagen. Zudem handle es sich bei der Person, die
gemäss Abklärungsbericht von der albanischen Bevölkerung in G._______
"nicht mehr willkommen sei", um seinen mittlerweile in der Schweiz leben-
den Bruder U._______, der mit seiner Familie vom BFM in der Schweiz
vorläufig aufgenommen worden sei. Ein Kontakt zu diesem Bruder bestehe
nicht. Entgegen dem Abklärungsergebnis der Botschaft dürfte der Be-
schwerdeführer in G._______ als Rom, als später Rückkehrer und poten-
zieller Hausbesetzer, als Bruder einer "persona non grata" gleich mehrfach
stigmatisiert und dort nicht mehr willkommen sein.
Das BFM habe es unter Hinweis auf entgegenstehende öffentliche Interes-
sen abgelehnt, ihnen die von ihm verwerteten Informationen (Berichte der
Botschaft) vollumfänglich zugänglich zu machen, zumal auch im Rahmen
einer inhaltlichen Zusammenfassung der Botschaftsabklärung bezie-
hungsweise der Edition des Abklärungsberichtes mit abgedeckten Perso-
nalien der "Auskunftgeber" vor Ort dem (absoluten) Gehörsanspruch nicht
rechtsgenüglich Rechnung getragen werden könne. So habe auch der
EGMR in seiner neuesten Praxis in Asyl- und Wegweisungsverfahren die
Verwendung von geheimen, den Gesuchstellern nicht zugänglich gemach-
ten Informationen als unzulässig erachtet.
Zudem seien Abklärungen im Herkunftsland durch Vertreter der Schweizer
Behörden deshalb nicht unproblematisch, weil dadurch vorgegeben werde,
die quasi als Zeugen befragten Personen seien jeweils unbefangen, objek-
tiv und der Wahrheit verpflichtet, obwohl diese in Wirklichkeit nur informelle
Angaben machen würden und weder vereidigt noch auf ihre Wahrheits-
pflicht hingewiesen werden könnten. Sie seien demgegenüber gleichsam
in der Stellung von Verdächtigen im Rahmen einer Strafuntersuchung, wür-
den doch ihre Aussagen akribisch auf deren Richtigkeit überprüft. Sie seien
daher durch das Bundesverwaltungsgericht anzuhören, damit sich dieses
ein eigenes Bild von ihrer Situation machen könne, wie dies in den Rechts-
mittelverfahren in nordischen Staaten vorgesehen sei. Die Schaffung der
D-3595/2012
Seite 17
entsprechenden Voraussetzungen sei letztlich das Problem der Schweiz
und nicht eine Unzulänglichkeit, die ihnen anzulasten wäre. Ferner werde
beantragt, dass der den Bruder des Beschwerdeführers betreffende Ent-
scheid der Schweizer Asylbehörden zu den Akten genommen werde und
das BFM habe sich dazu zu äussern, ob die Tatsache, dass U._______
und dessen Familie in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sei, im
vorliegenden Verfahren eine Rolle spiele.
Weiter wiesen die Beschwerdeführenden erneut und einlässlich auf die im
Wesentlichen bereits vorgebrachten Gründe hin, die eine Wohnsitznahme
im Herkunftsort G._______ als unzumutbar erscheinen lassen würden (Ab-
lehnung durch die Dorfgemeinschaft; Diskriminierung aufgrund ihrer ethni-
schen Zugehörigkeit; fehlende soziale Einbindung in G._______; fehlende
wirtschaftliche Möglichkeiten; fehlende Sicherheit und Stabilität für die vier
Kinder in Kosovo; teilweise gesundheitliche Probleme der Kinder sowie des
Beschwerdeführers; keine alternativen Rückschaffungsmöglichkeiten;
Probleme im Zusammenhang mit dem Identitätsnachweis und der Be-
schaffung von Identitätsdokumenten). Schliesslich sei darauf hinzuweisen,
dass die Befragung von S._______ durch eine von ihnen beauftragte Per-
son noch nicht habe stattfinden können. Der diesbezügliche Bericht werde
jedoch nach Erhalt umgehend nachgereicht respektive es sei die Frist zur
Einreichung desselben bis zum 28. Februar 2013 zu erstrecken.
4.
4.1 Soweit die Beschwerdeführenden beantragen, es sei der Entscheid der
schweizerischen Asylbehörden betreffend den Bruder des Beschwerdefüh-
rers zu den Akten zu nehmen, ist diesem Ersuchen nicht stattzugeben. So
wurden mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 4. März 2013 die Be-
schwerdeführenden unter anderem aufgefordert, für die Einsicht in den
Entscheid bezüglich U._______ und seiner Familie respektive für die Auf-
nahme dieses Entscheides in die Akten des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens, innert Frist eine Vollmacht von U._______ und sämtlicher anderen
vom fraglichen Entscheid betroffenen erwachsenen Personen beizubrin-
gen. In der Folge verweigerte U._______ jedoch die Erteilung einer ent-
sprechenden Vollmacht (vgl. Bst. Q. oben). In diesem Zusammenhang be-
stand für die Vorinstanz denn auch keine Veranlassung, sich zur Relevanz
der an U._______ und dessen Familie erteilten vorläufigen Aufnahme für
das vorliegende Verfahren zu äussern.
4.2 Weiter beantragen die Beschwerdeführenden, die Durchführung einer
öffentlichen Parteiverhandlung respektive einer persönliche Befragung
D-3595/2012
Seite 18
durch das Bundesverwaltungsgericht, damit sich dieses ein eigenes Bild
von ihrer Situation machen könne, wie dies in den Rechtsmittelverfahren
in nordischen Staaten vorgesehen sei. Vorliegend besteht für das Gericht
keine Veranlassung, eine persönliche Befragung der Beschwerdeführen-
den respektive der in ihrem Herkunftsland durch Vertreter der Schweizer
Behörden (bereits) befragten Personen vorzunehmen. Nach der Recht-
sprechung ist ein Anspruch auf mündliche Anhörung nur ausnahmsweise
gegeben, wenn eine solche zur Abklärung des Sachverhaltes unumgäng-
lich ist. Die Notwendigkeit einer Befragung kann insbesondere dann ver-
neint werden, wenn eine Partei im Beschwerdeverfahren Gelegenheit
hatte, ihre Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten umfassend
schriftlich einzubringen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend als erfüllt
zu erachten: Die Beschwerdeführenden hatten auf Beschwerdeebene mit
der Einreichung einer Beschwerdeschrift, weiteren ergänzenden Stellung-
nahmen und Beweismitteleingaben im Rahmen des Instruktionsverfahrens
wiederholt Gelegenheit, ihre Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbie-
ten – mit und ohne Aufforderung durch den Instruktionsrichter – schriftlich
einzubringen. Deshalb muss die Notwendigkeit einer Parteibefragung
durch das Bundesverwaltungsgericht als nicht gegeben erachtet werden
und der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.
4.3 Ferner rügen die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe das
rechtliche Gehör respektive das Akteneinsichtsrecht verletzt. Da diese
Rüge allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfü-
gung zu bewirken, ist sie vorab zu prüfen (vgl. BVGE 2009/54 E. 2.5 S. 780;
2009/53 E. 7.3 S. 773).
Insbesondere bringen die Beschwerdeführenden vor, das BFM habe es
unter Hinweis auf entgegenstehende öffentliche Interessen abgelehnt,
ihnen die von ihm verwerteten Informationen (Berichte der Botschaft) voll-
umfänglich zugänglich zu machen, zumal auch im Rahmen einer inhaltli-
chen Zusammenfassung der Botschaftsabklärung beziehungsweise der
Edition des Abklärungsberichtes mit abgedeckten Personalien der "Aus-
kunftgeber" vor Ort dem (absoluten) Gehörsanspruch nicht rechtsgenüg-
lich Rechnung getragen werden könne. So habe auch der EGMR in seiner
neuesten Praxis in Asyl- und Wegweisungsverfahren die Verwendung von
geheimen, den Gesuchstellern nicht zugänglich gemachten Informationen
als unzulässig erachtet.
D-3595/2012
Seite 19
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV; Art. 29 VwVG) beinhaltet
unter anderem die behördliche Begründungspflicht, wie auch das Akten-
einsichtsrecht, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist. Letzteres gilt indes-
sen nicht absolut und kann gemäss Art. 36 BV eingeschränkt werden. Art.
27 VwVG i.V.m. Art. 28 VwVG bildet dabei die gesetzliche Grundlage. Im
Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung hat sich die Einschränkung des
Akteneinsichtsrechts gemäss Art. 27 Abs. 2 und 3 VwVG auf das Erforder-
liche zu begrenzen. Somit kann sich bei einem gegebenen öffentlichen In-
teresse an Geheimhaltung als Ergebnis der Interessenabwägung für den
Betroffenen ein Anspruch auf partielle Einsichtsgewährung ergeben. Diese
mediatisierte Akteneinsicht kann durch das Vermitteln des wesentlichen In-
haltes gewährt werden. Dabei müssen die zwingenden Voraussetzungen
von Art. 28 VwVG beachtet werden: Vertraulich behandelte Aktenstücke
dürfen der Behörde zur Entscheidfindung dienen, wenn erstens die Be-
hörde die Partei über den wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich in
Kenntnis setzt und zweitens der Partei Gelegenheit einräumt, sich dazu zu
äussern oder Gegenbeweismittel zu bezeichnen (vgl. BERNHARD WALD-
MANN/JÜRG BICKEL in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxis-
kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Bern/Frei-
burg 2009, N 1 f. zu Art. 28 VwVG).
4.4 Bezüglich der geltend gemachten Rüge der Verletzung des Aktenein-
sichtsrechts in die Akten A13/2 und A19/6 (Abklärungsergebnisse der
Schweizer Botschaft in Pristina vom 3. November 2010 und 17. Januar
2012) und mithin des rechtlichen Gehörs ist festzuhalten, dass Botschafts-
antworten nur unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen oder zu-
sammengefasst zur Kenntnis gebracht werden dürfen. Diesbezüglich
brachte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden eine Zusammenfassung
der Nachforschungen vom 3. November 2010 anlässlich der Anhörungen
vom 7. September 2011 zur Kenntnis und räumte ihnen gleichzeitig die
Möglichkeit ein, sich dazu zu äussern. Zudem wurden den Beschwerde-
führenden in einem weiteren Schritt am 3. September 2012 die Ergebnisse
beider durch die Botschaft getätigten Abklärungen unter Abdeckung der
geheim zu haltenden Stellen eröffnet, wobei sie sich dazu in einer ergän-
zenden Stellungnahme auf Beschwerdeebene vernehmen liessen (vgl.
Bstn. H. und I. oben). Dieses Vorgehen der Vorinstanz ist in casu nicht zu
beanstanden, weshalb die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs
respektive des Akteneinsichtsrechts als unbegründet zu erachten ist. Da-
ran ändern auch die Vorbringen der Beschwerdeführenden in ihrer Replik
vom 11. Februar 2013 in Bezug auf die Frage der Informationsquellen
D-3595/2012
Seite 20
nichts, da die Behörde gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG die Ein-
sichtnahme in die Akten verweigern darf, wenn wesentliche öffentliche oder
private Interessen die Geheimhaltung es erfordern. Die Geheimhaltung der
Quellen von Botschaftsauskünften ist offensichtlich und bedarf keiner wei-
teren Ausführungen, zumal wesentliche private Interessen von Auskunfts-
personen an der Geheimhaltung ihrer Identität bestehen (vgl. EMARK
1994 Nr. 1 E. 4c S. 12). So würde die Offenlegung der Arbeitsweise bezie-
hungsweise der Identität der beigezogenen Vertrauenspersonen respek-
tive der Auskunftspersonen die Abklärungen in künftigen Fällen erschwe-
ren beziehungsweise verunmöglichen. Es besteht somit keine Veranlas-
sung, die Identität und die Informationsquellen der Schweizer Botschaft of-
fen zu legen. Dem in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Einwand, wo-
nach den von der Botschaft erhaltenen Informationen mit Vorsicht zu be-
gegnen sei, kann insofern beigepflichtet werden, als die einzelfallspezifi-
schen Informationen der Botschaft als ein Beweismittel unter anderen im-
mer kritisch zu analysieren und zu würdigen sind, weshalb ihre Bedeutung
nicht verabsolutiert werden darf und grundsätzlich lediglich als eine der
Grundlagen für die Lagebeurteilung der schweizerischen Asylbehörden
dient. Da sich die Schweizerische Vertretung für ihre Abklärungen jeweils
mehrerer, voneinander unabhängiger Quellen, welche staatlicher und pri-
vater Herkunft sein können, bedient, und vorliegend keine stichhaltigen
Gründe ersichtlich sind, weshalb die Abklärungen der Schweizer Vertre-
tung in Pristina nicht zuverlässig sein sollten, und keine Anhaltspunkte vor-
liegen, welche die Qualität des Abklärungsergebnisses in Zweifel ziehen
könnten, darf der Schluss gezogen werden, dass der Vorinstanz seitens
der Botschaft korrekte Informationen zugekommen sind. Der in diesem Zu-
sammenhang angeführte Verweis auf die aktuelle Praxis des EGMR, wo-
nach die Verwendung von geheimen, der gesuchstellenden Partei nicht be-
kannten Informationen unzulässig sei, vermag an der oben dargestellten
rechtlichen Grundlage, der diesbezüglich gefestigten schweizerischen
Rechtspraxis und der korrekten Vorgehensweise der Vorinstanz nichts zu
ändern, zumal im vorliegenden Fall – entgegen der auf Beschwerdeebene
geäusserten Ansicht – klarerweise kein "flagrant denial of justice" besteht.
So wurde respektive wird das in Art. 6 EMRK enthaltene Recht auf ein fai-
res Verfahren nicht beschnitten, zumal das mit richterlicher Unabhängigkeit
ausgestattete Bundesverwaltungsgericht – im Verwaltungsverfahren ist mit
Blick auf Art. 6 EMRK die Anknüpfung an das innerstaatliche Anfechtungs-
objekt (in casu die BFM-Verfügung vom 4. Juni 2012) notwendig – letztin-
stanzlich und im Rahmen von Art. 106 Abs. 1 AsylG über die Begehren der
Beschwerdeführenden befindet. Zudem bezieht sich der EGMR im er-
D-3595/2012
Seite 21
wähnten Entscheid in keiner Weise darauf, dass solche geheimen Informa-
tionen auch die Identität von Auskunftspersonen miteinschliessen würden
(vgl. ,
abgerufen am 5. September 2014). Sodann ist hinsichtlich der Vorbringen,
der Onkel S._______ der Beschwerdeführerin hätte im Rahmen der Abklä-
rungen durch die Botschaft persönlich befragt werden müssen, da dieser
am besten über ihre Situation Bescheid gewusst habe und sie nun selber
und in eigener Regie eine Person mit dessen Befragung beauftragt hätten,
die Befragung aber noch nicht habe stattfinden können und die Frist zur
Einreichung des entsprechenden Dokumentes bis zum 28. Februar 2013
zu erstrecken sei, am Rande zu vermerken, dass die Beschwerdeführen-
den das in Aussicht gestellte Beweismittel bis zum Erlass des vorliegenden
Urteils nicht nachgereicht haben.
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich daher als
insgesamt unbegründet.
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
5.1.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden – wie rechtskräftig festgestellt ist – nicht gelungen
ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück-
D-3595/2012
Seite 22
schiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rück-
kehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Die
Beschwerdeführenden haben diesbezüglich keinerlei Hinweise, die eine
entsprechende Verfolgung vermuten liessen, vorgebracht. Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation in Kosovo, welcher als verfolgungssiche-
rer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG anerkannt wurde, lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.
Eine entsprechende konkrete Gefahr, die den Beschwerdeführenden dro-
hen könnte, ist nicht ersichtlich. In der angefochtenen Verfügung wurde
festgestellt, dass die geltend gemachten Übergriffe seitens der Albaner in
den Jahren (...) bis (...) als nicht glaubhaft zu erachten seien. Unbesehen
davon ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden im Anschluss
an die jeweiligen Vorfälle eigenen Angaben zufolge nicht an die Polizei ge-
wendet haben sollen. Diesbezüglich haben die Beschwerdeführenden aus-
schliesslich Behelligungen und Drohungen seitens von Privatpersonen gel-
tend gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Ange-
hörige ethnischer Minderheiten in Kosovo gestützt auf die neue kosovari-
sche Verfassung, die ihnen umfassende Rechte zugesteht, die Möglichkeit
haben, sich an die Behörden zu wenden und diese um Schutz vor ethnisch
motivierten Übergriffen Dritter zu ersuchen (vgl. BVGE 2011/50 E. 4.7
S. 1001 f.). Auch sind der generelle Schutzwille und die generelle Schutz-
fähigkeit der zuständigen Sicherheitskräfte bezüglich strafrechtlich rele-
vanter Übergriffe auf Angehörige der ethnischen Minderheiten zu bejahen.
Die zuständigen Behörden in Kosovo gehen soweit möglich durchaus ge-
gen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vor, weshalb von einem in Kosovo
bestehenden schutzwilligen und –fähigen Ordnungs- und Schutzsystem
D-3595/2012
Seite 23
ausgegangen werden kann. Ausserdem ist festzuhalten, dass nicht ersicht-
lich ist, inwiefern die Beschwerdeführenden über die Gewissheit verfügen
können, die Polizei hätte sich ihrer Probleme nicht angenommen, zumal
sie weder gegen die geltend gemachten Benachteiligungen des Beschwer-
deführers seitens Albaner noch den geltend gemachten Versuch der Ver-
gewaltigung der Beschwerdeführerin oder die gegen die gesamte Familie
gerichteten Drohungen Anzeige bei der Polizei erhoben.
5.1.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Diese Voraussetzungen sind
vorliegend nicht erfüllt.
5.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818; BVGE
2010/41 E. 8.3.6 S. 591; 2009/52 E. 10.1 S. 756 f.; 2009/51 E. 5.5 S. 748;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014
E. 7.10 [zur Publikation vorgesehen]).
Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach
ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus ob-
jektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahr-
scheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem
Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheits-
zustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl.
BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f.; 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
5.2.2 Gemäss EMARK 2005 Nr. 9 erachtete die Schweizerische Asylre-
kurskommission (ARK) die Rückkehr für Angehörige der ethnischen Min-
derheiten nach Kosovo infolge der gewalttätigen Ereignisse vom März
D-3595/2012
Seite 24
2004 – von einigen Ausnahmen abgesehen – zu jener Zeit als nicht zumut-
bar. Angesichts der eingesetzten Entwicklungen in Kosovo, namentlich ei-
ner Verbesserung der allgemeinen Lage der Angehörigen von ethnischen
Minderheiten, kam die ARK in EMARK 2006 Nr. 10 im Rahmen einer neuen
Einschätzung zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung von alba-
nisch-sprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern nach Kosovo grundsätzlich
zumutbar sei, sofern auf Grund einer Einzelfallabklärung feststeht, dass
bestimmte Reintegrationskriterien – wie berufliche Ausbildung, Gesund-
heitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Be-
ziehungsnetz in Kosovo – erfüllt sind. Diese Einschätzung gilt auch, nach-
dem Kosovo ein souveräner Staat geworden ist (vgl. BVGE 2007/10 E.
5.3).
5.2.3 In Kosovo herrscht keine generell unsichere, von bewaffneten Kon-
flikten oder jederzeit drohenden Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer
die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkre-
ten Gefährdung ausgesetzt würden. Blosse soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung be-
troffen sind, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs.
4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6).
5.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält auch nach der Unabhängigkeits-
erklärung von Kosovo, dessen Anerkennung durch die Schweiz sowie der
Qualifikation durch den Bundesrat als "safe country" an der in BVGE
2007/10 E. 5.3 festgehaltenen Rechtsprechung grundsätzlich fest. Die Si-
tuation der Minderheiten hat sich betreffend Arbeitsmarkt und diskriminie-
rungsfreien Zugang zu öffentlichen Leistungen wie Ausbildung, Justiz oder
medizinische Versorgung seit der Unabhängigkeit nicht grundlegend ver-
bessert. Die ethnischen Minderheiten werden zwar nicht kollektiv verfolgt
und sind nur in Einzelfällen Opfer von schweren Gewaltakten; von einer
ernsthaften Gefahr für Leib und Leben allein aufgrund der ethnischen Zu-
gehörigkeit ist nicht zu sprechen. Allerdings sind die Minderheitenangehö-
rigen im Alltag oft Opfer mannigfaltiger Formen von Diskriminierungen. Es
besteht eine Diskrepanz zwischen der Rechtslage, welche Diskriminierun-
gen verbietet, und der Realität. Die Angehörigen der Minderheiten sind von
der höchsten Armuts-, Arbeitslosen-, Schulabbruch- und Sterblichkeitsrate
in Kosovo betroffen.
5.2.5 Mit Schreiben des BFM vom 18. Oktober 2010 und vom 15. Dezem-
ber 2011 wurde die Schweizer Botschaft in Pristina um die Vornahme von
Abklärungen am Herkunftsort der Beschwerdeführenden ersucht. In den
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Seite 25
Berichten der Botschaft vom 3. November 2010 und vom 17. Januar 2012
wird festgehalten, dass sich am 2. November 2010 und 11. Januar 2012
jeweils eine Vertrauensperson im Auftrag des BFM nach J._______ res-
pektive P._______ (den angeblich letzten Wohnort der Beschwerdeführen-
den) sowie G._______ und M._______ (die Herkunftsorte der Beschwer-
deführenden) begeben habe, um dort Abklärungen bezüglich der sozialen
und wirtschaftlichen Lage ihrer Familie vor Ort vorzunehmen. Es wurde im
Wesentlichen festgestellt, dass die Beschwerdeführenden seit dem Jahre
1999 in N._______ gewohnt hätten und im Jahre 2003 nach Kosovo zu-
rückgekehrt seien, wo sie in P._______ zunächst während einer Woche im
Haus von S._______ und danach in einem verlassenen Haus vis-à-vis des-
selben bis im Jahre 2004 gewohnt hätten. Die Familie habe kein Einkom-
men gehabt und unter schwierigen materiellen Bedingungen gelebt. Die
weiteren Aufenthalte der Familie seien nicht feststellbar. Das Elternhaus
der Beschwerdeführerin sei im Krieg zerstört worden, deren nächsten Ver-
wandten seien alle ins Ausland, respektive in die T._______ emigriert.
V._______ (Vater des Beschwerdeführers) lebe mit einem Sohn sowie wei-
teren Verwandten in W._______ (Serbien) respektive aktuell in R._______
und kehre alle (...) Jahre nach Kosovo zurück, um sich über den Zustand
seines Hauses in G._______ – das derzeit zum Verkauf ausgeschrieben
sei – ein Bild zu machen. Dieses Haus sei verlassen und müsste zunächst
repariert werden, um bewohnbar zu sein. Die Beziehungen zwischen Alba-
nern und Serben in G._______ sei gut, diejenigen zwischen Serben und
Roma sei problemlos, aber diejenigen zwischen Albanern und Roma seien
problembehaftet, da eine Mehrzahl der Roma-Familien im Krieg die alba-
nischen Häuser geplündert habe. Dies treffe jedoch für die eine Roma-Fa-
milie, die nach G._______ zurückgekehrt, indessen nach kurzer Zeit wei-
tergezogen sei, sowie die Familie von V._______ nicht zu. Lediglich ein
Sohn von V._______ habe im Dorf einen schlechten Ruf. Jedenfalls sei bei
einer Rückkehr der Beschwerdeführenden nach G._______ nicht damit zu
rechnen, dass sie von Seiten der albanischen Bevölkerung entsprechen-
den Beschuldigungen respektive Ressentiments ausgesetzt würden. Den-
noch würde sich eine Reintegration für die Familie schwierig gestalten.
5.2.6 Den Akten zufolge leiden der Beschwerdeführer und Tochter
D._______ unter gesundheitlichen Problemen respektive Krankheitsbil-
dern psychischer Natur, die – so bezüglich des Beschwerdeführers – als
psychotherapeutisch sowie medikamentös behandlungsbedürftig be-
schrieben werden.
D-3595/2012
Seite 26
5.2.7 Aus dem aktuellsten Facharztbericht vom (...) und den bereits am
(Auflistung Beweismittel) geht hervor, der Beschwerdeführer leide an (Nen-
nung Diagnose). Er sei seit dem (...) in ambulanter Behandlung in der psy-
chiatrischen Poliklinik. Er benötige (Nennung benötigte Therapie). Die Be-
handlungsdauer lasse sich nicht einschätzen. Im Falle einer zwangsweisen
Rückschaffung sei mit einer Verschlechterung des Zustandes und der Be-
lastbarkeit zu rechnen.
Ferner hält der Bericht zur psychologischen Therapie der Tochter
D._______ vom (...) fest, dass diese eine starke Rückzugstendenz sowie
eine kindliche Traumafolgestörung aufweise. Es sei offen, ob dies auf die
Situation in der Heimat oder auf die unsichere Lebenssituation in der
Schweiz zurückzuführen sei. Für ihre weitere Entwicklung seien fortwäh-
rende Kontakte, Kontinuität, Sicherheit und feinfühlige Beziehungen wich-
tig, die ihr helfen würden, ihre Gefühle einzuordnen und ihr Denken zu ent-
wickeln. Im Weiteren sei es wichtig, die Spieltherapie weiterzuführen, damit
sich D._______ aus dem Rückzug wieder nach vorne bewegen und die
Traumafolgestörung bearbeiten könne.
Aus der ergänzenden Eingabe vom 5. September 2013 wiederum ist er-
sichtlich, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers ein Arbeitsversuch im
(...) krankheitsbedingt habe sistiert werden müssen. Aktuell arbeite er mit
einem reduzierten Arbeitspensum von 30%. Gemäss der eingereichten
ärztlichen Bestätigung (...) wurde ihm eine teilweise Arbeitsunfähigkeit von
70% attestiert und bemerkt, dass er täglich drei bis vier Stunden arbeiten
könne, dies aber nur drinnen und nicht im Freien. Bei starker Sonnenexpo-
sition verspüre er ein verstärktes Unbehagen und es würden Flashbacks
betreffend die Kriegsgeschehnisse vor der Flucht auftreten. Derzeit arbeite
er in einer Institution in der Küche. Bezüglich Tochter D._______ wird fest-
gehalten, dass die kinderpsychologische Betreuung im Frühjahr 2013 ab-
geschlossen worden sei.
Im Nachfolgenden ist daher zu prüfen, ob die beim Beschwerdeführer di-
agnostizierten gesundheitlichen Probleme als Wegweisungshindernis zu
betrachten sind, nachdem ärztlicherseits von einer unbestimmt dauernden
notwendigen medizinischen Behandlung des Krankheitsbildes ausgegan-
gen wird – hinsichtlich Tochter D._______ kann in gesundheitlicher Hin-
sicht nicht mehr von einem relevanten, der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs entgegenstehenden Sachverhalt ausgegangen werden, zu-
mal deren kinderpsychologische Betreuung den Akten zufolge bereits im
D-3595/2012
Seite 27
Frühling 2013 abgeschlossen wurde –, oder ob den Beschwerdeführenden
zugemutet werden kann, nach Kosovo zurückzukehren.
5.2.8 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht keine
konkrete Veranlassung hat, an den von Fachärzten gestellten Diagnosen
bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Es ist vom festgestellten Krankheitsbild, wie es in den eingereichten medi-
zinischen Unterlagen beschrieben wird, auszugehen.
5.2.9 Die von der Vorinstanz veranlassten Einzelfallabklärungen (Berichte
der Schweizer Botschaft in Pristina vom 3. November 2010 und vom
17. Januar 2012) führten im Wesentlichen zu den in E. 5.2.4 und 5.2.5 an-
geführten Ergebnissen. Es kann diesbezüglich darauf verwiesen werden.
Demnach werden die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr allein we-
gen ihrer Ethnie keine betreffend den Wegweisungsvollzug relevanten
Nachteile befürchten müssen, welcher Gefahreneinschätzung sich das
Bundesverwaltungsgericht anschliesst.
Wie das BFM zu Recht festgestellt hat, sprechen auch keine individuellen
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Be-
schwerdeführer leidet an (Nennung Diagnose), wie – zuletzt – mit Arztbe-
richt vom (...) bestätigt wird. Die für diese psychischen Erkrankungen not-
wendigen Medikamente sind in Kosovo, wenn auch teils gegen Bezahlung,
erhältlich. Die in der Schweiz angewandte, regelmässige Psychotherapie
dürfte demgegenüber in seiner Heimat nicht in dieser Art und Weise wei-
tergeführt werden können. Dazu sind generell – wie auf Beschwerdeebene
zu Recht hingewiesen – die personellen Ressourcen in Form von entspre-
chend ausgebildetem Personal in den jeweiligen medizinischen Einrichtun-
gen zu knapp. Nebst dem in Pejë vorhandenen Mental Health Care Centre
(MHCC), welches in erster Linie bei einfacheren psychischen Erkrankun-
gen Hilfe leistet und dabei in reduziertem Umfang auch Gespräche anbie-
tet, verfügt das Regionalspital in Pejë über eine neuropsychologische Ab-
teilung. Eine neuropsychiatrische Abteilung findet sich zudem im Universi-
tätsklinikzentrum von Pristina. Im Jahre 2006 wurde dort die neue Abtei-
lung für die intensive Betreuung schwer psychisch Erkrankter eröffnet (vgl.
Internationale Organisation für Migration [IOM], Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge, Länderinformationsblatt Kosovo [Juni 2013] S. 33 ff., vgl.
zum öffentlichen Gesundheitswesen auch: BVGE 2011/50 E. 8.8.2 S. 1007
ff.). Damit ist, wenn auch nicht mit dem Standard in der Schweiz vergleich-
bar, die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers, im Bedarfsfall
D-3595/2012
Seite 28
auch stationärer Art (welche er bislang in der Schweiz nicht benötigte), ge-
währleistet. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen zu berücksichtigen,
dass die in den ärztlichen Zeugnissen angeführte Diagnose ausschliesslich
auf den Schilderungen des Beschwerdeführers basiert. Die von ihm er-
wähnten Gewaltereignisse – soweit sie den Zeitraum seines (erneuten)
Aufenthaltes in Kosovo nach der Rückkehr aus O._______ betreffen – wur-
den, wie bereits erwähnt, jedoch als nicht glaubhaft erachtet. Daraus folgt,
dass die Ursache des in psychischer Hinsicht beeinträchtigten Gesund-
heitszustandes nicht in diesen angeblichen Geschehnissen in Kosovo lie-
gen kann, sondern auf andere Gründe zurückgeführt werden muss. Wie
oben in Ziffer 5.2.8 festgehalten, ist vorliegend zwar unbestrittenermassen
von den durch Fachärzte getroffenen Diagnosen bezüglich des Gesund-
heitszustandes des Beschwerdeführers auszugehen; dies schliesst jedoch
nicht die Ursachen der Traumatisierung ein. So bildet die Diagnose einer
posttraumatischen Belastungsstörung für sich allein kein Indiz für eine be-
hauptete asylrechtlich relevante Traumatisierung (vgl. bspw. Urteile des
BVGer
D-3550/2006 vom 13. August 2007 E. 4.1; D-2065/2011 vom 24. Juli 2012
E. 7.1 und D-3377/2012 vom 6. November 2012 E. 5.1, jeweils mit weiteren
Hinweisen). Die Diagnose ist vielmehr im Rahmen der Beweiswürdigung
in Beziehung zu den anderen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der
behaupteten Verfolgung bedeutsamen Sachverhaltselementen zu bringen.
Soweit Gewaltereignisse in der Zeit in O._______ seit dem Jahre 1999 be-
troffen sind – gemäss den medizinischen Unterlagen stünden die psychi-
schen Probleme im Zusammenhang mit kriegsassoziierten traumatischen
Erlebnissen, der Beschwerdeführer habe unter Gewalteinwirkung im
Flüchtlingslager in O._______ gelitten und es bestünden massive posttrau-
matische Symptome im Zusammenhang mit körperlicher Gewalt am eige-
nen Leib und Anschauen von körperlicher Gewalt von Familienangehöri-
gen (Nennung Beweismittel) – lassen sich diese Ausführungen durch die
Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Befragung zur Person
(BzP) im EVZ sowie anlässlich der späteren Anhörung beim BFM in dieser
Form nicht erhärten. So brachte er in der BzP vor, sie hätten nach einem
achtjährigen Aufenthalt in N._______ O._______ verlassen müssen, da
das UNHCR sie nicht mehr habe unterstützen wollen (vgl. act. A1/16 S. 7).
Im Rahmen der Anhörung führte er diesbezüglich lediglich aus, er habe
Kosovo im Alter von (...) Jahren verlassen und sei zusammen mit seiner
Mutter nach O._______ geflüchtet (vgl. act. A15/13). Dass er oder andere
Familienmitglieder sowohl vor ihrer Flucht aus Kosovo als auch während
D-3595/2012
Seite 29
ihres Aufenthaltes in O._______ irgendwelchen Gewaltereignissen ausge-
setzt gewesen seien, führte er mit keiner Silbe an. Auch wenn vorliegend
eine ärztlich belegte Traumatisierung seiner Person besteht, bleiben die
Ursachen derselben im Dunkeln, zumal aus dem ärztlichen Bericht der (...)
vom (...) auch nicht ersichtlich ist, welche konkreten Ereignisse mit der
Wendung "im Zusammenhang mit kriegsassoziierten traumatischen Erleb-
nissen" gemeint sind. An dieser Schlussfolgerung vermag auch die einge-
reichte Videokassette, welche einen Bericht über die Verhältnisse im Auf-
fanglager in N._______ im Jahre (...) und die Trauerfeierlichkeiten für die
im Lager verstorbene Mutter des Beschwerdeführers enthält, nichts zu än-
dern. Überdies ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass es weder
für den Beschwerdeführer (vgl. auch obige Ausführungen) noch für die Be-
schwerdeführerin offenbar wichtig war, im Rahmen der Anhörungen kon-
krete Details zu ihrem Leben zwischen Kriegsausbruch respektive Flucht
im Jahre (...) und ihrer Rückkehr aus O._______ und damit einhergehen-
den Gewaltereignissen – wie später in den ärztlichen Berichten und auf
Beschwerdeebene angeführt – überhaupt vorzubringen, obwohl ihnen die
Nennung solcher durchaus flüchtlingsrelevanter Ereignisse im Rahmen der
Anhörungen ohne Weiteres möglich, zumutbar und auch zu erwarten ge-
wesen wäre. Auch wenn nicht in Abrede gestellt werden soll, dass die Be-
schwerdeführenden in den Jahren vor ihrer Ausreise in die Schweiz
schwierige und belastende Zeiten durchgemacht haben, bestehen aus den
oben erwähnten Gründen Zweifel, dass sie dabei an ihnen persönlich oder
nahen Verwandten verübten Gewaltereignissen ausgesetzt oder mitbetei-
ligt gewesen waren.
Die im Arztbericht vom (...) erwähnte, instabile gesundheitliche Situation
und die dort erneut geäusserte latente Suizidalität dürften insbesondere mit
der im Raum stehenden Wegweisung verbunden sein, zumal in diesem
Zusammenhang erwähnt wurde, dass eine massive Angst vor einer mögli-
chen Ausschaffung bestehe, respektive im ärztlichen Bericht vom 10. Juli
2012 festgehalten wird, es seien Suizidgedanken vorhanden und der Pati-
ent werde sich umbringen, wenn er in sein Heimatland zurückkehren
müsse.
Wie oben erwähnt, ist die vom Beschwerdeführer benötigte Behandlung
aufgrund der in Kosovo vorhandenen medizinischen Versorgungslage
weitgehend gewährleistet, auch wenn diese möglicherweise nicht dieselbe
Qualität wie in der Schweiz aufweist. Jedenfalls muss der Beschwerdefüh-
rer bei einer Rückkehr in seine Heimat angesichts der dort bestehenden
D-3595/2012
Seite 30
medizinischen Strukturen keine drastische und lebensbedrohende Ver-
schlechterung seines Gesundheitszustandes befürchten. Es steht ihm of-
fen, für die Fortsetzung der in der Schweiz begonnenen Behandlung seiner
psychischen Leiden medizinische Hilfe in Kosovo in Anspruch zu nehmen.
Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass er den medizinischen Un-
terlagen zufolge seit (...) in der Schweiz in Behandlung steht, weshalb da-
von ausgegangen werden darf, dass er in den letzten drei Jahren gewisse
Bewältigungsstrategien erlernen konnte, welche es ihm ermöglichen dürf-
ten, weitgehend ohne Psychotherapie und vorwiegend mit Medikamenten
auszukommen. Einer möglichen Verschlechterung seines Gesundheitszu-
stands bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug kann die Vollzugs-
behörde mit angemessener Vorbereitung Rechnung tragen und durch ge-
eignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenwirken. Wei-
terhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen
im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug ist ebenfalls
durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzu-
wirken. Für eine benötigte Weiterbehandlung nach erfolgtem Wegwei-
sungsvollzug ist ferner auf die Möglichkeiten flankierender Massnahmen
und individueller medizinischer Rückkehrhilfe, die nicht nur in der Form der
Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der Organisa-
tion und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann,
zu verweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2
vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
Zur Wohnsituation ist anzuführen, dass gemäss den Abklärungen der Bot-
schaft das Elternhaus des Beschwerdeführers in G._______ zwar beschä-
digt sei, dieses aber mit finanzieller Hilfe wieder aufgebaut werden könnte.
Das leer stehende Haus gehöre nach wie vor dem Vater des Beschwerde-
führers, der mittlerweile in R._______ lebe und alle (...) Jahre nach Kosovo
zurückkehre, um sich über den Zustand seines Hauses in G._______ –
das er verkaufen wolle – ein Bild zu machen. Diesbezüglich ist festzuhal-
ten, dass den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr somit grundsätz-
lich ein geeigneter Wohnraum zu Verfügung stünde. In diesem Zusammen-
hang ist nicht ersichtlich, dass das Haus durch den Vater bereits verkauft
oder einem anderen Sohn übereignet worden wäre. Obwohl das Wohn-
haus reparaturbedürftig sei, kann dieses mit Hilfe staatlicher Mittel wieder
saniert werden, wobei bei der allfälligen Bewältigung von bürokratischen
Hürden der Vater des Beschwerdeführers als Eigentümer der Liegenschaft
im Kontakt mit den Behörden als Ansprechpartner und Vermittler auftreten
kann. Dabei ist davon auszugehen, dass der Vater als Eigentümer der Lie-
genschaft ein hohes Interesse an der Instandstellung des Wohnhauses
D-3595/2012
Seite 31
hat. So ist nicht einzusehen, weshalb er den Beschwerdeführenden sein
Haus nicht als Wohnraum zu Verfügung stehen sollte, zumal er selber seit
mehreren Jahren nicht mehr in Kosovo lebt und das Haus offensichtlich
nicht selber nutzt. In diesem Zusammenhang erweisen sich die Befürch-
tungen, das Haus würde sich bei einer Rückkehr des anderen, in der
Schweiz wohnhaften Bruders und dessen Familie als zu wenig gross er-
weisen, als unbegründet, zumal diese über einen provisorischen Aufent-
haltstitel in der Schweiz verfügen und eine Rückkehr derselben nach Ko-
sovo auf unbestimmte Zeit nicht absehbar ist. Lediglich der Umstand, dass
ein Nachbar im Haus ein paar Tiere als Schutz gegen eine Besetzung des-
selben durch Nichtberechtigte platziert habe, lässt noch nicht darauf
schliessen, dass dieser Nachbar selber eine Übernahme des Hauses ge-
plant habe. Gemäss dem Abklärungsergebnis der Botschaft ist sodann
eine Koexistenz der Beschwerdeführenden mit den im Dorf lebenden Alba-
nern und Serben insgesamt als möglich zu erachten, auch wenn Probleme
nicht gänzlich ausgeschlossen werden können (vgl. aber Ziffer 5.1.2 oben
zur Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Sicherheitskräfte in Kosovo).
Sodann machten die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten in Kosovo
nicht gearbeitet, seien jedoch in verschiedener Weise unterstützt worden.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers bei der BzP hätten sie
in Kosovo bis zur Ausreise vom UNHCR monatlich 70 Euro erhalten (vgl.
act. A1/16 S. 2), um demgegenüber bei der Anhörung anzugeben, die
Nachbarn hätten sie unterstützt, nicht jedoch das UNHCR. Zudem habe
ihm sein Vater drei Mal Geld geschickt, das er wegen fehlender Dokumente
nicht bei der Post habe abheben können (vgl. act. A15/13 S. 4). Im Wider-
spruch dazu gab die Beschwerdeführerin bei der BzP an, ihr Schwiegerva-
ter habe ihnen jeweils 50 Euro im Monat geschickt, um bei der Anhörung
wiederum anzuführen, von den Nachbarn unterstützt worden zu sein, aber
in Kosovo vom UNHCR nichts erhalten zu haben (vgl. act. A2/14 S. 2;
A16/11 S. 3). Aufgrund dieser ungereimten Ausführungen ist an den Anga-
ben, sie seien lediglich von den Nachbarn unterstützt worden, erheblich zu
zweifeln. Vielmehr deuten diese Ungereimtheiten darauf hin, dass die Be-
schwerdeführenden – entgegen der auf Beschwerdeebene geäusserten
Ansicht (vgl. bspw. Eingabe vom 11. Februar 2013 S. 28) – einerseits mit
diesen Geldzahlungen ein Auskommen in Kosovo gefunden haben und an-
dererseits in regelmässigem Kontakt mit Familienangehörigen, so insbe-
sondere dem Vater des Beschwerdeführers stehen. Zudem waren sie
durch die Hilfe des Vaters der Beschwerdeführerin in der Lage, für ihre ho-
hen Reisekosten aufzukommen. Es ist davon auszugehen, dass sie von
ihren Verwandten, welche offenbar mit geregeltem Aufenthalt in T._______,
D-3595/2012
Seite 32
in R._______, in X._______, in O._______ und in der Schweiz leben (vgl.
act. A1/16 S. 4; A2/14 S. 3 f.) finanzielle Unterstützung erhalten werden. In
dieser Hinsicht gilt es festzuhalten, dass aufgrund des Kaufkraftunterschie-
des zwischen Kosovo und den hier in Frage stehenden westeuropäischen
Ländern (mit Ausnahme von O._______) und T._______ bereits kleine Be-
träge an die Beschwerdeführenden einen hohen Nutzen für diese bedeu-
ten. Ihre pauschalen Vorbringen, sie hätten keine Kenntnis vom genauen
Aufenthaltsort ihrer Familienangehörigen und auch die Telefonnummer der
in T._______ lebenden Verwandten sei in Kosovo geblieben, da sie das
Land schnellstmöglich hätten verlassen müssen, sind einerseits ange-
sichts der oben dargelegten und offenbar regelmässigen Zahlungen des
Vaters des Beschwerdeführers als blosse Schutzbehauptungen zu qualifi-
zieren. Andererseits soll der noch in Kosovo lebende Onkel der Beschwer-
deführerin im Auftrag ihres im damaligen Zeitpunkt bereits in T._______
lebenden Vaters das Land verkauft und den Erlös ihr übergeben haben,
weshalb sie über die genauen Kontaktdaten ihrer dort lebenden Angehöri-
gen verfügt. Ausserdem ist die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwer-
deführenden angesichts der Unglaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen als her-
abgesetzt zu erachten, weshalb auch aus diesem Grund an ihrem vorge-
brachten vollständigen Nichtwissen über Adressen und Telefonnummern
sämtlicher im Ausland wohnhaften Familienangehörigen erhebliche Zwei-
fel anzubringen sind.
Ferner wurde der Beschwerdeführer gemäss dem in den Akten liegenden
ärztlichen Zeugnis der (...) vom (...) als zu 30% arbeitsfähig erachtet. Seit-
her sind knapp (...) Jahre verstrichen, in welchen zumindest von einer
gleichbleibenden, wenn nicht sogar von einer weiteren Verbesserung der
persönlichen Situation des Beschwerdeführers auszugehen ist, zumal
keine weiteren Zeugnisse vorliegen, die einen anderen beziehungsweise
gegenteiligen Schluss zulassen würden. Es kann demnach von einer be-
schränkten Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen wer-
den, wobei ihm die in der Schweiz erworbenen Fertigkeiten voraussichtlich
auch in Kosovo von Nutzen sein werden. Überdies spricht er nebst seiner
Muttersprache "rom" auch gleich gut Serbisch wie Albanisch (vgl. act.
A1/16 S. 3). Sodann kann an dieser Stelle auf die von der Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid angeführte Möglichkeit, spezielle Rückkehrhilfe
für Angehörige ethnischer Minderheiten zu beantragen, hingewiesen wer-
den. Dabei sind keine Gründe ersichtlich, die es den Beschwerdeführen-
den verunmöglichen würden, sich in ihrer Heimat registrieren und Identi-
tätsdokumente ausstellen zu lassen. Es dürfte ihnen im Falle der Rückkehr
D-3595/2012
Seite 33
nach Kosovo – auch in Berücksichtigung von allfällig zu erwartenden (bü-
rokratischen) Schwierigkeiten – deshalb möglich sein, dort eine Existenz
aufzubauen und sich zu integrieren.
5.2.10 Unter dem Aspekt des Kindeswohls ist Folgendes festzustellen:
Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist im
Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung diesem Aspekt Rechnung zu tragen.
Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung
von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Die
Berücksichtigung des Kindeswohls verlangt es, dass sämtliche Umstände
einzubeziehen und zu würdigen sind, die im Hinblick auf einen Wegwei-
sungsvollzug wesentlich erscheinen. Namentlich folgende Kriterien können
dabei von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensi-
tät, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugsper-
sonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand
und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten In-
tegration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer
Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die
Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland
bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne gu-
ten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden
sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das un-
mittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu be-
rücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwur-
zelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Integration
in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben
kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar er-
scheinen lässt (vgl. BVGE 2009 Nr. 51 E. 5.6; 2009 Nr. 28 E. 9.3.2 S. 367
f.).
Aufgrund des jungen Alters der vier Kinder ([...] Jahre alt) ist von einem
noch starken Bezug derselben zu den Eltern und damit auch von einer ge-
nügend engen Beziehung zum elterlichen Kulturkreis auszugehen. Die Be-
schwerdeführenden führen denn auch in ihrer Eingabe vom 5. September
2013 auf Seite 2 an, die Beziehung der Kinder zu ihren Eltern sei nach wie
vor eng und vertrauensvoll, auch untereinander seien sie stark verbunden
und würden sich als Team sehen. Daher verfügen die Kinder über entspre-
chende Sprachkenntnisse, die es ihnen ermöglichen werden, sich erfolg-
D-3595/2012
Seite 34
reich ins Schulsystem in Kosovo einzugliedern. Zwar bringen die Be-
schwerdeführenden vor, sie hätten ihre Kinder respektive Sohn C._______
nicht in die Schule schicken dürfen und man habe allgemein keine Roma-
Kinder in der Schule gewollt (vgl. act. A1/16 S. 3; A2/14 S. 7). Nach den
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist auch für Kinder von An-
gehörigen der Roma in Kosovo ein Schulbesuch möglich. In diesem Zu-
sammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Eltern offenbar zu wenig
oder nichts unternommen haben, um die entsprechenden Probleme (bei-
spielsweise durch Registrierung ihrer Kinder; Reklamation bei vorgesetzter
Stelle der Schulbehörde) anzugehen. So liess es der Beschwerdeführer
nach der blossen Auskunft in der Schule, dass sein Sohn dort die Schule
nicht besuchen dürfe, dabei bewenden (vgl. act. A1/16 S. 3). Die Be-
schwerdeführerin führte diesbezüglich gar auf Vorhalt in der BzP, wieso die
Schule ihren Sohn aufnehmen sollte, wenn sie (die Eltern) ihn nicht einmal
bei der Gemeinde registrieren lassen würden, aus, dass dies nichts mache
(vgl. act. A2/14 S. 7). Es ist deshalb davon auszugehen, dass bei mehr
Interesse und Initiative der Eltern der Schulbesuch ihres Sohnes und in der
Folge der beiden Töchter durchaus möglich gewesen wäre. Sodann ver-
mag eine nicht optimale Förderung der schulischen Fähigkeiten in Kosovo
nicht zur Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu führen. Weiter
ist aufgrund ihres vierjährigen Aufenthaltes in der Schweiz noch nicht von
einer derart starken Assimilierung auszugehen, welche eine Entwurzelung
in Kosovo zur Folge hätte. Die Kinder sind immer noch in einem Alter, wo
die Beziehung zu den Eltern noch stärker ausgeprägt ist als zu Mitschülern
oder Freizeitfreunden. Somit kann nicht von einer starken Verwurzelung
mit dem schweizerischen Umfeld gesprochen werden, sondern aufgrund
der Nähe zu den Eltern ist der Bezug der Kinder zu ihrem angestammten
Kulturkreis auch heute noch als gewichtiger zu betrachten als jener zur
schweizerischen Kultur. Jedenfalls können den Akten keine Hinweise dafür
entnommen werden, aufgrund derer davon ausgegangen werden müsste,
sie hätten ihre kulturellen Bindungen zugunsten der hiesigen aufgegeben.
Die Beschwerdeführenden sind im Jahr 2010 in die Schweiz eingereist.
Damals waren die älteren Kinder (...), (...) und (...) Jahre alt und damit in
einem Alter, in dem davon ausgegangen werden kann, dass sie sich an ihr
bisheriges Leben in ihrem angestammten Kulturkreis respektive in Kosovo
zurückzuerinnern vermögen. Somit sind nebst den Eltern auch die drei äl-
teren Kinder mit der heimatlichen Umgebung bereits vertraut. Das jüngste
Kind ist erst (...)jährig und wird aufgrund seines jungen Alters bei einer
Wegweisung auf keine Integrationsschwierigkeiten stossen. Bezüglich der
im Verfahren geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der
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Seite 35
Tochter D._______ ist auf die Ausführungen in Ziffer 5.2.7 oben zu verwei-
sen, wonach infolge abgeschlossener Behandlung in gesundheitlicher Hin-
sicht nicht mehr von einem relevanten, der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs entgegenstehenden Sachverhalt ausgegangen werden
kann.
Auf Beschwerdeebene wurden sowohl diverse Berichte der Lehrkräfte und
privater Dritter über den Fortschritt und den Erfolg in der Schule als auch
der Integrationsbemühungen der ganzen Familie eingereicht. In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend die Frage mass-
geblich ist, ob eine erfolgreiche Reintegration der Kinder in ihrer Heimat
möglich ist – was vorstehend bejaht wurde –, und nicht ihre bisherige In-
tegration in der Schweiz. Zudem verfügen die Kinder mit den in der
Schweiz gemachten (schulischen) Erfahrungen über einen Wissensvorteil
(deutsche Sprache), der ihnen bei der weiteren schulischen oder berufli-
chen Ausbildung von Nutzen sein könnte.
5.2.11 Obwohl eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kosovo si-
cherlich mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein dürfte, ist davon
auszugehen, dass eine Integration und – im Falle der Kinder – die Einglie-
derung ins dortige Schulsystem gelingen dürfte. Demnach sind insgesamt
keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen den Vollzug der Weg-
weisung der Beschwerdeführenden sprechen könnten. Die Rückkehrhilfe
der Schweiz wird ihnen den Einstieg in ihrer Heimat erleichtern können.
Aus diesen Gründen kann der Vollzug der Wegweisung als zumutbar be-
zeichnet werden.
5.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat, wes-
halb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt (Art. 83
Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Seite 36
rechtskonform ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
7.
7.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das mit Eingabe vom 5. Juli
2012 gestellte Eventualbegehren um Erlass des Kostenvorschusses ge-
genstandslos geworden.
7.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf An-
trag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begeh-
ren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfü-
gung vom 26. Juli 2012 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist festzustellen, dass weiterhin von
der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist. Auch können
die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit
gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3595/2012
Seite 37
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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